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Urteil

9 U 58/22

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0904.9U58.22.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der selbst dazu berufen ist, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, unterfällt nicht deren persönlichen Schutzbereich. 2. Bei einer durch Unterlassen oder einer lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung hängt die Haftung des Schädigers nach § 823 Abs. 1 BGB von einer Abwägung der Interessenlage ab. Hierbei ist in besonderem Maße auf die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten abzustellen, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll. 3. Zur Frage einer Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten für ihre Behauptung, ein unfallursächlicher Materialriss in einer Kesselumwälzpumpe habe schon zum Zeitpunkt einer Materialprüfung vorgelegen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7.7.2022 wird zurückgewiesen.  Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.  Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.  Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.255.216 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, der selbst dazu berufen ist, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, unterfällt nicht deren persönlichen Schutzbereich. 2. Bei einer durch Unterlassen oder einer lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung hängt die Haftung des Schädigers nach § 823 Abs. 1 BGB von einer Abwägung der Interessenlage ab. Hierbei ist in besonderem Maße auf die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten abzustellen, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll. 3. Zur Frage einer Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten für ihre Behauptung, ein unfallursächlicher Materialriss in einer Kesselumwälzpumpe habe schon zum Zeitpunkt einer Materialprüfung vorgelegen Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7.7.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.255.216 € festgesetzt. Die Parteien streiten um Regressansprüche aufgrund einer Explosion, die sich am 12.5.2014 um 19:03 Uhr in Block 5 des Steinkohlekraftwerks X ereignet hat. Dort zerbarst eine Kesselumwälzpumpe, die im Juli 2012 durch die Beklagte als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 2) einer Ultraschall-Prüfung unterzogen worden war. Betreiberin des Kraftwerks ist die A Kraftwerke GmbH als Rechtsnachfolgerin der B Kraftwerke GmbH (im Folgenden: Betreiberin). Diese war über die Konzernmutter B SE bei der C Insurance Ltd (im Folgenden: C) gegen Sachschäden und Betriebsunterbrechungsschäden versichert. Zwischen der C und der Klägerin besteht ein Rückversicherungsvertrag. Das Gehäuse der von der Nebenintervenientin zu 1) hergestellten, im Jahr 1992 in Betrieb genommenen Kesselumwälzpumpe war ein drucktragendes Bauteil. Es bestand überwiegend aus Stahl. Es wies im oberen Bereich eine Glocke (sog. Pumpendom) auf, an die mittels einer Schweißnaht der sog. Flanschbereich anschloss. Im Flanschbereich befand sich im Innern des Gehäuses eine Handhabungsnut. Es handelte sich hierbei um eine umlaufende Vertiefung. Außen am Flanschbereich befanden sich mehrere ringförmig angeordnete Schrauben. Diese verbanden die Glocke mit einer Wärmesperre, an die sich der Motorteil der Pumpe anschloss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung 39 nebst Erläuterungen in der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Untersuchung des TÜV verwiesen (Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Die Pumpe war im Kesselhaus auf etwa sechs Metern Höhe eingebaut. Sie war dort Teil eines Umwälzsystems, das in verschiedenen Betriebsmodi arbeiten konnte, nämlich dem sog. Kaltstart, Warmstart, Heißstart und dem sog. „von Benson- auf Umwälzbetrieb“. Diese unterschiedlichen Betriebsmodi führten jeweils zu unterschiedlichen Temperatur- und Druckzuständen. Die Betreiberin nahm den Block 5 des Kraftwerks im Jahr 1992 in Betrieb und produzierte dort neben Strom auch Fernwärme in Kraftwärmekopplung. Im August 2011 nahm die Betreiberin eine Druckprüfung an der Anlage vor. Infolge der Energiewende änderte die Betreiberin jedenfalls seit 2012 die Betriebsweise. Da sich die Anforderungen des Strommarktes wegen des gestiegenen Anteils an regenerativen witterungsabhängigen Stromerzeugungsquellen - wie Windkraftanlagen und Photovoltaik - geändert hatten, wurde die Kraftwerksfahrweise konventioneller Kraftwerke flexibilisiert und es kam häufiger als in früheren Jahren zu Lastwechseln und damit einhergehenden Schwankungen der Druck- und Temperaturzustände. Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte am 26.4.2012 außerdem die Erhöhung der Frischdampftemperatur von 545° C auf 549° C; es wird auf den Genehmigungsbescheid verwiesen (Anlage B28 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.7.2019, Bl. 711 ff. d.A.). Wegen der Funktionsweise der Pumpe sowie technischer Details wird auf die Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV Hessen (Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband), die Abbildungen und Erläuterungen in dem Privatgutachten von D (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 52 ff. d.A.) sowie die Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband) Bezug genommen. Die Betreiberin beauftragte die Nebenintervenientin zu 2), ein zertifiziertes Prüfunternehmen, im Jahr 2012 mit der Überprüfung der hochbelasteten Leitungen im Block 5 des Kraftwerks X. Grundlage der Beauftragung war ein von der Betreiberin erstelltes Prüfprogramm, welches unter anderem auch eine Ultraschall-Prüfung des als solches bezeichneten „Laufradgehäuses“ umfasste. Der Vertrag kam durch die Bestellanforderung der Betreiberin zustande. