Urteil
8 U 299/21
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0109.8U299.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Herausgabe- und Einsichtsrechte bzgl. einer Handakte. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen A AG (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die Insolvenzschuldnerin vor Eintritt der Insolvenz ein Sanierungskonzept erstellt hat. Der Kläger hat behauptet, bei der Insolvenzschuldnerin nur rudimentäre Unterlagen zu dem an die Beklagte erteilten Auftrag vorgefunden zu haben. Die Beklagte hat behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin ihr die zur Erstellung des Sanierungskonzepts erforderlichen Informationen ausnahmslos elektronisch oder als Kopie übermittelt und es keinerlei Kommunikation mit Dritten gegeben habe, die nicht bereits an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet worden sei. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung hinsichtlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat der Klage auf der ersten Stufe überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung einer näher umschriebenen geordneten schriftlichen Auskunft über den Inhalt ihrer Handakte, sowie zur Duldung einer Einsichtnahme in diese verurteilt. Der Kläger hat die von ihm erstrittenen Rechte im Wege der vorläufigen Zwangsvollstreckung durchgesetzt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel weiter. Sie meint, dass dem Kläger keinerlei Herausgabeanspruch und infolgedessen auch kein diesen vorbereitender Auskunftsanspruch zustehe. Sie wiederholt dazu ihre Behauptung, sämtlichen drittgerichteten Schriftverkehr an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet und von dieser keinerlei Originale erhalten zu haben. Im Übrigen bestehe ihre Handakte nur aus elektronischer Korrespondenz mit der Insolvenzschuldnerin samt Anhängen und internen Arbeitspapieren. Auch ein Einsichtnahmerecht habe der Kläger nicht, da das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis eine Geschäftsbesorgung mit Werkvertragscharakter sei, bei der sich der Umfang der Rechenschaftspflicht der Auftragnehmerin auf die nachvollziehbare Herleitung des Ergebnisses des Gutachtens beschränke. Entsprechend seien im Vertrag die Grundsätze des IDW S6 vereinbart und § 666 BGB dadurch abbedungen worden. Zudem schließe der fehlende Herausgabeanspruch auch jenen auf Einsichtnahme aus. Darüber hinaus hält die Beklagte das Verlangen des Klägers aus mehreren Gründen für missbräuchlich und treuwidrig. So wolle dieser in Wahrheit entgegen dem Zweck von § 666 BGB nicht das Handeln der Beklagten kontrollieren, sondern sich Informationen über das Verhalten der Insolvenzschuldnerin verschaffen. Mängel in der Geschäftsorganisation der Insolvenzschuldnerin reichten für die Begründung eines Einsichtsrechts nicht aus. Ein solches sei allenfalls im Falle einer Beschlagnahme oder Vernichtung der Betriebsunterlagen anzunehmen. Eine Gewährung von Einsicht sei der Beklagten auch nicht zumutbar, da diese mit großem Aufwand verbunden sei, weil zuvor sämtliche Unterlagen bzw. elektronischen Verzeichnisse daraufhin durchgesehen werden müssten, ob es sich um interne Arbeitspapiere handele oder ob Geheimhaltungspflichten einer Offenlegung entgegenstehen. Ergänzend beruft die Beklagte sich erneut auf eine angebliche Verjährung und vertritt dazu die Auffassung, dass der zugesprochene Einsichtnahmeantrag wegen einer Änderung der Antragsfassung im Laufe des ersten Rechtszugs erst im Jahre 2021 rechtshängig gemacht worden sei. Die Beklagte beantragt, das am 3.12.2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen 2-02 O 231/20 abzuändern und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. hilfsweise, ihr gem. § 712 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Berufung und den Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen. Er verteidigt an das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten und auch die Tatsachenfeststellungen sind nicht zu beanstanden. Die Berufung zeigt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten können (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Die Angriffe der Berufung gegen den zugesprochenen Auskunftsanspruch beruhen offenbar auf einem Fehlverständnis von dessen Inhalt. Anders als die Beklagte glaubt, hat das Landgericht