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Urteil

8 U 218/17

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0329.8U218.17.00
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Leitsätze
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten - zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten - zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A SE (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Ansprüche geltend, weil die Beklagte - eine lnvestmentbank - ihre Pflicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin verletzt haben soll. Die 1996 gegründete Insolvenzschuldnerin war bereits kurze Zeit nach ihrer Gründung zu einem der größten Solarmodulproduzenten und Anbieter solarer Systemtechnik für Dach- und Freiflächenanlagen in Europa geworden. Mit wachsender Konkurrenz im Solarsektor wurde das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin nicht mehr tragfähig, weshalb bei der Insolvenzschuldnerin ab dem Jahre 2009 Sanierungsbemühungen initialisiert wurden. Die B AG (in der Folge „B") attestierte im Oktober 2009 und im Januar 2010 jeweils eine positive Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO. Ein Insolvenzantrag wurde daher zunächst nicht gestellt. Ende 2010 war die Insolvenzschuldnerin rechnerisch überschuldet. Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2011/1. Juli 2011 (im Folgenden: „Mandatsbrief") wurde die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin damit beauftragt, diese hinsichtlich einer „finanziellen Reorganisation“ zu beraten. Auf ihrer Homepage wirbt die Beklagte damit, die „Nummer 1 unter den weltweit tätigen Restrukturierungsberatern“ zu sein. Zu den auf der Homepage genannten Beratungsleistungen der Beklagten zählt unter anderem auch die „Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Unternehmen“. Hinsichtlich der weiteren auf der Homepage aufgelisteten Beratungsleistungen wird auf den als Anlage K 10 zu den Akten gereichten „Screenshot" (Anlagenband Kläger Bd. II) Bezug genommen. In Ziff. 1.1 des Mandatsbriefs heißt es unter der Überschrift „Vertragsgegenstand": „[Die Beklagte] berät die Gesellschaften als Finanzberater im Hinblick auf die geplante finanzielle Reorganisation. Die Leistungen [der Beklagten] umfassen, soweit nach den konkreten Umständen geboten oder von den Auftraggebern gewünscht, die folgenden Dienstleistungen“. Es folgt sodann eine Aufzählung von 14 verschiedenen Leistungen. Ziff. 1.2 lautet: „Sonstige Leistungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Beauftragung“. In Ziff. 1.3 der Vereinbarung heißt es: „[Die Beklagte] übernimmt weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Mit der Beratung in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten werden die Auftraggeber Personen beauftragen, die zur Erbringung dieser Leistungen berechtigt sind, soweit dies erforderlich sein sollte“. Wegen des weiteren Inhalts des Mandatsbriefes wird auf die als Anlage K 9 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Anlagenband Kläger Bd. II). Darüber hinaus beauftragte die Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit der Restrukturierungssituation neben der Beklagten und B noch weitere Berater, wobei zwischen den Parteien zum Teil streitig ist, welcher Berater welche konkreten Aufgaben übernehmen sollte. Nachdem sich die wirtschaftlichen Kennzahlen der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2011 weiter verschlechtert hatten, legte B mit Datum vom 15. August 2011 ein Gutachten vor, in welchem B die Fortführungsprognose überprüfte und unter Anknüpfung an bestimmte Voraussetzungen letztlich bejahte. Am 11. Oktober 2011 fand sodann ein Treffen (im Folgenden: „Bankenmeeting") statt, an dem neben Vertretern der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten insbesondere Vertreter von finanzierenden Banken teilnahmen und in welchem die Sanierungsbemühungen, insbesondere die Verhandlungen mit potentiellen Investoren, besprochen wurden. Unter dem Gliederungspunkt Ill. b des Protokolls des Bankenmeetings ist festgehalten, dass eine Zinsstundung nur dann erfolgen kann, wenn B die Fortführungsprognose aktualisiert. Aus der Planung müsse hervorgehen, „ob die Gruppe nach erfolgreichem Investorenprozess und den geplanten Kapitalmaßnahmen überlebensfähig ist“. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls des Bankenmeetings wird auf die als Anlage K 7 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anlagenband Kläger Bd. II). Am 13. Dezember 2011 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 14. Dezember 2011 wurde daraufhin u. a. die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Aktenzeichen .../11). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 1. März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen .../11). Zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde der Kläger bestellt. Der Kläger hat behauptet, spätestens am 11. Oktober 2011 sei die positive Fortführungsprognose für die Insolvenzschuldnerin entfallen. Auch im weiteren Verlauf bis zur Insolvenzantragsstellung habe eine positive Fortführungsprognose nicht bestanden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen, zumindest aber hätte es sich ihr aufdrängen müssen. Die Beklagte „als Sanierungsberaterin“ hätte - so der Kläger weiter - die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der Insolvenzreife hinweisen müssen. Die Kanzlei C Rechtsanwälte PartG mbB (im Folgenden: „die Kanzlei C“) sei von der Insolvenzschuldnerin nicht schriftlich mit der Überwachung der Insolvenzantragspflicht beauftragt worden. Dass eine mündliche Beauftragung erfolgt sei, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, da Unterlagen über eine schriftliche Beauftragung nicht aufgefunden worden seien. Der von der Beklagten vorgelegte Zeitplan für die Sanierung sei überdies nicht geeignet gewesen, um als Grundlage einer zutreffenden Beurteilung der Sanierungsbemühungen zu dienen. So sei der Zeitplan von einem am 11. Oktober 2011 fortgeschrittenen Gesprächsstand mit einer bereits seit Anfang Oktober laufenden Due Diligence der Investoren ausgegangen, obgleich mit der Due Diligence zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden sei. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten hätte die Insolvenzschuldnerin - so der Kläger weiter - spätestens am 1. November 2011 Insolvenzantrag gestellt. Durch das erst am 13. Dezember 2011 erfolgte Stellen des Insolvenzantrags sei der Insolvenzschuldnerin ein Fortführungsschaden in Höhe von insgesamt € 22.965.815,60 entstanden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22.965.815,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent p. a. seit dem 1. März 2012 bis zur Zustellung des Mahnbescheids und fünf Prozent p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Kanzlei C sei von der Insolvenzschuldnerin - zumindest mündlich - mit der Prüfung und Überwachung der lnsolvenzantragspflicht beauftragt worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Insolvenzschuldnerin auf das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, weshalb sie auch nicht gegen eine solche Pflicht verstoßen haben könne. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 26. Oktober 2017 (Bl. 751 ff. d. A.) verwiesen. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2017 (Bl. 761 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier per Fax am 30. November 2017 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 792 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2018 (Bl. 804 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Januar 2018 (der auf der ersten Seite versehentlich das Datum „30. Januar 2017“ trägt) begründet, der hier per Fax am 30. Januar 2018 eingegangen ist (Bl. 806 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter. Zur Begründung rügt er u. a., das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte aufgrund des Mandatsbriefes verpflichtet gewesen sei, die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der Insolvenzreife, zumindest aber auf das Entfallen der positiven Fortbestehensprognose (unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten) hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine „finanzielle Restrukturierung“ der Insolvenzschuldnerin durch die Beklagte auf der Grundlage der Mandatsvereinbarung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens jedenfalls nicht mehr möglich und damit gescheitert gewesen. Die Mandatsvereinbarung sei gemäß den §§ 116, 115 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure erloschen. Daher wäre - so der Kläger weiter - die Tätigkeit der Beklagten spätestens mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet und die von ihr betriebene finanzielle Restrukturierung der Insolvenzschuldnerin zwingend gescheitert gewesen. Unabhängig davon lägen bereits im Insolvenzantragsverfahren, spätestens jedoch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Restrukturierungsbemühungen de facto in der Hand des vom lnsolvenzgericht bestellten (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Für eine Restrukturierung durch die Geschäftsleitung und ihre Berater verbleibe dann (regelmäßig) kein Raum. Dies gelte umso mehr, wenn dem Insolvenzantrag - wie hier - jahrelange vergebliche und letztendlich gescheiterte Sanierungsbemühungen vorangegangen seien. Überdies sei der Fortbestand der positiven Fortführungsprognose und damit verbunden der Nichteintritt des lnsolvenzgrunds der Überschuldung (§ 19 InsO) für die Arbeit der Beklagten von überragender Bedeutung im Sinne einer „conditio sine qua non“. Ein (drohendes) lnsolvenzverfahren bzw. der Eintritt der Insolvenzreife hätte - so der Kläger - weitere einschneidende (insolvenzrechtliche) Auswir-kungen auf eine finanzielle Restrukturierung gehabt, die von der Beklagten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem seien die von der Beklagten geführten Verhandlungen über Forderungsverzichte und einen Kapitalschnitt ab Eintritt der Insolvenzreife per 11. Oktober 2011 nicht nur überflüssig, sondern untauglich gewesen. Der Zeitpunkt der Insolvenzreife sei für den Vorstand einer Aktiengesellschaft bzw. einer SE und die Geschäftsführer einer GmbH unter zivil- und strafrechtlichen Haftungsgesichtspunkten relevant. Der Zeitpunkt des Entfallens der positiven Fortführungsprognose und damit der Eintritt der Insolvenzreife seien von zentraler Bedeutung für die von der Beklagten verantwortete „finanzielle Restrukturierung“ der Insolvenzschuldnerin gewesen. Überdies finde sich die Formulierung aus dem Mandatsbrief, wonach die von der Beklagten übernommene finanzielle Restrukturierung auch „im Rahmen eines Ordnungsverfahrens (z. B. Insolvenzplanverfahren)“ denkbar ist (S. 2 des Mandatsbriefs vor Ziff. 1), als Mustertext in sämtlichen Mandatsbriefen der Beklagten und sei zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten auch gar nicht besprochen oder gar verhandelt worden. Aus einer solchen, aus einem Vertragsmuster übernommenen Formulierung, die nichts mit dem konkreten Mandat zu tun habe und die von den Parteien unbeachtet geblieben sei, ließen sich schwerlich so weitgehende Schlussfolgerungen ziehen, wie dies das Landgericht getan habe. Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Beklagte nach Ziff. 1.1 lit. a und lit. e des Mandatsbriefs die Erarbeitung eines Projektplans und eine diesbezügliche Beratung geschuldet habe. Damit sei die Beklagte zur Erteilung zweckentsprechender Hinweise verpflichtet gewesen, namentlich als sich gezeigt habe, dass der von der Beklagten selbst erstellte Projektplan als solcher gar keine Chance auf Realisierung mehr gehabt habe. Das gelte umso mehr, als sich die Beklagte sehr wohl mit der Frage beschäftigt habe, ob die von ihr selbst empfohlenen Maßnahmen eine ausreichende Umsetzungswahrscheinlichkeit böten. So habe die Beklagte die von ihr selbst als Anlage B 21 vorgelegte Aufstellung der Anleihegläubiger eingeholt. Darüber hinaus habe sie die Abstimmungsergebnisse von Gläubigerversammlungen in vermeintlich „vergleichbar“ gelagerten Fällen ermittelt (Anlage B 22) und untersucht. Dies alles sei geschehen, um die Umsetzungswahrscheinlichkeit der von ihr empfohlenen Maßnahmen bestimmen zu können. Die Parteien seien also sehr wohl davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nur „irgendwelche“ Restrukturierungsmaßnahmen vorschlagen, sondern sich gerade auch mit der Frage habe befassen sollen, ob diese mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit umsetzbar sein würden. Das Landgericht habe bei seiner Argumentation auch übersehen, dass die Pflicht der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin auf das Entfallen der positiven Fortführungsprognose bzw. den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen, bereits vom Vertragszweck vorausgesetzt worden und daher auch ohne schriftliche Vereinbarung Bestandteil des Pflichtenkanons des Mandatsbriefes gewesen sei. Darüber hinaus sei der in dem Mandatsbrief aufgeführte Pflichtenkanon auch seinem Sinn und Zweck nach nicht abschließend gewesen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts sei mit dem Inhalt des Mandatsbriefes nicht zu vereinbaren. Auch wenn der Mandatsbrief zahlreiche Pflichten der Schuldnerin konkret benenne, sei diese Aufzählung bloß exemplarischer Natur und nicht abschließend zu verstehen. Die in dem Mandatsbrief unter Ziff. 1.1 lit. a bis n aufgeführten Leistungen bezögen sich auf die geplante „finanzielle Reorganisation“, welche ausweislich der Begriffsdefinition auf S. 1 f. lit. a bis h - insbesondere nach dem dortigen lit. h („sonstige Maßnahmen“) - nur beispielhaft definiert sei. Die Beklagte habe eine auf eine erfolgversprechende „finanzielle Reorganisation“ gerichtete Beratung geschuldet. Zu einer solchen Beratung könnten auch Maßnahmen und Hinweise zählen, welche sich in der beispielhaften Beschreibung des Mandatsbriefes nicht wiederfänden, aber gleichwohl zugunsten einer erfolgversprechenden finanziellen Restrukturierung zum Leistungsprogramm der Beklagten gehörten. Das gelte zum Beispiel auch für die laufende Überprüfung, ob der von der Beklagten entwickelte Projektplan für eine außergerichtliche Restrukturierung überhaupt geeignet sei und Aussicht auf eine Realisierung habe. Für eine am Vertragszweck orientierte weite Auslegung der Vertragspflichten spreche auch, dass die Beklagte neben den im Mandatsbrief aufgeführten Leistungen umfangreiche Leistungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin erbracht habe, die eben nicht im Mandatsbrief aufgeführt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 30. Januar 2018 Bezug genommen (Bl. 830 ff. d. A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 26. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 291/16, zu verurteilen, an ihn € 22.965.815,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent p. a. seit dem 1. März 2012 bis zur Zustellung des Mahnbescheids und 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer der Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 12. April 2018 (Bl. 902 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht aus § 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit der Vereinbarung der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vom 17. Juni 2011/1. Juli 2011 („Mandatsbrief“) in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch zu. a. Die Beklagte war nach dem mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag nicht verpflichtet, diese auf die Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, so dass schon aus diesem Grunde eine diesbezügliche Pflichtverletzung ausscheidet. Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde umfassen die Leistungen der Beklagten, soweit nach den konkreten Umständen geboten oder von den Auftraggebern gewünscht, die 14 Dienstleistungen, die in Ziff. 1.1 des Mandatsbriefs aufgeführt sind. Diese Aufzählung ist abschließend („enumeratio ergo limitatio“), da jeder Anhaltspunkt für eine lediglich beispielhafte Aufzählung - etwa durch das Verwenden des Wortes „insbesondere“, des Wortes „beispielsweise“ oder der Worte „unter anderem“ oder „vor allem“ - fehlt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.05.1998 - 3 AZR 23/97 -, juris, Tz. 25 f., BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 482/06 -, NJW 2007, 3018, 3019; Huber, AcP 202 (2002), 179, 208). Dieses Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch eine systematische Auslegung bestätigt. Maßgeblich für die Auslegung ist nämlich der ganze Vertragsinhalt. Ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind auch bei Rechtsgeschäften der sprachlichen Zusammenhang und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.03.1957 - VIII ZR 74/56, BGHZ 24, 39, 43 f.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133, Rdnr. 14). Ziff. 1.2 regelt, dass „sonstige Leistungen“ einer gesonderten schriftlichen Beauftragung bedürfen. Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich bei der Aufzählung der von der Beklagten unter den Voraussetzungen der Ziff. 1.1 Satz 2 zu erbringenden Dienstleistungen in Ziff 1.1 Satz 2 lit. a bis lit. n um eine abschließende Aufzählung handeln muss, da andernfalls - also im Falle der Annahme einer beispielhaften Aufzählung - vollkommen unklar bliebe, wann eine „sonstige“ (von Ziff. 1.1 nicht erfasste) Leistung im Sinne der Ziff. 1.2 vorläge. Auch eine teleologische Auslegung trägt kein anderes Ergebnis. Bei der in der Berufungsbegründung formulierten Ansicht des Klägers, auch wenn der Mandatsbrief zahlreiche Pflichten der Schuldnerin konkret benenne, sei diese Aufzählung bloß exemplarischer Natur und nicht als abschließend zu verstehen (S. 9, Bl. 838 d. A.), handelt es sich um eine petitio principii. Es lässt sich dem Vertrag der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte irgendwelche Leistungen erbringen sollte, die über die in Ziff. 1.1 Satz 2 lit. a bis lit. n hinausgehen. Angesichts der zentralen Position der Ziff. 1 im Vertragsgefüge kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte irgendeine Maßnahme hinsichtlich der finanziellen Reorganisation der Insolvenzschuldnerin geschuldet hätte, die nicht in Ziff. 1.1 Satz 2 lit. a bis lit. n genannt ist. Dies gilt umso mehr, wenn man die Anzahl und den teilweise ganz erheblichen Umfang der dort genannten Leistungen in den Blick nimmt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, eine abschließende Aufzählung sämtlicher möglicher Maßnahmen wäre aufgrund ihrer Vielzahl und Vielgestaltigkeit (nahezu) unmöglich und würde den Rahmen eines jeden Vertrags sprengen (S. 10 der Berufungsbegründung vom 30. Januar 2018, Bl. 839 d. A.), ist nicht stichhaltig. Es ist den Parteien eines Vertrages unbenommen, mit entsprechenden Generalklauseln zu arbeiten, um - soweit gewünscht - für die nötige Flexibilität des Vertrages für unvorhersehbare Umstände Sorge zu tragen. Die Beklagte war nach alledem nicht verpflichtet, die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht zu beraten, da es sich insoweit um eine in den Ziff. 1.1 Satz 2 lit. a bis lit. n nicht genannte Leistung handelt. Dieses Auslegungsergebnis wird überdies durch Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes gestützt. Danach hat die Beklagte weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten übernommen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei der Frage, wann eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12 -, NZI 2013, 438, 440, Tz. 17). Dementsprechend hätte auch eine Prüfung, ob eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat, eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne der Ziff. 1.3 dargestellt. Auch bei der Frage, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. etwa Schröder, in: A. Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 19, Rdnr. 16a; Fischer, NZI 2016, 665, 667 m. w. N.) und bei einer entsprechenden Prüfung daher um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne der Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung und einer positiven Fortführungsprognose um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, streng von der Frage zu trennen ist, ob es einem nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater tätigen „Sanierungsberater“ ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt ist, derartige Fragestellungen zu beurteilen und seine Kunden entsprechend zu beraten (vgl. dazu etwa Deckenbrock/Henssler, in: dies. (Hrsg.), Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 5, Rdnr. 65 ff.; Hirtz, in: Grunewald/Römermann (Hrsg.), BeckOK RDG, 8. Edition, Stand: 01.01.2019, § 5, Rdnr. 122 ff.). Die letztere Frage stellt sich im Streitfall nämlich nicht, da nach Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes die Beklagte derartige Leistungen gerade nicht erbringen sollte und wollte. Im Übrigen macht Ziff. 1.3 auch deutlich, dass den vertragsschließenden Parteien die Konsequenzen des Ausschlusses der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sowie der Beratung in steuerlichen Angelegenheiten aus dem geschuldeten Leistungssoll der Beklagten klar vor Augen standen. Die sich infolge dieses Ausschlusses und die damit verbundene Begrenzung der durch die Beklagten geschuldeten Leistungen (Ziff. 1.1 und 1.3) ergebende „Beratungslücke“ sollte nach der vertraglichen Vereinbarung dadurch geschlossen werden, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Beratung „in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten“ Personen beauftragen wird, die zur Erbringung dieser Leistungen berechtigt sind, „soweit dies erforderlich sein sollte“. Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien auch gelebt worden: Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte im damaligen Zeitraum u. a. durch die Kanzlei C und durch die Kanzlei D - also durch die Streithelferinnen zu 1 und zu 3 - anwaltlich beraten wurde; streitig ist insoweit allein der jeweilige Umfang der Beauftragung. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen die Wirksamkeit von Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes keine Bedenken. Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 305/13 -, NJW-RR 2015, 181, 182). Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.10.2014 - X ZR 79/13 -, NJW 2015, 687, 689; H. Schmidt, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, § 307, Rdnr. 79). Allerdings gestattet § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - insbesondere bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - X ZR 79/13 -, NJW 2015, 687, 689). Nach diesen Maßstäben kommt eine Inhaltskontrolle im Streitfall nicht in Betracht. Durch Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes werden keine Rechte und Pflichten der Beklagten oder der Insolvenzschuldnerin modifiziert. Wie oben bereits erläutert, ergibt sich bereits aus Ziff. 1.1, dass die Beklagte keine Überwachung der Insolvenzantragspflicht schuldete. Dieses Auslegungsergebnis wird durch Ziff. 1.3 des Mandatsbriefes nicht modifiziert, sondern vielmehr bestätigt. Auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 305 Abs. 2, 305b und 305c Abs. 1 BGB ist die Klausel in Ziff. 1.3 nicht zu beanstanden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass es sich bei Ziff. 1.3 um eine überraschende Klausel gehandelt hat. Auch der Einwand des Klägers, die Pflicht der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin auf das Entfallen der positiven Fortführungsprognose bzw. den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen, sei „bereits vom Vertragszweck vorausgesetzt […] und daher auch ohne schriftliche Vereinbarung Bestandteil des Pflichtenkanons des Mandatsbriefs gewesen“, ist nicht stichhaltig. Der Kläger trennt insoweit nicht streng genug zwischen der Frage nach den Wirkungen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Vertragsverhältnis und der Frage, ob die Beklagte auch ohne schriftliche Vereinbarung verpflichtet gewesen ist, die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen. Richtig ist, dass gemäß den §§ 119, 116, 115 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beratungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten mit Wirkung ex nunc (vgl. etwa Jacoby, in: Jaeger, Insolvenzordnung, Band 3, 1. Aufl. 2013, § 116, Rdnr. 50 m. w. N.) erloschen ist. Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge hat jedoch nichts mit der (zeitlich deutlich vorgelagerten) Frage zu tun, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen. Selbst wenn man dem Argument des Klägers folgen möchte, dass die von der Beklagten versprochenen Leistungen sinnvollerweise nur solange erbracht werden können, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, so lässt sich daraus kein Argument dafür gewinnen, dass ausgerechnet die Beklagte eine entsprechende Hinweispflicht in Bezug auf den Eintritt der lnsolvenzreife schuldete. Auch etwaige Handelsvertreterverträge der Insolvenzschuldnerin - um nur ein Beispiel zu nennen - sind mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes erloschen, ohne dass deswegen die betreffenden Handelsvertreter verpflichtet gewesen wären, die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen. Im Übrigen lässt sich die Annahme des Klägers, die Beklagte sei „auch ohne schriftliche Vereinbarung“ verpflichtet gewesen, die Insolvenzschuldnerin auf den Eintritt der lnsolvenzreife hinzuweisen, kaum mit der wirksamen (s. Hertel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung, 2017, § 127, Rdnr. 20 m. w. N.) Klausel in Ziff. 9.4 des Mandatsbriefs vereinbaren, nach der mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind. Gegen diese Annahme des Klägers spricht überdies auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht nämlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01 -, NJW 2002, 3164, 3164 f.; Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 63/16 -, WM 2018, 817, 818). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt. Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde und anderes, bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01 -, NJW 2002, 3164, 3165). Die nach diesen Maßstäben im Streitfall begründete Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde hat der Kläger nicht widerlegt. Auch das zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Verhalten der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten gibt keinen Anlass für eine anderweitige Auslegung der Ziff. 1.1 und 1.3 und damit des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Leistungen.Das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 - XII ZR 308/95 -, NJW-RR 1998, 801, 803; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133, Rdnr. 17). Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt, dass die Beklagte neben den im Mandatsbrief aufgeführten Leistungen auch Leistungen erbracht hätte, die dort nicht genannt gewesen seien (s. S. 9 f. der Berufungsbegründung, Bl. 838 f. d. A.). Die Beklagte hat auf den S. 12 f. der Berufungserwiderung (Bl. 913 f. d. A.) zutreffend dargelegt, dass es sich bei den dort genannten Leistungen - sieht man einmal von den erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung erstellten Unterlagen ab - durchweg um Leistungen gehandelt hat, die ihr aufgrund des Mandatsbriefes oblagen. Selbst wenn man dies - zu Unrecht - anders beurteilen würde, könnte daraus nicht zugleich auf eine Erstreckung des Leistungsumfanges der Beklagten auf eine Beratung hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht geschlossen werden, da sich die von dem Kläger auf S. 9 f. der Berufungsbegründung genannten Leistungen zu dieser Frage gar nicht verhalten haben. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, die Beklagte habe einen Hinweis auf die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin als vertragliche Nebenpflicht geschuldet. Wie oben ausführlich erläutert, gehörte ein entsprechender Hinweis nach der im Streitfall maßgeblichen Vereinbarung nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Daran kann sich auch dann nichts ändern, wenn man die postulierte Pflicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife zu einer Nebenpflicht umdeklariert. Nach alledem kommt hier - entgegen der Ansicht des Klägers - eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372). Daran fehlt es hier zumindest deswegen, weil der Pflichtenkanon der Beklagten in der Ziff. 1.1 abschließend beschrieben worden war und die sich infolge der Begrenzung der durch die Beklagten geschuldeten Leistungen ergebende „Beratungslücke“ nach der vertraglichen Vereinbarung dadurch geschlossen werden sollte, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Beratung „in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten“ Personen beauftragen wird, die zur Erbringung dieser Leistungen