Beschluss
9 U 108/11
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0215.9U108.11.0A
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.09.2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.09.2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der A…fonds Nr. … GmbH & Co. KG. Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, dem nicht zu bezweifelnden Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die einen ehrlichen Eindruck gemacht hätten, lasse sich kein Beratungsfehler entnehmen, welcher zu einem kausalen und nicht verjährtem Schadensersatzanspruch geführt habe. Die Angaben des Klägers zu 2) hätten den Schluss auf den Abschluss eines Beratungsvertrags zugelassen. Sämtliche Schadensersatzansprüche außer dem wegen verschwiegener Rückvergütungen seien jedoch verjährt, da den Klägern bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen sei, dass der streitgegenständliche Fonds nicht sicher gewesen sei und nicht den von ihnen vorgetragenen Anlagezielen entspreche, was daraus zu entnehmen sei, dass sie in diesem Jahr Klage gegen die Fondsgesellschaft erhoben hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssten ihnen dabei auch die weiteren gerügten Beratungsfehler nebst Begleitumständen mit Ausnahme der Rückvergütung bekannt geworden sein. Die Kenntnis ihres damaligen anwaltlichen Vertreters müssten sie sich zurechnen lassen. Bei dessen Unkenntnis müssten die Kläger sich dessen grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen. In Bezug auf den Beratungsfehler der verschwiegenen Rückvergütung fehle es an der Kausalität der etwaigen Nichtaufklärung für die Anlageentscheidung. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Hinsichtlich des Agios habe der Kläger gewusst, dass dieses zumindest in Teilen an die Beklagte fließe. Hinsichtlich dieses Betrags bestehe daher keine Kausalität. In Bezug auf die über das 5%ige Agio hinausgehenden Provisionen liege keine Rückvergütung vor, weil es sich um eine Innenprovision handele. Denn sie stammten nicht aus Geldern, die nicht offen ausgewiesen seien. Mit ihrer Berufung begehren die Kläger Abänderung des angegriffenen Urteils und Verurteilung nach ihren erstinstanzlichen Anträgen. Sie rügen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Haftung der Beklagten wegen des Verschweigens von Rückvergütungen angenommen. Diese habe Provisionen von mindestens 8% der Zeichnungssumme erhalten, was diese nicht bestritten habe. Es sei ihnen darüber hinaus bekannt geworden, dass sie sogar 11% erhalten habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte ungefragt über die Höhe der an sie geflossenen Provisionen aufzuklären habe. Kausalität sei gegeben. Die Kläger hätten von der Zeichnung Abstand genommen, wenn sie gewusst hätten, dass die Beklagte aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalte. Über die konkrete Höhe hätten sie gerade nicht Bescheid gewusst. Die Investition sei nicht allein steuerlich motiviert gewesen. Grund für die Zeichnung sei die Sicherstellung der Altersvorsorge mit dem Ablauf der geplanten Finanzierung zum 60. Lebensjahr gewesen. Auch die weiteren Beratungsfehler würden ausdrücklich aufrecht erhalten. Diese seien nicht verjährt. Die Beklagte habe lediglich behauptet, die Kläger hätten ein Klageverfahren im Jahr 2002 angestrebt. Welchen Gegenstand dieses Verfahren gehabt habe, habe sie nicht erklärt, so dass es an der Substantiierung fehle. Die angestrebte Klage habe sich gegen die A, die Gründungskommanditisten und den Vorsitzenden der A Holding AG gerichtet, nicht gegen die Beklagte. Grund seien die strafbaren Handlungen der Herren B und C als Geschäftsführer und Gesellschafter diverser mit dem Fonds verbundener Gesellschaften sowie als Prospektherausgeber und General-Emittent gewesen. Die Klage sei im Ergebnis nicht erhoben worden. Im Zusammenhang mit diesen Bemühungen seien die Kläger auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte aufklärungspflichtige Provisionen erhalte. Die Behauptung der Beklagten, der Berater Z1 könne sich an eine Beratung