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Urteil

8 U 141/13

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0113.8U141.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 06.06.2013, Az.: 7 O 1258/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 06.06.2013, Az.: 7 O 1258/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO statthaft. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist wurde gewahrt. B. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht bewiesen, den Kläger vor der chiropraktischen Heilbehandlung an der Wirbelsäule ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Er haftet daher unter dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung, da die durchgeführte chirotherapeutische Maßnahme vom ….2010 nicht von einer wirksamen Einwilligung getragen war (§§ 630 e Abs. 1 und 2, 630 d BGB) und sich ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat. 1. Nach der informatorischen Anhörung der Parteien sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Kläger von einer durchgeführten Manipulation – und nicht von einer Mobilisation - der Halswirbelsäule auszugehen ist. Der Sachverständige A hat in seinem Gutachten vom 30.07.2012 (Bl. 109 ff., hier Bl. 139 f.) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 (Bl. 181 ff., hier Bl. 188) ausgeführt, dass bei der Manipulation im Gegensatz zu der Mobilisation mit geringer Kraft Impulse hoher Geschwindigkeit und kleiner Amplitude vermittelt werden. Die Manipulation arbeite mit einem einmaligen, wenn auch kleinen Impuls sehr hoher Geschwindigkeit. Bei der Mobilisation werde eine passive, meist wiederholende Bewegung durch Entlastung und/oder Gleitbewegungen mit geringer Geschwindigkeit und zunehmendem Ausmaß zur Vergrößerung des eingeschränkten Bewegungsraumes angewandt. Hierbei werde mit langsamen Bewegungen bis an den Punkt herangegangen, an dem die Spannung zunehme. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten weiter dar, dass der Kläger einen Vorgang beschreibt, der eher zu einer Manipulation passe (Bl. 144). Im Übrigen führt er in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.03.2013 aus, dass im Falle einer durchgeführten Mobilisation das Auftreten eines dadurch bedingten traumatischen Bandscheibenvorfalls mit radikulärem Nervenkompressionssyndrom nicht zu erwarten sei (Bl. 194). Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.12.2014 ausgeführt, dass der Beklagte den Kopf zwischen beide Hände genommen, ihn mehrmals nach links und rechts bewegt und ihn dann links hoch gezogen habe. Des Weiteren hat er in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 (Bl. 74 ff.) dargelegt, dass der Beklagte eine Bewegung mit dem Kopf nach links durchgeführt habe und er dabei ein leichtes Knacken verspürt habe. Wie der Sachverständige A ausgeführt hat, wird bei der Mobilisation eine passive, meist wiederholende Bewegung durch Entlastung und/oder Gleitbewegungen mit geringer Geschwindigkeit und zunehmendem Ausmaß zur Vergrößerung des eingeschränkten Bewegungsraumes angewandt. Hierbei wird mit langsamen Bewegungen bis an den Punkt herangegangen, an dem die Spannung zunehme. Insoweit der Kläger ein Hochziehen des Kopfes nach links beschreibt, fehlt es nach Ansicht des Senats an einer passiven, wiederholenden Bewegung, so dass hierin – bei ansonsten möglicherweise durchgeführter Mobilisation – eine Manipulation zu sehen ist. Auch der Sachverständige hat in Kenntnis der Ausführungen des Klägers vor dem Landgericht und den Ausführungen des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung in seinem Gutachten dargelegt, dass der Kläger einen Vorgang beschreibe, der eher zu einer Manipulation passe (Bl. 144). Im Übrigen spricht auch der tatsächlich zeitnah eingetretene streitgegenständliche Bandscheibenvorfall für die Vornahme einer Manipulation. Hierzu stehen die Ausführungen des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 (Bl. 74 ff.) auch nicht in zwingendem Widerspruch. Denn er hat insoweit ausgeführt, nach einer leichten Rotation des Kopfes diesen leicht nach oben gezogen zu haben. Hinsichtlich des genauen Behandlungsablaufes ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger als Patient hieran genauere konkrete Erinnerungen hat als der Beklagte als Arzt, der täglich eine Vielzahl von Patienten zu behandeln hat. Dieser dürfte sich damit kaum an genaue Einzelheiten einer stattgehabten, länger zurückliegenden Behandlung erinnern können. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beklagte im Wesentlichen seine Behandlungsunterlagen als Gedächtnisstütze verwendet, um die Behandlung zu rekapitulieren. Der Annahme einer Manipulation der Halswirbelsäule steht auch nicht entgegen, dass in den vorgelegten Behandlungsunterlagen unter dem ….2010 eine Mobilisation an der HWS vermerkt worden ist (Bl. 25). Die ärztliche Dokumentation indiziert zwar in der Regel, dass darin genannte Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. § 630 f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB verlangen allerdings eine fälschungssichere Software, die die ursprünglichen Einträge erhält und gegen Änderungen sichtbar macht. Eine EDV-Dokumentation ohne Sicherung gegen Veränderungen ist nicht mehr zulässig und sollte auch keinen Beweiswert wie eine herkömmliche schriftliche Dokumentation ohne Änderungen haben, selbst wenn der Arzt nachvollziehbar darlegt, dass sie nicht nachträglich verändert wurde und dass sie medizinisch plausibel ist (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., 2014, B Rn. 204 m.w.N.). An einer solchen nachvollziehbaren Darlegung fehlt es vorliegend allerdings. In der Aufklärungsdokumentation vom ….2010 finden sich zwar umfangreiche Feststellungen zu den Risiken einer chirotherapeutischen Behandlung, nicht jedoch solche zu möglichen Behandlungsalternativen, die ebenfalls aufklärungspflichtig sind. Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat allerdings ausgeführt, den Kläger auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich zwar die Risikoaufklärung umfangreich dokumentiert in den Behandlungsunterlagen wiederfindet, nicht aber die in der informatorischen Anhörung vor dem Senat behauptete Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden. Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht – was allerdings dahingestellt bleiben kann - dargelegt, über eine entsprechende fälschungssichere Software zu verfügen. 2. Erforderlich für eine ordnungsgemäße Aufklärung ist, dass der Behandelnde den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklärt. § 630 e Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB listet insoweit exemplarisch die aufklärungsbedürftigen Umstände für den Regelfall auf. Demnach ist der Patient im Regelfall insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie aufzuklären. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Ärztliche Heileingriffe bedürfen damit grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein, wobei diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist (st. Rspr., BGH NJW 2006, 2108 ). Die Aufklärung umfasst damit neben der Risikoaufklärung unter anderem auch die Behandlungsaufklärung. Der Behandlungsseite obliegt der Beweis sämtlicher Tatsachen, aus denen sich eine wirksame Einwilligung ergibt; sie hat dementsprechend alle sachverhaltlichen Voraussetzungen einer der konkreten Behandlung entsprechenden vollständigen und zutreffenden Aufklärung zu beweisen. Allerdings sind an den Beweis der Behandlungsseite für die gehörige Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten im Rechtsgang keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vielmehr kann es zur Überzeugungsbildung im Einzelfall ausreichen, wenn – etwa durch Zeugen oder im Wege der Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO– die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen wird. Die Behauptung der ständigen Praxis kann jedoch nur genügen, wenn bewiesen ist, dass ein Aufklärungsgespräch geführt worden ist (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., S. 324 f. m.w.N.). Zu Recht greift die Berufung die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Aufklärung an. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichtes an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH NJW 2004, 1876 m.w.N.). Gemessen hieran sind die Feststellungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil zu beanstanden und die Einwände der Berufung sind geeignet, Fehler oder Unvollständigkeiten der landgerichtlichen Feststellungen aufzuzeigen. Denn das Erstgericht hat es fehlerhaft unterlassen, die Parteien zu dem – behaupteten – Hergang des seitens des Beklagten behaupteten Aufklärungsgesprächs vor Durchführung der chiropraktischen Heilbehandlung an der Wirbelsäule des Klägers wenigstens informatorisch anzuhören. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 30.07.2012 ausgeführt, dass vor einer Manipulation an der Wirbelsäule über das Risiko der Verletzung der Arteria vertebralis aufgeklärt und des Weiteren darauf hingewiesen werden sollte, dass es bei einem präformierten, aber klinisch stummen Bandscheibenvorfall zum radikulären Syndrom kommen könne (Bl. 141). Es steht allerdings nach der informatorischen Anhörung der Parteien im Termin vom 02.12.2014 nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch zu Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen geführt hat. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat den Behandlungsablauf in der Praxis des Beklagten am ….2010 nachvollziehbar geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass nach Untersuchung und Anfertigen von Röntgenbildern der Beklagte ohne eine weitere Aufklärung über Risiken und mögliche Behandlungsalternativen die chiropraktische Behandlung an der HWS vorgenommen hat. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat hingegen ausgeführt, den Patienten vor einer chiropraktischen Behandlung an der HWS immer aufzuklären, da sich erst während der Behandlung selbst ergebe, ob eine Manipulation möglich sei oder ob lediglich mobilisiert werden könne. Die zwei unterschiedlichen Methoden habe er allerdings nicht so detailliert erklärt. Er habe aber als alternative Behandlungsmethoden auf Akupunktur, physiotherapeutische Behandlung und medikamentöse Therapie hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich eines genauen erinnerten Behandlungsablaufes davon auszugehen, dass der Patient hieran genauere konkrete Erinnerungen hat als der Arzt, der täglich eine Vielzahl von Patienten zu behandeln hat, und sich damit kaum an genaue Einzelheiten einer stattgehabten, länger zurückliegenden Behandlung erinnern dürfte. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht - wie bereits ausgeführt - auch nicht aufgrund des dokumentierten Aufklärungsgesprächs in den vorgelegten Behandlungsunterlagen fest, dass ein solches tatsächlich stattgefunden hat (Bl. 25). Der Berufung ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass die Zeugin B zu praxisüblichen Verfahrensweisen bei Aufklärungsgesprächen vor chirotherapeutischen Behandlungen zu hören ist. Denn es steht bereits – wie ausgeführt – nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Aufklärungsgespräch geführt worden ist. Erst dann kann es zur Überzeugungsbildung im Einzelfall ausreichen, wenn – etwa durch Zeugen oder im Wege der Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO– die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen wird (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., S. 324 f. m.w.N.). Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die benannte Zeugin B in der Lage sein soll, Angaben zu einer ständigen Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor chirotherapeutischen Behandlungen zu machen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 vor dem Landgericht erklärt hat, war die Zeugin bei der Behandlung des Klägers nicht anwesend (Bl. 76). Es fehlen substantiierte Darlegungen, wie sich die Zeugin Kenntnis von einer ständigen Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor chirotherapeutischen Behandlungen verschafft hat und inwieweit sie üblicherweise bei geführten Aufklärungsgesprächen anwesend war. 3. Dass vorliegend von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers habe ausgegangen werden können, hat der Beklagte in nicht ausreichendem Maße dargetan. Die Annahme einer hypothetischen Einwilligung unterliegt strengen Voraussetzungen, damit nicht das Recht des Patienten zur Aufklärung auf diesem Wege unterlaufen wird. Erst wenn die Behandlungsseite substantiiert vorgetragen hat, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff in gleicher Weise von ihr hätte durchführen lassen, muss der Patient plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich in diesem Falle in einem echten Entscheidungskonflikt befunden haben würde (BGH Urteil vom 17.03.1998, Az. VI ZR 74/97, Rz. 11, zitiert nach juris). Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff in gleicher Weise von ihm hätte durchführen lassen. Nicht ausreichend ist es insofern, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger sich mit beachtlichen und schmerzhaften Beschwerden sowie dem Wunsch nach Schmerzlinderung eigeninitiativ bei ihm in der Praxis am ….2010 vorgestellt habe. Auch die Ausführungen des Beklagten, dass die bei dem Kläger eingetretene Beschwerdesymptomatik auch als Gelegenheitsursache bei geringer Alltagsbelastung hätte eintreten können, stellen keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. 4. Ein Aufklärungsmangel trägt grundsätzlich – von begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – die Haftung für alle damit ursächlich verbundenen Schadensfolgen (Geiß/Greiner, a.a.O., S. 340). So liegt es hier. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass es im Falle einer Manipulation bei präformierter stummer Schadenslage im Sinne einer Bandscheibendegeneration zu einer klinischen Relevanz mit radikulärer Beschwerdesymptomatik kommen könne (Bl. 194). Genau dieses Risiko hat sich anlässlich der streitgegenständlichen chirotherapeutischen Behandlung des Klägers verwirklicht. Zwar hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass es zu einer entsprechender Beschwerdesymptomatik auch durch Gelegenheitsursachen mit geringer Alltagsbelastung hätte kommen können (Bl. 193). Mit diesen abstrakten Darlegungen des Sachverständigen zu anderen möglichen hypothetischen Ursachen für den Bandscheibenvorfall kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Klägers unabhängig von einer Manipulation aus der Entwicklung des Grundleidens in Ausprägung und Zeitpunkt durch eine Gelegenheitsursache in gleicher Weise und zu gleicher Zeit eingetreten wäre. Es ist vielmehr insbesondere aufgrund des sehr engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung darauf zu schließen, dass diese der Auslöser für die weiteren Beschwerden des Klägers gewesen ist. Das Landgericht hat zutreffend - gerade im Hinblick auf die Grundschädigung der Halswirbelsäule des Klägers - ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,- für angemessen erachtet. Des Weiteren sind zutreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur in Höhe von EUR 114,78 begründet. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB seit dem 25.01.2011 begründet (Bl. 32 a). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).