Urteil
8 U 181/09
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0518.8U181.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 20/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 111.058,67 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 20/07) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 111.058,67 €. I. Am ... 2002 erlitt der 1956 geborene Kläger spätabends beim Sport (…) Schmerzen im Brustraum, Atemnot, Schwindelgefühl und Erbrechen. Ein herbeigerufener Hausarzt (Dr. A) alarmierte den Notarzt Dr. B, der Befunde erhob (darunter auch EKG), einen Myokardinfarkt diagnostizierte und den Kläger unter entsprechender Medikation in das von der Beklagten geführte C-Krankenhaus einwies, wo er kurz nach Mitternacht (00:09 Uhr) aufgenommen wurde. Nach der Einlieferung des Klägers (... 2002) erhob sogleich die Zeugin Dr. D Befunde (darunter auch ein EKG), diagnostizierte ebenfalls einen Myokardinfarkt, entschied sich für eine medikamentöse Behandlung und ordnete für den späteren Morgen des gleichen Tages Herzkatheter und Koronarangiographie an. In der gleichen Nacht litt der Kläger um 2:30 Uhr wieder unter Schmerzen, Frau Dr. D ließ ein weiteres EKG erheben. Zwischen 8:49 Uhr und 9:37 führte der Oberarzt Dr. E eine Echokardiographie und eine Koronarangiographie durch. Er diagnostizierte einen akuten Hinterwandinfarkt und eine Postinfarktangina. Er ordnete eine lokale Lyse und eine Fortführung der Aggrastat- und Heparintherapie an. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld (Größenordnung 40.000 €), materiellen Schadensersatz (26.266,35 €, im Wesentlichen Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse) und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger behauptet, er sei von Frau Dr. D fehlerhaft behandelt worden, weil keine sofortige Fibrinolysetherapie (medikamentöse Auflösung von Blutgerinnseln) durchgeführt worden ist. Wäre sie sogleich und nicht erst am Morgen durchgeführt worden, so wären das thrombotisch verschlossene Infarktgefäß wiedereröffnet und das Herzmuskelgewebe vor irreversiblen Schädigungen bewahrt worden, nämlich: Herzrhythmusschwäche, Belastungsdyspnoe (mit subjektiver Atemnot einhergehende Erschwerung der Atemtätigkeit bei körperlicher Belastung, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, depressive Reaktion. Zu den behaupteten materiellen Beeinträchtigungen des Klägers vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 6). Nachdem die Beklagte sich zunächst anders verteidigt hatte („kein akutes Geschehen“), hat sie im Verlauf der ersten Instanz eingeräumt, dass auch Frau Dr. D in der Nacht vom ... 2002 auf den ... 2002 von einem „akuten Hinterwandinfarkt“ ausging. Das folgt aus den schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beklagten vom 21.12.2007 (Bl. 172 ff d.A.) und vom 29.5.2008 (Bl. 255 ff d.A.) sowie aus der Stellungnahme der Frau Dr. D vom 15.12.2008 (Bl. 523 ff d.A.), die sich die Beklagte im Rahmen des Schriftsatzes vom 24.12.2008 (Bl. 521 f d.A.) zu eigen gemacht hat. Eine Fibrinolyse sei nach den im Jahr 2002 gebotenen Standards ebensowenig veranlasst gewesen wie eine (sofortige) Koronarangiographie. Nach Anfertigung des EKG’s habe sich Frau Dr. D mit dem Hintergrunddienst verständigt und man sei übereingekommen, am Morgen eine Koronarangiographie durchzuführen und das weitere Vorgehen zu entscheiden, wie es dann auch geschehen sei. Es habe in der Nacht Anzeichen für eine spontane Wiedereröffnung der verschlossenen Gefäße gegeben. Angesichts dessen sei eine Fibrinolyse zu riskant gewesen. Die materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers führt die Beklagte überwiegend auf die Grunderkrankung bzw. auf weitere Erkrankungen des Klägers zurück. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten vom 14.9.2007 und mehrere schriftliche Ergänzungen eingeholt und den Sachverständigen Prof. Dr. F (O1) am 15.4.2008 mündlich angehört. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, „ob und welche von ihm behaupteten Beschwerden und körperlichen Beeinträchtigungen auf eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zurückzuführen sind und nicht auf die unstreitig am Abend des ... 2002 bzw. am 2006 erlittenen Herzinfarkte“. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die unstreitig unterlassene sofortige Lysetherapie einen Behandlungsfehler darstellt. Hierfür spreche zwar einiges. Ein unterstellter Behandlungsfehler wäre aber jedenfalls nicht als grober Behandlungsfehler zu werten. Troponinwerte nicht bestimmt zu haben, stelle keinen Behandlungsfehler dar, weil das klinische Erscheinungsbild sowie das EKG bereits hinreichend auf einen frischen Infarkt hingedeutet hätten. Eine Aufklärungspflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht (§ 286 ZPO), welcher Primärschaden durch den Behandlungsfehler eingetreten sei und inwieweit sich sein derzeitiger gesundheitlicher Zustand durch eine (rechtzeitig) durchgeführte Fibrinolyse verbessert hätte. Eine Beweislastumkehr auf Grund groben Behandlungsfehler scheide aus, weil der Sachverständige den Fehler nicht entsprechend qualifiziert habe. Frau Dr. D habe lediglich eine unrichtige Bewertung des EKG-Befundes vorgenommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Prozessziele unverändert weiter. Er bringt im Wesentlichen vor, das Gericht sei zu Unrecht von einem lediglich einfachen Behandlungsfehler ausgegangen. Außerdem sei der Kläger nicht über Sinn und Zweck einer Lysetherapie aufgeklärt worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2007. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.266,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2007. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, derzeit noch nicht voraussehbaren, aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit darauf gerichtete Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. bzw. übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt nun vor, Frau Dr. D sei allenfalls ein Diagnoseirrtum unterlaufen, weil sie die EKG’s unrichtig interpretiert habe, die durchaus mit einem älteren Infarktgeschehen in Einklang zu bringen gewesen seien, was auch dem klinischen Zustand des Klägers entsprochen habe. Ein solcher Diagnoseirrtum sei keinesfalls ein fundamentaler gewesen. Der Gerichtssachverständige habe die Argumentation der Beklagten, von einer spontanen Wiedereröffnung der Gefäße ausgegangen zu sein, auffällig übergangen, obwohl im Rahmen der PTCA durch den OA Dr. E herausgefunden worden sei, dass tatsächlich eine hinreichende Versorgung der Herzmuskulatur stattgefunden hat. Frau Dr. D habe schließlich sehr wohl die Möglichkeit einer Fibrinolyse angesprochen, allerdings nicht als echte Behandlungsalternative bezeichnet, weil eine Wiedereröffnung der Arterie vorgelegen habe. In der mündlichen Senatsverhandlung hat die Beklagte wiederum bestätigt, dass bei Einlieferung ein akuter Herzinfarkt vorlag und Frau Dr. D dies auch erkannt hatte. Sie habe dennoch von einer sofortigen Fibrinolyse absehen dürfen. Der Sachverständigen Prof. Dr. F hat in der mündlichen Senatsverhandlung vom 23.3.2010 seine bisherigen Ausführungen erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 460 ff d.A.) verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Frau Dr. D, für deren etwaiges Fehlverhalten die Beklagte einstehen müsste, ist keine Fehldiagnose vorzuwerfen. Die ursprüngliche Einlassung der Beklagten, Frau Dr. D habe nach Einlieferung des Klägers gegen 0:09 Uhr keinen akuten Herzinfarkt diagnostiziert, weil es sich nicht um einen akuten Herzinfarkt gehandelt habe, war unrichtig. Es lag ein akuter Herzinfarkt vor. Diesen zwischen den Parteien im weiteren Verlauf unstreitigen Umstand hat der Sachverständige Prof. Dr. F auch gegenüber dem Senat noch einmal bestätigt. Frau Dr. D hat einen akuten Herzinfarkt diagnostiziert und diese Annahme ihren weiteren therapeutische Überlegungen zu Grunde gelegt. Das hat die Beklagte nach anfänglich anderem Vorbringen schon in der ersten Instanz klar gestellt. Warum sie sich in zweiter Instanz zunächst mit dem bereits überholten Vorbringen zu verteidigen suchte, mag dahinstehen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung nachgefragt. Die Beklagte hat bestätigt, dass Frau Dr. D von einem akuten Herzinfarkt ausging, der tatsächlich auch vorlag. 