Urteil
8 U 93/12
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0612.8U93.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm gegebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf einen Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern.
2. Die Verjährung von Zinsansprüchen richtet sich bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn keine Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben, aber die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 46.200,00 – davon auf den Nennbetrag € 33.000,00 und auf am 7. September 2004, 7. September 2005, 7. September 2006 und 7. September 2007 insgesamt zahlbare Fälligkeitszinsen € 13.200,00 – aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 und der Fälligkeitszinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10 % p. a. seit dem 8. September 2007 aus einem Betrag in Höhe von € 33.000,00 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Beklagte zu 87,5 % und der Kläger zu 12,5 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm gegebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf einen Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern. 2. Die Verjährung von Zinsansprüchen richtet sich bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn keine Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben, aber die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft werden. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 46.200,00 – davon auf den Nennbetrag € 33.000,00 und auf am 7. September 2004, 7. September 2005, 7. September 2006 und 7. September 2007 insgesamt zahlbare Fälligkeitszinsen € 13.200,00 – aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 und der Fälligkeitszinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10 % p. a. seit dem 8. September 2007 aus einem Betrag in Höhe von € 33.000,00 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Beklagte zu 87,5 % und der Kläger zu 12,5 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: die Beklagte) begab zur Wertpapierkennnummer (WKN) 545 025 eine Dauer-Global-Inhaber-Schuldverschreibung zum Nennbetrag von € 500.000.000,00, eingeteilt in 500.000 Schuldverschreibungen zu je € 1.000,00 ohne Zinsscheine. Die Schuldverschreibungen waren am 7. September 2007 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Der Nennbetrag war ab dem 7. September 2000 mit 10 % p. a. zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich nachträglich am 7. September eines jeden Jahres zahlbar. Die Globalurkunde wurde bei der A … AG hinterlegt. Hauptzahlstelle war die Bank1, Stadt1. Auf die Anleihebedingungen wird Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.). Die Beklagte zahlte am 13. September 2001 Zinsen in Höhe von € 3.300,00. Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive u. a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u. a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25.561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde mehrfach verlängert. Auf Vorlage der Globalurkunde durch die A … AG zahlte die Hauptzahlstelle die am 7. September 2007 fälligen Schuldverschreibungen nicht zurück; auch die am 7. September 2002 und in der Folgezeit fälligen Zinsen wurden nicht gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorlegungsbestätigungen der Bank1 vom 19. Dezember 2006 und vom 19. Dezember 2007 (Bl. 12 und Bl. 11 d. A.) verwiesen. Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: der Kläger) hat die Beklagte auf Rückzahlung des am 7. September 2007 fälligen Nominalwertes von € 33.000,00, auf ab dem 7. September 2002 zahlbare Fälligkeitszinsen sowie auf Verzugszinsen auf den Nominalwert in Anspruch genommen. Der Kläger hat in seiner am 17. November 2010 bei Gericht eingereichten Klage vom 14. November 2010 die Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten dergestalt angegeben, dass diese durch die Präsidentin … und diese in Deutschland wiederum durch den namentlich genannten Botschafter der Beklagten, …str., Stadt2, vertreten wird. Nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses unter dem 22. November 2010 und Eingang des Vorschusses am 16. Dezember 2010 erfolgte am 4. Januar 2011 ein Zustellungsversuch unter der Anschrift der Botschaft der Beklagten. Die Postzustellungsurkunde weist aus, dass der Adressat unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln sei (Bl. 31 d. A.). Auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts vom 27. Januar 2011 (Bl. 32 d. A.) bat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2011 (Bl. 33 d. A.) um einen nochmaligen Zustellversuch unter der in der Klageschrift bezeichneten Botschaftsanschrift (Bl. 33 f. d. A.). Ein entsprechender nochmaliger Zustellungsversuch wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2011 angeordnet (Bl. 32 RS). Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Februar 2011 (Bl. 37 d. A.) bat der Kläger sodann um Zustellung der Klage an die …str., Stadt2. Unter dem 14. Februar 2011 ist seitens des Zustellungsunternehmens die Übergabe der Klage an einen Beschäftigten der Botschaft der Beklagten in Stadt2 beurkundet (Bl. 39 d. A.). Nachdem sich unter dem 11. April 2011 für die Beklagte deren Prozessbevollmächtigter zur Akte gemeldet (Bl. 45 d. A.) und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag eine nicht ordnungsgemäße Zustellung gerügt hatte (Bl. 50 f. d. A.), bat der Kläger mit einem auf den 2. Februar 2011 datierten, beim Landgericht jedoch erst am 19. April 2011 eingegangenem Anwaltsschriftsatz um eine erneute Zustellung an die B … GmbH (Bl. 63 d. A.). Mit Verfügung vom 20. April 2011 (Bl. 62 RS d. A.) wurden die für dieses Begehren nach Ansicht des Landgerichts erforderlichen weiteren Abschriften der Klageschrift angefordert, welche mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bl. 67 d. A.) übersandt und am 10. Mai 2011 an die B … mbH zugestellt wurden (Bl. 71 d. A.