Beschluss
9 U 84/21
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0414.9U84.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 €
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 € I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Entschädigung und Unterlassung. Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, seit Oktober 2019 lautet der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde „ohne Angabe“. Die klagende Partei ist Inhaberin einer Mitgliedskarte1 der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Es hat ausgeführt, der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der Mitgliedskarte1 oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden. Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der klagenden Partei nicht zu. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe. Die klagende Partei hat gegen das ihr am 09.09.2021 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 06.10.2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.09.2021 eine Berufung eingelegt (GA 171 f.). In dieser Berufungsschrift sind die Parteien des erstinstanzlichen Rechtsstreits zutreffend benannt. Das erstinstanzliche Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt am Main ist unzutreffend mit 2-13 O 154/20 angegeben, das Verkündungsdatum ist unzutreffend mit 26.07.2021 angegeben, das Zustellungsdatum ist unzutreffend mit dem 09.09.2021 angegeben. Der elektronisch übermittelten Berufungsschrift war keine Anlage und damit keine Kopie der angefochtenen Entscheidung beigefügt. Auf die seitens des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 05.10.2021 erfolgte Aktenanforderung an das Landgerichts Frankfurt am Main kam am 12.10.2021 die Mitteilung, dass das Aktenzeichen unzutreffend sei (GA 173, 175). Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (GA 175 R). Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei trotz fehlerhafter Angaben in der Berufungsschrift zulässig. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 hat sie hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gestellt (GA 203 ff. d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.02.2022 und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien verwiesen (GA 260 ff.). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten abzulehnen und die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bestehen nicht. 1) Die Frist zur Einlegung der Berufung lief nach der am 10.09.2021 erfolgten Zustellung des Urteils vom 26.08.2021 an die Beklagte am 11.10.2021 (Montag) ab. Die Beklagte hat mit dem am 22.09.2021 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen nicht wirksam Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt, da aufgrund der mehrfach fehlerhaften Angaben in der Rechtsmittelschrift keine Klarheit über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bestand. Die mit Schriftsatz vom 15.11.2021 eingelegte Berufung der Beklagten mit nunmehr zutreffenden Angaben im Hinblick auf das angegriffene landgerichtliche Urteil (GA 205) ist nach Ablauf der Berufungsfrist am 11.10.2021 eingegangen und damit verfristet. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird zunächst wiederum vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.02.2022 einschließlich der dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien verwiesen (GA 260 ff.). Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 29.03.2022 weiterhin die Auffassung vertritt, trotz der fehlerhaften Angaben in der Berufungsschrift vom 22.09.2021 sei die Berufung zulässig, ist dies nicht der Fall. Auch die nunmehr vorgebrachten weiteren Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Zwar führt die Beklagte zutreffend an, dass es im Falle fehlerhafter Angaben in der Berufungsschrift ausreichend sei, dass das Berufungsgericht bei zweifelsfreier Identifizierbarkeit anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Lage sei, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind allerdings mit der Berufungsschrift der Beklagten vom 22.09.2021 nicht erfüllt. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, ungeachtet des in der Berufungsschrift falsch angegebenen Aktenzeichens, Verkündungs- und Zustellungsdatums sei das angegriffene landgerichtliche Urteil ausreichend bezeichnet, da es die Parteien und das Gericht des erstinstanzlichen Rechtsstreits korrekt benenne. Identitätszweifel an dem angefochtenen Urteil hätten nicht bestanden. Tatsächlich seien zwischen den Parteien keine weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig gewesen, was das Landgericht mit einem einfachen Blick in die Generalprozessliste hätte feststellen können und müssen. Wäre das angefochtene Urteil bei der Aktenanforderung durch den Senat in derselben Weise bezeichnet worden wie in der Berufungsschrift der Beklagten, hätte die Geschäftsstelle bei sorgfältiger und sachgemäßer Bearbeitung die Akten des Rechtsstreits übersandt, in dem das angefochtene Urteil am 26.08.2021 ergangen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand eine solche zweifelsfreie Identifizierbarkeit des angegriffenen landgerichtlichen Urteils vorliegend aber nicht. Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2006 verweist, betrifft dieser einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: In der dortigen Konstellation waren bis auf das fehlerhaft angegebene Aktenzeichen alle anderen Angaben korrekt, insbesondere war die Berufung auch sogleich inhaltlich begründet worden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, Rz. 1 f., zitiert nach juris). Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof aufgeführt, dass diese Berufung selbst dann, wenn sie gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen wäre, da sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergebe und damit Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht bestünden (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, a.a.O., Rz. 16). Vorliegend ist die Konstellation aber eine andere: Die Beklagte hat zusätzlich zu dem falsch benannten Aktenzeichen insbesondere das Verkündungsdatum falsch benannt und die Berufung inhaltlich nicht begründet. Vor dem Hintergrund dieser mehrfach falschen Angaben war insofern eine zweifelsfreie Identifizierung des angegriffenen Urteils nicht möglich, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt weitere Verfahren der Beklagten beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig waren. Auch soweit die Beklagte nunmehr anführt, eine Erkennbarkeit des angegriffenen Urteils ergebe sich jedenfalls mithilfe der Berufungsschrift der klagenden Partei, und damit unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, auf ein Zusammenspiel dieser beiden Berufungen abstellt, dringt sie mit diesem Argument nicht durch. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Berufung der klagenden Partei zunächst bei einem anderen Senat des Berufungsgerichts eingegangen ist, es nicht, sie bei der Würdigung der Berufung der Beklagten unberücksichtigt zu lassen. Denn die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen (BGH, Beschluss vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008,1161, zitiert nach beck-online). Andererseits wiederum können überobligatorische Maßnahmen eines Gerichts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs grds. nicht erwartet werden (vgl. insofern zB BGH NJW 2012, 1591, Rz. 21 f. mwN, zitiert nach juris). Ohnehin lag dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs wiederum ein abweichender Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Berufung der Gegenseite eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt war. Eine solche war der seitens der klagenden Partei am 06.10.2021 eingelegten Berufung nicht beigefügt. Eine eindeutige Identifizierbarkeit des angegriffenen Urteils im Sinne der Beklagten bestand daher bei der erfolgten Einlegung von zwei Berufungen gegen - jeweils nicht in Kopie beigefügte - landgerichtliche Urteile verschiedenen Datums und mit verschiedenen Aktenzeichen ausschließlich aufgrund der gleichlautenden Parteibezeichnungen vorliegend nicht. 2) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2021 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung ist zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die am 11.10.2021 endende Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.02.2022 Bezug genommen (GA 260 ff.). Eine inhaltliche Stellungnahme hierzu ist seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 29.03.2022 nicht mehr erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Beide Parteien unterliegen bei einem Gesamtstreitwert von insgesamt 8.000 € hälftig. Die seitens des Landgerichts erfolgte Fristsetzung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stellt insofern ein Teilunterliegen der klagenden Partei dar, welches mit einer Quote von 1/5 des Wertes des Unterlassungsanspruchs zu bewerten ist. IV. Der Gebührenstreitwert der Berufung wird auf insgesamt 8.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der klagenden Partei 4.000 €, zusammengesetzt aus dem Streitwert des Zahlungsantrags und dem Teilunterliegen in Höhe von 1.000 € im Hinblick auf den mit insgesamt 5.000 € zu bewertenden Unterlassungsantrag. Auf die Berufung der Beklagten entfallen ebenfalls 4.000 € im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei, dem das Landgericht überwiegend stattgegeben hat. --- Vorausgegangen ist unter dem 07.02.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2021 gemäß § 522 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung. Gründe I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.09.2021 zugestellt worden (Bl. 168 d.A.). Mit Schriftsatz vom 22.09.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, hat die Beklagte eine Berufung eingelegt (Bl. 171 f. d.A.). In dieser Berufungsschrift sind die Parteien des erstinstanzlichen Rechtsstreits zutreffend benannt. Das erstinstanzliche Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt ist unzutreffend mit 2-13 O 154/20 angegeben, das Verkündungsdatum ist unzutreffend mit 26.07.2021 angegeben, das Zustellungsdatum ist unzutreffend mit dem 09.09.2021 angegeben. Der elektronisch übermittelten Berufungsschrift war keine Anlage und damit keine Kopie der angefochtenen Entscheidung beigefügt. Auf die seitens des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 05.10.2021 erfolgte Aktenanforderung an das Landgerichts Frankfurt kam am 12.10.2021 die Mitteilung, dass das Aktenzeichen unzutreffend sei (Bl. 173, 175 d.A.). Am 13.10.2021 erfolgte eine telefonische Nachfrage seitens des Oberlandesgerichts im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nach der das landgerichtliche Aktenzeichen - nunmehr zutreffend - mit 2-30 O 154/20 angegeben und die zutreffende Akte sodann an diesem Tage vom Landgericht angefordert wurde (Bl. 175 R d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.11.2021 hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gestellt (Bl. 203 ff. d.A.). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt die Beklagte vor, die versehentlichen Falschangaben in der Berufungsschrift seien der Assistentin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterlaufen. Die Assistenz sei angewiesen, beim Entwurf von Berufungsschriften ein Muster zu verwenden und die dort farblich markierten Lücken sorgfältig zu prüfen und auszufüllen. Dies sei im vorliegenden Fall erstmalig nicht erfolgt. Die Assistentin habe sich weisungswidrig nicht an die Vorgabe, ausschließlich mit dem Muster zu arbeiten, gehalten. Sie habe als ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte bislang stets zuverlässig und korrekt die Aufträge des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt. Daher habe dieser darauf vertrauen dürfen, dass sie sich an die internen Anweisungen halte, das vorgeschriebene Muster nutze und die korrekten Daten einsetze. Es habe keiner weiteren Kontrolle durch den Unterzeichner bedurft. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 15.11.2021 sei auch fristgerecht gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist habe erst mit der Kenntniserlangung des Hindernisses durch den gerichtlichen Hinweis vom 05.11.2021 zu laufen begonnen. Auch das am 13.10.2021 von der Mitarbeiterin mit der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts geführte Telefonat ändere hieran nichts. Die Mitarbeiterin habe dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten lediglich mitgeteilt, eine Rückfrage des Oberlandesgerichts habe sich telefonisch klären lassen. Vor diesem Hintergrund habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht mit einer unter Umständen fehlerhaften Berufungsschrift rechnen müssen, da allein aufgrund der Mitteilung der Mitarbeiterin keine Veranlassung bestanden habe, an der formgerechten Einlegung der Berufung zu zweifeln. Hierzu hat die klagende Partei mit Schriftsatz vom 20.12.2021 und die Beklagte sodann nochmals mit Schriftsatz vom 27.01.2022 Stellung genommen. Auf die jeweiligen Schriftsätze wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen (Bl. 227 f., 234 f. d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten führt weitergehend aus, es bestehe die unmissverständliche Weisung an seine Mitarbeiter, auch telefonische Mitteilungen eines Gerichts unmittelbar an ihn weiterzugeben. Ein eigenes Verschulden in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens liege nicht vor. Zur Fertigung der Rechtsmittelschrift sei eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden. Soweit das Arbeitsergebnis des Büropersonals auf Richtigkeit zu überprüfen sei, beziehe sich dies lediglich auf die Kontrolle des Empfangsgerichts und Rechtsmittelführers, nicht aber des Aktenzeichens und Verkündungsdatums, deren Angabe zudem nicht einmal zwingend sei. II. Die Berufung der Beklagten ist unter Versäumung der Berufungsfrist eingelegt worden, die Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist für die Beklagte sind nicht gegeben. 1) Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist unter Versäumung der Berufungsfrist der §§ 517, 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB verfristet eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung lief nach der am 10.09.2021 erfolgten Zustellung des Urteils vom 26.08.2021 an die Beklagte am 11.10.2021 (Montag) ab. Die Beklagte hat mit dem am 22.09.2021 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen nicht wirksam Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, da aufgrund der mehrfach fehlerhaften Angaben innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Klarheit über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bestand. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist in der Berufungsschrift das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, zu bezeichnen. Der Mangel eines wesentlichen Punktes bewirkt die Unzulässigkeit, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal die Berufungsschrift von unmittelbarer Auswirkung auf die Rechtskraft ist (§ 522 Abs. 1 ZPO, Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 519 Rz. 21). Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit der Berufung bei teilweise fehlerhaften Angaben ist die Frage, ob das Berufungsgericht anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Berufungsschrift in der Lage ist, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Dies war vorliegend vor dem Hintergrund der mehrfach fehlerhaften Angaben nicht der Fall. Zwar waren in der Berufungsschrift berufungsklagende und berufungsbeklagte Partei bezeichnet. Allerdings war die Bezeichnung des Urteils mehrfach fehlerhaft (falsches Verkündungsdatum, falsches Zustelldatum und insbesondere falsches Aktenzeichen). Die Bezeichnung des Urteils muss aber das Rechtsmittelgericht eindeutig darüber informieren, welches Urteil angefochten wird, wobei gerade das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum grundlegende Angaben betreffen (Zöller-Heßler, a.a.O., § 519 Rz. 33; BeckOK ZPO/Wulf ZPO, Stand 01.12.2021, § 519 Rz. 12). Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie fehlerhaft, ist dies nur dann unschädlich, wenn dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel auftreten. So können notwendige Angaben, wenn sie nicht vollständig enthalten sind, etwa auch aus dem beigefügten Urteil oder aus anderen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Unterlagen entnommen werden. Letzteres war vorliegend allerdings nicht möglich, da eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils der Berufungsschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt war.Zwar kann das Berufungsgericht häufig anhand der Prozessakten Fehler erkennen und unschädlich machen, wenn diese vor Fristablauf eingehen. Vorliegend wurde aber aufgrund der Benennung einer falschen Kammer und eines falschen Verkündungsdatums durch die Beklagte in einer der Beklagten zurechenbaren Weise zunächst die falsche Akte vom Landgericht angefordert, welche im Übrigen auch nicht vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Soweit allein die Falschbezeichnung des Aktenzeichens - etwa durch einen Zahlendreher - nicht bereits ohne weiteres eine Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 11.01.2006, XII ZB 27/04, zitiert nach beck online), kommen vorliegend weitere Umstände bzw. Fehler hinzu: Zum einen fehlt es insgesamt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, da die Berufungsschrift vom 22.09.2021 Begründung und Antragstellung einem gesonderten Schriftsatz vorbehält. Zum anderen ist - wie dargelegt - nicht nur das Aktenzeichen falsch angegeben, sondern auch das Verkündungsdatum. Insofern bestand eine doppelte Fehlerhaftigkeit von einiger Relevanz (wobei die ebenfalls unzutreffende Angabe des Zustellungsdatums wohl von untergeordneter Bedeutung sein dürfte). Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten um ein großes Unternehmen handelt. Es ist durchaus möglich, dass die Beklagte am Landgericht Frankfurt am Main parallel mehrere Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Vor diesem Hintergrund war bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht nicht absehbar, welche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte mit der Berufung angefochten hat. Insofern war das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift aufgrund des Doppelfehlers eines falschen Aktenzeichens und des falschen Verkündungsdatums mangels anderer eine Identifikation ermöglichender Angaben nicht ausreichend bezeichnet. Nachdem die klagende Partei die mit Schriftsatz vom 06.10.2021 eingelegte Berufung, eingegangen am gleichen Tage, mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen hat (Bl. 219 d.A.; Verlustigerklärung seitens des Senats mit Beschluss vom 13.12.2021, Bl. 222 d.A.), kommt auch eine Zulässigkeit der Berufung der Beklagten als unselbständige Anschlussberufung nicht mehr in Betracht. Die nochmals mit Schriftsatz vom 15.11.2021 eingelegte Berufung der Beklagten (Bl. 205 d.A.) ist nach Ablauf der Berufungsfrist am 11.10.2021 verfristet. 2) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2021 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung ist zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die am 11.10.2021 endende Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Eine Prozesspartei muss sich nicht nur eigenes Verschulden, sondern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Nicht zuzurechnen ist hingegen ein etwaiges Verschulden von Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten; der Rechtsanwalt darf hierbei einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung erfordern, einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben (Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rz. 16 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 1 U 210/16, BeckRS 2017, 143986). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzunehmen, welches diese sich zurechnen lassen muss. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung der Richtigkeit dargelegt hat, welche Anweisungen er seiner Mitarbeiterin im Hinblick auf die Erstellung eines Entwurfs von Rechtsmittelschriften gegeben hat, dürften diese Anweisungen den an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen an einen Rechtsanwalt entsprechen (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rz. 23.13 mwN). Sofern der Kanzleimitarbeiterin Fehler bei der Erstellung des Entwurfs der Berufungsschrift unterlaufen sind, hat die Beklagte dieses Verhalten des weisungsgebundenen Personals mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm daher nicht zu vertreten. Gleichwohl ist vorliegend aber ein zurechenbares Eigenverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu bejahen. Sofern die klagende Person ein mögliches Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei Anbringung seiner elektronischen Signatur unter der Berufungsschrift vom 22.09.2021 in den Raum stellt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Sollte die Signatur des Rechtsanwalts unter der Rechtsmittelschrift als bestimmendem Schriftsatz nicht von diesem persönlich angebracht worden sein, entfiele ohnehin ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis (vgl. § 26 Abs. 1 RAVPV; Zöller-Greger, a.a.O., § 130 Rz. 7; Bacher, NJW 2015, 2753 ff., zitiert nach beck online). Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorliegend mit Unterzeichnung der fehlerhaften Berufungsschrift gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Ein Rechtsanwalt hat vor Unterzeichnung eines - gegebenenfalls von dritter Seite entworfenen - Schriftsatzes stets eine eigenverantwortliche Prüfung vorzunehmen. Bei Unterzeichnung eines so wichtigen Schriftsatzes wie einer Rechtsmittelschrift hat ein Rechtsanwalt diese stets auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht erstreckt sich nicht ausschließlich auf die Bezeichnung von Empfangsgericht und Parteien, sondern besteht im Hinblick auf eine Identifizierbarkeit der angegriffenen Entscheidung. So hätte bei einer Überprüfung vor Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne weiteres auffallen müssen, dass die Berufungsschrift auch hinsichtlich der gewählten Formulierungen bereits nicht dem von ihm vorgegebenen Muster entsprochen hat und dass - ebenfalls entgegen der Anweisung im Muster - auch eine beglaubigte Kopie des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war. Allein die Beifügung einer solchen beglaubigten Kopie des landgerichtlichen Urteils hätte zu einer Identifizierbarkeit dieser angegriffenen Entscheidung geführt. Das weisungswidrige Verhalten der Mitarbeiterin, welche ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht diesem für die Fristversäumung ursächlichen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierbei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502, zitiert nach beck online). Zwar wären vorliegend bei zutreffender Angabe von Aktenzeichen und Verkündungstermin und Anfügung des Ersturteils die Voraussetzungen einer wirksamen Berufungseinlegung gegeben gewesen. Dies lässt jedoch die Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entfallen. Der Pflichtenverstoß der Mitarbeiterin beseitigt weder den anwaltlichen Pflichtenverstoß noch dessen Ursächlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Insofern ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (BGH, Beschluss vom 21.03.2016, VI ZB 25/05, BeckRS 2006, 5502). 3) Selbst wenn ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgrund der Signatur eines mehrfach fehlerhaften Rechtsmittelschriftsatzes zu verneinen wäre, liegt aber ohnehin ein Fristversäumnis hinsichtlich der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO vor. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO begann am 13.10.2021 zu laufen, da mit dem Anruf des Oberlandesgerichts von diesem Tag in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Hindernis der unerkannten Fristversäumnis wegfallen ist. Dem Wegfall des Hindernisses entspricht insofern der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen. Hierbei beginnt der Fristlauf, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Versäumung bzw. den Wegfall des Hindernisses erkennen konnte; erkennt der Rechtsanwalt den Wegfall des Hindernisses, beginnt die Frist auch für die Partei selbst (Zöller-Greger, a.a.O., § 234 Rz. 5b). Bei der hier erfolgten telefonischen Nachfrage des Oberlandesgerichts nach dem korrekten Aktenzeichen eines landgerichtlichen Urteils, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt worden war, liegt eine Kenntnis bzw. zumindest ein Kennenmüssen der fehlerhaften Rechtsmitteleinlegung vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und der Eingang der korrekten Berufungsschrift sind aber erst am 15.11.2021, und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO, erfolgt. Zwar findet auch gegen die Versäumung der Antragsfrist, obwohl keine Notfrist, gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung statt, wenn auch insoweit dessen Voraussetzungen gegeben sind und gemäß § 236 Abs. 2 ZPO dargelegt ist, dass sowohl die Notfrist als auch die Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO unverschuldet versäumt wurden (Zöller-Greger, a.a.O., § 234 Rz. 4). Allerdings ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Versäumung der Antragsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO gegeben. Ein solches Verschulden liegt nicht in der Sphäre mangelhafter Büroorganisation oder Aufsicht. Diesbezüglich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dargelegt (im Schriftsatz vom 27.01.2022, allerdings ohne Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung, Bl. 234 f. d.A.), dass eine Weisung an seine Mitarbeiterin bestand, auch telefonische Mitteilungen eines Gerichts unmittelbar an ihn weiterzugeben. Allerdings liegt ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der fehlenden Nachfrage bei seiner Mitarbeiterin nach dem Anlass der telefonischen Rückfrage des Oberlandesgerichts. Mag die Mitarbeiterin ihm auch lediglich mitgeteilt haben, es habe eine Rückfrage des Oberlandesgerichts gegeben, die sich telefonisch habe klären lassen, hätte dies gleichwohl den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu einer weiteren Nachfrage veranlassen müssen. Dies hätte ohne weiteres zu einer Aufklärung der Umstände im Zusammenhang mit der fehlerhaften Rechtsmittelschrift geführt. Es bestand hier auch Anlass zu einer weiteren Nachfrage. Denn die telefonische Rückfrage eines Oberlandesgerichts in einer Rechtsanwaltskanzlei bei anhängigen Berufungsverfahren ist aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch insbesondere vor dem Hintergrund der allgemein erteilten Anweisung an seine Mitarbeiterin ein außergewöhnlicher Vorgang, bei dem sich der Schluss aufdrängen muss, dass Fehler unterlaufen oder zumindest Unklarheiten aufzuklären sind. III. Der Senat weist die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an.