2. Weil Frau Dr. D von einem akuten Herzinfarkt ausging, stellt es keinen Befunderhebungsfehler dar, die Troponinwerte nicht erhoben zu haben. Diese Werte können Aufschluss darüber geben, ob ein akutes Infarktgeschehen vorliegt. Das hat der Sachverständige ausgeführt. Eines solchen Aufschlusses bedurfte Frau Dr. D nicht, eben weil sie ohnehin von einem akuten Infarktgeschehen ausging. 3. Frau Dr. D hat den Kläger falsch behandelt. Ihr ist ein vorwerfbarer Therapiefehler unterlaufen, indem sie eine nicht sachgerechte Behandlungsmethode gewählt hat. Unter verschiedenen in Heilungsaussichten sowie Eingriffsbelastung und Schadensrisiken im Wesentlichen gleichwertigen, eingeführten und bewährten Therapiemethoden darf ein Arzt seine konkrete Anwendungsmethode frei wählen. Praktisch lässt die Rechtsprechung unter verschiedenen eingeführten und bewährten Therapiemethoden die getroffene Methodenwahl vom Vorwurf des Behandlungsfehler weitgehend frei bis zur Grenze der medizinischen Kontraindikation aus den Gegebenheiten der konkreten Behandlungslage. Anderes gilt, wenn im konkreten Sachverhalt die konkurrierende Behandlungsmethode zwingend indiziert war (vgl. statt vieler Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage 2009, S. 79 - B I - Rdnr. 35). Die Durchführung einer sofortigen Fibrinolyse war nach der Einlieferung des Klägers am frühen Morgen des ... 2002 zwingend indiziert. Der Sachverständige hat das gegenüber dem Senat erneut bestätigt. Er hat dem Senat dabei erläutert, wie er das Zeitfenster zur Behandlung eines akuten Herzinfarkts berechnet, während dessen die Durchführung einer Fibrinolyse dem Facharztstandard entspreche. Er hat dem Senat verdeutlicht, dass dieses Zeitfenster von 0 bis 6 Stunden gegen 23 Uhr des ... 2002 eröffnet wurde, als der Kläger notarztpflichtige Symptome zeigte und dass dieses Zeitfenster mithin noch eröffnet war, als der Kläger wenige Minuten nach Mitternacht bei der Beklagten eingeliefert wurde. Der Sachverständige hat dem Senat erläutert, dass die sofortige Fibrinolyse auch eingedenk derjenigen Umstände zwingend geboten war, die die Beklagte zu ihrer Verteidigung für das Zuwarten anführt. Er hat darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden EKG-Aufnahmen zwar nicht mehr so hohe Hebungen aufwiesen wie die vom Notarzt gefertigten. Er hat auch zur Kenntnis genommen, dass der klinische Zustand des Klägers im Verlaufe nach der Aufnahme bei der Beklagten sich möglicherweise verbessert hat. Der Sachverständige ist dennoch bei seiner Einschätzung geblieben und hat darauf hingewiesen, dass die EKG-Veränderungen und das verbesserte klinische Bild als typische Wirkung der stattgehabten Medikationen zu verstehen seien, die es keinesfalls rechtfertigten, eine andere als die sofortige Fibrinolysebehandlung durchzuführen, sofern – wie hier – keine primäre Koronarangioplastie im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung durchgeführt wird. Der Sachverständige hat abermals die Auffassung der Beklagten nicht geteilt, es habe zureichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die verstopften Herzgefäße bereits in einem Umfang wiedereröffnet waren, der eine Fibrinolyse entbehrlich erscheinen lassen konnte. Der Sachverständige konnte für seine Meinung nach Sicht des Senats überzeugend auch darauf verweisen, dass der Oberarzt Dr. E am kommenden Morgen noch eine Fibrinolyse angeordnet hat. Der Sachverständige hat dem Senat erneut bestätigt, dass einer sofortigen Fibrinolysetherapie keine Kontraindikationen entgegenstanden. Insbesondere hat er im Falle des Klägers keine Indikationen festgestellt, die die Befürchtungen der Frau Dr. D gestützt hätten, das der Fibrinolyse anhaftende Blutungsrisiko spreche gegen dieser Therapie. 