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Urteil

8 U 127/21

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0425.8U127.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Sorgfaltsanforderungen an eine Krankenschwester bei einer intravenösen Medikamentengabe bei einem Kleinkind 2. Menschliche Erinnerungen sind sehr fehleranfällig und können insbesondere durch die Neigung aller Menschen zur Anreicherung des vermeintlich Erlebten anhand von allgemeinen Mustern, durch Nach- und Fehlinformationseffekte sowie durch eine Tendenz zur Uminterpretation zur Vermeidung von kognitiver Dissonanz verfälscht werden. 3. Zur Schwere eines Behandlungsfehlers einer Krankenschwester in einer sehr seltenen Notfallsituation 4. Ein Patient, der sich auf Anraten seines Arztes in ein Krankenhaus begibt, in welchem jener Arzt ihn in seiner Rolle als Belegarzt weiter behandelt, erwartet sämtliche medizinischen Leistungen jedenfalls aus dem Fachgebiet des Belegarztes von diesem. Andere Ärzte, die wegen des im Klinikbetrieb notwendigen Schichtdienstes unweigerlich an der Behandlung beteiligt sein werden, sieht ein solcher Patient regelmäßig als Erfüllungsgehilfen seines Vertrauensarztes an. 5. Der sichere Betrieb einer Kinderbelegstation setzt nicht zwingend die Fähigkeit voraus, notfallmäßig Lungenspiegelungen vornehmen zu können.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgehoben und die Klage gegen sämtliche Beklagte abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Sorgfaltsanforderungen an eine Krankenschwester bei einer intravenösen Medikamentengabe bei einem Kleinkind 2. Menschliche Erinnerungen sind sehr fehleranfällig und können insbesondere durch die Neigung aller Menschen zur Anreicherung des vermeintlich Erlebten anhand von allgemeinen Mustern, durch Nach- und Fehlinformationseffekte sowie durch eine Tendenz zur Uminterpretation zur Vermeidung von kognitiver Dissonanz verfälscht werden. 3. Zur Schwere eines Behandlungsfehlers einer Krankenschwester in einer sehr seltenen Notfallsituation 4. Ein Patient, der sich auf Anraten seines Arztes in ein Krankenhaus begibt, in welchem jener Arzt ihn in seiner Rolle als Belegarzt weiter behandelt, erwartet sämtliche medizinischen Leistungen jedenfalls aus dem Fachgebiet des Belegarztes von diesem. Andere Ärzte, die wegen des im Klinikbetrieb notwendigen Schichtdienstes unweigerlich an der Behandlung beteiligt sein werden, sieht ein solcher Patient regelmäßig als Erfüllungsgehilfen seines Vertrauensarztes an. 5. Der sichere Betrieb einer Kinderbelegstation setzt nicht zwingend die Fähigkeit voraus, notfallmäßig Lungenspiegelungen vornehmen zu können. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgehoben und die Klage gegen sämtliche Beklagte abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die drei im zweiten Rechtszug im Prozess verbliebenen Beklagten wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften ärztlichen bzw. pflegerischen Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1 im Dezember 2011 auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 betreibt in Stadt1 eine Belegkinderklinik. Die Beklagte zu 4 und der ehemalige Beklagte zu 3 gehören zu den mit der Beklagten zu 1 auf der Grundlage getrennter Belegarztverträge kooperierenden niedergelassenen Ärzten. Die Beklagte zu 2 ist Kinderkrankenschwester und war in dieser Funktion bei der Beklagten zu 1 angestellt. Eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Zusammenarbeit der einzelnen Belegärzte untereinander ist nicht geschlossen worden. Tatsächlich kümmern die einzelnen Belegärzte sich nicht nur um die von ihnen persönlich eingewiesenen Patienten, sondern betreuen auf der Basis eines von ihnen im Voraus aufgestellten Dienstplans jeweils sämtliche auf der Station befindlichen Patienten. Jeder von ihnen rechnet seine Leistungen selbstständig gegenüber Patienten und Krankenkassen ab und verwendet eigene Rezepte und ein eigenes Konto. Die Arztbriefe enthalten das Logo des Krankenhauses und den Namen des jeweiligen Arztes. Der Kläger suchte am 22.12.2011 im Alter von 14 Monaten zunächst die Praxis des ehemaligen Beklagten zu 3 auf. Dieser diagnostizierte eine obstruktive Bronchitis, eine drohende respiratorische Insuffizienz und einen Verdacht auf Bronchopneumonie und wies seinen Patienten deshalb stationär in das Haus der Beklagten zu 1 ein, wo er die Behandlung fortführte. Die Mutter des Klägers unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit der Beklagten zu 1. In der Klinik erhielt der Kläger auf Veranlassung des ehemaligen Beklagten zu 3 in der Folgezeit mehrfach intravenöse Medikamenteninfusionen. Am Morgen des 26.12.2011 untersuchte der ehemalige Beklagte zu 3 den Kläger zum letzten Mal, stellte eine Gesundheitsverbesserung fest, setzte deshalb die Dauertropfinfusion ab und verordnete eine Weiterführung der intravenösen Antibiose. Intravenöse Antibiotikagaben werden im Hause der Beklagten zu 1 routinemäßig von dem bei der Beklagten zu 1 angestellten Pflegepersonal durchgeführt. Am 26.12.2011 um etwa 15:50 Uhr wollte die Beklagte zu 2 entsprechend den Anweisungen des ehemaligen Beklagten zu 3 eine weitere intravenöse Medikamentengabe bei dem Kläger vornehmen. Zu diesem Zeitpunkt versah die Beklagte zu 4 seit wenigen Stunden den belegärztlichen Bereitschaftsdienst. Als die Beklagte zu 2 das Krankenzimmer des ihr zuvor noch unbekannten Klägers betrat, war dessen Mutter bei ihm. Die Beklagte nahm wahr, dass der Kläger einen Kartoffelchip in der Hand hielt und dass auf seinem Nachttisch Apfelstücke lagen. Die Beklagte zu 2 erkundigte sich nicht, ob der Kläger gegessen habe. Nach einem einleitenden Gespräch mit dessen Mutter verabreichte sie ihm das vorgesehene Antibiotikum und spülte mit Kochsalzlösung nach. Während dieser Maßnahme begann der Kläger zu schreien und wurde kurz darauf bewusstlos. Ursache dafür war eine Bolusaspiration, die zu akuter Luftnot führte. Die Beklagte zu 2 alarmierte daraufhin den Notdienst, der ausweislich der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1 bereits binnen einer Minute eintraf (vgl. Beiakte des Strafverfahrens) und nahm in der Zwischenzeit eigene im Einzelnen streitige Erste-Hilfe-Maßnahmen am Kläger vor. Der Notdienst konnte die Herz-Kreislauffunktionen des Klägers zunächst stabilisieren. Bis