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestellanforderung, das Prüfprogramm sowie die Prüfvorgaben (jeweils auszugsweise vorgelegt) Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 73 ff. d.A). Die Nebenintervenientin zu 2) beauftragte ihrerseits am 15.5.2012 die Beklagte als Subunternehmerin mit einer Ultraschall-Prüfung zum Auffinden von Rissen im Bereich der inneren Gehäuseoberfläche des Gehäuses der Kesselumwälzpumpe. Bei der Beklagten handelte es sich um ein durch die Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH akkreditiertes Prüfunternehmen. Sie verfügt über eine Akkreditierung über die „Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005“, Prüfungen auf dem Gebiet zerstörungsfreier Prüfverfahren (u.a. Ultraschall-Verfahren) durchzuführen. Auf die Akkreditierungsurkunde, das Angebot der Beklagten vom 15.5.2012, die Annahme der Nebenintervenientin zu 2) vom 15.5.2012, und die Auftragsbestätigung der Beklagten wird verwiesen (Anlagen B2 ff. zur Berufungserwiderung, Anlagenband). Am 12.7.2012 führte ein Mitarbeiter der Beklagten, F, die Ultraschall-Prüfung in Form des sog. „Phased-Array-Verfahrens“ durch. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Ultraschall-Verfahren, wobei streitig ist, ob das Verfahren und der verwendete Ultraschall-Kopf geeignet waren. Herr F untersuchte unstreitig (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018, Bl. 219 ff. d.A.) nur den Bereich oberhalb des Flansches, nicht aber den Bereich der Handhabungsnut. Streitig ist, ob dieser nicht untersuchte Bereich Gegenstand des Prüfauftrags war und aufgrund der Einbausituation der Pumpe überhaupt für eine umfassende Prüfung zugänglich gewesen wäre. Herr F fertigte ein dreiseitiges Prüfprotokoll, in dem er ausführte, es seien keine Anzeigen festgestellt worden, die auf Risse schließen lassen. Er übermittelte dieses Protokoll an einen Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage A der Anlage K5 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 70 ff. d.A.). Die Nebenintervenientin zu 2) fertigte eine umfangreiche Dokumentation über sämtliche Prüfarbeiten. Diese - einen DIN-A4-Aktenordner umfassende - Gesamtdokumentation enthielt unter anderem den dreiseitigen Prüfbericht der Beklagten, einen Bericht der Nebenintervenientin zu 2) sowie die Dokumentation der von ihr selbst durchgeführten Prüfungen. Die Nebenintervenientin zu 2) übergab die Dokumentation, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, einem Mitarbeiter der Betreiberin (Anlage HWK2 zum Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 2) vom 19.10.2018, Anlagenband). Die Betreiberin leitete den Bericht nicht an die Aufsichtsbehörde weiter. Der Prüfbericht der Beklagten trägt keine Unterschrift der Betreiberin. Die Betreiberin führte in der Folgezeit bis zur Explosion der Pumpe in Block 5 des Kraftwerks keine weiteren Überprüfungen durch - weder in Form von Ultraschall-Prüfungen noch in Form von Sichtprüfungen der Pumpe, etwa durch eine endoskopische Prüfung oder eine Überprüfung der Pumpe in ausgebautem Zustand. Wegen dieser grundsätzlich denkbaren Überprüfungsmöglichkeiten wird auf die Ausführungen auf S.14 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.10.2018 Bezug genommen (Bl. 221 d.A.). Die Nebenintervenientin zu 1) versandte in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2013 Warnschreiben an Kraftwerksbetreiber, die Pumpen wie die hiesige verwendeten, und wies darauf hin, dass durch die mit der Energiewende verbundene diskontinuierliche Netzeinspeisung eine erhöhte Lastwechselzahl auftrete, was bei der Konstruktion der Pumpe nicht berücksichtigt worden sei und wodurch es zu Ermüdungsrissen kommen könne (Anlage SV1 zum Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 1) vom 28.2.2019, Bl. 434 f. d.A.). Ob der Betreiberin das Warnschreiben zuging, ist streitig. In Fachkreisen wurde außerdem jedenfalls Ende des Jahres 2013 erörtert, welche Auswirkungen die seit der Energiewende erforderlich gewordene veränderte Betriebsweise von bestehenden Kohlekraftwerken auf deren Bauteile haben. Hierzu äußerte Professor G, stellvertretender Direktor und Leiter des Fachbereichs Baukonstruktionen an der Materialprüfungsanstalt der Universität Stuttgart, am 20.11.2013 in dem Branchenblatt „BINE Informationsdienst“, dass sich durch häufige Lastwechsel der Schädigungsmechanismus ändere und an der inneren Oberfläche Anrisse entstünden, welche in relativ kurzen Zeiträumen zum Versagen führen könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B1 zur Klageerwiderung, Anlagenband, verwiesen. Am 12.5.2014 fanden mehrere Lastwechsel zwischen ca. 420 MW(el) und 510 MW(el) statt. Das Gehäuse der Pumpe hielt dem betriebsbedingten Druck nicht länger stand. Ausgehend von einem an der Innenseite des Gehäuses im Bereich der Handhabungsnut im Flanschbereich entstandenen Ermüdungsriss kam es zum Bruch des Gehäuses und einer Explosion. Infolge der Explosion entstanden erhebliche Schäden an der