4. Der Senat kann weder zu seiner Überzeugung noch mit deutlich überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen ausgeblieben oder maßgeblich weniger schwer verlaufen wären, wenn Frau Dr. D eine sofortige Fibrinolyse angeordnet hätte. Es ist zwar davon auszugehen, dass die sofortige Fibrinolyse nach akutem Herzinfarkt grundsätzlich gut geeignet ist, den anschließenden Verlauf zu verbessern, eben weil sie die Chance bietet, Gefäßverschlüsse aufzulösen. Das galt zur Überzeugung des Senats auch für die Behandlung des Klägers, bei dem diese Chance vorwerfbar fehlerhaft nicht genutzt wurde. Der Senat hat aber kein tragfähiges Bild davon gewonnen, welche Beeinträchtigungen dem Kläger erspart geblieben wären, wenn die Fibrinolyse noch in der Nacht alsbald nach der Einlieferung (0:09 Uhr) und nicht erst am folgenden Morgen (zwischen 8:49 und 9:37 Uhr) durchgeführt worden wäre. Der Sachverständige hat sich dazu mehrfach geäußert. Im Erstgutachten vom 14.9.2007 hat er ausgeführt, die vollständige Ausbildung einer Infarktnarbe hätte verhindert werden können, es hätten Wandbewegungen und eine Einschränkung der globalen Pumpfunktion zumindest teilweise verhindert werden können, während das Auftreten einer Depression auch bei fehlerfrei behandelten Patienten auftrete und mit weiteren Umständen zusammenhängen könne, die außerhalb der Behandlung lagen (Bl. 152 f d.A.). Er sagt dort (Bl. 159 d.A.) aber auch, auf Grund des späteren Verlaufs müsse bezweifelt werden, inwieweit eine rechtzeitige Perfusionstherapie den Langzeitverlauf und den derzeitigen Gesundheitszustand positiv beeinflusst hätte. Bei der mündlichen Erläuterung am 15.4.2008 (Bl. 208 ff d.A.) hat der Sachverständige ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass es bei der Lysetherapie einen besseren Verlauf genommen hätte. Genaueres könne insoweit nicht angegeben werden. Wenn nach dem ersten Infarkt weniger Gewebe beeinträchtigt gewesen wäre, dann hätte es gut sein können, dass dies auch von Einfluss auf den späteren Herzinfarkt Jahre danach gewesen wäre. Dies sei möglich, zu quantifizieren ist dies aber nicht. Die entsprechenden Ausführungen im Erstgutachten seien „etwas unglücklich. Je früher mit dieser Behandlung begonnen wird, desto besser sind die Aussichten für eine Wiederherstellung“. Im Ergänzungsgutachten vom 24.10.2008 (Bl. 484 d.A.) führt der Sachverständige aus, es könne nicht sicher gesagt werden, ob der Kläger von einer Wiedereröffnung des Gefäßes insofern profitiert hätte, als dass eine komplette Normalisierung der linksventrikulären Funktion hieraus resultiert hätte. Die Wandbewegungstörung im Bereich der Hinterwand könne zu einer Einschränkung der kardio-pumonalen Belastbarkeit führen, die der Kläger schon während des Reha-Aufenthalts angegeben habe. Eine Quantifizierung der möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. In der mündlichen Senatsverhandlung (Bl. 462 d.A) führte der Sachverständige schließlich aus, dass die Infarktnarbe auf jeden Fall kleiner ausgefallen wäre, wenn sofort lysiert worden wäre. Zu einem Prozentsatz von 60 – 70 % wäre eine Lyse erfolgreich gewesen. Dann hätte sich die Pumpfunktion verbessert. Da keine sofortige Lysebehandlung erfolgte, sei eine Wahrscheinlichkeit, dass später ein weiterer Infarkt entsteht, größer. Dem vermag der Senat zu entnehmen, dass die sofortige Lyse bei dem Kläger wahrscheinlich angeschlagen hätte, wahrscheinlich die Infarktnarbe in einem allerdings nicht zu bestimmenden Maße kleiner ausgefallen wäre und in einem ebenso wahrscheinlichen wie nicht zu bestimmenden Umfang sich auch die Pumpfunktion des Herzens und damit die allgemeine Leistungsfähigkeit des Klägers verbessert hätte. Daraus kann der Senat indes keine auf gesicherter Grundlage beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass oder in welchem Umfang das thrombotisch verschlossene Infarktgefäß