Beschluss
9 U 108/11
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0429.9U108.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 06.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 217.004,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 06.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 217.004,56 € festgesetzt. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen. Der Senat verweist - auch hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Parteien einschließlich der Berufungsanträge - auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.02.2013, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082) zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.03.2013 Stellung genommen. Dort wurden indessen zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine neuen, wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb der Senat nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung sieht, seine in dem o.g. Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Die Stellungnahme der Kläger zu dem Hinweisbeschluss des Senats wiederholt im Übrigen lediglich den bisherigen Vortrag, den der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Soweit die Kläger meinen, die Berufung habe Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil der herangezogenen Entscheidung vom 11.09.2012, XI ZR 363/10 nicht zu entnehmen sei, dass die Vermutung oder die Kenntnis des Anlegers, die beratende Bank erhalte das Agio oder eines Teils des Agios, verjährungsauslösend sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat der Bundesgerichtshof außer in der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung nunmehr nochmals explizit entschieden, dass dann, wenn ein Anleger weiß, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung abhängt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11). Dass die Kläger wussten, dass die beklagte Bank das Agio erhält, zumindest in Teilen, ergibt sich aus den Angaben des Klägers zu 2) in seiner Anhörung, in der der Kläger zu 2) angegeben hat, nach seinem Verständnis sei es so gewesen, dass aus dem Agio die Vertriebsprovision gezahlt worden sei und ihm sei das „bewusst“ gewesen. Insoweit hat das Landgericht in seinem Urteil (S. 7 unten des Urteils) in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgrund von seiner Würdigung des übrigen Parteivortrags und der Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass dem Kläger zu 2) bekannt“ gewesen sei, dass das Agio von 5% an die Beklagte fließen würde, zumindest in Teilen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), haben die Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger zu 2) auch angegeben hat „oder ich hatte damit gerechnet“, vermag auch das den Kerngehalt, dass der Kläger positiv davon ausging, dass die Beklagte das Agio erhält, nicht zu relativieren und wäre bei anderem Bedeutungsgehalt auch widersprüchlich, so dass dies nicht ausreicht, die Feststellungen des Landgerichts von der Kenntnis der Kläger in Abrede zu stellen. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass beide Kläger Kenntnis von dem Erhalt des Agios oder Teilen davon hatten. Einer zusätzlichen Anhörung der Klägerin zu 1) bedurfte es nicht. Die Kläger haben bereits in erster Instanz durchweg vorgetragen, gemeinsam fehlerhaft beraten und nicht aufgeklärt worden zu sein. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin zu 1) zugegen war, auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anhörung der Kläger zur Frage der Kausalität stattzufinden habe, ohne dass die Klägerin zu 1) die Ausführungen des Klägers zu 2) zum Anlass genommen hat, hinsichtlich eigener abweichender Ansichten noch zu Wort kommen zu wollen. Angesichts dessen konnte das Landgericht – ohne dass die Kläger Rechtsfehler aufgezeigt hätten – von der vom Kläger zu 2) geäußerten Kenntnis auf die der Klägerin zu 1) schließen. In der Berufungsbegründung haben die Kläger auch folgerichtig die vom Landgericht angenommene beiderseitige Kenntnis nicht gerügt. Der (neue) Beanstandung der Kläger, aus der Kenntnis des Klägers zu 2) könne nicht auf die der Klägerin zu 1) geschlossen werden, reicht nicht aus, die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Kläger behaupten nicht einmal konkret, dass die Klägerin zu 1) keine Kenntnis von dem Erhalt des Agios oder von Teilen davon gehabt habe, verweisen vielmehr bloß darauf, dass die Klägerin zu 1) nicht vernommen worden sei. Die Kläger, die nach eigenem Vorbingen stets gemeinsam beraten wurden, haben zudem nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen gerade die Klägerin zu 1), die das auf dem Zeichnungsschein ausgewiesene Agio ebenso zur Kenntnis genommen hat oder hätte nehmen müssen, weniger oder andere Kenntnisse als der Kläger zu 2) hatte oder hätte haben sollen. Im Übrigen wird nochmals auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.02.2013 verwiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird im Einzelnen wie folgt festgesetzt: Antrag zu 1): 138.981,05 €; Antrag zu 2) 12.884,56 €; Antrag zu 4): 65.138,95 €. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit ihrem Antrag zu 4 nicht entgangenen Gewinn als den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (hierzu BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 102/11) geltend machen, sondern ausweislich ihres Schriftsatzes vom 01.08.2011 gezahlte Darlehenszinsen zurückfordern.