der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds nicht erinnern, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Prospektübergabe sei unerheblich, weil der Prospekt nicht geeignet gewesen sei, die Kläger über die Risiken zutreffend aufzuklären. Steuervorteile seien nicht schadensmindernd in Abzug zu bringen, weil die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen sei. Die Kläger hätten auch keine Steuervorteile in Höhe von 153.668,44 DM erzielt, denn sie hätten nie dem Spitzensteuersatz unterlegen, wie sich aus den Steuerunterlagen, die in Anlage BK-2 vorgelegt würden, ergebe. Nachschussleistungen hätten die Kläger in Höhe von 10.135,50 € geleistet, Ausschüttungen in Höhe von 12.000,- DM erhalten. Diese Positionen seien bei der Schadensberechnung berücksichtigt worden. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung über die geltend gemachten Darlehenszinsen sei verspätet, im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Darlehen selbst gewährt habe. Sie habe den streitgegenständlichen Fonds anfänglich zu über 100% über einen Kontokorrentkredit finanziert, anschließend über ein Universaldarlehen. Da die beiden Universaldarlehen für den Fonds A Nr. … als auch den D-Fonds zur Finanzierung gedient hätten, sei jährlich die entsprechende Zinsbelastung für den jeweiligen Fonds von der Beklagten bestätig worden. Zum 31.12.2011 habe der Darlehensstand für den streitgegenständlichen Fonds bei der Beklagten 4.241,57 € und 8.482,64 € betragen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des Urteils des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen sei, weil der Zeuge Z1 sich an eine Beratung der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds nicht erinnern könne. Ihrer Informationspflicht sei sie durch Nachfrage in der Filiale in Stadt1 und bei dem Zeugen Z1 nachgekommen. Aufbewahrungsfristen seien abgelaufen. Es lägen keine Unterlagen und Dokumente mehr vor. Deswegen sei hier auch ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Der Vortrag der Kläger, sie hätten keinen Prospekt erhalten, sei unbeachtlich, da sie jedenfalls nach eigenem Vortrag unter Vorlage des inhaltlich richtigen Prospekts beraten worden seien. Ein Fall aufklärungspflichtiger Rückvergütung liege nicht vor. Im Übrigen sei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nach Anhörung des Klägers widerlegt. Es sei unbedeutend, ob dem Kläger die konkrete Höhe bekannt gewesen sei oder nicht. Zudem hätten die avisierten Steuervorteile die Entscheidungsbildung der Kläger in erheblichem Maß beeinflusst, wie er selbst angegeben habe. Es hätten mehrere Möglichkeiten der Reaktion der Kläger auf die gehörige Information bestanden. Steuervorteile seien anzurechnen. Diese hätten sich für den Kläger auf insgesamt 153.668,44 DM belaufen. Die Berechnung der von den Klägern begehrten Darlehenszinsen sei nicht nachvollziehbar, werde bestritten und als unsubstantiiert gerügt. Die Kläger hätten offensichtlich zwei Immobilienfondsbeteiligungen bei der Beklagten jeweils teilfinanziert, wobei nicht klar sei, in welcher Höhe welcher Fonds finanziert worden sei, ferner, welche Finanzierung welchem Darlehenskonto zugewiesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Darlehen für die streitgegenständliche Beteiligung bereits Ende 1997 durch Erfüllung beendet worden sei, so dass seitdem keine Zinsen mehr angefallen seien. Auch hätten sich die Zinszahlungen steuermindernd ausgewirkt. Im Übrigen habe der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bekundet, dass er alternativ zur streitgegenständlichen Anlage eine Immobilie erworben hätte. Dabei sei davon auszugehen, dass die Kläger den Erwerb der Immobilie ebenfalls finanziert hätten, so dass ebenso Zinsen angefallen wären. Das Landgericht sei richtigerweise von Verjährung ausgegangen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätten die Kläger den Inhalt der im Jahr 2002 erhobenen Klage darlegen müssen, sofern sie hätten bestreiten wollen, dass sich aus dem Klageverfahren 2002 keine Kenntnis bzgl. der auch vorliegend gerügten Prospektfehler ergebe. Die Kläger hätten aber vielmehr den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung (S. 5 f.) unstreitig gestellt. Im Übrigen ergebe sich der Gegenstand der im Jahr 2002 erhobenen Klage aus Anlage B 2. Schließlich sei auch ein vermeintlicher Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Rückvergütungsproblematik verjährt. II. 1. Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082) zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt. Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. 2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache dürfte sie keinen Erfolg haben. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen der von ihnen behaupteten Beratungsfehler im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung aufgrund von Einlagenrückgewähr, die Haftung gemäß § 176 Abs. 1 HGB vor Eintragung in das Handelsregister, die Haftung nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, einen Mietverfall unter das prognostizierte Mietniveau und den etwaigen Werteverfall des Objektes aufgrund mangelnder Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Administrationsmaßnahmen, die eingeschränkte Fungibilität und die langjährige Bindungsdauer und der Eignung zur Altersvorsorge besteht, weil Ansprüche aus derartigen etwaigen Beratungsfehlern bei Einreichung der Klage im Jahr 2010 jedenfalls verjährt wären. Auf den Abschluss eines Beratungsvertrags, den die Beklagte bestreitet, kommt es daher nicht mehr an. Die Kläger haben bereits im Jahr 2002 beabsichtigt, eine Klage gegen die Fondsgesellschaft und weitere Beteiligte aus der Konzeptionsphase des Fonds zu erheben „wegen zahlreicher Prospekt- und Beratungsfehler“, was die Beklagte durch Vorlage des an sie gerichteten anwaltlichen Schreibens vom 07.10.2002 (Anlage B 2) ausreichend dargetan hat und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird. Damit kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern etwaige Prospekt- und Beratungsfehler schon bekannt waren, sie auch den Prospekt durch ihren anwaltlichen Vertreter, dessen Kenntnis ihnen zugerechnet werden muss, auf Prospektfehler durchsucht haben und auch hinsichtlich etwaiger Beratungsfehler durch ihn beraten worden sind. Die Kläger hatten - wie das erwähnte Schreiben ebenso ausweist - auch schon Kenntnis von der Beklagten als möglicher Anspruchsgegnerin. Denn dort erwähnten sie eigens die Beratung durch die Beklagte, auf die sich die Kläger verlassen hätten, und deuteten an, dass auch deren etwaige juristische Verantwortung impliziert sein könnte. Jedenfalls wäre es als grob fahrlässig anzusehen, weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt gewesen wäre, wenn die Kläger nicht die ganz naheliegende Überlegung angestellt hätten, dass die die Anlage empfehlende und beratende Bank für Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen sein könnte. Bei dieser Sachlage obliegt es jedenfalls zunächst - obschon die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die verjährungsbegründenden Umstände trifft – den Klägern darzutun, von welchen Prospekt- und Beratungsfehlern sie damals ausgegangen sind und welche sie noch nicht gekannt haben. Sie haben aber (bloß) pauschal eingewendet, die Verjährung sei für jeden Beratungsfehler gesondert zu prüfen und das (angestrebte) Verfahren verhalte sich nicht zu dem Beratungsfehler des Verschweigens von Rückvergütungen (Replik vom 10.6.2011, S. 28, Bl. 78 d.A.). Von diesen hätten sie erst durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten erfahren (Schriftsatz vom 01.08.2011, S. 4, Bl. 103 d.A.). Bereits hieraus kann geschlossen werden, dass sie nicht bestritten haben, die im vorliegenden Prozess gerügten Punkte bereits damals geprüft zu haben. Darauf, dass aufgrund des im Jahr 2002 angestrebten Verfahrens die Verjährungseinrede begründet ist, hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2011 hingewiesen, ohne dass die Kläger dies zum Anlass genommen hätten, näher vorzutragen, von welchen Prospekt- und Beratungsfehlern, die sie selbst im Schreiben vom 07.10.2002 postuliert haben, sie noch nicht ausgegangen sind. Auch in der Berufung haben die Kläger nicht näher vorgetragen, welche Prospekt- und Beratungsfehler ihnen noch nicht bekannt waren, sondern nur darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Klage sich gegen andere Personen gerichtet habe ( u.a. aber als Prospektherausgeber), im Übrigen die Kläger erst durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten von der Nichtaufklärung über geflossene Provisionen informiert worden seien. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Kläger vorgetragen haben, unter Vorlage des Prospekts beraten worden zu sein (S. 4 der Klageschrift). Zudem hat der Kläger bei seiner Anhörung angegeben, den Prospekt, den er allerdings erst nach der Zeichnung erhalten habe, „mit Sicherheit“ nach der Zeichnung gelesen zu haben, als „das Ganze dann ohnehin nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können“. Im Prospekt aber sind sämtliche, vom Kläger als nicht erhalten gerügten Informationen aufgeführt oder angesprochen, so dass er spätestens dann hätte erkennen können, welche Information er pflichtwidrig nicht erhalten hat. Die Haftung des Gesellschafters gemäß §§ 172 ff. HGB ist auf S. 7 des Prospektes angesprochen, der Umstand des Wiederauflebens der Haftung unter Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB ergibt sich zudem aus S. 27 des Prospektes. Ein Hinweis auf einen etwaigen Mietverfall ergibt sich aus S. 36 und auf einen Wertverfall durch mangelnde Instandhaltungsmaßnahmen auf S. 25. Zur eingeschränkten Fungibilität der Anlage verhält sich S. 8 und zur Bindungsdauer S. 45 des Prospektes. Dass es sich bei der gewählten Beteiligung um keine „sichere“ Beteiligung handeln kann, wussten die Kläger zudem spätestens, seit sie über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft durch die Fondsverwaltung unterrichtet worden sind, was beispielsweise im Jahr 2002 bei der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum Zweck der Kapitalerhöhung mit Schreiben vom 08.10.2002 (Anlage B 1) erfolgt ist. Auch aus dem Schreiben der Kläger an die Beklagte vom 07.10.2002 (Anlage B 2) ergibt sich, dass die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sind, „das gesamte eingesetzte Kapital von 128.845,55 € verloren“ zu haben, mithin gewusst haben, dass es sich bei ihrer Investition - entgegen der angeblichen Darstellung des Beraters - um keine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Anlage handelte. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass kein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz wegen des Verschweigens von Rückvergütungen besteht. Denn auch ein solcher ist - unabhängig von der Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung - verjährt. Zwar ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, das Verschweigen des das Agio übersteigenden Teils stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil es sich dabei um keine aufklärungspflichtige Rückvergütung gehandelt habe. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, a.a.O.). Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers "über die Bank" oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte Vertriebsprovisionen erhalten hat, wobei sie auch nicht substantiiert bestritten hat, zumindest die in der Klageschrift angegebenen 8-10% erhalten zu haben. Vielmehr hat sie sich auf den Vortrag beschränkt, es handele sich nicht um Rückvergütungen, weil die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung und das Agio als Vertriebskosten auf S. 41 und 34 des Prospekts offen ausgewiesen und daher keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen darstellten (Klageerwiderung S. 3, Bl. 26 d.A.). Auch die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe sogar 11% als Provision für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage erhalten (Duplik, S. 11, Bl. 61 d.A.), ist im Ergebnis nicht ausdrücklich bestritten worden, sondern wiederum nur deren Eigenschaft als aufklärungspflichtige Rückvergütung wegen des Ausweises im Prospekt verneint worden (Schriftsatz vom 20.07.2011, S. 8, Bl. 94 d.A.). Auch in der Berufung wiederholt die Beklagte lediglich ihre Auffassung, es handele sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (S. 5 der Berufungserwiderung, Bl. 212 d.A.