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 24. November 2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten eine „Depotübersicht per 23. November 2011“ vorgelegt, die u. a. einen Wertpapierbestand von € 33.000,00 der Argentinien-Anleihe 2000(07) ausweist (Bl. 158 d. A.). Des Weiteren hat er eine Bestätigung der Bank2 vom 25. Januar 2012 (Bl. 162 d. A.) zu den Akten gereicht. In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 16. Februar 2012 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten u. a. eine Konten- und Bestandsübersicht der Bank2 (Bl. 168 d. A.) vorgelegt, die in der Rubrik „Wertpapiere“ u. a. den Eintrag „Argentinien 00/07“, ISIN: DE0005450258; Stück/Nominale: 33.000,00“ enthält. Der Kläger hat behauptet, er sei Gläubiger der oben näher bezeichneten Anleihe zu Nennbeträgen von € 33.000,00. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 33.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. seit dem 8. September 2007 bis zum Zeitpunkt der Tilgung des genannten Betrages, nebst weiteren € 19.800,00 zu zahlen, gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von € 33,000,00 zur 10%-Anleihe der Beklagten aus dem Jahre 2000, WKN 545 025, aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Sie hat eine Suspendierung der Ansprüche aufgrund des argentinischen Zahlungsmoratoriums geltend gemacht. Des Weiteren hat sie sich auf Leistungs-verweigerungsrechte aus den §§ 138, 242 BGB berufen, ein Erlöschen gemäß § 801 Abs. 2 BGB eingewendet und darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben. Überdies hat sie ein Recht zur Leistungsverweigerung nach § 797 BGB eingewendet. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 5. April 2012 zur Zahlung von € 42.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. aus € 33.000,00 seit dem 1. Januar 2008 gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen (Bl. 173 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Beklagte hält daran fest, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft Zinsen für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen, obwohl diese Forderungen bereits verjährt seien. Den Einwand der Beklagten aus § 797 BGB habe das Landgericht nicht vollständig berücksichtigt. Der Ausbuchungspassus sei nicht hinreichend konkret. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handele, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. Da die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, stehe ihr ein aus § 138 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass der Kläger in Ausübung seiner Rechte gegen Treu und Glauben verstoße, denn er habe sich nicht an der Umschuldung beteiligt, wolle aber als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung seiner Forderungen erzwingen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Juli 2012 (Bl. 228 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 (Az. 2-10 O 506/10) abzuändern und die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechts- streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 (Az. 2-10 O 506/10) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 46.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. aus € 33.000,00 seit dem 8. September 2007 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung, und 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung der Zinsansprüche für das Jahr 2004 angenommen. Die Zustellung der Klage erst am 14. Februar 2011 beruhe zumindest auch auf gerichtsinternen Abläufen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Nachfälligkeitszinsen; der entsprechende Anspruch des Klägers bestehe bereits ab dem 8. September 2007 und nicht erst ab dem 1. Januar 2008. Im Übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf einen nationalen Notstand berufen; ein solcher sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2012 (Bl. 217 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufungen beider Seiten sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. III. In der Sache hat allein die Berufung des Klägers Erfolg; die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet. Hierfür sind die nachfolgend wiedergegebenen Gründe maßgeblich. 1. Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dahin gehenden Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter des Senats insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils (Bl. 186 f. d. A.), die er sich zu Eigen macht. Überdies ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers zur Überzeugung des Einzelrichters des Senats auch aus dem mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 vorgelegten Schreiben der Bank2 vom 11. Mai 2015 (Anlage K40, Bl. 487 d. A.). 2. Der von der Beklagten erhobene Einwand aus § 797 BGB ist insofern begründet, als die Wertpapierkennnummer in den Tenor aufzunehmen ist, wie dies der Kläger selbst mit der Klageschrift und noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem damals zuständigen Einzelrichter des Senats vom 27. September 2013 (Bl. 333 d. A.) beantragt hatte. Im Übrigen sind die auszuhändigenden Papiere jedoch ausreichend bezeichnet. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats erörterte Frage der Aufnahme der Stückenummern in den Tenor ist dahingehend zu entscheiden, dass deren Aufnahme (zwar möglich, aber) nicht zwingend erforderlich ist (vgl. bereits Senat, Urteil vom 21.05.2015 - 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 8). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass sie ohne eine Aufnahme der Stückenummern in den Tenor eine doppelte Inanspruchnahme dergestalt fürchtet, dass nach erfolgter Vorlage zur Zahlung bei der Beklagten und ausbleibender Zahlung die Schuldverschreibung an einen Dritten weitergereicht wird, der wiederum gegen die Beklagte aus der Schuldverschreibung vorgeht, so dass die Beklagte fürchten müsse, dass sie auf eine Schuldverschreibung zwar letztlich nur einmal zahlen müsse, aber ggf. aus einer Schuldverschreibung mehrfach gerichtlich in Anspruch genommen und so mit zusätzlichen Anwalts- und Gerichtskostenkosten belastet werde, ist dieses Argument nicht stichhaltig. Die Beklagte hätte sich zum einen gegen eine solche Form der mehrfachen Inanspruchnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Anleihebedingungen schützen können. Vor allem aber entsteht das von der Beklagten skizzierte Problem nur dann, wenn die Beklagte auf eine tenorierte Zahlungsverpflichtung keine Zahlungen leistet, so dass die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden kann (turpitudinem suam allegans non auditur). 