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Urteil

9 U 39/08

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1125.9U39.08.0A
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Leitsätze
Zur Unbeachtlichkeit einer wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Treuhändervollmacht aufgrund einer zuvor abgegebenen Vollmacht im Zeichnungsschein, der den Fondsbeitritt betrifft, sowie zum Fehlen des Einheitlichkeitswillens in Bezug auf beide Vollmachten
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 2) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger zu 2) nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unbeachtlichkeit einer wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Treuhändervollmacht aufgrund einer zuvor abgegebenen Vollmacht im Zeichnungsschein, der den Fondsbeitritt betrifft, sowie zum Fehlen des Einheitlichkeitswillens in Bezug auf beide Vollmachten Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 2) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger zu 2) nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger zu 2) begehrt Rückzahlung von auf ein Darlehen erbrachten Leistungen abzüglich erlangter Einnahmen und Ausschüttungen, das diesem von der Beklagten zur Finanzierung eines Anteils an dem Immobilienfonds B 1 gewährt worden ist, hilfsweise gegen Übertragung seiner Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage, die der Kläger zu 2) gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), erhoben hat, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klägerin zu 1) an der Aktivlegitimation fehle. Die Anträge des Klägers zu 2) seien weder aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt noch könne er Schadensersatzansprüche geltend machen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei wirksam, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrags aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein zum B2, der auch für den B1 fortgelte, wirksam vertreten gewesen sei. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Keine der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen eine Aufklärungspflichtverletzung ausnahmsweise angenommen werden könne, liege vor. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer Überschuldung der Mietgarantin bereits im Jahre 1991 seien nicht ausreichend dargetan (wird ausgeführt Bl. 650 d.A.). Ebenso mangele es an Anhaltspunkten für ein Hinausgehen der Beklagten über ihre Rolle als Kreditgeberin. Weder seien ein institutionalisiertes Zusammenwirken substantiiert dargelegt noch falsche Angaben bei der Vermittlung der Anlage (wird ausgeführt Bl. 652 d.A.). Ansprüche wegen Fehlerhaftigkeit des Prospekts scheiterten an der konkreten Darlegung von falschen Angaben im Prospekt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers zu 2) (im Folgenden: Kläger). Er rügt, die Zeichnungsscheinsvollmacht stelle zusammen mit dem Treuhandvertrag und der Treuhändervollmacht ein einheitliches Geschäft i.S.v. § 139 BGB dar, wobei Einheitlichkeitswille, der Tatsachenfrage sei, vorliege und die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht von dem Wirksamkeitsmangel „infiziert“ werde. Der Einheitlichkeitswille zeige sich an dem objektiven Sinngehalt der beiden Vollmachten, die miteinander hätten stehen und fallen sollen. Denn der rechtliche und nicht nur wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts habe allein mit der Spezialvollmacht nicht erreicht werden können, weil die Treuhändervollmacht für die Besicherung der Darlehensverträge mit persönlichen Schuldanerkenntnissen, Grundschulden, Ausbietungsgarantien und der Abtretung der Ansprüche der Gesellschafter aus den Mietverträgen erforderlich gewesen sei. Auch weitere Erwägungen sprächen für das Vorliegen eines Einheitlichkeitswillens des Klägers (wird ausgeführt Bl. 706 ff. d.A.). Sowohl für den Abschluss des Darlehensvertrags wie auch für den Fonds-Beitritt sei der Abschluss des Treuhandvertrags notwendig gewesen. Auch das Prospekt weise darauf hin, dass es zur Aufnahme der vorgesehenen Finanzierungsmittel und zur Bestellung von Grundpfandrechten einer notariell beglaubigten Vollmacht bedürfe. Die steuerlichen Wirkungen seien nur aufgrund des Treuhandverhältnisses erzielbar. Nach allem habe der Kläger die Vorstellung haben müssen, dass er nur aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht oder einer gleichwertigen Umsetzungsvollmacht den wirtschaftlichen Anteil am Fonds habe erwerben können. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass der Kläger die Zeichnungsscheinsvollmacht lediglich im Hinblick auf die Annahme des Treuhandangebots habe erteilen wollen (wird ausgeführt Bl. 711 ff. d.A.). Auch die Umsetzungsvollmacht sei von der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht erfasst, da die Umsetzung nichts anderes sei als die nochmalige Erteilung der umfassenden Treuhändervollmacht. Das Original der Umsetzungsvollmacht habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Allein aufgrund des Zeichnungsscheins für B2 sei die Treuhänderin nicht bevollmächtigt gewesen, im Rahmen des B1 für den Kläger tätig zu werden, sondern lediglich im Rahmen der Umsetzungsvollmacht. Dafür sprächen die unterschiedlichen Beitrittskonditionen. Die Umsetzungsvollmacht ihrerseits sei objektiv mehrdeutig und verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB. Im Übrigen sei dem Kläger vom Zeugen Z1 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Zeichnungsschein und zusätzlich die notariell beglaubigte Vollmacht vorliegen müssten, andernfalls der wirtschaftliche Fondsbeitritt nicht rechtsgültig vollzogen werden könne. Deshalb habe der Kläger seine Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Es sei auch eine Treuhändervollmacht wie Anlage BK 3 (Bl. 739 d.A.) von dem Kläger unterschrieben worden, was anhand der Kostenrechnung des Notars N1 aus O1 (Bl. 928 d.A.) sowie anhand von dessen schriftlicher Stellungnahme vom 25.08.2009 (Bl. 929 ff. d.A.) und dessen Zeugnis belegt werden könne. Die Treuhänderin selbst habe vorgegeben, dass der Fondsbeitritt in jedem Einzelfall von der Vorlage der notariell beglaubigten Vollmacht abhängig gemacht werde, und diese wäre nicht ohne die notarielle Vollmacht für die Anleger tätig geworden, so dass Willensübereinstimmung zwischen dem Kläger und der Treuhänderin hinsichtlich der Einheitlichkeit der Vollmachten bestanden habe. Sämtliche Vermittler, auch der Zeuge Z1, seien im Rahmen der Schulungsveranstaltungen der X vom Zeugen Z2 eingehend darauf hingewiesen worden, dass die beitrittswilligen Kunden vor der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins darüber zu belehren seien, dass ihr Fondsbeitritt ohne vorherige Erteilung der notariell beglaubigten Vollmacht nicht wirksam werden könne (wird ausgeführt Bl. 986 f. d.A.). Durch die Ablösung des Darlehens sei der Darlehensvertrag nicht genehmigt worden und daraus sei auch kein kausaler Schuldanerkenntnisvertrag herzuleiten. Der Schadensersatzanspruch des Klägers folge aus dem Wissensvorsprung der Beklagten über die Überschuldung der Mietgarantin und werde durch das Gutachten SV1 belegt. Die Beklagte habe den Jahresabschluss der B1 für das Jahr 1990, aus dem sich eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 178.359,00 € ergebe, erhalten und geprüft. Im Übrigen blieben die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch des Klägers ausdrücklich aufrechterhalten. Für den Fall des Schadensersatzanspruchs werde der Hilfsantrag gestellt. Der Kläger beantragt unter Änderung seiner Anträge erster Instanz sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2008 - AZ. 2-19 O 17/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.421,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.11.2004 aus 53.482,69 €, seit dem 01.04.2005 aus 15.762,25 € sowie seit Rechtshängigkeit aus 9.176,29 € zu zahlen; hilfsweise, an den Kläger die im Hauptantrag genannten Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung an dem B1 mit einer Beteiligungssumme von 120.000,00 DM zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie rügt den Berufungsvortrag des Klägers als verspätet und bestreitet ihn, insbesondere den Vortrag über den angeblichen Hinweis des Vertriebsbeauftragten Z1 an den Kläger, der wirtschaftliche Beitritt könne nur dann erzielt werden, wenn der Kläger das ihm übergebene Dokument „Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages“ unterschreiben bzw. notariell beglaubigen ließe, den Vortrag über die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht durch den Notar N1 und den Vortrag darüber, dass die Treuhänderin ohne formgerechte Vollmachtserteilung für den Kläger nicht tätig geworden wäre. Der Kläger habe eine Treuhändervollmacht auch nicht unterzeichnet und notariell beglaubigen lassen, jedenfalls werde sie nicht vorgelegt. Das Schreiben der C GmbH vom 04.12.1990 (Anlage B 4, Bl. 199 d.A.) zeige, dass lediglich der Zeichnungsschein vom 22.12.1989 maßgeblich gewesen sei. Die Wirksamkeit der Zeichnungsscheinsvollmacht sei nicht von der später erteilten notariell erteilten Vollmacht oder dem später zustande gekommenen Treuhandvertrag abhängig gemacht worden. Die Zeichnungs- und