OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 38/05

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2005:1221.9U38.05.0A
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. N1 vom ... April1998 (UR-Nr. .../ 1998 ) wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. N1 vom ... April1998 (UR-Nr. .../ 1998 ) wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein vollstreckbares Anerkenntnis persönlicher Haftung in einer Grundschuldbestellungsurkunde. Im Februar 1998 kaufte die Klägerin von einer Bauträgerin eine Eigentumswohnung in der Seniorenresidenz X in Stadt1. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin im April 1998 unter Vermittlung des Herrn A von der Firma B bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 180.000,- DM auf. In dem Vertrag ist eine Besicherung des Darlehens durch zwei Briefgrundschulden und Abtretung der Mietansprüche vorgesehen. Am ….4.98 wurde die streitgegenständliche Grundschuldurkunde aufgenommen. Hierbei wurde die Klägerin durch eine Notariatsangestellte vertreten. In Ziffer 5 der Urkunde unterwarf sich die Klägerin sofort vollstreckbar der persönlichen Haftung wegen des Grundschuldbetrages. Hieraus betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Anlage verwiesen. Zu ergänzen ist: Die Beklagte übersandte den Entwurf des Textes für die Grundschuldbestellungsurkunde zusammen mit dem Darlehensvertrag an die Klägerin. Eine Zweckvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 31.3.05 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nebst allen Sicherungsabreden, den sie - wie sie behauptet - auf Vorlage des Vermittlers in ihrer Wohnung unterschrieben haben will. Mit Urteil vom 13.4.05 (Bl. 97 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt - teilweise unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags - vor: Die Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag in Ziffer 5 der Grundschuldbestellungsurkunde sei wegen Vorrangs einer Individualvereinbarung nach § 4 AGBG unwirksam. Als Individualvereinbarung sei der Darlehensvertrag vom …./….4.98 anzusehen. Die Beklagte sei daher durch das nicht zwischen den Parteien vereinbarte Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert. Auch eine angeblich jahrzehntelange Praxis der Banken lasse keine andere Deutung zu. Der Verbraucher, der zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie ein Darlehen abschließt, müsse davon ausgehen, dass auch nur das im Darlehensvertrag ausdrücklich schriftlich Vereinbarte gilt. Er müsse nicht davon ausgehen, dass er überrascht werde und im Nachhinein mehr von ihm verlangt werde, als das, was ausdrücklich vereinbart wurde. Ein angebliches Gewohnheitsrecht der Banken sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar. Das vorgelegte Urteil des OLG Saarbrücken sei mit dem vorliegenden Fall identisch. Wenn sich die Bank im Nachhinein mehr Sicherungsrechte verschaffe, als ihr nach den schriftlichen Vereinbarungen zustehen, sei dies Verhalten arglistig. Die Grundschuldbestellungsurkunde werde daher angefochten. Hilfsweise werde der Vortrag über den Widerruf des Darlehensvertrages aufrechterhalten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. N1 vom ….4.98 (UR-Nr. .../1998) für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung enthalte neue Angriffsmittel, die nicht zulässig seien. So werde der neue Vortrag der Klägerin bestritten, der Vermittler A habe als Vertreter der Beklagten gehandelt. Dieser sei vielmehr Vertreter der Klägerin gewesen. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe arglistig gehandelt, sei neu und werde nachdrücklich zurückgewiesen. Überdies seien die Anfechtungsfristen längst verstrichen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war abzuändern, da das Landgericht die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen hat. Die Vollstreckungsgegenklage ist nach § 767 ZPO begründet, weil die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom ….4.98 unzulässig ist. Die Beklagte ist um das abstrakte Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB ungerechtfertigt bereichert, das darin liegt, dass die Klägerin in Ziffer 5 der Grundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat (zur Qualifikation als Schuldversprechen vgl. BGH NJW 1988, 707 ). Das OLG Saarbrücken geht in seiner Entscheidung vom 19.11.02 (Bl. 18ff. d. A.), auf die sich die Klägerin beruft, davon aus, dass sich die dortige Vollstreckungsschuldnerin auf die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB berufen könne. Die beklagte Bank und Vollstreckungsgläubigerin sei ungerechtfertigt bereichert, wenn sie ein derartiges Schuldversprechen in der Grundschuldbestellungsurkunde erlangt hat, ohne dass im zugrunde liegenden Darlehensvertrag die Übernahme der persönlichen Haftung verlangt werde (sondern andere Sicherungsmittel) und auch eine entsprechende Zweckvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, die Vollstreckungsschuldnerin hafte dennoch aufgrund des Schuldversprechens in der Grundschuldbestellungsurkunde, weil die persönliche Haftung gemäß banküblicher Praxis regelmäßig im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung als Sicherungsmittel verlangt werde. Werde eine Grundschuld als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt, folge daraus nicht automatisch auch die Übernahme der persönlichen Haftung mit einer Unterwerfungserklärung. Letztere stelle vielmehr ein eigenständiges zusätzliches Sicherungsmittel dar (mit Verweis auf BGH NJW 1991, 286, 287 ), da es mit seinen Wirkungen weit über die Grundschuldbestellungen hinausgehe. Gegen die Annahme, mit der Stellung einer Grundschuld als Sicherungsmittel sei wegen der bankmäßigen Gepflogenheiten automatisch die Übernahme der persönlichen Haftung verbunden, spreche auch die Rechtsprechung zu § 3 AGBG in diesem Zusammenhang. Würden die beiden Sicherungsmittel tatsächlich üblicherweise eine Einheit darstellen, wären die von der Rechtsprechung zur Vermeidung des Überraschungseffekts geforderten Vorkehrungen (hervorgehobener Druck, usw.) überflüssig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Saarbrücken nicht angenommen und ausgeführt (Bl. 28 d. A.), dass der Annahme einer konkludenten Ergänzung der ursprünglichen Sicherungsabrede durch die Übernahme der persönlichen Haftung die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag entgegenstehe, nach der die Sicherung nur durch Grundschulden erfolgen sollte. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Der vorliegende Fall ist mit demjenigen, den das OLG Saarbrücken entschieden hat, vergleichbar. Auch hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Sicherungsabrede im Darlehensvertrag, der sich auf die zwei Briefgrundschulden und die Mietabtretung beschränkt, nachträglich erweitert wurde. Die von der Beklagten vorbereitete Zweckerklärung (Bl. 14 d. A.) hat die Klägerin nicht unterschrieben. Im Übrigen enthält auch sie keine ausdrückliche Erwähnung einer Übernahme der persönlichen Haftung. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung des § 157 BGB einwendet, die Vereinbarung einer Übernahme der persönlichen Haftung sei banküblich, kann dem nicht gefolgt werden, wie schon das OLG Saarbrücken festgestellt hat. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 28.10.03 (NJW 2004, 158) ergibt sich nur, dass man insoweit nicht von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 3 AGBG ausgehen kann; zu möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen führt der BGH indes nichts aus. Auf das weitergehende Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Anfechtung des Darlehensvertrages und Widerruf nach HWiG) kommt es hiernach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 911 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.