Urteil
9 U 2/19
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1227.9U2.19.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung (Weiter-)Zahlung einer monatlichen Rente nach einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2000, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig schadensersatzpflichtig ist. Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Die Klage sei überwiegend zulässig und - soweit zulässig - auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 7.669,36 € sowie auf Feststellung, dass seine Forderungen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13 € begrenzt seien, aus §§ 7 Abs. 1, 12 StVG a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, wobei die Beklagte durch Zahlung einer Rente von 1.917,34 € ihren Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht habe, den Kläger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu entschädigen. Eine Haftungshöchstgrenze für zu leistende Rentenbeträge gebe es im Rahmen des § 12 StVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung nicht. Die Übertragung des Kapitalhöchstbetrages als Höchstsumme einer Rentenzahlung sei mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und sei auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung geboten. Die gesetzgeberische Intention, einen Ausgleich für die weite Gefährdungshaftung des § 7 StVG zu schaffen, werde bei dem Kapitalbetrag durch eine absolute Summe und bei der Rentenzahlung durch eine Maximalrente erreicht, ohne dass es zusätzlich einer Übertragung bedürfe. Eine Übertragung des Kapitalbetrags auf die Summe der Rentenzahlung widerspreche auch gesetzestechnisch der an anderer Stelle existierenden absoluten Begrenzung von Rentenzahlungen. Die Haftungshöchstgrenzen würden insofern nämlich nicht erreicht durch die einfache Summe der einzelnen Rentenzahlungen, sondern gälten für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Es ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Sinn und Zweck einer Haftungsbegrenzung ein Anhaltspunkt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. eine Übertragung des Kapitalbetrages auf die einfache Summe der Rentenzahlungen vorzunehmen sei; vielmehr müsse sich der Geschädigte im Hinblick auf die jeweiligen Höchstbeträge entscheiden, ob für ihn wegen eines kurzfristigen hohen Schadens die Kapitalzahlung günstiger sei oder bei einer längeren Laufzeit die Rentenzahlung. Die Abweisung der Klage rechtfertige sich daraus, dass es im Hinblick auf die Geltendmachung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten an einem hinreichend bestimmten Klageantrag fehle, so dass die Klage insoweit unzulässig sei. Die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des Klageantrags sei unbeachtlich. Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag aufrecht. Zur Begründung macht sie Folgendes geltend: Das Landgericht habe das zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls geltende Recht nicht zutreffend angewendet. Richtig sei, dass ein Schädiger, der die Schädigung nicht verschuldet habe, nach der Intention des § 12 StVG a.F. nicht in unbegrenzter Höhe haften solle, womit sich aber die weitere Auffassung des Landgerichts nicht vereinbaren lasse, die Beklagte schulde Rentenzahlung in unbegrenzter Höhe. Die Vorschrift sei eingeführt worden als Korrelat für die Einführung der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG, diene deswegen ausschließlich dem Schutz der Schuldner von Ersatzleistungen und begründe eine Höchstgrenze für ihre Zahlungsverpflichtungen. Bei Fehlen einer Höchstgrenze auch für Rentenzahlungen könne ein Versicherer die Höhe der Versicherungsprämien nicht kalkulieren, weshalb § 12 Abs. 1 StVG a.F. einen Maximalbetrag für das gesamte Schadensereignis ohne Unterscheidung zwischen Kapital- und Rentenzahlung enthalte. Die Änderung der Fassung des § 12 StVG im Jahr 2007 habe ausschließlich europarechtliche Gründe gehabt und sei keine Abkehr von der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung gewesen. Im Übrigen werde ergänzend auf die rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz erster Instanz vom 24.04.2018 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz hat der Kläger noch hilfsweise beantragt: Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2018 verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils 1.917,34 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag jeweils beginnend am 25. eines Monats für die Zeit vom 25.10.2017 bis zum 25.03.