Fassade, an Wänden, Decken, Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen bis hin zu Austritten von Trümmerteilen durch die Gebäudehülle. Personen wurden nicht geschädigt. Der Schaden wurde vorgerichtlich durch den TÜV Hessen begutachtet; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV, Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Im Anschluss vernichtete der TÜV im Einverständnis mit der Betreiberin die Bruchstücke der Pumpe mit Ausnahme der Bruchstücke des Flanschbereichs. Die Schrauben sind nicht mehr vorhanden. Die C zahlte in der Folgezeit an die „A Risk Consulting“ 37.910.381,86 € auf den Gesamtschaden, dessen Höhe die Klägerin mit 65.255.215,81 € beziffert. Die Klägerin beauftragte Sachverständige mit der Schadensbegutachtung und trug die hierfür entstandenen Kosten. Die Klägerin traf am 14./18.12.2017 Abtretungsvereinbarungen mit der Betreiberin und der C. Am 16.3.2018 schloss die Klägerin außerdem einen Vergleich mit der Nebenintervenientin zu 2), weil diese nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 € haftpflichtversichert war. Zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Insolvenz der Nebenintervenientin zu 2) einigte sich die Klägerin deshalb mit dieser und deren Versicherung darauf, dass die Nebenintervenientin zu 2) an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Klägerin, der Betreiberin und aller Versicherer 1.000.000 € zahlt. Dieser Vergleichsbetrag wurde in der Folgezeit auch entrichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Abtretungserklärungen und den Vergleich verwiesen (Anlagen K7 ff. zur Klageschrift, Bl. 89 ff. d.A.). Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 65.255.215,81 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin hat ihre Klagebefugnis auf die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen der Betreiberin, der C und der Nebenintervenientin zu 2) gestützt, wobei wegen der Zusammensetzung der Klageforderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.1.2019 verwiesen wird (Bl. 350 ff. d.A.). Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen der Verletzung deliktischer Berufspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB für die Beschädigung der Pumpe und alle Folgeschäden. Sie hat hierzu unter Vorlage des Privatgutachtens der Sachverständigen D, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 49 ff. d.A.), im Wesentlichen behauptet, die Beklagte habe die beauftragte Ultraschall-Prüfung fehlerhaft ausgeführt. Es sei davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Prüfung am 12.7.2012 ein Riss vorhanden und bei fachgerecht durchgeführter Prüfung erkennbar gewesen sei. Soweit in dem Prüfprotokoll ausgeführt sei, es seien keine Anzeigen festgestellt worden, die auf Risse hindeuteten, sei die Dokumentation falsch. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf den eingeschränkten Prüfbereich hinzuweisen. Der vorgelegte zweiseitige Anhang zu dem Prüfbericht sei nachträglich gefertigt worden. Die Betreiberin sei Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich das Kraftwerk befinde. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungsvereinbarungen nichtig seien. Sie hat im Wesentlichen behauptet, der Prüfbericht habe aus insgesamt fünf Seiten bestanden. Auf den Seiten 4 - 5, die der Nebenintervenientin zu 2) mittels USB-Stick übergeben worden seien, habe der Prüfer unmittelbar nach der Prüfung darauf hingewiesen, dass eine Prüfung nur im zugänglichen Bereich erfolgt sei und die Schweißnähte nicht überprüft worden seien. Weitere Bereiche der Pumpe seien erkennbar unzugänglich gewesen. Soweit sie die Pumpe überprüft habe, sei die Prüfung fachgerecht erfolgt. Es sei anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Prüfung noch kein Riss feststellbar gewesen sei; insoweit wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2018 nebst Anlagen, insbesondere das Privatgutachten von H und I (Bl. 256 ff. d.A.). Die Nebenintervenientin zu 1) habe im Jahr 2013 an die Betreiberin ein Warnschreiben übersandt, welches deren Mitarbeiter Herr J erhalten habe. In Block 4 des Kraftwerks X hätten Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1) im April 2013 einen Montageeinsatz durchgeführt, in deren Zuge die dortige Kesselumwälzpumpe zu Reinigungszwecken ausgebaut worden sei. Hierbei seien am Übergang von der Kugel zum Flansch umlaufende Risse am Gehäuse entdeckt worden, die mit bloßem Auge erkennbar gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Servicebericht der Nebenintervenientin zu 1) vom 30.4.2013 (Anlage SV7, Bl. 473 f. d.A.) und die Ausführungen auf S. 19 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 1.4.2019 (Bl. 582 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat den Nebenintervenientinnen mit Schriftsatz vom 14.8.2018, der diesen am 23.8.2018 zugestellt worden ist (Bl. 166 f. d.A.), den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12.10.2018 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 205 d.A.). Die Nebenintervenientin zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19.10.2018 auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 245 d.A.). Das Landgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.9.2019 (Bl. 803 ff. d.A) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der Sachverständigen K vom 7.5.2021 (Bl. 1103 ff. d.A.) und die Stellungnahme des mit