zum Abend wurde er dann mit einem Rettungswagen in ein Klinikum in Stadt2 verlegt. Durch die vorstehenden Geschehnisse ist es bei dem Kläger zu einem hypoxischen Hirnschaden gekommen, wegen dessen er lebenslang ein Pflegefall bleiben wird. Der Kläger hat behauptet, noch bis kurz vor Eintreffen der Beklagten zu 2 in seinem Krankenzimmer Apfelstücke und Chips gegessen und diese in seinen Wangentaschen gehamstert zu haben. Seine Mutter habe die Beklagte zu 2 deshalb gebeten, mit der Medikamentengabe zunächst zuzuwarten, worauf diese aber nicht eingegangen sei. Als er sich während der Medikamentengabe beim Schreien verschluckt und dadurch Apfelstücke in die Luftröhre bekommen habe, habe die Beklagte ihn hochgenommen und mit nach oben gerichtetem Kopf nach oben und unten geschüttelt. Adäquate Erste-Hilfe Maßnahmen seien von der Beklagten zu 2 nicht durchgeführt worden. Die Beklagten haben übereinstimmend Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 in Abrede gestellt. Diese habe weder damit rechnen müssen, dass ein so kleines Kind bereits für sein Alter ungeeignete Apfelstücke zu essen bekommen habe noch damit, dass der plötzliche Atemstillstand auf einer Bolusaspiration beruhte. Sie sind der Ansicht gewesen, dass die Mutter des Klägers sich durch die Gabe der Apfelstücke grob fahrlässig verhalten habe und der Kläger sich deshalb jedenfalls ein Mitverschulden seiner Mutter entgegenhalten lassen müsse. Sie haben weiter behauptet, dass die Beklagte zu 2 nach Auftreten der Luftnot fachgerecht Erste-Hilfe geleistet habe. Zu ihrer persönlichen Verantwortung für etwaige Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 auch untereinander streitig vorgetragen. Die Beklagte zu 1 hat die Verantwortung für etwaige Fehler der Beklagten zu 2 allein bei den Belegärzten gesehen, weil es sich dabei um eine ärztliche Behandlungsmaßnahme bzw. eine davon nicht zu trennende Rettungsmaßnahme im Rahmen eines gespaltenen Krankenhausvertrags gehandelt habe. Die beiden Belegärzte hingegen haben die Ansicht vertreten, dass das Verhalten der Beklagten zu 2 als pflegerische Maßnahme anzusehen sei und deshalb in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 falle. Beide haben unabhängig davon eine eigene vertragliche Haftung für etwaige Fehler der Beklagten zu 2 auch deshalb in Abrede gestellt, weil der entscheidende Behandlungsvertrag mit dem jeweils anderen von ihnen zustande gekommen sei. Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, hat der Klage auf der Grundlage zweier pädiatrischer Sachverständigengutachten gegen die Beklagten zu 1, 2 und 4 überwiegend stattgegeben und sie nur gegen den Beklagten zu 3 als unbegründet abgewiesen. Es hat die Sachverhaltsdarstellung der Mutter des Klägers für glaubhaft gehalten und sich deshalb überzeugt gezeigt, dass die Beklagte zu 2 die Hinweise der Mutter auf den Genuss von Lebensmitteln übergangen und dem Kläger deshalb verfrüht und unter behandlungsfehlerhafter Inkaufnahme eines erhöhten Aspirationsrisikos das Medikament verabreicht habe. Außerdem hat es auf der Grundlage der Angaben der Mutter angenommen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger nach der Aspiration pflichtwidrig nach oben und unten geschüttelt habe. Beide Fehler wären für die schweren Hirnschäden und die daraus resultierenden weiteren schweren Gesundheitsschäden des Klägers ursächlich geworden. Ein Mitverschulden der Eltern des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, da diese nach dem Sorgfaltsmaßstab von § 1664 Abs. 1 BGB ihrem Kinde gegenüber nicht hafteten. Die fehlerhafte Medikamentengabe durch die Beklagte zu 2 sei gemäß § 278 BGB der Beklagten zu 4 als der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts diensthabenden Belegärztin zuzurechnen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 sei durch die Fortführung der von dem Beklagten zu 3 begonnenen Behandlung des Klägers ein eigenständiger Behandlungsvertrag geschlossen worden. Für die fehlerhaften Erste-Hilfe Maßnahmen hingegen müsse die Beklagte zu 1 einstehen, da es sich dabei um eine allgemeine Krankenhausleistung gehandelt habe. Mit ihren jeweiligen Berufungen verfolgen die drei vom Landgericht verurteilten Beklagten ihren jeweiligen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte zu 2 rügt, dass das Landgericht nicht hinreichend zwischen den Chips und den Apfelstücken differenziert habe. Sie habe allenfalls Anlass gehabt, vom Genuss von Chips auszugehen, die mit Blick auf die Gefahr einer Aspiration aber nicht relevant seien und die sich während ihres kurzen Gesprächs mit der Mutter des Klägers vor Beginn der Behandlung in dessen Mund auch aufgelöst hätten. Damit, dass eine Mutter ihrem Kind ungeeignete Äpfel zu essen gebe, habe sie nicht rechnen müssen. Zu einer Inspektion des Mundes des Klägers sei sie auf keinen Fall verpflichtet gewesen. Zudem sei die Begründung des Landgerichts dafür, warum es ihre Angaben nicht für glaubhaft erachtet habe, unzureichend. Tatsächlich seien ihre Angaben im Laufe der beiden, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 26.12.2011 geführten Prozesse konsistent und stimmig. Mit Blick auf ihr Verhalten nach Entstehen der Notsituation beanstandet die Beklagte zu 2, dass das Landgericht die Intensität des sogenannten „Schüttelns“ nicht näher untersucht habe. Tatsächlich habe sie das Kind in dem Glauben, dieses habe nur kurz die Luft angehalten, lediglich ein bis zwei Sekunden leicht hin und her bewegt. Vertiefte Kenntnisse für den Umgang mit einer derartig seltenen Notfallsituation könnten von ihr nicht verlangt werden. Außerdem sei die Kausalität ihres Verhaltens vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt worden. Es fehlten Feststellungen dazu, wo genau im Hals und Rachenraum des Klägers sich der Fremdkörper vor ihrem beanstandeten Verhalten befunden habe. Ohne solche Feststellungen aber könne ein Ursachenzusammenhang zwischen einem angeblichen Schütteln und etwaigen Gesundheitsschäden des Klägers nicht angenommen werden. Ergänzend wiederholt sie ihr Vorbringen zu einem Mitverschulden der Mutter des Klägers und erachtet das zugesprochene Schmerzensgeld für überhöht. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg vom 28.6.2021, Az. 1 O 45/15, abzuändern und die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 abzuweisen. Die Beklagte zu 1 argumentiert hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 2 in ähnlicher Weise wie diese und beanstandet ebenfalls eine unausgewogene Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagtenseite. Auch sie stellt die Kausalität einer fehlerhaften Reaktion der Beklagten zu 2 auf das Aspirationsereignis in Frage und wiederholt und vertieft ihre Meinung, dass die Erste-Hilfe-Maßnahmen noch als Teil der entgleisten Behandlungsmaßnahme anzusehen und deshalb den Belegärzten zuzuordnen seien. Auch sie sieht weiter ein Mitverschulden der Mutter und hält das zuerkannte Schmerzensgeld ihrerseits für überhöht. Die Beklagte zu 1 beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg, 1 O 45/15, vom 28.6.2021 abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen. Auch die Beklagte zu 4 stimmt der von ihren Streitgenossinnen geübten Kritik zu. Sie meint, dass ein Schreien des Klägers als eigentliche Ursache für die Aspiration anzusehen sei und dass dies viele Gründe gehabt haben könne, von denen die Antibiose nur einer sei. Auch sie hält die Zeitschätzungen des Landgerichts für ungenügend und ist der Ansicht, dass kein Ursachenzusammenhang angenommen werden könne, weil auch ein längeres Zuwarten mit der Injektion den Schaden nicht zuverlässig verhindert hätte. Die Beklagte zu 4 sieht die Verantwortung für das Geschehen bei der Mutter des Klägers und hält die Apfelgabe an den Kläger für grob fahrlässig. Diese Verfehlung lasse das allenfalls geringfügige Fehlverhalten der Beklagten zu 2 vollständig zurücktreten. Zusätzlich wehrt die Beklagte zu 4 sich gegen die Ansicht des Landgerichts, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Behandlungsvertrag zustande gekommen sei. Sie wiederholt und vertieft dazu ihre Ansicht, dass sie lediglich als Erfüllungsgehilfin des Beklagten zu 3 als einweisendem Belegarzt aufgetreten sei. Aus Sicht des Klägers habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass neben dem bestehenden Behandlungsvertrag mit dem Beklagten zu 3 ein zusätzlicher Vertrag geschlossen werden solle und aus ihrer Sicht sei es nur um eine vertretungsweise Mitbetreuung des Patienten eines Kollegen gegangen. Die Beklagte zu 4 beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg, Az. 1 O 45/15, soweit es gegen die Beklagte zu 4 ergangen ist, abzuändern und die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft dafür unter Bezugnahme auf mehrere privatsachverständige Stellungnahmen insbesondere seine Argumentation aus dem ersten Rechtszug zu Art und Schwere des Fehlverhaltens der Beklagten sowohl bei der Medikamentengabe als auch in der anschließenden Notsituation. Außerdem behauptet er, dass die Fortführung einer intravenösen Antibiotikagabe am 26.12.2011 gegen den Facharztstandard verstoßen habe, sowie, dass ein grober Behandlungsfehler der Beklagten darin liege, dass nicht noch am Nachmittag jenes Tages in der Klinik der Beklagten zu 1 notfallmäßig eine Bronchoskopie durchgeführt worden sei. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch ein schriftliches kinderärztliches Ergänzungsgutachten und eine zweimalige Anhörung beider gerichtlicher Sachverständiger. Zusätzlich wurden die Beklagte zu 2 und die Mutter des Klägers erneut zu den Geschehnissen vom Unglückstag angehört. Auf den Inhalt des Ergänzungsgutachtens und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat wird verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten sind jeweils zulässig und begründet. Die weitere Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, dass keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht auch nur einer der Beklagten besteht. 1. Das Verhalten der Beklagten zu 2 war zwar nicht durchweg fachgerecht. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler konnte ihr gleichwohl nicht nachgewiesen werden. a) Anders als das Landgericht gemeint hat, kann nicht von einem behandlungsfehlerhaften Verhalten der Beklagten zu 2 im Rahmen der Medikamentengabe ausgegangen werden. Die Sachverständigen haben dem Senat sowohl die für die Vornahme einer intravenösen Antibiotikagabe bei Kleinkindern notwendige fachliche Qualifikation als auch die dabei von ärztlichem wie von Pflegepersonal zu beachtenden Sorgfaltspflichten eingehend und im Zusammenhang erläutert. Dabei ist in überzeugender Weise klar geworden, dass und warum das Verhalten der Beklagten zu 2 auf der Basis des unstreitigen Sachverhalts keine Haftung zu begründen vermag. aa) Die Beklagte zu 2 war für eine solche Medikamentengabe hinreichend qualifiziert. Die daran klägerseits geäußerten Bedenken sind unberechtigt. Wie bereits im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten, handelt es sich bei der intravenösen Gabe von Medikamenten um eine täglich wiederkehrende Standardaufgabe ohne größere Schwierigkeiten, die ohne besondere Zusatzanforderungen routinemäßig von hinreichend berufserfahrenen ausgebildeten Kinderkrankenschwestern wie der Beklagten zu 2 ausgeführt werden darf. Anders als die schrecklichen Umstände des Streitfalls auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, ist die intravenöse Medikamentengabe auch keine besonders gefahrengeneigte Maßnahme. Bei der Anhörung der Sachverständigen ist deutlich geworden, dass das Aspirationsrisiko mitnichten eine Besonderheit dieser Art der Behandlung ist, sondern bei vielen anderen im Krankenhausbetrieb regelmäßig anfallenden Tätigkeiten in gleichem oder sogar in noch größerem Umfang auftritt. Zu den insoweit besonders gefahrenträchtigen Maßnahmen gehören all jene, bei denen der Mund des Patienten geöffnet werden muss. Dazu aber gehören nicht nur ärztliche Untersuchungen, sondern namentlich das Füttern von Babys und Kleinkindern. Kinderpflegekräfte sind damit im Rahmen der Erfüllung ihrer Kernaufgaben regelmäßig mit der Gefahr des Auftretens von Aspirationen konfrontiert. Aus diesem Grund greift die Argumentation der Klägerseite, eine Delegierung der intravenösen Medikamentengabe an Pflegekräfte sei wegen der Aspirationsgefahr unzulässig, erkennbar zu kurz. Auch die pauschale Forderung nach einem gesonderten Qualifikationsnachweis, einem sog. Spitzenschein, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar erläutert, wann und warum eine solche Zusatzqualifikation von Pflegepersonal erforderlich erscheint. Danach gibt