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 - 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl. IGH, Urteil vom 20.02.1969 - Federal Republic of Germany vs. Denmark/Federal Republic of Germany vs. The Netherlands, ICJ Reports 1969, 3 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 27 f.; Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, juris; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 20; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 9 ff.). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) hingegen sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83, NJW 1988, 1462, 1463; Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 149 f.; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 23 ff.). Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 63; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 24), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35). Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Das Bundesverfassungsgericht hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen Notstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit Art. 25 des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission - ILC) im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die Staatenverantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit). Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr erlaubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Dies wird bereits durch die – u. a. gegen die Stimme der Bundesrepublik Deutschland mit großer Mehrheit angenommene – Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 (Towards the establishment of a multilateral legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: www.un.org) bestätigt, in dem die Anregung der Group of 77 and China aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines Staateninsolvenzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, welche die Zahlungseinstellung eines Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer Zwangsgemeinschaft zusammenführen würden. Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte. Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen. Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum – soweit es sich dazu überhaupt äußert – die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für Staatsinsolvenzen zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche Vorhandensein solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur Herdegen, WM 2011, 913, 914 ff.; Paulus, ZInsO 2014, 2315, 2317; ders./van den Busch, WM 2014, 2025; Sester, WM 2011, 1057, 1062 ff.). Die Beklagte kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das UNCTAD-Prinzip Nr. 7 stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: „Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach Treu und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschuldung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben“. In dem UNCTAD-Prinzip Nr. 7 kommt jedoch noch keine für die Staatengemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahin zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr – was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt – erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des UNCTAD-Papiers vom 10. Januar 2012 (im WWW abrufbar unter: www.unctad.org). Danach sollte die UNCTAD in einem „ersten Schritt“ lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien „zur Verhinderung einer unverantwortlichen Staatsfinanzierung“ erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf staatlicher und regionaler Ebene Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeholt werden. Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit „Konsequenzen“ („implications“) überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772). Darin heißt es zutreffend, dass „bis heute kein universeller Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden eingerichtet worden“ ist. Gerate ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer „einvernehmlichen Umschuldung“ der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen „sollten“ Kreditgeber bereit sein, nach Treu und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wird noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller Notlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen Umschuldungsprozesses eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, rechtsmissbräuchlich handle. Schließlich zeigt die Beklagte keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrechtlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschweige denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr als Anlage BB 20 vorgelegten Rechtsgutachten von SV1 (Bl. 435 ff. d. A.) werden vielmehr lediglich Lösungsansätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verhalten der Holdout-Gläubiger zu begegnen. SV1 konzediert darin, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen Holdout-Gläubiger wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S. 31 des Gutachtens, Bl. 465 d. A.) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde (S. 22 des Gutachtens, Bl. 456 d. A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten Collective Action Clauses nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026). Wie aus dem von der Beklagten beauftragten Rechtsgutachten von SV2 und SV3 hervorgeht, waren Collective Action Clauses im englischen Recht bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 tschechische Anleihen in Absprache mit dem Völkerbund ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedingungen nachträglich zu ändern. Auch in Japan sollen Collective Action Clauses bereits vor dem Jahr 2002 obligatorisch gewesen sein (S. 21 des Gutachtens, Bl. 370 d. A.). Diese Umstände haben indes dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu erörtern, obwohl sich daraus – vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus gesehen – eine allgemeine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise oder unter Berufung auf den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit den Gläubigern (hier: die Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 2005) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist. Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773): In der Europäischen Union sind Collective Action Clauses durch Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zwingend für Staatsanleihen im Euroraum seit dem 1. Januar 2013 vorgesehen. Vergleichbare Regelungen im nationalen (deutschen) Recht sehen die bereits am 5. August 2009 in Kraft getretenen §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19. September 2012 eingefügten §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Änderung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes diente der Umsetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch das schlichte Einfügen entsprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314; Urteil vom 30.06.2009 - XI ZR 364/08, NJW-RR 2009, 1641, 1642; Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, NZG 2014, 661, 663) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit „kontrollfest“ macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773). Diese Rechtslage spricht gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von Collective Action Clauses ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Weder die Beklagte noch die von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten zeigen insoweit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von Collective Action Clauses auch ohne eine entsprechende Vereinbarung, d.h. in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Beklagten auch nicht dar, welchen näheren Inhalt diese Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des Bundesschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anleihebedingungen zeigen, regeln diese – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht „nur noch Feinheiten“ eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen – insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger – fest. Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23 f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 100, Rdnr. 20; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 172; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294; Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06 u. 2 BvR 487/07, juris; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1, 15). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen – da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294) – auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die Weltfinanzmarktkrise nach dem Jahr 2007 entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Davon abgesehen steht der Beklagten vorliegend auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 - 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Nach allgemeinen Grundsätzen – auf die auch die Beklagte unter Anknüpfung an § 242 BGB und § 313 BGB abstellt – gebieten Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f.). Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02. 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Nach diesen Maßgaben liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht vor. Nach Ansicht der Beklagten handelt der Kläger rechtsmissbräuchlich, soweit er mehr verlangt, als er bei einer Teilnahme an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit wolle er im Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjenigen Gläubiger der Beklagten erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sanierung des Staatshaushalts der Beklagten ermöglicht hätten. Mit diesem Einwand kann die Beklagte indes nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Bei dem Erlass des argentinischen Notstandsgesetzes und des Zahlungsmoratoriums handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsverfahren, sondern um einseitige Maßnahmen der Beklagten als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561). Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Für ihn war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen Maßgaben die Gläubiger auf den Umschuldungsvorschlag der Beklagten eingegangen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungsscheinen), wenn sie – etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens – besser organisiert gewesen wären. Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland – wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde. Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten – etwa in Japan und im Vereinigten Königreich – auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht ihr die Einrede eines Leistungshindernisses wegen des argentinischen Zahlungsmoratoriums auch nicht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4). Die gegen diese Sichtweise von der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die Anleihe vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurde, unterliegt sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann danach das argentinische Zahlungsmoratorium kein Leistungshindernis begründen. Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um „ausländische“ international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37). Ausländische Eingriffsnormen, die – wie hier – allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 – I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländischen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich – anders als Enteignung und Konfiskation – nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff.; Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1985 - IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f.; Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776). Zudem dienen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561). 4. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zahlung am 7. September 2004, 7. September 2005, 7. September 2006 und 7. September 2007 fällig gewordener Zinsen zu verweigern, § 214 BGB. Hinsichtlich der Verjährung von Zinsansprüchen sind bei Inhaberschuldverschreibungen der hier vorliegenden Ausgestaltung drei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden: Wurden Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben, richtet sich die Verjährung der Zinsansprüche nach § 801 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fallkonstellation 1). Wurden keine Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben, aber die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft (Fallkonstellation 2), so handelt es sich auch hinsichtlich des Zinsanspruches um einen „Anspruch aus einer Schuldverschreibung“ im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass hinsichtlich der Verjährung § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung findet (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 27.07.2012 - 8 U 258/11, juris). Wurden jedoch weder die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft noch Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben (Fallkonstellation 3), greifen demgegenüber die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB), da in diesem Fall der Zinsanspruch keinen „Anspruch aus einer Schuldverschreibung“ im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. In Bezug auf die hier einschlägige Schuldverschreibung mit der WKN 545 025 wurden keine Zinsscheine ausgegeben (s. § 1 Abs. 2 der Anleihebedingungen). In der vorgelegten Urkunde heißt es unter Bezug auf die Anleihebedingungen jedoch, die Beklagte habe sich insbesondere verpflichtet, dem Inhaber der Dauer-Global-Schuldverschreibung vom 7. September 2000 an 10 % Zinsen p. a. auf 500 Millionen Euro zu zahlen (Bl. 13 d. A.). Vor diesem Hintergrund verbrieft die Globalurkunde hier auch die Zinsforderungen (in Bezug auf dieselbe Schuldverschreibung so bereits Senat, Urteil vom 20.09.2013 - 8 U 36/12, Entscheidungsumdruck, S. 8), so dass es sich auch hinsichtlich des Zinsanspruches um einen „Anspruch aus einer Schuldverschreibung“ im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (Fallkonstellation 2). Damit sind die in der Globalurkunde verbrieften Zinszahlungspflichten für Erlöschens- und Verjährungsfragen grundsätzlich nicht anders zu behandeln als die dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 27.07.2012 - 8 U 258/11, juris). Vor diesem Hintergrund findet hier § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Damit verjährten die Zinsansprüche hier in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Da die hier einschlägigen Anleihebedingungen – anders als etwa die dem Einzelrichter des Senats aus anderen Verfahren bekannten Anleihebedingungen zur WKN 190 430 und zur WKN 130 020 – weder eine Abkürzung der Vorlegungsfrist vornehmen noch überhaupt eine Regelung zur Vorlagefrist enthalten, beginnt die Vorlegungsfrist mit dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 3 der Anleihebedingungen zur WKN 545 025 („Fälligkeit“) waren die Schuldverschreibungen am 7. September 2007 zum Nennbetrag zurückzuzahlen, so dass die Vorlagefrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am 8. September 2007 begann. Mangels besonderer Bestimmung in der Urkunde beträgt die Vorlegungsfrist hier dreißig Jahre (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) und war daher weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustellung abgelaufen. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass dem Kläger auch die am 7. September 2004 fällig gewordenen Zinsen zuzusprechen waren. Hinsichtlich der am 7. September 2002 und am 7. September 2003 fällig gewordenen Zinsansprüche des Klägers hat dieser die diesbezügliche Klageabweisung durch das Landgericht mit der Berufung nicht angegriffen, so dass dem Einzelrichter des Senats eine Befassung damit verwehrt ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5. Auch in Bezug auf die Nachfälligkeitszinsen hat die Berufung des Klägers in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen die Nachfälligkeitszinsen dem Kläger bereits ab dem 8. September 2007 zu. Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Zahlung von Nachfälligkeitszinsen der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt (Fallkonstellation 3). Verjährungsbeginn war damit der 31. Dezember 2007 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass der Anspruch grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt gewesen wäre. Die Verjährung wurde jedoch durch das Einreichen der Klage bei dem Landgericht am 17. November 2010 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt. § 167 ZPO ordnet eine Rückwirkung der Zustellung auf den Eingang der Klage an, wenn die Zustellung demnächst, das heißt in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf, erfolgt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 167, Rdnr. 10). Zwischen dem Fristablauf und der Zustellung am 14. Februar 2011 lagen rund sechs Wochen. Die von dem Kläger zu vertretende Verzögerung überschreitet den Zeitraum von 14 Tagen indessen nicht (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227). Das Landgericht teilte dem Kläger am 27. Januar 2011 mit, dass der Versuch der Zustellung an die diplomatische Vertretung der Beklagten in Deutschland gescheitert war. Der Kläger benannte bereits mit dem am 3. Februar 2011 bei dem Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz (Bl. 37 d. A.) die Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten, so dass der Kläger im Ergebnis eine Verzögerung von deutlich weniger als 14 Tagen zu vertreten hat. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob in der Benennung des Botschafters der Beklagten als Vertreter der Präsidentin und Zustellungsadressat ein Mangel der Klageschrift lag, und ob der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, die diplomatische Vertretung der Beklagten in Deutschland werde sich gleichwohl annahmebereit zeigen (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2013 - 8 U 36/12, Entscheidungsumdruck, S. 9; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rdnr. 415, 654). Denn die Zustellung nach der Zivilprozessordnung ist ein Hoheitsakt des Gerichts. Es handelte sich um eine Klage gegen einen fremden Staat, deren Zustellung als Auslandszustellung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer auch ohne Antrag des Klägers nach Maßgabe der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen - ZRHO - zu veranlassen war (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2013 - 8 U 36/12, Entscheidungsumdruck, S. 9; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rdnr. 649). Die Benennung des Botschafters der Beklagten in Deutschland in der Klageschrift, der ohne besondere Vollmacht weder berechtigt noch verpflichtet war, Klagen gegen die Beklagte als Zustellungsadressat in Empfang zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2013 - 8 U 36/12, Entscheidungsumdruck, S. 9 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rdnr. 654), war demgemäß für das von dem Landgericht nach der ZRHO einzuhaltende Verfahren irrelevant (vgl. wiederum Senat, Urteil vom 20.09.2013 - 8 U 36/12, Entscheidungsumdruck, S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verjährungshemmung hier auch nicht durch ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgelaufen. Eine Untätigkeit der Parteien führt nämlich dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.02.2013 - VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666, 1667 m. w. N.). So liegt es hier. Nachdem der damals zuständige Einzelrichter des Senats am 15. November 2013 einen Beschluss verkündet hatte, mit dem der Beklagten die Übersetzung der dem Rechtsgutachten vom 20. August 2013 (SV2/SV3) anliegenden „Principles On Promoting Responsible Sovereign Lending And Borrowing der United Nations (Amended and Restated as of) 10 January 2012” aufgegeben worden war (Bl. 393 d. A.), kam die Beklagte dieser Auflage mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Dezember 2013 (Bl. 397 ff. d. A.) nach. Der Kläger nahm mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Februar 2014 (Bl. 414 ff. d. A.) zu den IPR- und völkerrechtlichen Einwänden der Beklagten Stellung. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2014 (Bl. 419 d. A.) bat der Kläger sodann um Sachstandsmitteilung, woraufhin der damals zuständige Einzelrichter des Senats unter dem 24. Juni 2014 beiden Parteien mitteilte, der Senat sei der Auffassung, dass das Ergebnis des Revisionsverfahrens XI ZR 47/14 vor dem Bundesgerichtshof „aus prozessökonomischen Gründen abgewartet werden sollte, um den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Kosten einer dritten Instanz, eventuell auch einer Klärung auf der Grundlage des Art. 100 Abs. 2 GG, zu ersparen“ (Bl. 422 d. A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2014 (Bl. 423 ff. d. A.) legte die Beklagte sodann das oben bereits angesprochene Rechtsgutachten von SV1 vor und trug ergänzend vor. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2014 (Bl. 474 d. A.) mitgeteilt hatte, dass der Bundesgerichtshof das Verfahren XI ZR 47/14 am 24. Februar 2015 verhandeln werde, bat er sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 4. März 2015 (Bl. 475 d. A.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem vorgenannten Verfahren darum, „die Angelegenheit wiederaufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen“. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist bereits mehr als zweifelhaft, ob hier überhaupt die Rede von einer Untätigkeit der Parteien sein kann. Doch selbst wann man davon ausginge, führte diese Untätigkeit der Parteien hier nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, da es Aufgabe des Einzelrichters des Senats gewesen wäre, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen oder aber bei den Parteien anzufragen, ob einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 525 Satz 1, 128 Abs. 2 ZPO) zugestimmt wird. 6. Der im Wege der Eventualklagehäufung gestellte Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung auszusprechen ist (§ 538 ZPO), liegen ersichtlich nicht vor. 7. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26). Der Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2013 in dem Verfahren XI ZR 333/12 (juris) ist wohl dahin zu verstehen, dass der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn zwar keine Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben, aber die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft werden (Fallkonstellation 2), die Anwendbarkeit der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB befürwortet (vgl. den zweiten Satz des Tenorbeschlusses: „nicht gesondert verbriefte Zinsansprüche [sind] der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterworfen“). Von diesem Rechtssatz weicht der erkennende Einzelrichter des Senats aus den oben dargelegten Gründen ab. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme (§ 526 Abs. 2 ZPO) kam hier nicht in Betracht, da sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder eine etwaige grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage” im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Auch ein übereinstimmender Antrag beider Parteien im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor.