Teilurteil
8 U 223/12
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0118.8U223.12.00
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Leitsätze
§ 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Die Höchstpersönlichkeit der Zeugenpflichten schließen es aus, eine GmbH für etwaige Falschaussagen ihres Geschäftsführers als Zeuge haftbar zu machen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin und Berufungsklägerin von der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 die Zahlung von € 1.940,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 5.001,00, begehrt.
Das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Höchstpersönlichkeit der Zeugenpflichten schließen es aus, eine GmbH für etwaige Falschaussagen ihres Geschäftsführers als Zeuge haftbar zu machen. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin und Berufungsklägerin von der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 die Zahlung von € 1.940,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 5.001,00, begehrt. Das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin hat zumindest insoweit in der Sache keinen Erfolg, als die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: die Klägerin) von der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagten zu 2) die Zahlung von € 1.940,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 5.001,00, begehrt. a. Insoweit beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). b. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO, unter denen ein Teilurteil ergehen kann, liegen vor. Der Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ist vollkommen unabhängig davon, wie der Rechtsstreit im Übrigen ausgehen mag. Es besteht daher keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 1.940,25 und/oder eines Schmerzensgeldes. a. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 bestehen nicht. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat (vgl. etwa S. 14 des Anwaltsschriftsatzes der Klägerin vom 19. Februar 2013, Bl. 379 d. A.). b. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 auch keine deliktischen Ansprüche zu. aa. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ergeben sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz - ZHG - Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des ZHG (§ 1 Abs. 1 ZHG). Nach § 18 Nr. 1 ZHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei § 1 Abs. 1 ZHG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für die Patientinnen und Patienten handelt (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 07.12.2012 - 14 O 47/12 -, juris: "§ 1 ZHG hat auch eine verbraucherschützende Funktion"; s. ferner OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1954 - 1 U 20/54 -, NdsRpfl. 1955, 133, 134, nach dem das Zahnheilkundegesetz "ein Schutzgesetz für Zahnärzte und Dentisten nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB" darstellt). § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2). Danach fällt nicht jegliche der Heilung von Zahnkrankheiten dienende Tätigkeit unter die Ausübung der Zahnheilkunde, sondern nur eine Tätigkeit, die am Körper der Patientin oder sonst irgendwie der Patientin gegenüber mit der Absicht der Diagnose oder Behandlung vorgenommen wird, wie die Eingliederung von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1972 - I ZR 100/70, NJW 1972, 1518; KG, Urteil vom 04.04.2000 - 5 U 10043/99, juris; Badura, ZM 1978, 597, 599). Die Beantwortung der Frage nach der Einordnung einer Tätigkeit als Ausübung der (Zahn-)Heilkunde hängt dabei im Wesentlichen von der Einschätzung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken ab (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 17.03.2011 -16 Cs 115 Js 93733/08, juris, m. w. N.). Es liegt daher in aller Regel dann eine Ausübung der Zahnheilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung (zahn-)medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die (zahn-)medizinischen Fähigkeiten können hierbei insbesondere im Hinblick auf die Art und Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, die Patientin zu schädigen geeignet ist, sowie auch im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, erforderlich sein. Umso höher hierbei das Gefährdungspotential für die Patientin ist, umso strengere Maßstäbe sind anzulegen (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 17.03.2011 -16 Cs 115 Js 93733/08, juris). Nach diesen Maßstäben üben Zahntechniker, die im Auftrag von Zahnärzten aufgrund eines Abdrucks oder Modells des Kiefers des Patienten Behandlungsapparaturen herstellen und diese einschleifen, Gebiss- und Zahnbefunde fertigen und dem Zahnarzt Behandlungsvorschläge unterbreiten, nicht die Zahnheilkunde aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.04.1972 - I ZR 100/70, NJW 1972, 1518). Das Beschleifen der farbig markierten Prothese außerhalb des Mundes der Klägerin stellt danach keine Ausübung der Zahnheilkunde dar. Entsprechendes gilt für das zeitlich vorgelagerte Verwenden von Lackmuspapier. Auch dies erfordert keine zahnärztlichen Kenntnisse in dem erläuterten Sinne. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin nicht näher beschriebene "Kontrolle" des Sitzes der Prothese. Eine bloße Sichtkontrolle beinhaltet keine wie auch immer geartete Gefahr für eine Patientin gerade durch diese Kontrolle. Die für die Beklagte handelnden Personen haben daher in Ermangelung einer dauernden Ausübung der Zahnheilkunde nicht gegen § 1 Abs. 1 ZHG verstoßen, so dass der Klägerin schon deswegen kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZHG zustehen kann. bb. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, welcher Gesundheitsschaden dadurch entstanden sein soll, dass die für die Beklagten handelnden Personen die soeben beschriebenen zahntechnischen Arbeiten vorgenommen haben. cc. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 StGB. Zwar bezweckt dieses Strafgesetz, das in erster Linie der Rechtspflege dient, jedenfalls auch den Schutz derjenigen Personen, die durch eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage Rechtsnachteile erleiden. § 153 StGB ist damit als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.11.1991 - 2 U 24/91 -, FamRZ 1992, 556, 556 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 373, Rdnr. 17; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823, Rdnr. 70). Hier fehlt jedoch jeder Anhalt für eine vorsätzliche Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 als Zeuge in dem Verfahren ... (AG Stadt1). Selbst wenn man - zu Unrecht - davon ausginge, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe in jenem Verfahren vorsätzlich falsch ausgesagt, so bestünde keine Haftung der Beklagten zu 2. Gemäß § 31 BGB ist die Beklagte zu 2 als juristische Person nur dann für einen von ihrem Geschäftsführer verursachten Schaden verantwortlich, wenn der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer in "amtlicher" Eigenschaft tätig geworden ist, seine Amtstätigkeit und die Schädigung also sachlich miteinander zusammenhängen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 256/77 -, NJW 1980, 115, 116; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 31, Rdnr. 10). Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht vorliegend nicht. Die Zeugenpflicht ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 -, NJW 2001, 3474, 3475). Sie beinhaltet eine erzwingbare (vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 -, NZA 2002, 1105). Sie konkretisiert sich jeweils auf die einzelne Person (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 -, NZA 2002, 1105, 1106). Die Verpflichtung, bei einer Zeugenaussage die Wahrheit zu sagen, ist höchstpersönlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - 5 U 111/10 -, NJW-RR 2012, 20, 21; Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 31 BGB, Rdnr. 30; Ahrens, in: ders. (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 7, § 22, Rdnr. 101). Der Zeuge war unabhängig von seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Die Wahrheitspflicht stand nicht in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Wahrheitspflicht hätte vielmehr ebenso bestanden, wenn der Zeuge im Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht oder nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - 5 U 111/10 -, NJW-RR 2012, 20, 21 ). Auch eine Zurechnung gem. § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner für das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters einzustehen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. So liegt der Fall hier nicht. Sagt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person als Zeuge vor Gericht aus, so erfüllt er hierdurch nicht eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen juristischen Person. Vielmehr erfüllt er in diesem Falle allein seine höchstpersönliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage (s. o.). Nicht die juristische Personen wird vernommen, die sich zur Erfüllung dieser Pflicht ihres gesetzlichen Vertreters bedienen würde, Zeuge ist vielmehr der gesetzliche Vertreter selbst, so dass die damit verbundenen Pflichten auch nur ihn treffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - 5 U 111/10 -, NJW-RR 2012, 20, 21 ). Vor diesem Hintergrund kann eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage eines Zeugen auch über § 278 BGB nicht der GmbH zugerechnet werden, deren Geschäftsführer er ist. dd. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus den §§ 826, 31 BGB nicht in Betracht. ee. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB. Für eine fahrlässige Falschaussage haftet ein Zeuge nur, wenn er sei beeidigt hat, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB. 3. Da der Klägerin kein entsprechender Anspruch auf Zahlung von € 1.940,25 zusteht, können ihr auch keine diesbezüglichen Zinsen zugesprochen werden. 4. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen den Prozess entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2001 - V ZR 22/00, NJW-RR 2001, 642; Teilurteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628, 632). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.