es insbesondere in der Krebstherapie bestimmte, schlecht verträgliche oder in besonderer Weise zu applizierende Arzneimittel, deren Gabe besondere Kenntnisse voraussetzt. Die hier in Rede stehende Antibiose gehört jedoch nicht zu diesem Kreis und durfte deshalb von jeder einigermaßen berufserfahrenden Kinderkrankenschwester und damit auch von der Beklagten zu 2 verabreicht werden. bb) Die Beklagte zu 2 musste bei ihrer Tätigkeit lediglich die allgemeinen zur Minderung des Aspirationsrisikos von allen Ärzten und Pflegekräften im Behandlungsalltag zu beachteten Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, die allein anhand der zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu bestimmen sind (vgl. § 630a Abs. 2 BGB). Wie die Sachverständigen übereinstimmend und einleuchtend dargelegt haben, können Aspirationen bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten und werden in der Praxis nicht nur von bestimmten Lebensmitteln wie insbesondere Nüssen, sondern oftmals auch von in den Mund genommenen Spielsachen verursacht. Im Krankenhaus drohen sie deshalb im Prinzip bei praktisch jeder Behandlungs- oder Pflegemaßnahme, weil die Kinder sich durch all diese Ereignisse nahezu unvorhersehbar erschrecken und dadurch gerade in ihrem Mund befindliche Gegenstände in die Luftröhre geraten können. Aufgrund dessen kann es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituationen zu Aspirationen kommen. Glücklicherweise zeitigen derartige Ereignisse nur in den seltensten Fällen so schrecklichen Folgen, wie sie leider im Streitfall beobachtet werden mussten, sondern verlaufen in aller Regel glimpflich. Beide Sachverständigen haben erklärt, eine Fallgestaltung wie die vorliegende in ihrer sich jeweils über mehr als drei Jahrzehnte erstreckenden Berufspraxis noch nicht erlebt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass beide Sachverständigen betont haben, dass aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- oder Pflegemaßnahmen im Klinikalltag undurchführbar sind und eine absolute Sicherheit weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert ist. Der konkrete Fall darf als absoluter Sonderfall nicht davon ablenken, dass das Gefahrenpotential eines möglichen Aspirationsereignisses statistisch im Vergleich zur Anzahl der theoretischen Gefahrensituationen äußerst gering ist und deshalb keine unrealistisch überzogenen Sicherheitsanforderungen rechtfertigen kann. Es ist deshalb als ausreichend anzusehen, wenn eine Behandlerin bei einer intravenösen Antibiotikagabe das betroffene Kind vor Durchführung der eigentlichen Behandlung über einen Zeitraum von 30 - 60 Sekunden beobachtet, um festzustellen, ob eine besondere Gefahrenlage sichtbar wird. Ein weiteres Zuwarten ist nur dann geboten, wenn während dieses Zeitraums Kaubewegungen festgestellt werden. Bloße äußere Hinweise darauf, dass das Kind kurz zuvor gegessen und deswegen evtl. noch Speisereste im Mund haben könnte, machen keine weiteren Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Weder verlängert dies den notwendigen Beobachtungszeitraum noch löst es eine Erkundigungspflicht bei einer u.U. anwesenden Betreuungsperson aus. Mit einem länger anhaltenden Hamstern von Essen in den Wangentaschen muss ebenfalls nicht gesondert gerechnet werden. Eine spezifische Untersuchung des Mundes auf Speisereste ist in keinem Fall geboten. Diese sachgerecht begründete und widerspruchsfreie Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von den Sachverständigen für angemessen erachtete Wartezeit, nicht in absolut jedem Fall den Verbleib von Essensresten im Mund der Patienten ausschließt und damit ein geringes Restrisiko in Kauf nimmt. Die vom AG Stadt1 in dem gegen die Beklagte zu 2 geführten Strafverfahren dem dortigen Sachverständigen zugeschriebene Ansicht, dass nach dem Konsum von Äpfeln oder Chips vor einer Medikamenteninjektion 10-15 Minuten zugewartet werden müsse, ist überzogen und mit dem Alltag in einem Krankenhaus kaum vereinbar. cc) Gegen diesen Behandlungsstandard hat die Beklagte zu 2 auf der Grundlage des unstreitigen Teils des Sachverhalts nicht verstoßen. Die Beklagte zu 2 hat vor Gericht stets angegeben, vor der Medikamentengabe einige Zeit mit der Mutter des Klägers gesprochen und das Kind derweil beobachtet zu haben. Kau- oder Schluckbewegungen des Klägers will sie nicht gesehen haben oder sich daran jedenfalls nicht erinnern können. Den Umstand, dass die Mutter ihrem Sohn die Chips aus der Hand nahm, hat sie nach ihrem Bekunden als Hinweis darauf gewertet, dass der Kläger nicht mehr aß. Sie hat ergänzend angegeben, dass der Junge zwischen ihrem Eintreten in sein Zimmer und dem Behandlungsbeginn keine Nahrung mehr zu sich genommen hat. Eine Aufforderung der Mutter des Klägers, mit der Injektion noch zuzuwarten, hat sie nicht bestätigt. Das zugestandene Vorgehen entspricht den von den Sachverständigen für solche Fälle herausgearbeiteten Sorgfaltsstandards. Auch in Kenntnis davon, dass der Patient mutmaßlich kurz zuvor etwas gegessen hatte, durfte das Antibiotikum nach einer Beobachtungszeit von 30 - 60 Sekunden gespritzt werden, da weder Kaubewegungen noch eine weitere Nahrungsaufnahme wahrgenommen wurden. Eine Nachfragepflicht bei der Mutter bestand nicht. dd) Einen abweichenden Geschehensablauf hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Sachverhaltsdarstellung der Mutter des Klägers nicht überzeugend und deshalb insbesondere nicht davon auszugehen, dass diese die Beklagte vor der Infusion ausdrücklich vor einer Aspirationsgefahr gewarnt und aus diesem Grund um eine Verschiebung der Behandlung gebeten hat. (1) Die Sachverhaltsangaben sowohl der Mutter des Klägers als auch jene der Beklagten zu 2 sind nach Ansicht des Senats nicht verlässlich und deshalb als Grundlage für eine Überzeugungsbildung nicht geeignet. Das Landgericht hat bei seiner Aussagebeurteilung einseitig auf die äußerlichen Gefühlsregungen der Mutter des Klägers und angebliche Lücken in den Erinnerungen der Beklagten zu 2 abgestellt und außer Acht gelassen, dass menschliche Erinnerungen trotz einer scheinbar genauen und konstanten Einprägung in Wahrheit sehr fehleranfällig sind und durch eine Reihe von Faktoren verfälscht worden sein können. Zu diesen Faktoren zählen neben der allgemeinen Verblassung von Erinnerungen vor allem