berechtigt sind, „soweit dies erforderlich sein sollte“. Vor diesem Hintergrund kann von einer Vertragslücke im Streitfall keine Rede sein. b. Da die Beklagte hier gerade keine Beratung in rechtlichen Fragen schuldete, ist auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte der Frage nachgehen müssen, ob es den Bürgen rechtlich überhaupt möglich war, die Bürgschaften noch weiter zu verlängern (S. 54 des Anwaltsschriftsatzes vom 17. Februar 2017, Bl. 272 d. A.), bereits im Ansatz verfehlt. Die Beantwortung einer derartigen Frage setzt eine vertiefte rechtliche Prüfung der Frage voraus, ob im Falle einer Verlängerung der zeitlichen Geltungsdauer der Bürgschaften der staatlichen Bürgen eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgelegen hätte und ob diese ggf. von der EU-Kommission nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV in Verbindung mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU 2004 C 244/02; ABl. EU 2009 C 156/03) (möglicherweise unter Auflagen) genehmigt worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei zuvörderst um Rechtsfragen handelte, zu denen ggf. noch die Frage getreten wäre, in welcher Richtung die EU-Kommission ihr diesbezüglich weites Ermessen (s. Kühling/Rüchardt, in: Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 107 AEUV, Rdnr. 121 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 1284; Bauer/Nordmann, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2013, Kapitel 1, 3. Teil, Rdnr. 1573; Braun/Kühling, CMLRev. 45 (2008), 465, 486 f.; Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 107 Abs. 3 AEUV, Rdnr. 1, jeweils m. w. N.) ausüben würde. 2. Die Beklagte schuldet auch nicht etwa Schadensersatz wegen einer etwaigen Verletzung ihrer (angeblichen) Pflicht zur Koordinierung der Aktivitäten der verschiedenen Berater. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch scheidet bereits deswegen aus, weil der Beklagten nach dem im Streitfall maßgeblichen Mandatsbrief keine entsprechende Koordinierungspflicht oblag. Nach Ziff. 1.1 lit. n des Mandatsbriefes war die Beklagte verpflichtet, die Insolvenzschuldnerin und ihre Tochtergesellschaften (die A1 GmbH und die A2 GmbH) „bei der Koordination ihrer anderen an der finanziellen Reorganisation beteiligten Berater und Vertragspartner einschließlich Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und PR-Berater“ zu unterstützen. Es unterliegt nach dieser Vertragsklausel keinem Zweifel, dass es - zumindest im Verhältnis zur Beklagten - Aufgabe der Insolvenzschuldnerin gewesen ist, die „anderen an der finanziellen Reorganisation beteiligten Berater“ zu koordinieren. Die Aufgabe der Beklagten bestand nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut lediglich darin, eine solche von der Insolvenzschuldnerin selbst zu leistende Koordination zu unterstützen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der geltend gemachte Insolvenzverschleppungsschaden dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte dieser Pflicht zur Unterstützung der Insolvenzschuldnerin bei der Koordination der „anderen an der finanziellen Reorganisation beteiligten Berater“ nicht nachgekommen wäre. 3. Auf die weiteren von der Beklagten erhobenen Einwendungen und Einreden (keine Insolvenzreife vor dem 13. Dezember 2011, Haftungshöchstgrenze, Verjährung etc.) kommt es nach alledem nicht an. 4. Der Kläger hat nach den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 16. Aufl. 2019, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.03.2019, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11). Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Insbesondere gibt der Streitfall keinen Anlass für eine Erörterung, unter welchen Voraussetzungen „Sanierungsberater“ (was auch immer man - jenseits des Anwendungsbereiches des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten - unter diesen Begriff fassen mag) eine Pflicht zur Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht trifft (vgl. dazu etwa Eschenfelder, BB 2015, 1963; Theiselmann/Redeker, in: Theiselmann (Hrsg.), Praxishandbuch des Restrukturierungsrechts, 3. Aufl. 2017, Kapitel 13, Rdnr. 227 f.; Wellensiek/Büterlöwe, in: Kayser/Smid/Riedemann (Hrsg.), Nichts ist beständiger als der Wandel. Festschrift für Klaus Pannen zum 65. Geburtstag, 2017, S. 319 (322 ff.)). Wie gezeigt, ist der Streitfall nämlich durch eine besondere vertragliche Gestaltung geprägt, nach der die Beratung in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten von dem geschuldeten Leistungssoll der Beklagten vor dem Hintergrund ausgenommen worden war, dass dafür andere Berater mandatiert werden sollten und tatsächlich mandatiert worden sind. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.03.2019, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.