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Beschluss

8 U 129/14

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0305.8U129.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 418/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 39.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 418/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 39.000 EUR festgesetzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Kläger verlangt 30.000 EUR Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer Behandlung vom 3.3.2010. Nachdem der Kläger schon mit der Klageschrift der Nebenintervenientin den Streit verkündet hat, ist diese im Berufungsrechtszug durch schriftsätzliche Erklärung ihres Prozessbevolllmächtigten vom 11.12.2014 dem Beklagten beigetreten. Am 3.3.2010 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten. Er wurde in das X Krankenhaus eingeliefert und dort der Ärztin A vorgestellt, die den Beklagten in seiner Funktion als von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bestelltem Durchgangsarzt vertrat. Der Kläger behauptet, der Ärztin A sei dabei ein vorwerfbarer Diagnosefehler unterlaufen, indem sie eine unfallbedingte Fraktur der Lendenwirbelsäule nicht erkannte und die allgemeine Heilbehandlung unter der unzutreffenden Diagnose "Prellung der Brustwirbelsäule" anordnete. Die Fraktur wurde am 12.3.2010 anderenorts diagnostiziert und am 16.3.2010 operativ behandelt. Der Kläger behauptet, bei zutreffender Diagnose am 3.3.2010 hätte die Fraktur ohne Operation ausheilen können und ihm wären bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen erspart geblieben, durch die er auch in seiner Erwerbstätigkeit dauerhaft behindert sei. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 60 ff d.A.). Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 13.6.2014 abgewiesen. Der Beklagte sei als Durchgangsarzt nicht passiv legitimiert. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Ziele weiter verfolgt, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Warum es sich so verhält, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 1.12.2014 mit eingehender Begründung dargelegt. An diesen Gründen hat sich nach abermaligem Überdenken nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholung wird deswegen zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 1.12.2014 verwiesen (Bl. 178 ff d.A.). Die innerhalb mehrfach erstreckter Frist rechtzeitig eingegangene Stellungnahme des Klägers führt zu keiner anderen Sicht. Der Senat hat insbesondere schon darauf hingewiesen, dass ein Behandlungsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht dadurch zustande gekommen ist, dass sich der Beklagte in seiner Funktion als Durchgangsarzt durch die Ärztin A vertreten ließ, ohne dass diese zur ständigen Vertreterin des Durchgangsarztes bestellt war. Ob die Ärztin A oder ein Krankenhausträger wegen einer ärztlichen Pflichtverletzung auf Grund eines zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses belangt werden können, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil diese mit der streitgegenständlichen Klage nicht in Anspruch genommen werden. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 BGB). Zu diesen Kosten zählen, soweit nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, grundsätzlich auch die Kosten der Nebenintervention (§ 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO) Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Wegen der Wertfestsetzung wird auf den Hinweisbeschluss vom 1.12.2014 Bezug genommen. (Vorausgegangen ist unter dem 1.12.2014 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (...) 1) Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 418/13) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.12.2014. 2) Der Senat beabsichtigt ferner, den Wert des Berufungsverfahrens auf 39.000 EUR festzusetzen. Gründe Der Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) vorliegen. Insbesondere hält er die Berufung für offensichtlich unbegründet. Der Kläger verlangt 30.000 EUR Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer Behandlung vom 3.3.2010. An diesem Tag hatte der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten. Er wurde in das X Krankenhaus eingeliefert und dort der Ärztin A vorgestellt, die den Beklagten in seiner Funktion als von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bestelltem Durchgangsarzt vertrat. Der Kläger behauptet, der Ärztin A sei dabei ein vorwerfbarer Diagnosefehler unterlaufen, indem sie eine unfallbedingte Fraktur der Lendenwirbelsäule nicht erkannte und die allgemeine Heilbehandlung unter der unzutreffenden Diagnose "Prellung der Brustwirbelsäule" anordnete. Die Fraktur wurde am 12.3.2010 anderenorts diagnostiziert und am 16.3.2010 operativ behandelt. Der Kläger behauptet, bei zutreffender Diagnose am 3.3.2010 hätte die Fraktur ohne Operation ausheilen können und ihm wären bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen erspart geblieben, durch die er auch in seiner Erwerbstätigkeit dauerhaft behindert sei. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 13.6.2014 abgewiesen. Der Beklagte sei als Durchgangsarzt nicht passiv legitimiert. Die hiergegen gerichtete Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht hätte einen nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 3.6.2014 nicht berücksichtigen dürfen, sondern als verspätet zurückweisen müssen, legt die Berufung nicht dar, inwieweit das Urteil darauf beruht. In dem genannten Schriftsatz stellt der Beklagtenvertreter seinen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 16.5.2014 zur Vertretertätigkeit der Ärztin A dahin richtig, dass diese nicht als ständige Vertreterin des Durchgangsarztes bestellt gewesen sei. Dass es sich so verhielt, bestreitet der Kläger mit der Berufung nicht. Im Übrigen kommt es hierauf aus Rechtsgründen auch nicht an, worauf im Folgenden einzugehen sein wird. Die Berufung rügt nämlich im Übrigen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allerdings nicht vorliegt. Durchgangsärzte handeln bei ihrer Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, d.h. ob und welche notwendigen Heilmaßnahmen durchgeführt werden sollen, öffentlich-rechtlich i. S.d. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rdnr. A 486 und die dortigen Hinweise auf BGH, Urt. v. 9. 12. 2008 - VI ZR 277/07, NJW 2009, 993; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. 11. 2007 - 7 U 101/06, OLGR 2008, 90, 92; OLG Schleswig, Urt. v. 2. 3. 2007 - 4 U 22/06, OLGR 2007, 469, 470; OLG Bremen, Urt. v. 27. 3. 2009 - 5 U 70/08, OLGR 2009, 550, 551). Übernimmt der Durchgangsarzt die anschließende Heilbehandlung selbst, wird (erst) hierdurch ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (Martis/Winkhart aaO). Der Beklagte hat die anschließende Heilbehandlung (nach dem 3.3.2010) nicht übernommen. Zur durchgangsärztlichen Tätigkeit zählen die Untersuchung zur Diagnosefeststellung und die Überwachung des Heilerfolgs; sie erfolgten mithin in Ausübung eines öffentlichen Amtes i. S. d. § 839 BGB. Besteht der Fehler in der falschen Diagnose (wie hier vom Kläger behauptet) und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, so stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar. Passivlegitimiert ist in diesen Fällen ausschließlich die Berufsgenossenschaft und nicht der Durchgangsarzt (Martis/Winkhart aaO Rdnr. 487 mit weiteren Hinweisen auf OLG Schleswig, Urt. v. 2. 3. 2007 - 4 U 22/06 - NJW-RR 2008, 41; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. 11. 2007 - 7 U 101/06, OLGR 2008, 90, 92). Erst wenn der Durchgangsarzt die Weiterbehandlung übernimmt und ihm dabei ein Behandlungsfehler unterläuft, kommt seine eigene zivilrechtliche Haftung in Betracht. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Dass sich der Beklagte in seiner Funktion als Durchgangsarzt durch die Ärztin A vertreten ließ, ohne dass diese zur ständigen Vertreterin des Durchgangsarztes bestellt war (was in der Berufungsinstanz unstreitig ist), begründet nach dem zuvor Ausgeführten jedenfalls kein Behandlungsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger für den 3.3.2010. Sollte dieses Vorgehen seinerseits - was der Senat nicht beurteilen muss - als Pflichtverletzung des Beklagten als Durchgangsarzt zu werten sein, so betrifft dies jedenfalls eben diese Funktion und wäre ggf. in einem gegen die Berufsgenossenschaft gerichteten Verfahren beachtlich. Auch unter deliktischen Gesichtspunkten ergäbe sich nichts anderes. Die zuvor dargestellten Zusammenhänge entsprechen den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung oder folgen daraus unmittelbar. Deswegen hat der Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger, sei es nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten, eine Berufungszurücknahme sehr ernsthaft in Erwägung ziehen. Bei der Bemessung des Berufungswerts will der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgen, die von einem Feststellungsinteresse des Klägers in Höhe von 9.000 EUR ausgeht (Beschluss des Landgerichts vom 15.7.2014, Bl. 95 d.A.).