wiedereröffnet worden wäre. Desgleichen ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Herzmuskelgewebe vor irreversiblen Schädigungen und der Kläger vor den Beeinträchtigungen bewahrt worden wäre, für die er Schadensersatzansprüche geltend macht, nämlich: Herzrhythmusschwäche, Belastungsdyspnoe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, depressive Reaktion oder gar den weiteren Herzinfarkt im Jahre 2006. Das folgt daraus, dass die möglichen positiven Auswirkungen einer sofortigen Lyse von zahlreichen Umständen abhängen, die der Sachverständige trotz allen Bemühens letztlich nicht zu quantifizieren vermochte. Damit hat der Senat keine gesicherte Grundlage für Annahme, dass diese Beeinträchtigungen mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fehlbehandlung zuschreiben sind und nicht in erster Linie der gesundheitlichen Prädisposition des Klägers, wie sie sich im Initialinfarkt vom ... 2002 äußerte, und deren schicksalhaften Folgen. 5. Dem Kläger kommen Beweiserleichterungen nicht zu gute. Mit dem dazu mehrfach befragten Sachverständigen kommt die Bewertung des vorliegenden Behandlungsfehlers als grob fehlerhaft nicht in Betracht. Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, S. 189 Rdnr. 252 m.W.N.). Der Senat hat dem Sachverständigen diese Zusammenhänge erläutert, der Sachverständige hat sie verstanden. Der Sachverständige hat das Verhalten der Frau Dr. D als eindeutig behandlungsfehlerhaft gekennzeichnet, was seinen zuvor dargelegten Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf sofortige Lyse entspricht. Der Senat teilt diese Würdigung. Der Sachverständig hat nicht die Wertung getroffen, dass das eindeutig fehlerhafte Vorgehen aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Er hat dies damit begründet, dass Frau Dr. D immerhin ein Behandlungskonzept verfolgt hat, welches auf einer Fehleinschätzung hinsichtlich der – tatsächlich nicht anzunehmenden – spontanen Wiedereröffnung der verschlossenen Gefäße einerseits und der Risiken einer Fibrinolyse andererseits beruhte. Der Senat teilt diese Würdigung, der er entnimmt, dass die Entscheidung gegen das gebotene und für das nicht gebotene Behandlungskonzept auf medizinischen Abwägungen gründete, die ein Arzt grundsätzlich anstellen darf, so dass es aus ärztlicher Sicht nicht schlechterdings unverständlich ist, hier eine Fehlentscheidung getroffen zu haben. Der Senat verkennt nicht, dass für die Bewertung eines ärztlichen Vorgehens als grob fehlerhaft die gerichtliche Sicht entscheidend ist, die lediglich auf den ärztlichen Bewertungen beruht. Weil der Senat die ärztlichen Bewertungen des Gerichtssachverständigen aber für tragfähig hält und keine Anlass hat, hieran oder an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, kann aus seiner Sicht eine rechtliche Bewertung des Fehlverhaltens als grob fehlerhaft nicht stattfinden. 6. Weil ein Ursachenzusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger leidet und deretwegen Ansprüche stellt, nicht in genügender Weise herzustellen ist und dem Kläger insoweit auch keine Beweiserleichterungen zukommen, kann es auf sich beruhen, ob Frau Dr. D ihn alsbald nach der Einlieferung über Sinn und Zweck einer sofortigen Fibrinolyse, mithin über die Möglichkeit einer Alternativbehandlung, aufklären musste. Etwaige Defizite könnten zwar dazu Anlass geben, die Behandlung bis zum Tätigwerden des Oberarztes Dr. E als rechtswidrig anzusehen. Dies aber kann dahinstehen, weil es dem Kläger aus den zuvor genannten Gründen nicht gelingt, den Ursachenzusammenhang zwischen dieser Behandlung und seinen geklagten Beeinträchtigungen ausreichend zu belegen und ihm auch insoweit keine Beweiserleichterungen zur Seite stehen. 7. Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist nach alledem kein Raum, weil die zurechenbare Schadensentwicklung als abgeschlossen gelten muss. 8. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie derjenige der ersten Instanz auf 111.058.67 € festgesetzt.