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Beschluss

9 U 50/23

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1206.9U50.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist es grundsätzlich erforderlich, dem Gericht mitzuteilen, dass der Gegner zugestimmt hat. 2. Fehlt diese Mitteilung bei einem am letzten Tag der laufenden Frist gestellten Verlängerungsantrag und wird dieser sodann unter Hinweis auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen, kann der Umstand, dass der Gegner tatsächlich rechtzeitig zugestimmt hatte, am Ablauf der Frist nichts ändern.
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist es grundsätzlich erforderlich, dem Gericht mitzuteilen, dass der Gegner zugestimmt hat. 2. Fehlt diese Mitteilung bei einem am letzten Tag der laufenden Frist gestellten Verlängerungsantrag und wird dieser sodann unter Hinweis auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen, kann der Umstand, dass der Gegner tatsächlich rechtzeitig zugestimmt hatte, am Ablauf der Frist nichts ändern. In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. 1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Frist bis zum 13.11.2023 eingegangen ist, sondern erst am 17.11.2023. Der am 13.11.2023 - am letzten Tag der verlängerten Frist - eingegangene weitergehende Verlängerungsantrag wurde mit Verfügung vom 14.11.2023 zurückgewiesen, weil der Beklagtenvertreter bzw. seine Vertreterin - Rechtsanwältin A - im Verlängerungsantrag nicht mitgeteilt hatte, dass die Gegenseite der weiteren Verlängerung zugestimmt hatte, wie dies allerdings nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO erforderlich war. Die erforderliche Einwilligung des Gegners muss im Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden; eine konkludente Darlegung reicht nur im Ausnahmefall aus (BGH, Beschluss vom 12.4.2006 - XII ZB 74/05). Das Vertrauen auf eine Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn der Berufungsklägervertreter die ihm gegenüber erklärte Einwilligung des Gegners nicht erwähnt (BGH, Beschluss vom 22.3.2005 - XI ZB 36/04). So liegt der Fall auch hier. Im Verlängerungsantrag vom 13.11.2023 wurde die Einwilligung der Gegenseite nicht erwähnt. Dies wurde vielmehr erst mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.11.2023 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachgeholt. Dieser Schriftsatz lag bei der Zurückweisung des Verlängerungsantrages dem Vorsitzenden noch nicht vor, was allerdings nicht entscheidend ist, da der Antrag wegen des Fristablaufs am 13.11.2023 auch dann hätte zurückgewiesen werden müssen, wenn auch der Schriftsatz vom 14.11.2023 schon vorgelegt worden wäre. Weder die nachgeholte Mitteilung der Einwilligung noch der Umstand, dass die Einwilligung der Gegenseite tatsächlich bereits telefonisch am 13.11.2023 erteilt worden war, konnten demnach etwas am Fristablauf ändern. Erforderlich wäre gewesen, dass die Bevollmächtigten der Beklagten das Gericht hiervon innerhalb der laufenden Frist in Kenntnis gesetzt hätten. 2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagtenvertreters vom 24.11.2023 in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kann keinen Erfolg haben. Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall. Es sind keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, warum die Anwaltsvertreterin des Beklagtenvertreters, die den weiteren Fristverlängerungsantrag mit Schriftsatz vom 13.11.2023 gestellt hat, die Einwilligung der Gegenseite in die Fristverlängerung nicht rechtzeitig erwähnte. Von den bedauerlichen Komplikationen hinsichtlich des Erkrankung der Ehefrau des Beklagtenvertreters war sie selbst nicht betroffen. 3. Im Übrigen könnte die Berufung auch der Sache nach keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Der Klägerin steht im zugesprochenen Umfang materieller und immaterieller Schadensersatz wegen des Vorfalls am 17.12.2021 zu. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Kern darauf gestützt, dass durch die Aussage der Zeugin1 bewiesen sei, dass die Beklagte die damals 76-jährige Klägerin auf dem Gehweg vor dem Haus Straße1 in Stadt1 vorsätzlich ins Gesicht geschlagen habe und es hierdurch zum Sturz der Klägerin gekommen sei, durch den sie u.a. eine Schenkelhalsfraktur erlitten habe, deren Folgen sie - trotz Operation - nach wie vor beeinträchtigen. Das Landgericht sah die Bekundungen der Zeugin1 trotz des freundschaftlichen Verhältnisses zur Klägerin als glaubhaft an, da sie sich mit den Angaben der Klägerin deckten und nicht durch die Behauptungen der Beklagten widerlegt würden. Die sorgfältige, in sich schlüssige und überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts ist - auch in Ansehung der protokollierten Aussagen aus der Verhandlung vom 19.6.2023 (Bl. 187a ff. d.A.) insgesamt nicht zu beanstanden. Die - allein auf die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin1 abstellenden - Berufungsangriffe zeigen allenfalls auf, dass der Geschehensablauf, der zum Sturz der Klägerin führte, theoretisch auch ein anderer gewesen sein könnte. Die Beklagte setzt dabei allerdings lediglich ihre Version des Geschehensablaufs an die des Landgerichts. Das reicht nicht aus und gibt keinen Anlass für eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht (vgl. zum Ganzen Zöller ZPO, 34. Auflage § 529 Rn 7b ff.). Der Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 18.887 € festzusetzen (Verurteilungsbeträge zuzüglich 3.000 € für den Feststellungsantrag, wie vom Landgericht angenommen).