eine Neigung zur Anreicherung des vermeintlich Erlebten anhand von allgemeinen Mustern, Nach- und Fehlinformationseffekte sowie eine Tendenz zur Uminterpretation zur Vermeidung von kognitiver Dissonanz (vgl. näher dazu etwa Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 11ff. und 44ff.; Gerrig et al., Psychologie, 21. Aufl. 2018, S. 286ff; Anderson, Cognitive Psychologie and its Implications, 9. Ed. 2020, S. 223ff; Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 331ff). (2) Die streitigen Einzelheiten der Ereignisse vom Nachmittag des 26.12.2011 sind für alle diese Verzerrungseffekte sehr anfällig. Beide Frauen waren gehalten, sich an Umstände zu erinnern, die zum Zeitpunkt des eigentlichen Geschehens zunächst nur unbedeutende Randdetails zu sein schienen und die erst lange später große Bedeutung erlangen sollten. Unter solchen Umständen besteht eine erhebliche Gefahr, dass jedenfalls ein Teil der vermeintlich erinnerten Einzelheiten durch eine nachträgliche Auffüllung von Erinnerungslücken durch zum eigenen Denkschema passende Elemente angereichert bzw. ersetzt worden ist. Beide Frauen haben die dramatischen Minuten von jenem Tage anschließend unzweifelhaft viele Male überdacht und mit einer Reihe von anderen Personen erörtert. Beide sind über Jahre in mehreren Prozessen immer wieder mit unterschiedlicher Intention und unterschiedlichem Vorverständnis zu den immer selben Tatsachen befragt und damit in ganz massivem Umfang der Entstehung von Nach- und Fehlinformationseffekten ausgesetzt worden, die sich jetzt nicht mehr von einer möglichen authentischen Erinnerung trennen lassen. Und bei beiden Frauen besteht Anlass zur Sorge, dass sie ihre Erinnerungen zum Selbstschutz unbewusst uminterpretiert haben. Beide haben ein Interesse daran, die Ereignisse auch vor sich selbst so darzustellen, dass ihr eigener Beitrag zu dem schrecklichen Unglück als eher gering erscheint, um vorhandene Schuldgefühle abzumildern. Dies gilt nicht nur für die Beklagte zu 2 als mögliche Schädigerin, sondern auch für die Mutter des Klägers in Bezug auf die verfrühte Gabe der Apfelstücke. (3) Der Senat hält eine verlässliche Rekonstruktion der wahren Einzelheiten des damaligen Geschehens deshalb, jedenfalls soweit dafür nur die Aussagen bzw. Angaben der beiden seinerzeit anwesenden Frauen zur Verfügung stehen, nicht mehr für möglich. Es kann deshalb nicht mit der für eine gerichtliche Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Mutter des Klägers die Beklagte zu 2 vor Beginn der Medikamentengabe auf eine erhöhte Aspirationsgefahr durch gehamsterte Apfelstücke hingewiesen hat. Gegen einen solchen Ablauf spricht aus objektiver Sicht ergänzend auch, dass ein Bewusstsein der Mutter für die mit den Apfelstücken im Mund des Kindes verbundenen Gefahren bereits deshalb wenig plausibel erscheint, weil sie ihr Kind in einem solchen Fall vermutlich keine derart ungeeignete Nahrung hätte zu sich nehmen lassen. ee) Die Vorgehensweise der Beklagten zu 2 bei der Medikamentengabe ist damit als fachgerecht anzusehen. b) Etwas anderes gilt indes für die Momente nach dem Unglück. Die Reaktion der Beklagten zu 2 auf die aussetzende Atmung des Klägers war nach übereinstimmender Ansicht sämtlicher Sachverständiger vorwerfbar behandlungsfehlerhaft. Da aber kein Kausalzusammenhang zu den beim Kläger aufgetretenen massiven Gesundheitsschäden festgestellt werden kann, kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 trotzdem nicht in Betracht. Denn im Hinblick darauf, dass der Atemstillstand nach einem Schreianfall aufgetreten ist und von der Beklagten zu 2 nicht sogleich offensichtlich auf eine Aspiration zurückgeführt werden konnte, kann kein grober Behandlungsfehler angenommen werden. aa) Die Sachverständigen haben die im Fall einer Bolusaspiration durchzuführenden Erste-Hilfe-Maßnahmen näher beschrieben. Es steht fest, dass die Beklagte zu 2 von dieser Vorgehensweise abgewichen ist, denn auch nach ihrer eigenen Darstellung hat sie den Kläger zunächst zumindest leicht geschwenkt, um ihn zum Luftholen zu animieren, ihm anschließend nicht in Bauchlage und mit tiefem Kopf mehrfach kräftig zwischen die Schulterblätter geschlagen und auch kein sog. Heimlich-Manöver durchgeführt. bb) Sämtliche eingeräumten Verhaltensmängel können entgegen der Ansicht des Klägers aber allenfalls als einfache Behandlungsfehler bewertet werden. Zwar betonen er und seine Privatgutachter immer wieder die Kontraindikation von Auf- und Ab-Bewegungen im Falle einer Bolusaspiration. Für die Bewertung des konkreten Falls nehmen sie dabei aber eine unzulässige ex-post Perspektive ein und unterstellen eine umgehend richtige Diagnose durch die Beklagte. Demgegenüber weisen die gerichtlichen Sachverständigen überzeugend darauf hin, dass die Beklagte zu 2 zu Beginn des Atemstillstands nicht sofort von einem Aspirationsereignis ausgehen musste, sondern zumindest eingangs auch an einen respiratorischen Affektkrampf des Kindes denken durfte und ein - wenn auch nutzloses und etwas laienhaftes - Animierungsbemühen in den ersten Sekunden verständlich erscheint. cc) Auch die ausgelassenen Erste-Hilfe-Schritte rechtfertigen im Streitfall nicht die Annahme eines groben Behandlungsfehlers und lösen infolgedessen auch keine Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers aus (zur Anwendung dieser Beweislastregel auch bei Fehlern von Pflegepersonal vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2005 - 8 U 129/04; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. April 1996 - 5 U 158/95; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18). (1) Ein Behandlungsfehler ist nur dann als grob zu bewerten, wenn ein Behandler eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandler schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21). Die Einstufung eines Fehlverhaltens als grob ist durch eine wertende Entscheidung auf Basis aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch die Sachverständigen vorzunehmen (BGH a.a.O.). Zu den bewertungsrelevanten Faktoren gehören neben den mit der Fehlerbegehung verbundenen Gefahren für die Gesundheit des Patienten insbesondere der Grad der Schwierigkeit der Vermeidbarkeit des Fehlers und ob die Behandlungsentscheidung mit oder ohne Zeitdruck getroffen werden musste. (2) Die Gesamtschau der Geschehnisse