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall des Klägers auf der A … vom 10.06.2000 jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13 € (= 45.000,- DM) begrenzt sind und nicht einmalig auf einen Höchstbetrag von 383.468,91 € (= 750.000,- €). Die Beklagte hat an den Kläger 1.590,91 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Diese Hilfsanträge hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Der Kläger verteidigt im Übrigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere verweist er darauf, dass unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, des Regelungszwecks und des Wortlauts feststehe, dass erst seit Einführung des § 12 StVG mit Wirkung zum 18.12.2007 die Dualität von Kapitalhöchstbetrag und Rentenhöchstbetrag entfallen sei. Die Rechtslage für Altfälle bleibe davon unberührt. Die Haftungsbegrenzungen seien bis dahin stets alternativ angeordnet gewesen. Für die Reform im Jahr 2007 seien vor allem die europarechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich gewesen, die allein einen Kapitalbetrag als Haftungshöchstbetrag vorgesehen hätten, so dass vom deutschen Gesetzgeber die Dualität von Kapitalbetrag und Rentenbetrag habe aufgegeben werden müssen. Eine Kalkulation von Versicherungsprämien sei auch möglich, wenn Kapitalbetrag und Rentenbetrag in einem Alternativverhältnis stünden. Auch eine kapitalisierte Rente werde weit unter den Beträgen liegen, die von der Versicherungswirtschaft als Grenze der Versicherbarkeit bezeichnet würden. Bei dem Versicherungsgeschäft mit Kraftfahrzeugen als Massengeschäft komme es auch bei hohen Versicherungssummen nur zu verhältnismäßig niedrigen Prämiensätzen, so dass der Umstand, dass im Einzelfall ein Kapitalbetrag oder eine Rente gezahlt werde, praktisch ohne Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämien bleibe. Dass § 12 StVG a.F. nicht auslegungsfähig oder -bedürftig sei, zeige sich auch darin, dass erst seit 2007 eine Kappungsgrenze eingeführt worden sei. Der Wortlaut „oder“ sei zudem unmissverständlich. Sämtliche einschlägigen Kommentare zum StVG gingen davon aus, dass eine Kappungsgrenze erst seit dem Jahr 2007 bestehe. Das Gleiche gelte für die Rechtsprechung. Allein das OLG Celle (Urteil vom 22.06.2016, 14 U 68/15) habe anders entschieden. Die Beklagte befinde sich nunmehr mit einem Betrag von 35.526,29 € in Verzug und sei am 08.04.2019 zur Zahlung aufgefordert worden. Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat dem Zahlungs - und dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle spielt, dass die Beklagte - zugunsten des Klägers - für die zu zahlende Rente von den Höchstbeträgen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. (45.000,- DM = 23.008,13 €) ausgeht, obwohl diese Höchstgrenze nur für den Fall gelten dürfte, dass mehrere Verletzte ihren Schaden als Rente auch geltend machen. Für nur einen Einzelnen dürfte es bei der Grenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. bleiben, denn § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. formuliert: „ …unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenzen…“. Jedenfalls hat die Beklagte durch Zahlung des jährlichen Höchstbetrags des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. ihren Rechtsbindungswillen dahingehend kundgetan, dass sie von einer Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. ausgeht, so dass dieser auch für den höchstens geschuldeten Kapitalbetrag (383.468,91 € = 750.000,- DM) maßgebend