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Beschluss

8 U 122/11

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1128.8U122.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 4 O 172/10) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 50.250,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 4 O 172/10) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 50.250,00 EUR. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien bereits durch seinen Beschluss vom 18. August 2011 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, die Berufung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Begründung dieses Hinweisbeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Klägerin hat zu dem Hinweisbeschluss im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs Stellung genommen. Sie vertritt darin die Auffassung, sie habe erst 2010 durch die Beratung ihrer Bevollmächtigten Kenntnis von einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten erhalten. Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere nach der Neufassung von § 522 Abs. 2 ZPO, rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung. Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns und die Laufzeit der Verjährung hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dargelegt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und ausgeführt, warum er keine Kenntnis, sondern eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen annimmt. Danach ist es aus Sicht eines Patienten, auch wenn er medizinischer Laie ist, unverständlich, keine Nachfragen zu stellen und keine Nachforschungen über eine eventuelle Fehlbehandlung durch einen Arzt anzustellen, wenn er einen A erleidet und fünf Tage vorher selbst mit dem eigenen Verdacht auf einen A zu dem Arzt gegangen ist, diesem den Verdacht geschildert und dieser lediglich den Blutdruck gemessen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht der Festsetzung der ersten Instanz. In der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ziele unverändert weiter.