Einverständnis der Parteien hinzugezogenen und im Termin gemäß § 410 ZPO vereidigten Herrn L vom 5.5.2021 (Bl. 1109 ff. d.A.) sowie das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 25.5.2022 (Bl. 1422 ff. d.A.) verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Beweis dafür nicht geführt, dass der Riss im Zeitpunkt der Ultraschall-Prüfung vorgelegen habe und erkennbar gewesen sei. Die gerichtlichen Sachverständigen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeitpunkt der Rissentstehung nicht feststellbar sei. Es hätten nur Modellrechnungen nach Erfahrungswerten gemacht werden können, die keine Allgemeingültigkeit hätten, und es sei unmöglich, diese Rechenmodelle durch Praxisversuche zu verifizieren. Allen denkbaren Berechnungen sei eine nicht zu behebende Unschärfe im Ergebnis gemeinsam. Die bestehende Korrosion im Schadensbereich mache eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der Rissentstehung unmöglich. Es seien zudem eine Vielzahl weiterer Faktoren, beispielsweise die Vorspannung der Schrauben, nicht mehr feststellbar. Das Gericht habe an der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellungen, insbesondere der Sachkunde des Sachverständigen L, keinen Zweifel. Soweit dieser eine klägerseits vorgelegte Berechnung des M als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, beruhe dies nicht auf seiner Inkompetenz, sondern auf der mangelnden Begründung dieser Berechnungen. Beide Sachverständige hätten zudem ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung der Ergebnisse des M der Zeitpunkt der Rissentstehung nicht feststellbar sei, weil diese an der Grundproblematik der fehlenden Basisdaten nichts änderten. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, Korrosion spiele keine Rolle, weil eine solche nicht vorgelegen habe, dringe sie damit nicht durch. Das Bestehen von Korrosion sei durch die Sachverständige festgestellt worden. Die bisherigen Werkstoffuntersuchungen durch diverse Labore und den TÜV Rheinland hätten übereinstimmend einen Ermüdungs- oder Schwingbruch unter Korrosionseinfluss festgestellt; dies werde auch auf dem Lichtbild Nr. R059 auf S. 6 der Anlage 2 zur Stellungnahme vom 7.5.21 ersichtlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 1488 ff. d.A.). Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe die Klage mit einer unvertretbaren Begründung abgewiesen. Es seien bereits am 12.7.2012 erkennbare Risse an dem Gehäuse vorhanden gewesen, so dass diese bei ordnungsgemäßer Prüfung bereits im Frühstadium hätten entdeckt und der Bruch der Pumpe hätte verhindert werden können. Das Landgericht sei mit der äußerst knappen Begründung von zwei Seiten dem komplexen technischen Sachverhalt nicht gerecht geworden. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte hätte die Ultraschallprüfung fachgerecht durchgeführt, und hierbei verkannt, dass die Prüfung und das Prüfprotokoll nach dem Vorbringen der Klägerin mangelhaft gewesen seien, insbesondere, weil relevante Bereiche vertragswidrig nicht untersucht worden seien, der Prüfer unqualifiziert gewesen sei, den falschen Prüfkopf und einen unzureichenden Schwenkbereich gewählt habe. Das Landgericht habe die hierzu angebotenen Beweise gehörswidrig übergangen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht außerdem angenommen, dass die Klägerin das Bestehen des Risses nicht habe beweisen können. Die Beweisaufnahme sei verfrüht abgebrochen worden. Insbesondere habe der Sachverständige L noch kein „genügendes“ Gutachten erstattet. Dieser habe ausgeführt, er habe keine Berechnungen durchgeführt, weil ihm Unterlagen gefehlt hätten. Hierdurch habe er sich über die in der Akte befindlichen Angaben zu den Lastwechseln hinweggesetzt. Der Sachverständige sei vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, alternative Berechnungen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige auf Nachfrage einräumen müssen, dass er doch Berechnungen angestellt habe, die er weder den Parteien noch dem Gericht zur Kenntnis gebracht habe. Seine Angaben seien deshalb nicht auf Schlüssigkeit überprüfbar gewesen. Soweit der Sachverständige überdies angegeben habe, dass er das Gutachten des TÜV Rheinland nicht habe nachvollziehen können, weise dies auf seine fehlende fachliche Eignung hin. Soweit dem Sachverständigen Unterlagen gefehlt hätten, sei er verpflichtet gewesen, diese beizuziehen. Das Landgericht habe sich mit diesem Privatgutachten nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Es sei von Amts wegen geboten gewesen, den Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Der als Anlage K31 vorgelegte Technische Bericht des TÜV Rheinland vom 12.4.2022 sei beiden Sachverständigen nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden. Der Privatgutachter komme zu dem Ergebnis, dass der Riss im Zeitpunkt der Prüfung der Pumpe durch die Beklagte bereits vorhanden gewesen sei. Hierbei sei unter Anwendung einer etablierten Methode ermittelt worden, wie hoch der maximale Rissfortschritt seit der Prüfung durch die Beklagte gewesen sein könne, wobei die Materialeigenschaften und die Geometrie der Pumpe sowie die Betriebsdaten berücksichtigt worden seien, wie sie sich aus den Betreiberangaben in Anlagenkonvolut K24, die Anlage K26 entspreche, ergeben hätten. Es habe hiernach bis zum Schadensereignis 134 Kaltstarts, 431 Warmstarts und 611 Heißstarts gegeben. Der