Urteil
9 U 86/19
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0218.9U86.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten nach einem Fahrzeugkauf über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten als Motorherstellerin. Der Kläger erwarb am 15.03.2014 das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug Skoda Fabia 1,6 TDI DPF Monte Carlo 2011 mit einer Laufleistung von 48.369 km zu einem Preis von 12.490 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten konzipierten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzugnsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht sowie auf Zahlung von Deliktszinsen und Darlehenszinsen in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 393 ff d.A.). Mit am 15.10.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, mögliche Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2015 begonnen. Ob der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der Kläger in Bezug auf eine Unkenntnis grob fahrlässig gewesen. Bereits durch die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und eine umfangreiche Berichterstattung sei der VW-Dieselskandal in allen Medien öffentlich bekannt gewesen, wobei die umfangreiche Berichterstattung sich auch auf Fahrzeugmodelle der Tochtergesellschaften einschließlich Skoda bezogen habe. Zwar seien Gläubiger nicht schlechthin gehalten, umfänglichen Nachforschungen anzustellen. Wohl bestehe aber die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen es mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich sei, so dass das Unterlassen von Ermittlungen geradezu unverständlich erscheine. Hier hätte es für den Kläger nahegelegen sich zu informieren. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand und Kosten frei über das Abfragetool des Herstellers im Internet möglich gewesen. Auch hätte der Kläger sich bei Vertragshändlern informieren können. Eine genaue juristische Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen sei für den Verjährungsbeginn nicht zu fordern. Es genüge vielmehr im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die allgemeinen Umstände bekannt gewesen seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2018 geendet. Bezüglich der am 19.12.2018 bei Gericht eingegangenen Klage sei die Zustellung an die Beklagte am 25.02.2019 nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, nachdem erst am 14.02.2019 der Kostenvorschuss geleistet worden sei. Gegen das ihm am 16.10.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24.10.2019 eingelegten am 16.12.2019 begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB zu. Dieser umfasse auch Delikts- und Darlehenszinsen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.462,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … entstanden ist und entstehen wird. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 2.503,48 € zu zahlen nebst weiteren Zinsen aus 13.779,40 € i.H.v. 4 % ab dem 19.03.2019, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Darlehenszinsen i.H.v. 1.189,40 € (Mai 2014 bis März 2019) zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.12.2019, Bl. 452 ff. d.A., verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe bereits keinen Schaden erlitten, die haftungsbegründende Kausalität sei nicht dargelegt, ein Anspruch auf Deliktszinsen bestehe nicht, Annahmeverzug der Beklagten sei nicht gegeben. Ohnehin seien die behaupteten Ansprüche verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 21.02.2020 verwiesen sowie auf den Schriftsatz vom 28.01.2021, Bl. 500 ff., 638 d.A. II. Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche des Klägers begann kenntnisunabhängig mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen. Denn aufgrund des öffentlichen Bekanntwerdens des Abgasskandals bestand für den Kläger die Veranlassung und auch die Möglichkeit, über einfach zugängliche Wege in Erfahrung zu bringen, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Soweit er sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert hat, ist ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger i.S.d. § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen. Vorliegend dürfte ein - wenn auch der Höhe nach streitiger - Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte im Hinblick auf den ungewollten Vertragsschluss im Jahr 2014 aufgrund einer sittenwidrigen Täuschungshandlung der Beklagten bestehen (vgl. das Grundsatzurteil des BGH vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris). Von einem Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist noch im Jahr 2015 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgrund positiver Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte ist vorliegend darlegungs-und beweisbelastet für eine solche Kenntnis des Klägers (Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 199 Rz. 50). Der Kläger trägt hier unwiderlegt vor, er habe von dem VW-Dieselskandal erst Kenntnis erlangt, nachdem er im Jahr 2016 ein Schreiben der Beklagten mit der Anordnung einer Rückrufaktion erhalten habe (Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der öffentlichen Sitzung vom 24.09.2019, Bl. 386 d.A.). Damit steht eine positive Kenntnis des Klägers von den relevanten Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht fest. Allerdings steht grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn die Unkenntnis des Gläubigers darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich das Wissenselement auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung selbst nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seines Anspruchs eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage zu erheben. Für den Gläubiger besteht dabei keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung von Schadenshergang und Person des Schädigers zu entfalten (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rz. 39 mwN). Allerdings darf er auch nicht die Augen verschließen und zuwarten, bis sich eine aus seiner Sicht gefestigte und risikolose Rechtsposition herausgebildet hat. Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers ist hier auszugehen. Denn nach der Entstehung seines Anspruchs durch Kaufvertragsschluss im Jahr 2014 hätte der Kläger spätestens im Herbst des Jahres 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen müssen. Vorliegend hat die Beklagte, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, die Öffentlichkeit am 22.09.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Die Beklagte hat ferner in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergriffen. Insbesondere stellte sie am 02.10.2015 eine Internetseite bereit, die es auf einfache Weise ermöglichte, betroffene Fahrzeuge anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer zu individualisieren. Dies bezog sich nicht nur auf Fahrzeuge der Marke VW, sondern auch auf Tochtergesellschaften wie gerade Skoda. Die Beklagte hat auch die Vertragshändler von den jeweiligen Schritten in Kenntnis gesetzt und so darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Zudem informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates und die infolge des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes erforderliche Rückrufaktion. Gerade in der Zeit bis zum Jahresende 2015 wurde zudem in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den „Dieselskandal“ berichtet. Der Abgas-Skandal als solcher und die Betroffenheit von auch in Deutschland angebotenen Fahrzeugen der Beklagten hätte dem Kläger schlechterdings nicht entgangen dürfen, selbst wenn er nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine fehlende Kenntnis des Klägers plausibilisieren könnten wie etwa schwere Krankheit mit stationärem Krankenhausaufenthalt, hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund dieses in der Geschichte der Bundesrepublik wohl bislang größten Skandals im Zusammenhang mit einem Automobilunternehmen („Dieselgate“) hatte der Kläger hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme, dass ihm ein deliktischer Schadensanspruch gegen die Beklagte als Motorherstellerin zustehen könnte. Es bestand ohne weiteres die Möglichkeit, z. B. über die im Oktober 2015 freigeschaltete, einfach zugängliche und ebenfalls öffentlich bekannt gemachte Online-Plattform oder eine telefonische, schriftliche oder E-Mail-Rückfrage beim Kundenservice in Erfahrung zu bringen, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die einen deliktischen Anspruch nach § 826 BGB begründenden Tatsachen hätte er damit ihrem wesentlichen Kern nach gekannt. Die Unkenntnis über Details hindert den Verjährungsbeginn nicht. Soweit der Kläger es trotz der sich regelrecht aufdrängenden äußeren Umstände unterlassen hat, sich weiter zu informieren, ist ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger i. S. d. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vorzuwerfen (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020, Az. 3 U 1785/19, juris; OLG München, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 20 U 5741/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020, Az. 10 U 466/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020, Az. 26 U 73/19, juris; a. A. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020, Az. 7 U 470/19, juris). Damit endete die mit Schluss des Jahrens 2015 beginnende Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018 (§ 188 Abs. 2 BGB). Zwar ist die Klageschrift am 19.12.2018 beim Landgericht eingegangen. Jedoch wurde die Verjährung hierdurch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB gehemmt, weil hierfür die Klageschrift „demnächst“ hätte an die Beklagte zugestellt werden müssen. Nur in diesem Fall wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurück (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 7). Hier ist die Zustellung der Klage erst am 25.02.2019 erfolgt, nachdem mit Datum vom 04.01.2019 seitens des Landgerichts eine Vorschussanforderung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen ist. Vorschusseingang erfolgte am 14.02.2019 (Bl. I, Ia d.A.). Zwar darf der Kläger grundsätzlich die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses seitens des Gerichts abwarten, welche an ihn selbst und nicht an seinen Anwalt zu richten ist (BGH NJW 2015, 2666, juris). Aber auch unter Einrechnung einer dem Kläger nicht zuzurechnenden Verzögerung aufgrund der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Vorschussanforderung hätte der Kostenvorschuss noch im Monat Januar 2019 bei Gericht eingehen müssen. Die erst am 04.02.2019 geleistete Zahlung war daher zu spät, um die Klagezustellung am 25.02.2019 noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zu werten. Diesbezüglich wird auch auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 401 f. d.A.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation liegt einer Vielzahl von Fällen zugrunde und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Insofern divergieren die Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Frage des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis der den Anspruch gegen die Beklagte begründenden Umstände. Die Zulassung der Revision durch die Einzelrichterin ist hierbei möglich (Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 543 Rz. 18a) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erforderlich, da zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.