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Beschluss

9 W 30/99

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0125.9W30.99.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 32.249,60 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 32.249,60 DM festgesetzt. Die gemäß §§ 46 II, 577 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8.6.1999 gegen den Richter am Landgericht R1 im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten gegen den Richter am Landgericht R1 ein Ablehnungsrecht aus den Gründen zustand, die er in seinem Schriftsatz vom 8.6.98 (richtig 8.6.99) ausgeführt hat. Der Beklagte ist nämlich mit den darin genannten Ablehnungsgründen gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Danach kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Diese Beschränkung des Ablehnungsrechts dient der schnellen und endgültigen Klärung der weiteren Mitwirkung des Richters nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes, die ablehnende Partei soll gezwungen sein, sich sofort nach Kenntnis von dem Befangenheitsgrund zu entscheiden, ob sie sich darauf berufen will oder nicht. Damit soll Klarheit über die Besetzung der Richterbank geschaffen und der Rechtsstreit beschleunigt werden (Feiber in Münchner Kommentar zur ZPO § 43 RN 4; vgl. auch OLG Stuttgart OLGR 1998, 75f; KGR1998, 33f.). Als ein Einlassen in die Verhandlung in diesem Sinne wird deshalb jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei angesehen, das eine Sachbearbeitung durch den Richter ermöglicht, insbesondere auch das Einreichen von Schriftsätzen (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N., KG a.a.O.). Hier war dem Beklagte die Beteiligung des abgelehnten Richters am Landgericht R1 an dem vorliegenden Verfahren bereits am 30.9.1998 bekannt, denn unter diesem Datum hat er sämtliche Richter, die an dem Beschluss des Landgerichts vom 3.7.1998 mitgewirkt hatten, mithin auch den namentlich bezeichneten Richter am Landgericht R1 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 137 d, 137 e d.A.). Zu diesem Zeitpunkt kannte er auch die Gründe, auf die er die am 8.6.1999 gegen den Richter am Landgericht R1 gerichtete Ablehnung gestützt hat, denn sie beruhen auf einer Äußerung des abgelehnten Richters in einem Rechtsstreit aus dem Jahre 1994. Gleichwohl hat er sich in der Zeit zwischen der Ablehnung seines Befangenheitsgesuch vom 30.9.1998 und seinem Gesuch vom 8.6.1999 in die Verhandlung mit dem Richter am Landgericht R1 eingelassen. Er hat nach Erhalt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 11.1.1999 mit Schriftsatz vom 9.3.1999 auf die Klage erwidert und seinen Klageabweisungsantrag angekündigt, sowie unter dem 31.5.1999 und 4.6.1999 weitere Schriftsätze zur Vorbereitung der auf den 8.6.1999 anberaumten mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht, ohne sich dabei auf die Gründe zur Befangenheit des Richters am Landgericht R1 zu berufen, auf die er sein Ablehnungsgesuch vom 8.6.1999 gestützt hat. Damit hat er durch sein Verhalten vor dem 8.6.1999 zu erkennen gegeben, dass er trotz der ihm bekannten Umstände anlässlich des im Jahr 1994 geführten Rechtsstreits Vertrauen in die Person des Richters am Landgericht R1 hat. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22.6.1999 sinngemäß darauf abhebt, vor dem Termin vom 8.6.1999 habe er noch nicht sicher damit rechnen müssen, dass der Richter am Landgericht R1 auch an dem weiteren Verfahren teilnehmen werde, ist dies unbeachtlich, denn es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, die ihm zu der Annahme, der Richter werde an dem weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen, hätten Veranlassung geben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht 1/3 der Klageforderung.