ist. Die dementsprechende Feststellung des Landgerichts hat die Beklagte in der Berufung nicht angegriffen. Zu Recht hat das Landgericht geurteilt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. eine Haftungshöchstgrenze für die zu leistenden Rentenbeträge nicht anzunehmen ist. Es handelt sich um eine übersichtliche Norm, deren Wortlaut klar und eindeutig ist. Die Höchstbeträge für den Kapitalbetrag und den Rentenbetrag stehen in einem unmissverständlichen Alternativverhältnis („nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt … oder bis zu einem Rentenbetrag von …“), ohne dass der Rentenbetrag noch einmal auf die Höhe des Kapitalbetrags eingeschränkt wird. Angesichts dessen ist es bereits fraglich, ob die Norm überhaupt auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil auch eine Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Die im Jahr 2007 beschlossene Neufassung des § 12 StVG (Fassung vom 10.12.2007) zeigt, dass der Gesetzgeber, wenn er eine Beschränkung des Rentenbetrages auf die Höhe des Kapitalbetrags beabsichtigt, dies auch ausdrücklich so anordnet. Denn in § 12 Abs. 1 S. 2 StVG n.F. hat er explizit geregelt: „Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.“ Aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/5551, S. 18) geht nicht hervor, dass es sich bei der Neufassung insoweit um eine bloße Klarstellung des bisher Geregelten handeln sollte. Auch eine teleologische Betrachtungsweise stützt nicht die Auffassung der Beklagten. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung keine Haftungsbegrenzung der Rentenleistung auf eine absolute Höchstgrenze gebieten. Soweit die Haftungsbegrenzung in § 12 Abs. 1 StVG a.F. Ausdruck der Intention war, damit einen Ausgleich für die weite Gefährdungshaftung des § 7 StVG a.F. zu schaffen, hat der Gesetzgeber diesem Anliegen durch die Begrenzung der Rente auf eine jährliche Maximalrente bereits Rechnung getragen. Wie gerade der diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt eindrucksvoll zeigt, führt die Begrenzung der jährlichen Rentenzahlung auf einen Höchstbetrag im Einzelfall auch tatsächlich dazu, dass im Rahmen der Gefährdungshaftung nur ein Bruchteil der unfallbedingten Mehraufwendungen auszugleichen ist. Es mag sein, dass in der Gesetzesbegründung zur streitgegenständlichen Fassung (BT-Drucksache 7/4825, S.7) in den Blick genommen wurde, dass „nur eine feste Begrenzung der Haftpflicht den Kraftfahrzeughaltern die Möglichkeit verschaffe, sich gegen eine vom Verschulden unabhängige und damit verschärfte Haftung ohne unverhältnismäßige Kosten zu versichern“. Angaben dazu, dass der Jahresrentenbetrag einer weiteren Beschränkung unterliegt als der der jährlichen Maximalsumme, fehlen allerdings. Demgegenüber wird in der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 8) ausgeführt, dass sich einer Begrenzung der Höchstbeträge entgegenhalten lasse, dass eine an den Haftungshöchstgrenzen orientierte Versicherung lediglich das Risiko aus der Gefährdungshaftung abdecke, für die vielfach außerdem bestehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf vollen Schadensausgleich gerichtet seien, aber ohnehin Vorsorge getroffen werden müsse, soweit sie umfangmäßig über die durch die Gefährdungshaftung gezogenen Grenzen hinausgehe. Schließlich kommt der Gesetzgeber a.a.O. zu dem Ergebnis, dass ein vollständiger Verzicht auf eine summenmäßig unbegrenzte Gefährdungshaftung, wie sie im Ausland anscheinend vorkomme, ohne dass dies zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten führe, nur deshalb nicht erwogen werde, um das Ziel des Entwurfs, die Lage des Geschädigten in möglichst kurzer Zeit zu verbessern, nicht zu gefährden, weswegen das bisherige System der summenmäßigen Haftungsbegrenzung beizubehalten, aber beträchtlich zu erhöhen sei. Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber selbst die Haftungshöchstgrenzen bereits im Ansatz nicht zweifelsfrei für erforderlich hielt, was zusätzlich gegen seine Absicht zur Einführung noch einer weiteren Höchstbegrenzung für die jährliche Rente spricht. Insoweit wurde auch für die Gesetzesänderung im Jahr 2007 (Fassung vom 10.12.2007), die eine komplette Neuordnung der Höchstbeträge auf einen globalen Höchstbetrag von Kapital und Rente bewirkte, vertreten, dass der Gedanke der Versicherbarkeit der zu zahlenden Prämien wegen der mitversicherten unbegrenzten Deliktshaftung und der vertraglichen Deckungsbegrenzung in den Hintergrund trete (Bollweg, NVZ 2007, 599 ff., 601). Auch aus der Gesetzesbegründung der Änderung aus dem Jahr 2007 (BT-Drucksache 16/5551, S. 18), lässt sich an keiner Stelle eine ausdrückliche Erklärung dahingehend finden, dass § 12 StVG in seinen alten Fassungen eine Kappungsgrenze für die jährlichen Rentenzahlungen vorsah. Es wird lediglich ausgeführt, dass der „bisher in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG neben dem Kapitalbetrag vorgesehene jährliche Rentenbetrag als Haftungshöchstgrenze entfallen müsse“. Auch daraus lässt sich nichts für die Beklagte herleiten. Soweit diese darauf abstellt, dass sich der Satz anschließt: „Anderenfalls würde ein Kapitalisierungsfaktor vorausgesetzt, der europarechtlich nicht vorgegeben sei“ erschließt sich diese Argumentation nicht. Auch das Argument der Beklagten, ein Versicherer benötige zur Ermittlung der Höhe der Versicherungsprämien die Angabe eines Höchstbetrages, greift nicht durch, denn anhand von Sterbetafeln ect. (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.01.1981, VI ZR 128/79 Rn. 7) ist es möglich, die Lebensdauer und damit auch die Dauer der Haftung zu kalkulieren. Andernfalls wären beispielsweise Lebensversicherungen, die in eine Rente münden, niemals für eine Versicherung kalkulierbar. Soweit die gesichtete Literatur eine Haftungshöchstgrenze der jährlichen Rente auf den Kapitalhöchstbetrag annimmt (Walter in beck-online.GROSSKOMMENTAR; Stand 01.12.2018, § 12 Rn. 9.1; Doukoff in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1.Aufl. 2016, § 12 StVG, Rn. 12; wohl auch Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25.Aufl. 2018, Rn. 7), geschieht dies ohne eigene Begründung. Allein Lang in jurisPK-VerkR 14/2017 Anm. 2 und jurPK-VerkR 10/2019 Anm. 2 beschäftigt sich näher mit der Problematik, verweist aber auch nur auf die Absicht des Gesetzgebers, mit der Begrenzung des Haftungsumfangs eine Kompensation für die Einführung der nicht mehr von einem Verschulden abhängigen Haftung zu schaffen, sowie auf die Versicherbarkeit und die Transparenz für alle Beteiligte hinsichtlich des Haftungsumfangs, was - wie ausgeführt - nicht überzeugt. Soweit er noch argumentiert, der Bundesgerichtshof verlange, dass bei einer Umrechnung der Rente in Kapital die Verzinsung mit 6% stattfinden müsse, so dass das zur Verfügung stehende Kapital in der aktuellen Zinssituation in kurzer Zeit aufgezehrt würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Einfluss auf die Entscheidung des Gesetzgebers gehabt haben soll. Vielmehr gibt gerade die den veränderten Lebensumständen geschuldete ständige Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen durch den Gesetzgeber Anlass anzunehmen, dass die Belange des Geschädigten durchaus auch immer im Blick waren und noch sind. Schließlich hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er lieber den Einmalbetrag mit allen daraus erwachsenden Nachteilen für sich in Anspruch nimmt, so etwa, dass der Betrag nicht ausreicht oder nicht genügend Kapital abwirft, oder ob er den niedrigeren jährlichen Betrag beansprucht, der zuverlässig und auf unbegrenzte Zeit gezahlt wird. Auch für den Versicherer kann es durchaus von Vorteil sein, wenn der Geschädigte die Rente wählt und etwa früher verstirbt als erwartet. Der Umstand, dass es keine Kappungsgrenze für die Rentenleistung gibt, geht also nicht nur zu seinen Lasten. Die Argumentation in der vielzitierten Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 22.06.2016, 14 U 68/15, Rn. 32) überzeugt nicht, verweist