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Urteil

8 U 184/13

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0212.8U184.13.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/04 O 485/12) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 295.950 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/04 O 485/12) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 295.950 € festgesetzt. I. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des A (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden. Er nimmt das beklagte Land auf Rückgewähr von 295.950 € in Anspruch, die der Beklagte durch insolvenzanfechtungsrechtlich relevante Rechtshandlung des Schuldners erlangt habe. Der Schuldner hatte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH in dem Zeitraum 1999 bis 2003 Umsatzsteuer in Höhe von 1.070.073,35 € und in der Zeit von Juli 2000 bis September 2003 Lohnsteuer in Höhe von 507.360,54 € hinterzogen. Mit notarieller Vereinbarung vom 09.09.2005 zu Urkundenrolle-Nr. .../05 des Notars N hoben der Schuldner und seine Ehefrau den bisherigen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung (Anlage BB10, Aktendeckel, Band II). Mit Bescheid vom 06.07.2007, der B GmbH am 17.07.2007 zugegangen, machte die deutsche Rentenversicherung wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Nachforderungen gegen die B GmbH über rd. 4,2 Mio. € geltend (Anlage BB12, Aktendeckel, Band II). Über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss vom 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt Stadt1 meldete Forderungen gegen die GmbH in Höhe von insgesamt 1.787.296,11 € und die ...krankenkasse meldete Beitragsnachzahlungen in Höhe von rund 4,2 Mio. € an. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH waren Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stadt1 vorausgegangen. Im Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 02.04.2007 ist festgehalten, dass die B GmbH Mitarbeiter "schwarz" beschäftigte, für die bisher weder Lohn- noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stadt1 erstattete gegen den Schuldner bei der Staatsanwaltschaft Stadt2 Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Nach Auswertung der Bankunterlagen durch das Polizeipräsidium C sind an den Schuldner von Januar 2001 bis November 2003 in Zusammenhang mit den Straftaten 791.015,67 € ausgezahlt worden (Anlage BB2, Blatt 199 - 202 d. A.). Nach dem vorläufigen Auswertungsergebnis des Polizeipräsidiums C kann die Zunahme des Privatvermögens der Eheleute A in den letzten 5 Jahren als enorm bezeichnet werden (Anlage BB2, Bl. 207 d. A.). Das Finanzamt Stadt1 erließ gegen den Schuldner am 29.04.2008 gem. § 219 AO für Umsatzsteuerschulden der B GmbH einen Haftungsbescheid in Höhe von 597.852,15 € (Anlage K13, Anlagenband) und am 01.10.2008 einen weiteren Haftungsbescheid für Lohnsteuerschulden der B GmbH in Höhe von 805.991,43 € (Anlage K14, Anlagenband). Gegen den Schuldner wurde ein Strafverfahren eröffnet. In dem Verfahren ... des Landgerichts Stadt3 wurde die Absprache getroffen, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde, wenn der Schuldner binnen einer von dem Gericht bestimmten Frist 416.000 € an das Finanzamt Stadt1 zahle. Die Ehefrau des Schuldners gewährte diesem durch Vertrag vom 30.11.2008 zum 15.12.2008 ein Darlehen "zur freien Verfügung" in Höhe von 300.000 € (§ 1 DV, Anlage K20, Anlagenband). Ihr war nach § 2 DV insbesondere im Fall einer Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Sie überwies das Kapital am 18.12.2008 auf ein Konto des Schuldners bei der Bank1 in Stadt4. Noch am 18.12.2008 überwies der Schuldner von dem auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrag 295.950 € auf das Konto seines Verteidigers bei der Bank2, Stadt2, der ebenfalls am 18.12.2008 einen Gesamtbetrag von 416.000 € auf das Konto der Finanzkasse Stadt1 bei der Bank3, Filiale Stadt2 unter dem Verwendungszweck: Fa. B, ... überwies (Anlage K23, Anlagenband). Der Betrag wurde dem Konto der Finanzkasse am 19.12.2008 gutgeschrieben (Anlage K31, Bl. 57 d. A.). Mit Urteil vom 22.12.2008 verhängte das Landgericht Stadt3 gegen den Schuldner wegen Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (Anlage K6, Anlagenband). Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 03.09.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Insolvenzverfahren meldeten das Finanzamt Stadt1 Forderungen in Höhe von 963.193,14 € und die ...krankenkasse Forderungen in Höhe von 1.298.721,37 € zur Tabelle an. Aus der sich anschließenden weiteren selbstständigen Tätigkeit des Schuldners resultieren die zur Tabelle angemeldeten Abgabenforderungen des Finanzamtes Stadt4 i. H. v. 4.567,22 € sowie von 6.387,19 €. Mit Schreiben vom 04.09.2012 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Stadt1 die Anfechtung der Zahlung über 295.950 € (K 24, Anlagenband). Der Kläger hat behauptet, die ...krankenkasse habe den Schuldner wegen hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1,3 Mio. € in Haftung genommen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 18.12.2008 sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Er sei nämlich nicht in der Lage gewesen, die vom Finanzamt Stadt1 nachgeforderten Steuern und die von der Krankenkasse nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Zahlungsunfähigkeit habe auch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, was dem Beklagten aufgrund des von ihm gestellten, mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründeten Insolvenzantrags bekannt gewesen sei (K 15, Anlagenband). Dass der Schuldner zur Zahlung der nachgeforderten Steuern nicht in der Lage gewesen sei, sei dem Beklagten bekannt gewesen. Dem Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass der Schuldner für die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang gegenüber der Krankenkasse verantwortlich gewesen sei. Das Finanzamt habe folglich gewusst, dass die Krankenkasse als weitere Gläubigerin durch die Zahlung des Betrages von 295.950 € benachteiligt werde. Schließlich hat der Kläger behauptet, dass das Finanzamt in die Urteilsabsprache eingebunden gewesen sei. Die Parteien haben die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt. Der Beklagte hat dargelegt, es sei unbekannt, ob der Schuldner über ausreichende Zahlungsmittel verfügt habe, um den Fiskus und die Krankenkasse zu bezahlen. Von der Bonität des Schuldners sei auszugehen, da dieser ein Darlehen in namhafter Höhe erlangt habe. Der Beklagte hat behauptet, die Hintergründe der durch den Strafverteidiger erfolgten Zahlungen seien ihm in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Zahlung des Strafverteidigers/Treuhänders nicht um eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners gehandelt habe. Eine vermeintliche Gläubigerbenachteiligung sei jedenfalls bereits durch die Zahlung des Schuldners an den Treuhänder eingetreten, so dass die Gläubiger durch die Weiterleitung des Betrages nicht erneut oder weitergehend benachteiligt würden. Keinesfalls habe sich der Schuldner mit der Zahlung Gedanken über die Benachteiligung seiner Gläubiger gemacht. Ihm sei es ausschließlich darum gegangen, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt zu werden. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückgewähr verurteilt. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO seien im Hinblick auf die Überweisung der 295.950 € am 18.12.2008 durch den vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalt an das beklagte Land erfüllt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 24.07.2013 Bezug genommen (Bl. 106 - 113 d. A.). Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vor, da mit der Rückgewähr die Freiheit des Schuldners ohne Zahlung erreicht werde und die Zivilgerichte damit faktisch an die Stelle des gesetzlichen Richters, des Strafrichters, treten würden. Es sei kein schutzwürdiges Vermögen des Schuldners im Sinne des § 143 InsO betroffen, da der Schuldner die Zahlungsmittel dem Beklagten durch eine Straftat vorenthalten habe und da offen geblieben sei, ob der Schuldner nach dem Treuhandverhältnis die Rückforderung habe verlangen können. Die angefochtene Rechtshandlung werde vom Landgericht nicht bezeichnet, sodass die Kausalität zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung nicht beurteilt werden könne. Eine (objektive) Gläubigerbenachteiligung sei nicht festzustellen. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch die Zahlung des Schuldners an den Treuhänder eingetreten, so dass die anschließende Zahlung des Treuhänders an das Finanzamt keine weitere Gläubigerbenachteiligung habe bewirken können. Eine bessere Befriedigungsmöglichkeit hätten die Insolvenzgläubiger insbesondere deshalb nicht gehabt, weil die Ehefrau dem Schuldner das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn er das Geld nicht dem Treuhänder zur Verfügung gestellt und dieser es nicht an den Fiskus gezahlt hätte. Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt am 18./19.12.2008 habe nicht vorgelegen, da dem Schuldner nicht abgeführte Liquidität von ca. 4,4 Mio. € zur Verfügung gestanden habe. Da der Schuldner über entsprechende Bonität verfügt habe, sei auch sein Benachteiligungsvorsatz zu verneinen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Schuldner, der um sein Vermögen aus den relevanten Straftaten gewusst habe, überhaupt darüber nachgedacht habe, ob die hier relevante Zahlung andere Gläubiger in deren Befriedigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könnte. Jedenfalls habe er, der Beklagte, einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz nicht gekannt. Die nicht angekündigte Überweisung sei überraschend auf dem Konto gutgeschrieben worden. Hintergründe der Zahlungsabläufe habe der Beklagte zur Zeit der maßgeblichen Rechtshandlung nicht gekannt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2013 (2/04 O 485/12) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung an das Finanzamt bewusst gewesen sei, nicht nur vom Finanzamt, sondern auch von der Krankenkasse wegen der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen persönlich in Haftung genommen werden zu können (Zeugnis A), denn als Geschäftsführer der B GmbH seien ihm die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 4,2 Mio. € bekannt gewesen. Da er aber als Geschäftsführer nach den einschlägigen Vorschriften des GmbHG u. a. versichert habe, nicht wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266 a StGB rechtskräftig verurteilt worden zu sein, habe er gewusst, dass man nicht nur für Steuerschulden, sondern auch für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen persönlich in die Haftung genommen werden könne. Zudem sei dem Schuldner zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung an das Finanzamt bewusst gewesen, dass er zukünftige Steuerverbindlichkeiten, die aus der bereits beabsichtigten anderen selbstständigen Tätigkeit erwachsen würden, nicht mehr werde bedienen könne, wenn das Finanzamt weiter gegen ihn vollstrecke. Der Schuldner sei zahlungsunfähig gewesen. Ihm hätten nicht hinterzogene Gelder von ca. 4,4 Mio. € zur Verfügung gestanden. Die Steuer- und Beitragsschuldnerin, die B GmbH, habe entsprechende Zahlungen nicht abgeführt und die Nachforderungen hätten zur Insolvenz der GmbH geführt. Dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ergebe sich aus seinem Vermögensverzeichnis vom 10.02.2009 (K 13, Anlagenband). Die weiteren zukünftigen Gläubiger habe der Schuldner bei der streitgegenständlichen Zahlung nicht "ausgeblendet", sondern ihm sei bewusst gewesen, dass mit der Zahlung an das Finanzamt der Betrag nicht mehr für eine gleichmäßige Befriedigung zur Verfügung stehen würde (Zeugnis A). II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger kann nicht die Rückgewähr der an den Beklagten geleisteten 295.950 € beanspruchen, da die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach den §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO nicht vorliegen. 