Beteiligungsmodalitäten ergäben sich allein aus dem Zeichnungsschein. Sowohl der Beitritt zur Fondsgesellschaft als auch dessen Finanzierung hätten allein aufgrund der Zeichnungsvollmacht erfolgen können. Dem Zeichnungsschein lasse es sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig entnehmen, dass mit „Gesellschafter“ der wirtschaftlich dem Fonds beitretende Gesellschafter gemeint sei. Zur Bestellung der Sicherheiten sei der Kläger bereits nach dem Darlehensvertrag verpflichtet gewesen. Zudem seien weder eine Ausbietungsgarantie zur Verfügung gestellt worden noch habe der Kläger ein persönliches Schuldanerkenntnis abgegeben oder seien Ansprüche der Gesellschafter aus Mietverträgen abgetreten worden. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags im Dezember 1991 Einblick in die bei der Dr. C GmbH in Leitz-Ordnern abgelegten Originalvollmachten genommen habe. Auch seien die Ansprüche des Klägers verjährt und - nach persönlicher Unterzeichnung eines Darlehensvertrags im November 1996 und nach vollständiger Ablösung des Darlehens - verwirkt. Zur Ergänzung des Parteivortrags im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Weder bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche (dazu A.) noch sind die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten, dargetan (dazu B.). A. Der Kläger kann einen Bereicherungsanspruch nicht darauf stützen, dass die Treuhänderin ihn bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam hat vertreten können. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die bei der Treuhänderin befindlichen Originalvollmachten eingesehen hat und sich auf die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB berufen könnte. Allerdings wäre nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung nunmehr der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen des Rechtsgrundes (BGH, Urteile vom 23.09.2008, XI ZR 263/07 und XI ZR 264/07). Die Vertretungsmacht ergibt sich nämlich aus der im Zeichnungsschein (Anlage K 4, Bl. 80 d.A.) enthaltenen gesonderten Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsurteile vom 9.5.2007 - 9 U 93/06; vom 9.4.2008 - 9 U 93/06 und vom 25.3.2009 - 9 U 12/06 - abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de; vgl. auch BGH, Urteile vom 25.04.2006, XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04, und vom 24.10.2006, XI ZR 216/05; zuletzt Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 487/07). Insoweit bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das RBerG. Die Vollmacht im Zeichnungsschein ist nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf und damit auf die Einräumung so umfassender Befugnisse gerichtet, dass von einer Rechtsberatung auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die hier erteilte Vollmacht auf die Befugnis, den Fondsbeitritt zu erklären und die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Eine solche Vollmacht, die auf die Begründung einzelner, konkret bezeichneter und in ihrem Umfang beschränkter Verpflichtungen bezogen ist, macht nicht die Klärung rechtlicher Verhältnisse erforderlich, hat ihren Kern und Schwerpunkt nicht in der rechtlichen Beratung und unterfällt deshalb nicht dem Anwendungsbereich des RBerG (BGH, Urteil vom 25.4.2006, XI ZR 219/04). Auch die etwaige Unwirksamkeit einer gesondert erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das RBerG hat keine Auswirkungen auf die im Zeichnungsschein zuvor erteilte ausdrückliche Vollmacht, auch nicht unter dem Blickwinkel des § 139 BGB (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05). Dafür, dass die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht auch isoliert gewollt war, spricht bereits, dass bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften eine tatsächliche Vermutung für die Selbstständigkeit der jeweiligen Vereinbarung streitet (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009, § 139 Rn 5 - mit Verweis auf BGHZ 78, 346). Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Der Vortrag des Klägers zum objektiven Sinngehalt der beiden Vollmachten, nach dem sie miteinander stehen und fallen sollen, überzeugt den Senat nicht. Der rechtliche und wirtschaftliche Erfolg des Anlagemodells hätte auch durch die Spezialvollmacht allein erreicht werden können. Zur steuersparenden Wirkung war eine treuhänderische Beteiligung nicht erforderlich. Vielmehr wären steuerliche Wirkungen durch Verlustzuweisungen auch mit direkter Beteiligung möglich gewesen, die dann immer noch in Betracht gekommen wäre, wenn - was den Beteiligten aufgrund der Konstruktion des bloßen „Angebots“ auf Abschluss eines Treuhandvertrages auch bewusst gewesen sein muss - der Treuhandvertrag nicht zustande gekommen wäre. Trotz der Möglichkeit des Nichtzustandekommens des Treuhandvertrags wird die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht eingeschränkt und von der Annahme des Treuhandvertrages abhängig gemacht. Abgesehen davon, dass die Bestellung von Sicherheiten nicht Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrags ist, war der Kläger aufgrund des Darlehensvertrags ohnehin zur Bestellung von Sicherheiten verpflichtet. Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der darin enthaltenen Vollmacht sollte nach der Konzeption des Geschäfts offensichtlich vor allem erreicht werden, dass das Geschäft insgesamt durch Dritte abgewickelt werden konnte und grundbuchrechtlichen Anforderungen Genüge getan war. Sein Zweck aber konnte auch mittels der Spezialvollmacht erreicht werden. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er habe aufgrund des Hinweises des Zeugen Z1 die Vorstellung haben müssen, nur aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht den wirtschaftlichen Anteil an dem Fonds erwerben zu können, bedurfte es einer Beweisaufnahme hierzu nicht. Dieser Vortrag ist keine bloße Ergänzung des Vortrags zum Einheitlichkeitswillen in erster Instanz, sondern neu und wird von der Beklagten bestritten. Mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist er nicht mehr berücksichtigungsfähig. Insofern liegt eine Abweichung vom Urteil des OLG Celle vom 29.07.2009, 3 U 284/08 (Bl. 932 ff. d.A.), das eine Beweisaufnahme durchgeführt hat, nicht vor. Da der Vortrag über die Aussagen des Vermittlers Z1 nicht mehr zuzulassen sind, kann auch dahinstehen, ob dieser - wie im Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2009 noch behauptet - dahingehend geschult worden ist. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weiter vorträgt, es sei eine Treuhändervollmacht wie Anlage BK 3 (Bl. 739 d.A.) von dem Kläger unterschrieben worden und dazu eine Kostenrechnung eines Notars sowie dessen schriftliche Stellungnahme vorlegt, kann die Maßgeblichkeit dieses bestrittenen und neuen Vortrags dahinstehen. Gründe, die für dessen Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sprechen, sind nicht dargetan. Das Gleiche gilt für den erst in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag, die Treuhänderin selbst habe vorgegeben, dass der Fondsbeitritt in jedem Einzelfall von der Vorlage der notariell beglaubigten Vollmacht abhängig gemacht werde, und diese wäre nicht ohne die notarielle Vollmacht für die Anleger tätig geworden, so dass Willensübereinstimmung zwischen dem Kläger und der Treuhänderin hinsichtlich der Einheitlichkeit der Vollmachten bestanden habe. Im Übrigen spricht dagegen, dass dies der Singularvollmacht jeden Sinn geraubt hätte. Diese war gerade dazu da, bereits vor dem Notartermin für die Anleger handeln zu können, um ihnen die steuerlichen Wirkungen zu erhalten. Wäre es der Treuhänderin immer auf die notarielle Vollmacht angekommen, hätte sie von der Singularvollmacht nie Gebrauch machen wollen, was diese völlig überflüssig gemacht hätte. Aus der Anlage B 4 (Bl. 199 d.A.) ergibt sich überdies, dass die Treuhänderin aufgrund des Angebots im Zeichnungsschein den Treuhandvertrag angenommen hat, so wie in Anlage B 3 geschehen (Bl. 187 ff., 198 d.A.), und nicht erst die notarielle Beurkundung abgewartet hat. Die im Zeichnungsschein zum B2 wirksam erteilte Spezialvollmacht wirkt auch für den Fonds B 1 fort, was sich durch Auslegung der Umsetzungsvollmacht vom 17.11.1990 (Bl. 83 ff. d.A.) im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt. In die Auslegung einzubeziehen sind insoweit die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck sowie die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 133 Rz. 15 und 18 m.w.N.). Insofern verbleiben bei Abstellen allein auf den Wortlaut der Umsetzungsvollmacht Lücken in den Parteivereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der neuen Zeichnungssumme und der Beitrittserklärung. Die Umsetzungsvollmacht nimmt hinsichtlich der Beteiligungserklärung nämlich gerade nicht auf einen etwaig von der Treuhänderin erklärten oder zu erklärenden Beitritt Bezug, sondern auf den Zeichnungsschein zum Fonds B2, wenn darin die Rede davon ist, der Kläger habe sich am Fonds B2 „beteiligt“. Der Fortgeltung der Erklärungen im Zeichnungsschein steht auch nicht § 305 c Abs. 2 BGB bzw. die Unklarheitenregel des AGBG entgegen. Die Umsetzungsvollmacht sollte der Umsetzung einer etwaig bereits erteilten notariellen Vollmacht in Bezug auf ein neues Objekt dienen. Eine Unklarheit zu Lasten des Verwenders vermag nicht erkannt zu werden. Die Annahme der Fortgeltung ergibt sich aus Vertragsauslegung. Ob der Zeichnungsschein der Beklagten vor Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen hat, ist irrelevant, denn es kommt insoweit nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB an, sondern allein darauf, ob die Treuhänderin wirksam bevollmächtigt war (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05). B. