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Beschluss

9 U 89/05

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0515.9U89.05.0A
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Leitsätze
Kein Schadensersatz des Anlegers gegenüber der kreditgebenden Bank für eine Fondsbeteiligung, bei der der Anleger einer GbR beitritt, die ihrerseits zur Errichtung einer Immobilie ein Darlehen bei der Bank aufnimmt
Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Schadensersatz des Anlegers gegenüber der kreditgebenden Bank für eine Fondsbeteiligung, bei der der Anleger einer GbR beitritt, die ihrerseits zur Errichtung einer Immobilie ein Darlehen bei der Bank aufnimmt In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO). Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr durch die Beteiligung an einem Immobilienfonds entstanden ist. Die GbR A plante die Errichtung eines Bürogebäudes in O1 und nahm zur Finanzierung dieses Vorhabens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 13.7.1993 ein Darlehen in Höhe von 9,5 Mio DM auf. Die Klägerin trat dieser GbR am 29.7.1993 mit einer Beteiligungssumme von 400.000,- DM bei. In der Folgezeit erbrachte sie vertragsgemäß Leistungen in Höhe von 164.000,- DM (83.851,87 €) an die Gesellschaft. Diesen Betrag hat sie mit der vorliegenden Klage zunächst geltend gemacht, ihn im Laufe des Rechtsstreits dann um die erzielten Steuervorteile in Höhe von 73.910,69 auf nunmehr 9.941,17 € reduziert. Mit Urteil vom 16.9.2005 – auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Antrag festhält und ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) stützt, ist zum einen schon nicht nachvollziehbar, wie sie zu der Auffassung kommt, „verfassungsrechtlich hätten sich alle Instanzgerichte an der Rechtsprechung des BGH zu orientieren“. Eine solche Bindung kennt das deutsche Recht nicht. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass die Sachverhalte der zitierten Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Der vorliegende Fall entspricht im Tatsächlichen dem der Entscheidung des BGH vom 15.2.2005 –XI ZR 396/03-. Der zwischen der GbR und der Beklagten bestehende Darlehensvertrag ist in seinem Bestand unabhängig davon, ob die Klägerin bei ihrem Beitritt zur GbR durch unzutreffende Prospektangaben oder sonst wie getäuscht wurde. Vertragspartnerin des Darlehensvertrags ist die GbR; dass ihr gegenüber seitens der Beklagten falsche Angaben gemacht worden wären, ist nicht vorgetragen. Der Darlehensvertrag zwischen der GbR und der Beklagten ist auch nicht als Haustürgeschäft widerruflich. Die GbR ist nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, eine Haustürsituation insoweit nicht vorgetragen. Dass der Beitritt der Beklagten zur GbR möglicherweise auf vorangegangenen Verhandlungen in ihrer Wohnung beruht, ist insoweit unerheblich. Ein verbundenes Geschäft zwischen dem Beitritt und dem Darlehensvertrag kann nicht angenommen werden. Dem steht schon die Bereichsausnahme des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Die Frage nach einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Einschaltung der Treuhänderin stellt sich vorliegend nicht. Diese wurde beim Abschluss des Darlehensvertrages für die GbR tätig, was rechtlich nicht auf Bedenken stößt (BGH Urteil vom 15.2.2005 –XI ZR 396/03-). Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Die finanzierende Bank war der Klägerin gegenüber zur Aufklärung über Risiken aus der Verwendung des Darlehens grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sie wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in erheblicher Höhe erspart werden können.