vom 26.12.2011 lässt eine Bewertung der Fehler der Beklagten zu 2 als grob nicht zu. Zwar hat die Beklagte zu 2 rückblickend in einer für den Kläger bedrohlichen Notsituation objektiv gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen, denn sie hätte entweder aufgrund der Begleitumstände der konkreten Situation, also der vom Kläger verspeisten Chips, oder aber aufgrund des für eine Aspiration im Gegensatz zu einem Affektkrampf typischen klinischen Bildes mit würgendem Ringen um Luft an eine Aspiration denken und die dafür anerkannten Standardmaßnahmen umsetzen müssen. Ihr Fehler erscheint bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände aber noch verständlich, denn auch an dieser Stelle muss die Bewertung ihres Verhaltens konsequent aus einer ex-ante Perspektive erfolgen und die konkrete Lage der Beklagten berücksichtigen. Das heutige Wissen über den eindeutigen Grund für den Atemstillstand des Klägers stammt aus später gewonnenen Erkenntnissen. In den Sekunden nach dem Unglück bestand diese Klarheit jedenfalls für die Beklagte zu 2 nicht. Zudem betonen die Sachverständigen, dass die Beklagte sich jäh in einer äußerst seltenen Notsituation wiederfand, in der sie binnen kürzester Frist reagieren musste und die für sie zuvor nur Gegenstand theoretischer Unterweisungen gewesen war. Beide Sachverständigen heben hervor, dass ein optimaler Umgang mit plötzlichen Notfällen von Pflegekräften auf einer normalen Kinderbelegstation in der Praxis nicht erwartet werden kann, weil (glücklicherweise) regelmäßig keine praktischen Erfahrungen damit gemacht werden können und theoretische Unterweisungen diese nicht vollständig zu ersetzen vermögen. Von Bedeutung ist auch nach Meinung der Sachverständigen weiter, dass die Beklagte zu 2 nicht etwa gänzlich untätig geblieben ist, sondern umgehend das Notfallteam gerufen und dadurch die Zeit bis zum Eintreffen besser qualifizierter Fachkräfte auf nur eine Minute begrenzt hat. (3) Der Senat hält die aus den Angaben der Sachverständigen herausscheinende Bewertung für zutreffend und tritt ihr bei. Es erscheint verständlich, dass eine Kinderkrankenschwester trotz regelmäßiger Teilnahme an den von ihrer Arbeitgeberin angebotenen Schulungen in einer plötzlich hereinbrechenden Notsituation unklarer Ursache ihr angelerntes Wissen vor Schreck und unter extremen Zeitdruck nicht sofort umsetzen konnte. Der Verzicht auf die aus fachlicher Sicht gebotenen Maßnahmen stellt im konkreten Fall auch deshalb keinen Fehler dar, der einer Behandlerin in der Lage der Beklagten zu 2 schlechterdings nicht unterlaufen durfte, weil sie, abweichend von anderen zuletzt richterlich beurteilten Fällen von Erste-Hilfe-Maßnahmen (etwa BGH, Urteile vom 4. April 2019 - III ZR 35/18 und vom 19. Januar 2021 - VI ZR 188/17) auch nicht gänzlich untätig geblieben, sondern unverzüglich Hilfe geholt und damit den wichtigsten und im Streitfall einzigen Weg für eine Rettung des Klägers eröffnet und das Gefahrenpotential ihres Fehlers damit deutlich relativiert hat. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die gravierenden Gesundheitsschäden des Klägers nach Einschätzung der Sachverständigen nicht allein auf der Unterversorgung seines Gehirns bis zum vorläufigen Erfolg der Rettungsbemühungen durch den eintreffenden Anästhesisten beruhen, sondern in ihrer Heftigkeit nur im Zusammenspiel mit weiteren Ereignissen im Zuge der Verlegung des Kindes nach Stadt2 erklärbar sind. (4) Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn man davon ausginge, dass die Beklagte zu 2 auch den letzten Schritt der erforderlichen Basismaßnahmen zur Reanimation, nämlich Atemspende und Thoraxkompression, unterlassen hätte, kann offenbleiben, da der Kläger seinen entsprechenden Vortrag nicht beweisen konnte. Wie ausgeführt, sind Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen von Mutter und Beklagter geboten. Dass die Mutter des Klägers - als einzige Tatzeugin - entsprechende Rettungsbemühungen bestreitet, reicht angesichts der Vielzahl möglicher Fehlerquellen ihrer Erinnerung einschließlich einer in der zu jenem Zeitpunkt eingetretenen emotionalen Extremsituation denkbaren eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit für eine Überzeugungsbildung zu Gunsten ihres Sohnes nicht aus. Der wahre Ablauf des Geschehens ist heute nicht mehr rekonstruierbar. Für den Beklagtenvortrag spricht zudem, dass er - entgegen der unzutreffenden Darstellung der Privatgutachter des Klägers - gut zu der im Gutachten des im Strafverfahren tätigen Sachverständigen auf S. 7 wiedergegebenen Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1 passt. Danach traf das Notfallteam der Klinik unter Leitung einer Assistenzärztin bereits nach einer Minute ein, so dass die von der Beklagten zu 2 angegebenen zwei Reanimationsdurchgänge mit einer Dauer von je 15 Sekunden plausibel erscheinen. (5) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger rabiat nach oben und unten „geschüttelt“ hätte, wie es das Landgericht in wenig nachvollziehbarer Weise ohne nähere Erläuterungen sowohl der Quelle seiner Überzeugung als auch der Qualität der Auf-und-Ab-Bewegung annimmt. Erneut ist auf die mangelnde Verlässlichkeit der Sachverhaltsangaben beider Frauen hinzuweisen. Zu diesem Punkt kommt hinzu, dass der Begriff des „Schüttelns“ überaus interpretationsfähig ist und insbesondere auch das Gericht sich hüten muss, ihn ungefiltert durch eine eigene mentale Repräsentation der Bewegung aufzufüllen. Es erscheint auch wenig lebensnah, dass eine Krankenschwester ein Kleinkind „wie einen Cocktailmixer“ auf und ab schüttelt. Der Senat hält ein leichtes Schwenken im Sinne der Darstellung der Beklagten deshalb für weit wahrscheinlicher. dd) Dass die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 bei der Reanimation des Klägers für dessen Gesundheitsschaden ursächlich geworden sind, kann nicht festgestellt werden. Die Kritik der Beklagten an dem angefochtenen Urteil ist insoweit berechtigt. Die Kammer hat eine von ihr protokollierte Erklärung eines der beiden Sachverständigen unzulässig ohne Beachtung des Gesamtkontexts gewürdigt und deshalb missverstanden. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat klargestellt, dass die Interpretation seiner Angaben durch das Landgericht (vgl. Abschnitt I. 3. b) d. Urt.) unzutreffend und er keineswegs von einem tatsächlichen Tieferrutschen der Speisereste überzeugt ist, sondern ebenso wie seine Kollegen lediglich die mit einer Auf-und-Ab-Bewegung verbundene abstrakte Gefahr beschreiben wollte. Richtig ist deshalb, dass die Frage, ob das Verhalten der Beklagten zu 2 nach dem Unglück sich nachteilig auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt hat oder ob der Schaden nicht allein auf die Aspiration selbst zurückzuführen ist, rückblickend nicht mehr hinreichend sicher beantwortet werden kann. Mangels objektiver Hinweise ist unklar, wo der Bolus sich nach dem Aspirationsereignis genau befand. Es ist sowohl möglich, dass er zunächst noch im Kehlkopf steckte und durch ein optimales Verhalten der Beklagten zeitnah wieder aus dem Rachen des Klägers hätte herausbefördert werden können. Genauso gut kann er aber schon von Beginn an so tief in der Luftröhre gesteckt haben, dass weder ein starkes Schütteln noch eine unverzügliche Durchführung fachgerechter Erste-Hilfe-Maßnahmen Einfluss auf die Luftnot gehabt hätten. Ohne Nachweis eines Kausalzusammenhangs sind die Tatbestandvoraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB aber nicht erfüllt. c) Die weiteren Vorwürfe des Klägers hinsichtlich der Fortführung der Medikation nach der Reevaluation seines Zustands durch den Beklagten zu 3 am Morgen des 26.12.2011 oder der Entscheidung für eine Verlegung des Patientin nach Stadt2 anstelle der Durchführung einer Bronchoskopie noch im Hause der Beklagten zu 1 betreffen die Beklagte zu 2 nicht, da sie als Krankenschwester unzweifelhaft nicht verpflichtet war, ärztliche Anweisungen auf ihre fachliche Richtigkeit hin zu überprüfen oder sich Gedanken über die richtige Weiterbehandlung zu machen. Ein schuldhaftes Handeln scheidet aus. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 4 kommt ebenfalls nicht in Betracht. a) Unbeschadet des Fehlens eines zurechenbaren haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten zu 2 scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4 bereits aus Rechtsgründen aus, denn, anders als das Landgericht gemeint hat, ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 niemals ein Behandlungsvertrag geschlossen worden. Einziger ärztlicher Vertragspartner des Klägers war über den gesamten Zeitraum seiner Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1 hinweg allein der ehemalige Beklagte zu 3. aa) Wie das Landgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, setzt sich ein schon vor einer stationären Aufnahme bestehender Behandlungsvertrag als belegärztlicher Behandlungsvertrag fort, wenn - wie hier der Beklagte zu 3 - ein niedergelassener Arzt einen seiner Patienten zur weiteren Behandlung in ein Belegkrankenhaus einweist, in dem er selbst Belegarzt ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 -, BGHZ 144, 296-311; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2014 - 5 U 9/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2000 - 14 U 65/99; OLG Celle, Urteil vom 27. Januar 1992 - 1 U 39/90). bb) An dieser Vertragslage hat sich auch mit Dienstantritt und Übernahme der Behandlung durch die Beklagte zu 4 am Morgen des 26.12.2011 nichts geändert. Dadurch ist kein eigenständiger zusätzlicher Behandlungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommen. Das ergibt sich aus der eindeutigen Interessenlage der Parteien. Ein Patient, der sich auf Anraten seines Arztes, mit dem er einen Behandlungsvertrag geschlossen hat und dem er vertraut, in ein Krankenhaus begibt, in welchem jener Arzt ihn in seiner Rolle als Belegarzt weiter behandelt, erwartet sämtliche medizinischen Leistungen jedenfalls aus dem Fachgebiet des Belegarztes von diesem. Andere Ärzte, die wegen des im Klinikbetrieb notwendigen Schichtdienstes unweigerlich an der Behandlung beteiligt sein werden, sieht ein solcher Patient regelmäßig als Erfüllungsgehilfen seines Vertrauensarztes an. Für eine abweichende Beurteilung ist nur dann Raum, wenn mit dem Patienten ausdrücklich ein Austausch seines Vertragspartners vereinbart wird. Es muss eine auf den Abschluss eines neuen Behandlungsvertrags bezogene Willenserklärung des Patienten vorliegen. Etwaige bloß interne Absprachen der Belegärzte untereinander, wie das Landgericht sie hier - sehr zweifelhaft - für gegeben hält, sind dafür nicht ausreichend. Auch eine persönliche Vorstellung der übernehmenden Ärztin gegenüber dem Patienten genügt nicht, da sich daraus kein Vertragsbindungswille ergibt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 -, BGHZ 144, 296-311; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2014 - 5 U 9/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2000 - 14 U 65/99; OLG Celle, Urteil vom 27. Januar 1992 - 1 U 39/90). Dass eine gesonderte Unterrichtung der Mutter des Klägers über einen Wechsel ihres Vertragspartners stattgefunden habe, wird vom (insoweit im Verhältnis zu der Beklagten zu 4 darlegungsbelasteten) Kläger nicht einmal behauptet. Eine Vorstellung als „weiterbehandelnde Ärztin“ ist dafür ebenso wenig hinreichend wie die bloße Berufung auf die angebliche innere Organisation der Belegärztegemeinschaft. b) Die Beklagte zu 4 haftet auch nicht als Gesellschafterin einer zusammen mit dem Beklagten zu 3 betriebenen Gemeinschaftspraxis. Zwar käme eine solche Haftungszuweisung theoretisch in Betracht, der Kläger hat insoweit aber ebenfalls keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. c) Anhaltspunkte für ein eigenes Fehlverhalten der Beklagten zu 4 sind nicht ersichtlich. Sie war in die tatsächliche Behandlung des Klägers überhaupt nicht eingebunden. Sämtliche medizinischen Maßnahmen einschließlich der vom Kläger nunmehr beanstandeten Neubeurteilung von dessen Gesundheitszustand am Morgen des Unglückstages und der damit verbunden teilweisen Umstellung der Medikation wurden ausschließlich von dem früheren Beklagten zu 3 getroffen. Eine Verpflichtung zur anlasslosen Überprüfung sämtlicher Anweisungen ihrer Kollegen allein wegen des Schichtwechsels bestand, wie die Sachverständigen ausdrücklich bestätigt haben, nicht. Das ist unmittelbar einleuchtend, denn bei Annahme einer solchen Pflicht wäre das Betreiben eines Krankenhauses im Schichtbetrieb nicht mehr sinnvoll möglich. 3. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 scheidet aus. Vom Verhalten der Beklagten zu 2 unabhängige Organisationsfehler sind nicht ersichtlich. a) Die Beklagte zu 1 ist verpflichtet, den Betrieb ihrer Klinik fachgerecht zu organisieren und sicherzustellen, dass sie sowohl die aus medizinischer Sicht notwendige technische Ausstattung bereithält und nur hinreichend qualifiziertes Personal beschäftigt. Außerdem muss sie einschreiten, wenn dem Pflegepersonal vom Belegarzt Aufgaben außerhalb des pflegerischen Bereichs zugewiesen oder überlassen werden, die die pflegerische Kompetenz übersteigen (BGH, Urteil vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95). aa) Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 2 war, wie ausgeführt, als ausgebildete Kinderkrankenschwester für das vorgesehene Einsatzgebiet hinreichend qualifiziert. Ein gesonderter Spritzenschein war nicht erforderlich. Auch ist angesichts der vorgelegten Teilnahmebescheinigungen davon auszugehen, dass alle erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten-Hilfe organisiert und besucht wurden. Es ist für eine abweichende Tatsachenfeststellung nicht ausreichend, wenn der für die gegnerische Pflichtverletzung darlegungsbelastete Kläger den detaillierten Beklagtenvortrag nur pauschal bestreitet. Da die intravenöse Gabe von Antibiotika zu denjenigen Behandlungsmaßnahmen gehört, die nach ganz überwiegender Ansicht in der medizinischen Fachwelt auf Pflegepersonal übertragen werden dürfen, weil dafür keine ärztlichen Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - 8 U 262/20), bestand auch keine Pflicht der Beklagten zu 1 eine solche Aufgabenübertragung durch die Belegärzte zu unterbinden. bb) Eine unzureichende technische Ausstattung der Klinik kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die entsprechende zuletzt vom Kläger unter Berufung auf ein privates Gutachten aufgestellte Behauptung ist unzutreffend. Überzeugend und nachvollziehbar begründet ist allein die Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen, wonach der sichere Betrieb einer Kinderbelegstation nicht zwingend die Fähigkeit voraussetzt, notfallmäßig Lungenspiegelungen vornehmen zu können. Der entscheidende absolut dringliche Notfalleingriff im Falle einer Aspiration ist nicht die Bronchoskopie, sondern die Intubation, mit deren Hilfe der die Luftröhre verlegende Bolus nach unten in einen der beiden Lungenflügel gedrückt wird. Dadurch kann der Patient mit Hilfe des anderen Flügels wieder atmen und seinen Körper selbständig mit Sauerstoff versorgen. Die unmittelbare Lebensgefahr ist beseitigt. Für die Behandler öffnet sich ein therapeutisches Fenster von jedenfalls einigen Stunden, um den Fremdkörper wieder aus der Lunge zu entfernen. Dieser Eingriff aber ist heikel und kann nur von erfahrenen Spezialisten bei hinreichend kreislaufstabilen Patienten durchgeführt werden, die auch in großen Kliniken nicht jederzeit verfügbar sind. Eine Verlegung von nicht mehr unmittelbar lebensbedrohten Patienten in eine andere Klinik zu diesem Zweck ist deshalb verbreitet und zulässig. Ein kleineres Krankenhaus ist nicht gezwungen, die entsprechen Kompetenzen selbst vorzuhalten. b) Es liegen auch keine ärztlichen Fehlentscheidungen bezüglich der Weiterbehandlung des Klägers nach der gelungenen Intubation vor. Entgegen der von einem der Privatgutachter des Klägers eingenommenen Ansicht, war es nach den Ausführungen beider Sachverständiger fachgerecht, dass die an der Behandlung des Klägers beteiligten Ärzte sich für dessen Verlegung in ein Zentrum der Maximalversorgung und gegen den Versuch entschieden haben, die Bronchoskopie noch im Hause der Beklagten durchzuführen. Zwar birgt die Verlegung eines respiratorisch und kreislaufinstabilen Kleinkinds erhebliche Risiken, etwa weil eine Kontrolle der Atmung im Rettungswagen nur eingeschränkt möglich ist. Andererseits bietet die Verlegung in ein großes Krankenhaus mit entsprechender apparativer und personeller Ausstattung für jedermann nachvollziehbar viele Vorteile. Insofern ist die Einschätzung der Sachverständigen, dass die gewählte Vorgehensweise jedenfalls vertretbar war, aus Sicht des Senats ganz und gar überzeugend, während die Gegenansicht auch unabhängig davon interessegeleitet wirkt, ob eine solche OP überhaupt realistisch gewesen wäre. Der Privatgutachter verweist zwar auf eine in der Klinik vorhandene Belegabteilung für HNO-Heilkunde. Die Sachverständigen hingegen bezweifeln zu Recht, dass in einer auf die Durchführung von Adenotomien und Tonsillektomien spezialisierten Belegabteilung die notwendige technische Ausstattung für eine Bronchoskopie an Kleinkindern vorhanden ist und dass sich zumal an Weihnachten binnen angemessener Zeit ein geeigneter Operateur hätte finden lassen. Sonstige Fehler des weiteren Krankenhauspersonals, insbesondere des Notfallteams, sind nicht ersichtlich. Die unsubstantiierte Gegenbehauptung des auch insoweit beweisbelasteten Klägers ist unerheblich. Für mögliche Fehler der Rettungswagenbesatzung oder der Mitarbeiter der nachbehandelnden Klinik haftet die Beklagte zu 1 nicht. c) Auch der andere vom Kläger im Schriftsatz vom 8.8.2022 in den Mittelpunkt gerückte Vorwurf, die Medikamentengabe vom 26.12.2011 sei nicht mehr indiziert gewesen, kann, unbeschadet des Umstands, dass die Sachverständigen einen solchen Fehler verneint haben, nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1 führen. Der Behandlung des Klägers liegt, nachdem er von dem ihn zuvor behandelnden niedergelassenen Kinderarzt in die Klinik eingewiesen wurde, ein sog. gespaltener Krankenhausvertrag zugrunde. Bei diesem Vertragstypus ist die Haftung für die einzelnen Bereiche des nachfolgenden Klinikaufenthalts nach allgemeiner Meinung nach Verantwortungsbereichen zwischen Klinikträger und Belegarzt geteilt. Der Träger des Belegkrankenhauses schuldet nur die die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen auf Grund eines besonderen Behandlungsvertrags mit dem Belegarzt erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15 und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 -, BGHZ 129, 6-16). Die von dem ehemaligen Beklagten zu 3 zu verantwortende Entscheidung über die Art und Weise der Medikamentengabe liegt danach eindeutig außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten zu 1. 4. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.