1. Zwar ist eine anfechtbare Handlung im Sinne des § 143 Abs. 1 S. 1 InsO gegeben. Die maßgebliche Rechtshandlung ist die Überweisung des Betrages von 295.950 € am 18.12.2008 durch den Treuhänder an das Finanzamt Stadt1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2012, 1959-1963 Rn 14, zitiert nach juris) kann die Weiterleitung von Treuhandgeldern des Schuldners auf dessen Weisung als mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger anfechtbar sein. So liegt der Fall hier. Mit Überweisung von dem Konto des Schuldners auf das des Treuhänders ist die gläubigerbenachteiligende Handlung nämlich noch nicht abgeschlossen. Der Schuldner kann den Treuhandauftrag jederzeit widerrufen. Dies gilt unabhängig davon, was Treugeber und Treuhänder insoweit vereinbarten. Ein im Rahmen des Treuhandvertrages etwaig vereinbarter Verzicht auf das Widerrufsrecht wäre unwirksam, da der Auftrag im alleinigen Interesse des Schuldners erteilt worden ist, nämlich, den Betrag an das Finanzamt Stadt1 weiterzuleiten, damit die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Es liegt auch eine willensgeleitete (selbstbestimmte) Rechtshandlung des Schuldners vor. Ihm blieb die tatsächliche Wahl, das gewährte Darlehen anderweitig zu verbrauchen. Zwar kann sich der Kläger nicht auf die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2008, IX ZR 17/07 (BGH NJW 2008, 2506-2508 ) stützen. Dort ging es nämlich um die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse, während hier die Vorabzahlung von Steuerschulden an das Finanzamt zur Erreichung einer Strafaussetzung zur Bewährung in Frage steht. Im Übrigen nahm der Bundesgerichtshof auch nicht zur Frage einer willensgesteuerten Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO Stellung, sondern setzte sich damit auseinander, ob der Benachteiligungswille des Schuldners, dem es allein mit der Erfüllung der Einstellungsauflage darauf angekommen sein mag, einer Bestrafung zu entgehen, vorliegt. Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 10.02.2005, VIII ZR 211/02, BB 2005, 734-738 ) danach abzugrenzen, ob der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet. In diesem Fall könne er noch nach eigenem Belieben über den angeforderten Betrag verfügen. So liegt der Fall hier. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung war demnächst zu erwarten, wenn der Schuldner nicht einen Teil der Steuerschulden ausgleicht. Es oblag damit seinem verantwortungsgesteuerten Handeln, die Zahlung zu erbringen oder zu verweigern. Er war im Hinblick auf die demnächst drohende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung noch in der Lage, über die Darlehenssumme nach eigenem Belieben zu verfügen. Seine Entscheidung, der Absprache im Strafprozess durch die Zahlung an das Finanzamt nachzukommen, um so zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt zu werden, stellt folglich eine willensgesteuerte Rechtshandlung dar. 2. Auch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO gegeben. Der Bezug zum Schuldnervermögen liegt vor. Die 295.950 € stammen aus dem dem Schuldner von seiner Ehefrau auf der Grundlage des Vertrages vom 30.11.2008 zum 15.12.2008 gewährten und am 18.12.2008 auf das Konto des Schuldners bei der Bank1 in Stadt4 überwiesenen Kredit. Die Vermögensposition gehörte zum Schuldnervermögen. Ohne die Rechtshandlung wäre die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger günstiger gewesen. Denn ohne die vom Schuldner angewiesene Weiterleitung an das Finanzamt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Schuldner und dem Treuhänder gem. § 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO erloschen. Der Insolvenzverwalter hätte die Herausgabe des Treugutes verlangen können. Dieses wäre zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu verwenden gewesen. Ob das Darlehen entgegen der Regelung in § 1 des Darlehensvertrages, wonach der Schuldner frei über das Kapital verfügen könne, zweckgebunden gewährt werde, ist anfechtungsrechtlich unerheblich. Eine Zweckbindung der Kreditaufnahme schließt eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen (BGH NJW - RR 2012, 1193-1195 Rn 11, zitiert nach juris). 