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben sich keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558 ; BGH NJW-RR 2000, 1576 ; jeweils m.w.N.). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292 ). Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge durch die Treuhänderin aufgrund wirksamer Vollmacht im Zeichnungsschein vertreten wurde, und es für die Fallgruppe des Wissensvorsprungs dann nach § 166 BGB darauf ankommt, dass die Beklagte mehr wusste als die Treuhänderin. Schon hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen; er bezieht den Wissensvorsprung im Wesentlichen auf sich selbst. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unberücksichtigt lässt, ergibt sich aus seinem Vortrag keine Haftung der Beklagten wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Der Kläger macht in der Berufung konkret geltend, dass die Mietgarantin B1 bereits im Jahr 1990 bilanziell mit 178.359 DM überschuldet gewesen sei. Die Überschuldung der B1 will er dabei aus der Bilanz 1990 ablesen, die nicht vorgelegt wird und die auch der Sachverständige SV1 ausweislich seines Gutachtens nicht vorliegen hatte. Die B1-Bilanz 1991 weist einen Überschuss aus. Zu einem Minus gelangt der Kläger bei dieser nur deshalb, weil er "Eventualverbindlichkeiten" berücksichtigt, für die nach seiner Ansicht eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ebenso verhält es sich mit den Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Bilanzen für die Folgejahre. Darüber hinaus kann sich die Aufklärungspflicht der Beklagten nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der streitbefangene Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, also auf Ende 1991. Folgt man dem Ansatz des Klägers, hätte die Beklagte also zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass die B1 überschuldet ist und die Mietgarantie nicht würde bedienen können. Das ist aber allein durch den tatsächlichen Geschehensablauf widerlegt, denn die Mietgarantien fielen erst mit Ablauf des Februar 1998 aus. Die Mietgarantie war also 1991 - auch objektiv gesehen - nicht wertlos. Überdies bemüht der Kläger zur Aufdeckung der angeblichen Unstimmigkeiten in der Bilanz einen Sachverständigen. Eine Pflicht zu eigenen Nachforschungen, um sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, hatte die Beklagte jedoch nicht (BGH, Urteile vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, vom 27.1.2004, XI ZR 37/03 und vom 25.10.2004, XI ZR 373/01). Dahinstehen kann daher, dass der von der Beklagten bestrittene Vortrag, dieser habe die Bilanz 1990 vorgelegen und sie sei von dieser geprüft worden, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Der Kläger kann sich auch nicht auf die von der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 26.9.2006, XI ZR 283/03, und vom 16.5.06, XI ZR 6/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2006, 9 U 78/04) für das Vorliegen eines Wissensvorsprungs entwickelte Beweiserleichterung im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird danach widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis verschlossen. Dafür fehlt es bereits an der Darlegung einer arglistigen Täuschung. Soweit der Kläger insofern in erster Instanz vorgetragen hat, der Vermittler habe ihn darüber getäuscht, dass eine Bonität des Mietgaranten angesichts seiner bereits bestehenden Überschuldung nicht gegeben sei, dieser die wirtschaftliche Plausibilität nicht geprüft habe bzw. nicht darüber aufgeklärt habe, dass er die wirtschaftliche Plausibilität nicht geprüft habe, vermag damit eine arglistige Täuschung nicht begründet werden. Zum einen war - wie ausgeführt - eine Überschuldung der Mietgarantin nicht erkennbar, zum anderen fehlt es an Vortrag zur Arglist des Vermittlers. Weil schon objektiv kein Wissensvorsprung der Beklagten dargelegt ist, kommt es auf das Vorliegen eines "institutionalisierten Zusammenwirkens" der Beklagten mit den Fondsverantwortlichen nicht mehr an. Auch Verjährungs- und Verwirkungsfragen können dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.