sie zur Auskunftserteilung ausschließlich über jene Teile ihrer Handakte verurteilt, die sie nach dem Gesetz auch herauszugeben hat. a) Gem. § 51 b Abs. 4 WPO sind der Briefwechsel zwischen den Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die Schriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht ausgenommen. Genau diese Formulierung hat die Kammer in ihren Tenor übernommen. Das Urteil entspricht folglich zweifelsfrei dem Gesetz. Ein Anspruch auf seine Änderung besteht nicht. b) Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte meint, das Landgericht habe durch die Verwendung des sich sprachlich noch an einer klassischen Kommunikation in Papierform orientierenden Gesetzeswortlauts im Tenor die elektronische Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin für herausgabe- und auskunftspflichtig gehalten. Sie verweist selbst zutreffend darauf, dass der Begriff des Briefwechsels wegen § 51 b Abs. 7 WPO auch die E-Mail-Korrespondenz erfasst und dass auch auf diesem Wege ausgetauschte Anhänge sinnvollerweise nicht von der Herausgabepflicht verfasst sein können. aa) Hintergrund der in § 51 b Abs. 2 - 4 WPO enthaltenen Herausgabepflicht der Handakte im engeren Sinne ist § 667 BGB, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88). Sämtliche Ergebnisse der Auftragsausführung gebühren dem Auftraggeber. Er hat damit insbesondere auch Anspruch auf Herausgabe aller von ihm an den Auftragnehmer versandten Originalschriftstücke. Bei elektronischer Korrespondenz geht dieser Zweck indes regelmäßig verloren, weil erstens keinerlei „Originale“ mehr versandt werden und zweitens der Versender stets eine gleichwertige Kopie aller seiner Schreiben zurückbehält. Aus diesem Grund sind die Anhänge von zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hin und her gesandten elektronischen Botschaften anders als im Bereich der klassischen Kommunikation in Papierform als Teil der Korrespondenz, des „Briefwechsels“, anzusehen und nicht gesondert herausgabepflichtig. bb) Nichts anders aber ist der Tenor des angefochtenen Urteils zu verstehen. Die Beklagte muss danach Auskunft nur über jene Teile ihrer Handakte erteilen, die nicht unter eine der dort explizit aufgeführten Ausnahmen fällt. Sie mag daher im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht, die tatsächlich zugestellte E-Mail-Korrespondenz mit ihrer Mandantin weglassen und im Zweifel nur eine sehr knappe Auskunft geben müssen. Einen Anspruch auf Abweisung des zugesprochenen Auskunftsanspruchs hat sie jedoch nicht. Denn für die ausgesprochene Verurteilung ist es ausreichend, dass in irgendeinem Umfang Auskunft zu erteilen ist. Lediglich wenn feststünde, dass keinerlei herausgabepflichtige Unterlagen in der Handakte vorhanden sind, wäre der Antrag unbegründet. Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.9.2022 einräumt, gab es doch- wenn auch nur in geringem Umfang - Unterlagen in Papierform. Außerdem ist deutlich geworden, dass Mitarbeiter der Beklagten z.B. Powerpointpräsentationen bei der Insolvenzschuldnerin gehalten haben. Die in diesem Zusammenhang erstellten Dateien sind ohne Zweifel als aus der Geschäftsbesorgung erlangte Arbeitsergebnisse herausgabepflichtig. Um einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch in Bezug auf solche Dateien erfolgreich abzuwehren, hätte es der Beklagten oblegen, bezogen auf jede einzelne Präsentation substantiiert zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzutragen. Daran fehlt es. 2. Auch soweit sich die Beklagte gegen den zuerkannten Einsichtnahmeanspruch wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet. a) Gem. § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht trifft gem. § 675 Abs. 1 BGB auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die entgeltliche Erstellung eines Sanierungskonzepts übernimmt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14). Der Begriff “Rechenschaft” umfasst in diesem Zusammenhang allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen; diese Vorlagepflicht ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten. Dies gilt nicht nur für solche Unterlagen, die dem Auftraggeber zu belassen sind, also bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen; vielmehr kann sich die Vorlagepflicht auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten eines Wirtschaftsprüfers beziehen, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern bei ihm verbleiben können. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht kann dementsprechend auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gem. § 667 BGB i. V. mit § 51 b WPO bereits durch Erfüllung erloschen ist; insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die der Mandant zwar bereits erhalten hat, die aber bei ihm nachträglich verlorengegangen sind. Wenn daher ein Auftragnehmer hinreichend substantiiert geltend macht, er verfüge nicht (mehr) über die betroffenen Unterlagen, kann die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich dem Verlangen nach Einsichtnahme nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht widersetzen. Diese fortwirkende Treuepflicht aus dem beendeten Mandatsverhältnis unterliegt nur im Einzelfall, insbesondere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Beschränkungen (BGH; Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88). b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall ein Einsichtsrecht des Klägers in die Handakte der Beklagten im vom Landgericht zugesprochenen Umfang unter Einschluss insbesondere auch der gesamten E-Mail-Korrespondenz. aa) Der Anspruch hat eine andere Zielsetzung als der parallel eingeklagte Auskunfts- und Herausgabeanspruch und ist daher von diesem unabhängig. Anders als in den von der Beklagten in Bezug genommenen Fällen (insb. BGH, Urteile vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 und vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14), dient die Einsichtnahmeforderung hier unstreitig nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern soll dem Kläger erlauben, sich erstmalig ein umfassendes Bild von den auftragsbezogenen Beratungsleistungen der Beklagten zu machen. Die dort verwandten Obersätze sind deshalb auf den Streitfall nicht übertragbar. bb) Der Umstand, dass es hier nicht um ein reines Beratungsmandat, sondern um die Erstellung eines Sanierungskonzepts ging, so dass die Geschäftsbesorgung auch werkvertragliche Elemente enthielt, hat keinen Einfluss auf die Rechtslage. Dieser Aspekt berührt in Bezug auf eine Handakteneinsichtnahme die Interessenverteilung nicht. Auch der Auftraggeber einer Geschäftsbesorgung, die in die Erstellung eines schriftlichen Arbeitsergebnisses mündet, hat ein Interesse daran, die wesentlichen Einzelheiten des Handelns seines Vertragspartners nachvollziehen und sich eine Übersicht über das besorgte Geschäft verschaffen zu können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14). cc) Ebenso wenig Bedeutung hat die Vereinbarung der damals gültigen Fassung des IDW S6. Die dadurch ergänzend vereinbarten Vertragsbedingungen legen lediglich zusätzliche Standards für die Qualität der von der Beklagten zu erbringenden Leistung fest. Eine Abbedingung der Kontrollrechte des Auftraggebers aus § 666 BGB ist damit nicht verbunden. dd) Das Einsichtnahmerecht wird von dem Kläger nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Es mag richtig sein, dass er es zuvörderst geltend macht, um sich ein Bild vom damaligen Handeln und der damaligen Lage der Insolvenzschuldnerin zu machen und nicht primär um Rechenschaft von der Beklagten zu fordern. Deine solche Zielsetzung ist aber von Sinn und Zweck des § 666 BGB umfasst, denn der Kläger hegt auch unter dieser Prämisse den Wunsch, sich über den damaligen Stand des Geschäfts zu informieren. ee) Die Geltendmachung eines Einsichtnahmerechts ist im vorliegenden Fall auch nicht treuwidrig. Die abweichende Argumentation der Beklagten geht von einem fehlerhaften Verständnis der nachvertraglichen Treupflichten aus. Es ist nicht so, dass die Beklagte nur im Einzelfall nach Treu und Glauben zu einer Gewährung von Einsicht verpflichtet ist, sondern der Anspruch auf Wahrnehmung der in § 666 BGB festgesetzten Kontrollrechte stellt den Regelfall dar, von dem nur ausnahmsweise bei treuwidriger Inanspruchnahme abgewichen werden muss. Von einer treuwidrigen Inanspruchnahme der Beklagten kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat sein Bedürfnis nach einer Einsichtnahme hinreichend dargelegt. Dafür genügt nämlich regelmäßig das allgemeine Interesse des Auftragsgebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18). Wenn