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich der Vermittlung der Fondsanteile Leistungen von der Fondsgesellschaft von zumindest 8%, wenn nicht sogar 11% erhalten hat. Diese waren – wie die Beklagte selbst vorträgt - im Prospekt mit dem Betrag von 15.050.000,00€ als Eigenkapitalbeschaffungskosten offen ausgewiesen. Ferner war das Agio in Höhe von 7.525.000,00 € offen ausgewiesen. Nicht angegeben war, dass und in welcher Höhe diese Beträge an die Beklagte flossen. Damit handelte es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2012, XI ZR 363/10, Rn. 17). Dass eine solche Aufklärung nicht stattgefunden hat, ist auch unstreitig. Allerdings hat der Kläger zu 2) bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach seinem Verständnis sei es so gewesen, dass aus dem Agio eine Vertriebsprovision für die Bank gezahlt worden sei, und ihm sei bewusst gewesen, dass die Beklagte das Agio oder einen Teil des Agios erhalten habe, was aber ausdrücklich vom Berater nicht gesagt worden sei. Bei dieser Sachlage aber ist auch von Verjährung des Anspruchs hinsichtlich der Nichtaufklärung über Rückvergütungen auszugehen. Denn wenn die Kläger bereits bei der Zeichnung im Jahre 1993 wussten, dass die Beklagte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Provisionen des empfohlenen Produktes erhielt, hatten sie auch positive Kenntnis davon, dass die Beklagte ihnen diese sowie auch deren tatsächliche Höhe verschwiegen hat. Damit war den Klägern bekannt, dass die Bank für ihre Vermittlungstätigkeit eine Rückvergütung erhielt, über die sie – insbesondere hinsichtlich der konkreten Höhe - nicht aufgeklärt hat. Sie kannten somit gerade alle anspruchsbegründenden Umstände. Ihnen waren die tatsächlichen Umstände der Aufklärungspflichtverletzung bekannt oder jedenfalls grob fahrlässig unbekannt. Dabei reicht die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände aus, nicht erforderlich ist, dass die Kläger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt haben (Palandt/Ellenberger, BGB,71. Aufl. 2012, § 199 Rn. 26 m.w.N.). Daher läuft die Verjährung ab Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Tatsache hat, dass Rückvergütungen in unbekannter Höhe an seinen Anlageberater fließen (vgl. U.Schäfer, in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, § 21 Rn. 60 a.E.; auch BGH, Urteil vom 11.09.2012, XI ZR 363/10, Rn. 21 m.w.N.), also ab dem Jahr 2002, und konnte durch die Einreichung der Klage im Jahr 2010 nicht mehr gehemmt werden. Vorliegend kommt – wie oben ausgeführt – hinzu, dass die Kläger im Jahr 2002 hinsichtlich Beratungsfehlern bei dem Erwerb der Anlage bereits juristisch beraten wurden und hierbei auch die Beratungsfehler der Beklagten bedacht worden sind, wie sich aus dem Schreiben vom 07.10.2002 (Anlage B 2) ergibt. Jedenfalls wäre es auch in diesem Zusammenhang als grob fahrlässig anzusehen, weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt gewesen wäre, wenn die Kläger nicht die ganz naheliegende Überlegung angestellt hätten, dass die die Anlage empfehlende und beratende Bank für Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen ist. Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des damaligen Rechtsanwalts müssen sich die Kläger zurechnen lassen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 24). Auf den Abschluss eines Beratungsvertrags kommt es nach allem nicht mehr an. III. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt und diese lediglich ergänzt, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).Die landgerichtliche Entscheidung wird nicht vollständig ausgewechselt, sondern nur modifiziert und teilweise ergänzt. Die Entscheidung des Senats wird nicht auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt, die nicht angemessen im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222).