sie doch nur auf die Absicht, durch eine feste Begrenzung den Kraftfahrzeughaltern eine Versicherung zu ermöglichen, und darauf, dass das Zahlungsrisiko andernfalls nicht kalkulierbar sei. Auch die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gebietet nicht die Begrenzung der jährlichen Höchstbeträge der Rente auf einen absoluten Höchstbetrag. Das Urteil des BGH vom 7.03.1964 - VI ZR 15/63 (VersR 1964,638 f.) - befasst sich mit der Gesetzesversion: „… höchstens ein Kapitalbetrag von 25.000,- DM oder dessen 6% Verzinsung in Form einer Rente von 1.500,- Deutsche Mark jährlich“. Dort führt der Bundesgerichtshof aus: „Er (der Geschädigte) kann die Form der Erstattung durch eine Rente oder einen Kapitalbetrag wählen, wobei der Kapitalbetrag nicht durch die Summe der Höchstsätze der einzelnen bereits angefallenen Rentenbeträge begrenzt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1956 - BGH VI ZR 181/55 - VersR 1956, 17). Für hohe kurzfristige Schäden ist also die Kapitalform, für niedrige langfristige die Rentenform dem Verletzten günstiger. Der Schädiger ist in jedem Fall durch die Höchstgrenzen des § 12 StVG geschützt, muss aber andererseits bis zu dieser Grenze den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen. Es kann daher dem Geschädigten, auch wenn er einen laufenden Verdienstausfall erst geraume Zeit nach dem Schadensereignis geltend macht, nicht verwehrt werden, diesen für die gesamte Schadenszeit, rückwirkend vom Schadenseintritt, in Rentenform bis zum Höchstbetrag der Rente nach § 12 StVG zu fordern.“ Auch hieraus ergibt sich keine Aussage, dass es für die Rente eine absolute Kappungsgrenze gibt, sondern lediglich, dass der Geschädigte das für ihn Günstigere wählen kann. Im Urteil vom 13.07.1972 (III ZR 107/69) führt der Bundesgerichtshof aus: „Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, dass der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638/9 und 777/8 u.a). Mit Rücksicht auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge für Kapital und Renten ist für den Verletzten bei kurzfristigen hohen Schäden die Kapitalzahlung günstiger, während bei einer längeren Laufzeit (mehr als 16 Jahre) die Rentenzahlung günstiger ist (vgl. BGH in VersR 1964, 638/9)“. In diesem Sinne äußert sich der Bundesgerichtshof auch in einem weiteren Urteil vom 13.07.1972 (III ZR 5/69, Rn. 18 - juris). Auch hier stellt er nur darauf ab, dass der Geschädigte das Günstigere wählen kann, nicht aber, dass auch die Rente absolut begrenzt ist. Vielmehr kann aus dem Verweis auf den Vorteil bei der längeren Laufzeit eher geschlossen werden, dass keine Höchstgrenze gelten sollte. Die damals geltende Fassung des § 12 StVG (abgedruckt in Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 14. Aufl. 1963) wies einen Kapitalbetrag von 50.000,- Deutsche Mark und einen Rentenbetrag von jährlich 3.000,- Deutsche Mark als Höchstbeträge aus. Multipliziert man den jährlichen Höchstbetrag von 3.000.- Deutsche Mark mit der vom Bundesgerichtshof angegebenen Laufzeit von 16 Jahren, so ergeben sich 48.000,- Deutsche Mark. Eine längere Laufzeit würde also dazu führen, dass die 50.000,- Deutsche Mark-Grenze überschritten wird, was der Bundesgerichtshof als für den Geschädigten günstiger annimmt. Hierfür hätte es keinen Ansatz gegeben, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass die jährliche Rente in der Gesamtsumme ohnehin auf 50.000,- Deutsche Mark begrenzt war. Die Formulierungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2000 (VI ZR 120/99) sind neutral (vgl. a.a.O. Rn. 19, 22 ff.). Dort beschäftigt sich dieser mit einem Fall, in dem Kapitalbetrag und Rente gezahlt werden sollten (vgl. Rn. 25), was vorliegend nicht gegeben ist. Mit der gleichen, nicht einschlägigen Thematik beschäftigt sich OLG München, Urteil vom 20.12.2001, 24 U 15/01. Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Nr. 10, Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Celle vom 22.06.2016 (14 U 68/15) zuzulassen.