der Kläger erklärt, bei den Geschäftsunterlagen keine Akte gefunden zu haben, die die auftragsbezogenen Beratungsleistungen der Beklagten geordnet erfasst und vollständig dokumentiert, ist dies ein legitimer Grund, sich mit Hilfe der Handakte der Beklagten einen vollständigen Eindruck verschaffen zu wollen. Eine präzise Darlegung der Dokumentationslücken ist nicht erforderlich. Sie wäre dem Kläger auch unzumutbar, weil er diese naturgemäß nicht genau kennen und deshalb nur schwer beschreiben kann. Für die Beklagte hingegen ist die Zurverfügungstellung ihrer Handakte im Regelfall kein Problem, da sie diese im Falle einer pflichtgemäßen Auftragserfüllung gem. § 51 b WPO ohnehin parat haben muss. Entsprechend kann sie sich auch nicht mit dem Argument verteidigen, dass die Vorbereitung der Akte für eine Einsichtnahme aufwendig sei, weil diese zuvor mühsam auf nicht offenzulegende Inhalte durchgesehen werden müsse. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, ihre Handakte gemäß den gesetzlichen Anforderungen von Beginn an so zu führen, dass sich aus dieser einerseits ein zutreffendes Bild über die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit ergibt, andererseits aber die geheimhaltungspflichtigen Elemente gesondert abgelegt bzw. gespeichert worden sind. Die Beklagte kann sich ihren Rechenschaftspflichten gegenüber ihren Mandanten nicht abstrakt mit der Begründung entziehen, dass eine fachgerechte Aktenführung Verwaltungsaufwand erfordert. ff) Das Einsichtsrecht umfasst den gesamten E-Mail-Verkehr. Der Kläger muss sich auch einen Eindruck davon verschaffen dürfen, ob die Beklagte die von der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Informationen umfassend und systematisch erfasst und verwertet hat. gg) Es besteht auch keine Veranlassung, die Einsichtnahme über das vom Landgericht vorgesehene Maß hinaus abstrakt weiter einzuschränken. Diejenigen Unterlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die die Beklagte im Zuge ihrer Tätigkeit gewonnen hat, wiedergeben und solche, die vertrauliche Hintergrundinformationen enthalten, sind laut Urteil bereits ausdrücklich von dem Einsichtnahmerecht ausgenommen. Ein Anspruch der Beklagten darauf, dass unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung für die Tätigkeit der Beklagten auch sämtliche „internen Arbeitspapiere“ dazugehören müssten, besteht nicht. Nicht nur der Gesetzeswortlaut spricht dagegen, wenn solche Papiere dort nur in dem sich allein auf die inhaltlich engere Herausgabepflicht beziehenden Abs. 4 explizit erwähnt werden, sondern auch der Zweck der Norm. Die Rechenschaftspflicht von § 666 BGB i.V.m. § 51 b Abs. 1 WPO soll dem Auftraggeber ermöglichen, die wesentlichen Einzelheiten der zur Auftragsausführung vorgenommenen Handlungen des Wirtschaftsprüfers nachzuvollziehen und sich die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Sofern dafür auch eine Einsicht in bestimmte interne Arbeitspapiere notwendig ist, sind diese zur Handakte zu nehmen und müssen dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Soweit diese Dokumente für die Rechenschaft des Wirtschaftsprüfers indes bedeutungslos sind, wie dies insbesondere bei bloßen Entwürfen von Schriftstücken zumeist der Fall sein wird, sind sie bereits kein zwingender Teil der Handakte und können daher von dem beauftragten Wirtschaftsprüfer jederzeit aus der Akte entfernt und vernichtet werden (vgl. erneut OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14). c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Er ist bereits seit Klageerhebung rechtshängig. Die spätere Neufassung des Antrags unter Fortfall des Passus „auf Verlangen des Klägers“ stellt keine Klageänderung dar. Der Streitgegenstand ist unverändert geblieben. d) Die Einsichtnahme des Klägers darf von der Beklagten auch nicht schikanös erschwert werden. Ihm ist zu den üblichen Bürozeiten unter zumutbaren Bedingung Gelegenheit zu geben, die vorzulegenden Dokumente in Ruhe zu studieren. Das Anfertigen von Fotos der Dokumente durch den Beklagten ist zulässig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten der Beklagten war infolgedessen nicht zu erlassen. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Es wurden ausschließlich bereits höchstrichterlich entwickelte Grundsätze auf einen Einzelfall angewandt.