3. Jedoch ist ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO, der gegeben ist, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechthandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn bedingter Vorsatz, nämlich, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als unvermeidliche Nebenfolge des an sich erstrebten anderen Erfolgs erkannt und gebilligt hat, ausreicht (so BGH NJW 2012, 1959-1963 Rn 17, zitiert nach juris). Zwar legt der Kläger dar, dass dem Schuldner als Geschäftsführer der B GmbH die Nachforderungen wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von rd. 4,2 Mio. € mit am 17.07.2007 zugegangenen Bescheid vom 06.07.2007 bekannt gewesen seien. Auch trägt er Indizien dazu vor, dass der Schuldner als Geschäftsführer der B GmbH gewusst habe, dass man nicht nur für Steuerschulden, sondern auch für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen persönlich in die Haftung genommen werden kann, da er gem. §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 3 e GmbHG als Geschäftsführer u. a. versichert habe, dass er nicht wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266 a StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Schließlich bot der Kläger den Schuldner A als Zeugen dazu an, dass dieser damit rechnete, auch von der Krankenkasse wegen der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen persönlich in die Haftung genommen zu werden und dass ihm dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung an das Finanzamt auch bewusst gewesen sei. Gleichwohl war der Zeuge nicht zu vernehmen. Denn selbst wenn er die (Er-)Kenntnis und das entsprechende Bewusstsein bestätigen sollte, fehlt es an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung. Ein zahlungsunfähiger Schuldner handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH a. a. O.). Nach § 17 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung in diesem Sinne erfordert aber nicht nur, dass der Schuldner nicht zahlt, sondern auch, dass er dazu nicht in der Lage und nicht nur zahlungsunwillig ist. Zahlungseinstellung ist ein Unterfall der Zahlungsunfähigkeit. Dass der Schuldner aber im Zeitpunkt der Rechtshandlung in diesem Sinne zahlungsunfähig gewesen sei, legt der Kläger nicht ausreichend dar. Aus dem vom Schuldner erstellten Vermögensverzeichnis vom 10.02.2009, ist nicht zu entnehmen, dass er zahlungsunfähig gewesen sei. Gegen die inhaltliche Richtigkeit sprechen angesichts der vom Schuldner entwickelten kriminellen Energie allein schon erhebliche Bedenken. Diese werden dadurch verstärkt, dass der Verbleib der nach dem 3. Zwischenbericht der Finanzermittlungen des Polizeipräsidiums C vom 11.03.2005 in Zusammenhang mit den Straftaten an den Schuldner von Januar 2001 bis November 2003 mindestens gezahlten 791.015,67 € ungeklärt ist. Es kommt hinzu, dass als vorläufiges Auswertungsergebnis des Zwischenberichts vom 11.03.2005 in den letzten 5 Jahren eine "enorme" Zunahme des Privatvermögens der Eheleute A (des Schuldners und seiner Ehefrau) zu verzeichnen ist. Der Verbleib dieses Zuwachses bleibt dabei ebenfalls ungeklärt. Dass er mit der zwischen den Eheleuten A am 09.09.2005 zu Urkundenrolle-Nr. .../05 des Notars N vereinbarten Gütertrennung in das Vermögen der Ehefrau des Schuldners entfallen sein könnte, erschließt sich nicht. Dort ist nämlich lediglich die Übertragung des Wohnhauses Stadt5, Straße1, geregelt. Ist damit der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung schon mangels Zahlungsunfähigkeit nicht festzustellen, kann offen bleiben, ob der Schuldner die objektiv gläubigerbenachteiligende Folge seines Handelns im Hinblick auf eine drohende Freiheitsstrafe ohne Bewährung verdrängte und nur grob fahrlässig handelte. 4. Ist aber kein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners festzustellen, so kommt es mehr nicht darauf an, ob der Beklagte einen solchen kannte. 5. Liegen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung somit nicht vor, so stellt sich die Frage nicht, ob die sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Rechtsfolgen zurücktreten müssen, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbarem, schlechthin untragbarem Ergebnis führen würden. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechung handelt. Der Wert des Berufungsverfahrens war nach der Beschwer des Beklagten auf 295.950 € festzusetzen.