Sachverständige L habe selbst die vom TÜV Rheinland gewählte Berechnungsmethode in Betracht gezogen, diese aber nicht durchgeführt, weil er die Unsicherheiten fälschlich als zu groß erachtet habe. Die gewählte Berechnung komme indes auch bei Kernkraftwerken zur Anwendung. Selbst mit konservativen Annahmen betrage die Risswachstumsrate maximal 0,0075 mm pro Lastwechsel. Seit der Prüfung 2012 habe die Pumpe 91 Stars absolviert, was zu einem Risswachstum von lediglich 1 mm habe führen können. Der Riss habe deshalb im Zeitpunkt der Prüfung 59 mm betragen. Selbst wenn man von 825 Lastwechseln ausgehe, ergebe sich nur ein Wachstum von 6,19 mm. Der Riss habe damit im Zeitpunkt der Prüfung eine Länge von 53,8 mm aufgewiesen. Es sei zudem anzunehmen, dass der Riss im Jahr 2011 durch eine Druckprobe entstanden sei und dann bereits eine Länge von 45-50 mm aufgewiesen habe. Soweit die gerichtlichen Sachverständigen als maßgebliche Unsicherheit für die rückwirkende Ermittlung des Rissfortschritts den möglichen Einfluss von Korrosion genannt hätten, folge aus dem Privatgutachten des TÜV Rheinland, dass Korrosionsmulden in der Phase der Risseinleitung im Flanschbereich nur im Bereich der Schrauben und nicht im Bereich der späteren Rissstelle feststellbar gewesen seien. Beim Risswachstum spiele nach den Ausführungen des Privatgutachters Korrosion keine Rolle. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, man könne die Korrosion auf den Fotos erkennen, gehe dies deshalb fehl, zumal unter Korrosion im hiesigen Zusammenhang nicht Rostbildung gemeint sei. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Klägerin zum Beweis der Kausalität keinen Vollbeweis erbringen müsse. Ihr komme eine Beweislastumkehr zu Gute. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 1555 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 2) beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 7.7.2022 zu verurteilen, an die Klägerin 65.255.215,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die als Anlage K31 vorgelegte Stellungnahme von M setze sich mit dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht auseinander und enthalte im Vergleich zu Anlage K29 keinen maßgeblichen neuen Vortrag. Deren Inhalt sei schon Gegenstand der mündlichen Anhörung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewesen. Da der Zeitpunkt der Rissentstehung nicht zu ermitteln sei, fehle es für alle denkbaren Anspruchsgrundlagen an der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. M sei von Februar 2008 bis Oktober 2015 als Head of Computational Engineering Department der B Anlagenservice GmbH angestellt und im maßgeblichen Zeitraum für die Analyse und Bewertung von Materialermüdungen tätig gewesen. Es wird ergänzend auf die Berufungserwiderung (Bl. 1610 ff. d.A.) Bezug genommen. II Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Klageforderung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 28.7.2023, auf den verwiesen wird (Bl. 1727 ff. d.A.), hinreichend bestimmt. 1. Die Klageforderung besteht aus einer Gesamtforderung in Höhe von 65.255.215,81 €, derer sich die Klägerin auf der Grundlage verschiedener Abtretungserklärungen berühmt und die sich aus verschiedenen Schadensersatzforderungen zusammensetzt. Im Einzelnen handelt es sich nach den streitigen Darlegungen der Klägerin zunächst um die an sie vermeintlich abgetretene „Restforderung“ der Betreiberin in Höhe von insgesamt 27.381.194 €, die sich aus deren Selbstbehalt in Höhe von 17.381.194 € des behaupteten Betriebsunterbrechungsschadens und dem Selbstbehalt in Höhe von 10.000.000 € des behaupteten Sachschadens errechnet. Daneben verfolgt sie nach Abtretung den behaupteten Regressanspruch der C aus § 86 VVG in Höhe der zur Schadensregulierung geleisteten 37.674.098 € sowie die von der Klägerin selbst aufgewendeten Schadensermittlungskosten in Höhe von 199.924,81 €. Die Addition der abgetretenen Forderungen sowie der eigenen Schadensermittlungskosten der Klägerin ergibt die Klageforderung. Der Sache nach beinhaltet diese Gesamtforderung nach dem (streitigen) Vortrag der Klägerin Schadensersatz für den behaupteten Sachschaden in Höhe von 22.761.053 €, für den behaupteten Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 42.294.238 €, Kosten für die Begutachtung der Schadensursache in Höhe von 13.329,79 €, Kosten für die Begutachtung der Sachschadenshöhe in Höhe von 83.116,06 €, Kosten für die Ermittlung des Betriebsunterbrechungsschadens in Höhe von 73.124,16 € und sonstige Kosten in Höhe von 30.354,80 €. Wegen der näheren Zusammensetzung der vorgenannten Schadensarten, insbesondere der im Einzelnen geltend gemachten Arten von Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.1.2019 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 350 ff. d.A.). 2. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass ein Teilbetrag in Höhe von 1.000.000 € der Klageforderung aus abgetretenem Recht der Nebenintervenientin zu 2) folge (Bl. 8, 9 d.A., sowie Bl. 1564 d.A.), ohne zugleich das Verhältnis dieser Abtretungsforderung zu den übrigen abgetretenen und eigenen Forderungen - die in Summe bereits die Klageforderung bilden - bzw. zur Verrechnung der geleisteten Teilzahlung der Nebenintervenientin zu 2) auf die geltend gemachten Schadensarten offenzulegen, hat sie hierzu auf den Hinweis des Senats nähere Angaben gemacht. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen im Schriftsatz vom 28.7.2023, auf den verwiesen wird (Bl. 1727 ff. d.A.), ist die Klage insgesamt hinreichend bestimmt. a) Zwar ist es bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung. Es ist deshalb unzulässig, aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen (BGH, Urteil vom 22.5.1984 - VI ZR 228/82, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Klägerin hat aber auf den Hinweis des Senats erläutert, dass sich durch die Zahlung der Vergleichssumme der Gesamtschaden zunächst um diesen Betrag ermäßigt, dann aber durch die Abtretung des aus § 426 Abs. 2 BGB folgenden Ausgleichsanspruchs wieder auf die insgesamt geltend gemachte Summe von 65.255.215,81 € erhöht habe. b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein solches Vorgehen trotz der verschiedenen Schadensarten (unterschiedliche Arten von Sachschäden, Betriebsunterbrechungsschäden aus unterschiedlichen Betriebssparten etc., vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 28.1.2019, Bl. 350 ff. d.A.) und der unterschiedlichen Inhalte der jeweiligen Abtretungen dem Bestimmtheitserfordernis genügt, weil es sich - wie die Klägerin meint - bei den jeweils abgetretenen (Teil-)Forderungen und den einzelnen Schadensarten um bloße Rechnungsposten eines einheitlichen Gesamtschadens handelt, oder ob sich die Klageforderung nicht vielmehr aus mehreren selbstständigen Forderungen und damit mehreren prozessualen Ansprüchen zusammensetzt (so etwa für Verdienstausfall im Verhältnis zum Sachschaden BGH, Urteil vom 22.5.1984 - VI ZR 228/82, juris Rn. 18, 20; vgl. zur Abgrenzung auch BGH, Urteil vom 7.6.2011- VI ZR 260/10, juris Rn. 6 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.12.2019 - 12 U 95/19, juris Rn. 13). Denn die Klägerin hat hilfsweise im Schriftsatz vom 28.7.2023 auch eine Verrechnungsreihenfolge für die durch die Zahlung der Vergleichssumme in Höhe von 1.000.000,00 € erfolgte Teilerfüllung angegeben (vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 28.7.2023, Bl. 1737 d.A.) und zudem dargelegt, dass sie infolge der Abtretungen Inhaberin der gesamten behaupteten, angeblich einheitlichen restlichen Schadensersatzforderung sei (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28.7.2024, Bl. 1728 f. d.A.). Dieses Vorbringen, das zugleich unter dem Aspekt der Bestimmtheit der Abtretungserklärungen für die Begründetheit der Klage bedeutsam ist, genügt, um jedenfalls die Zulässigkeit der Klage zu bejahen (vgl. zu doppelrelevanten Tatsachen BGH, Urteil vom 4.7.2019 - I ZR 149/18, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 6.11.2007 - VI ZR 34/07, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 9.7.2014 - VIII ZR 376/13, juris Rn. 23). B. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert ist, weil die mit der Betreiberin, der C und der Nebenintervenientin zu 2) geschlossenen Abtretungsvereinbarungen wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig sind. Ebenso kann offenbleiben, ob die vorgenannten Abtretungserklärungen wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sind oder wegen fehlender Bestimmtheit der Schadensregulierung bereits im Verhältnis der C zur Betreiberin keine Legalzession nach § 86 VVG stattgefunden hat und die Abtretung der vermeintlichen Regressforderung deshalb ins Leere ging (vgl. zur fehlenden Bestimmtheit einer Abtretung im Rahmen der Regulierung mehrerer aus einem Verkehrsunfall entstandenen Forderungen BGH, Urteil vom 7.6.2011 - VI ZR 260/10, juris Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.1.2014 - III ZR 10/14, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 18.2.1965 - II ZR 166/62, juris Rn. 9). Denn die Klage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Betreiberin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, den sie der Klägerin hätte abtreten können (nachfolgend unter 1.). Aus demselben Grund hat infolge der Regulierungsleistung der C keine Legalzession gemäß § 86 VVG stattgefunden. Die C war damit nicht Inhaberin einer Regressforderung, die sie hätte an die Klägerin übertragen können (nachfolgend unter 2.). Auch die von der Nebenintervenientin zu 2) an die Klägerin vermeintlich abgetretene Gesamtschuldnerausgleichsforderung besteht nicht (nachfolgend unter 3.). Da in der Hauptsache kein Ersatzanspruch besteht, kann die Klägerin auch die Kosten zur Schadensermittlung nicht ersetzt verlangen (nachfolgend unter 4.). 1. Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der Betreiberin deren angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des jeweiligen Selbstbehalts aus der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung geltend macht, haftet die Beklagte bereits aus Rechtsgründen für diesen Schaden nicht (dazu nachfolgend unter a). Zudem scheitern Ansprüche der Betreiberin gegen die Beklagte aus tatsächlichen Gründen, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Prüfung ein mittels Ultraschall auffindbarer Riss vorhanden war (dazu nachfolgend unter b). a) Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Betreiberin besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. aa) Vertragliche Ansprüche der Betreiberin gegen die Beklagte zu 2) wegen behaupteter Mängel der Prüfung bestehen nicht. Denn die Betreiberin hat unstreitig nicht die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin zu 2) mit den im Jahr 2012 erfolgten Überprüfungen im Block 5 des Kraftwerks X beauftragt, zu denen ausweislich des „Prüfprogramms Speisewasser-Leitung“ auch eine Ultraschall-Prüfung des Laufradgehäuses zählte (Anlage zur Klageschrift, Bl. 74 d.A.). Dass durch die Einschaltung der Beklagten als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 2) eine unmittelbare vertragliche Beziehung zur Betreiberin entstanden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht der Fall. Vielmehr wird durch die Einschaltung eines Subunternehmers in aller Regel kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Subunternehmer begründet (MünchKommBGB-Busche, 9. Aufl. 2023, § 631 Rn. 37 m.w.N.). Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. bb) Die Betreiberin ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2023 (insbes. ab S. 12 ff., Bl. 1769 ff. d.A.) auch nicht gemäß § 328 BGB in den Schutzbereich des zwischen der Nebenintervenientin zu 2) und der Beklagten geschlossenen Werkvertrages einbezogen. Der zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer geschlossene Vertrag entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bestellers; denn es fehlt jedenfalls an der für eine Einbeziehung erforderlichen Schutzwürdigkeit (vgl. MünchKommBGB-Busche, 9. Aufl. 2023, § 631 Rn. 37; vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 328 Rn. 18; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 631 Rn. 13: „Grundsatz der Trennung der Vertragsverhältnisse“). Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. „Expertenhaftung“ gegeben, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegend aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2012 - IX ZR 145/11, juris Rn. 18; allgemein zur dogmatischen Konstruktion und dem Meinungsstand beck-online Großkommentar-Herresthal, Stand 15.2.2024, § 311 BGB Rn. 543 ff.; MünchKommHGB-Ebke, 5. Aufl. 2024, § 323 BGB Rn. 166; jeweils m.w.N.). (1) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren „Wohl und Wehe“ anvertraut war. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wurde danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, zum Beispiel ein familien-, arbeits- oder mietvertragliches Verhältnis bestand (st. Rspr., BGH, Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14, juris Rn. 15). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind Dritte in die Schutzwirkung eines Vertrags auch einbezogen worden, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, bzw. die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht zu begründen. In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben - wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 14.6.2012 - IX ZR 145/11, juris Rn. 18). Auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwartbaren Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit insbesondere bei Prüfaufträgen von besonderer Bedeutung sind (st. Rspr., BGH, Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.6.2012 - IX ZR 145/11, juris Rn.19 m.w.N.). Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. Soweit sich der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und ggf. zu versichern (BGH, Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/13, juris Rn. 16). Deshalb kann ohne besondere Umstände auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrages des Bestellers mit einem anderen Unternehmer nicht angenommen werden (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/13, juris Rn. 16). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein. Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (st. Rspr., siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III 139/14, juris Rn. 17 m.w.N.). (3) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. (a) Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der Fertigung eines Prüfberichts durch ein akkreditiertes bzw. zertifiziertes Prüfunternehmen im Rechtsverkehr dieselbe vertrauensbegründende Wirkung zukommt wie der gutachterlichen Stellungnahme einer Person, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt. Dass der für die Beklagte tätig gewordene Prüfer Herr F öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist substantiiert geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte selbst aufgrund ihrer „Akkreditierung“ oder „Zertifizierung“ eine über die geschuldete vertrags- und fachgerechte Erfüllung ihrer aus dem mit der Nebenintervenientin zu 2) geschlossenen Werkvertrag hinausgehende Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit oder Unparteilichkeit geschuldet hätte, die geeignete Grundlage für ein besonderes Vertrauen eines Dritten hätte sein können. Zwar müssen auch Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, unter Umständen Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrundeliegenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 20.4.2004 - X ZR 250/02, juris Rn. 14). Der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfassten Person darf allerdings nicht uferlos ausgeweitet werden (BGH, Urteil vom 20.4.2004 - X ZR 250/02, juris Rn. 25). Der Umstand, dass die Beklagte sich werkvertraglich gegenüber der Nebenintervenientin zu 2), ebenfalls einem zertifizierten Prüfunternehmen, zu einer Prüftätigkeit verpflichtet hat und für sich in Anspruch nimmt, hierfür nach den anerkannten Regeln der Technik und bei Vertragsschluss vereinbarten Regelwerken qualifiziert gewesen zu sein und die Prüfung fachgerecht durchgeführt zu haben, dürfte nach §§ 133, 157 BGB nach den hiesigen Umständen für sich genommen bereits nicht ausreichend sein, um eine besondere Vertrauensstellung zu bejahen, die eine über die im eigenen Vertragsverhältnis hinausgehende Haftung rechtfertigen würde. Weder den vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen noch dem Prüfbericht als solchem lassen sich Umstände entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass die Beklagte nach dem Willen beider Parteien über den Inhalt des geschlossenen Werkvertrags hinaus auch gegenüber Dritten einstehen wollte, ohne dieses Risiko vorab besonders zu versichern. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) thematisiert gewesen wäre, dass die Nebenintervenientin zu 2) als ebenfalls zertifiziertes Prüfunternehmen im Hinblick auf ihr eigenes unzweifelhaft bestehendes vertragliches Haftungsrisiko im Verhältnis zur Betreiberin nicht hinreichend versichert gewesen ist. (b) Vor allem aber ist die Betreiberin in den Schutzbereich des zwischen der Nebenintervenientin zu 2) und der Beklagten geschlossenen Werkvertrages deshalb nicht einbezogen, weil sie nicht schutzbedürftig war. Eine Schutzbedürftigkeit entfällt nämlich dann, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 14.6.2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 2.7.1996 - X ZR 104/94, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 7.12.2017 - VII ZR 204/14, juris Rn. 18 m.w.N.; BGH; Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier. Denn wenn die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) ihre Prüfungstätigkeit tatsächlich mangelhaft erbracht hätte, insbesondere, weil die geschuldete Prüfung und der gefertigte Prüfbericht vertragswidrig unvollständig gewesen wären, dann hätte die Betreiberin gegen die Nebenintervenientin zu 2) wegen desselben Sachverhalts gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Nebenintervenientin zu 2) müsste sich das behauptete Fehlverhalten der Beklagten im Verhältnis zur Betreiberin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, denn der Subunternehmer ist im Verhältnis zum Besteller Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 20.2.2013 - VIII ZR 339/11, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 14.5.2009 - III ZR 86/08, juris Rn. 29). Dieser Anspruch gegen die Nebenintervenientin zu 2) wäre inhaltlich gleichwertig zu dem behaupteten Anspruch gegen die Beklagte und steht deshalb der Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Betreiberin im Verhältnis zu der Beklagten entgegen. (c) Dass etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) wirtschaftlich wegen deren unzureichenden Versicherungsschutzes weit überwiegend nicht durchsetzbar waren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Insoweit ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass die Nebenintervenientin zu 2) nur mit einer Haftungssumme von 1.000.000 € haftpflichtversichert war und bei einer eigenen Inanspruchnahme insolvent geworden wäre (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.6.2024, Bl. 1931 f. d.A.). Dies war der Grund für das Vorgehen der Klägerin, die Nebenintervenientin zu 2) aus wirtschaftlichen Erwägungen mit diesem Betrag aus der Haftung zu entlassen. Diese erst nachträglich bekannt gewordene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Nebenintervenientin zu 2) fällt allerdings nicht in die Risikosphäre der Beklagten und kann eine Haftungsausweitung zu ihren Lasten nicht rechtfertigen. Denn wie höchstrichterlich bereits geklärt, ist für die Frage des Bestehens gleichwertiger eigener vertraglicher Ansprüche, die der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines anderen Vertrages entgegenstehen, ohne Bedeutung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten durchsetzbar sind (BGH, Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 22). Dass die Beklagte im Gegensatz zur Nebenintervenientin zu 2) möglicherweise über einen hinreichend großen Versicherungsschutz verfügt, ändert daran nichts. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann das Fehlen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Verhältnis des Dritten zu dem in Anspruch Genommenen nicht kompensieren (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 27.10.2009 - VI ZR 296/08, juris Rn. 14). cc) Die Beklagte haftet gegenüber der Betreiberin auch nicht aus Delikt. Der allein geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht bereits dem Grunde nach nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagten die behaupteten Pflichtverstöße bei der Prüfung tatsächlich unterlaufen sind. Denn es ist selbst beim Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen trotz des rechtlichen Hinweises des Senats kein Verhalten der Beklagten vorgetragen, das eine deliktische Haftung gegenüber der Betreiberin begründen würde. Es ist nicht konkret dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass der Prüfer der Beklagten, Herr F, im Rahmen der Prüfung durch aktives Tun unmittelbar das Gehäuse der Pumpe beschädigt hätte. Er hat bei der Untersuchung des Gehäuses dessen Substanz nicht verletzt oder sonst beeinträchtigt. Insbesondere hat er durch die Prüfung keine Ursache für die Entstehung des Risses gesetzt, der sich zu einem unbekannten Zeitpunkt unbemerkt im Gehäuse der Pumpe gebildet hatte. Unmittelbar schadensursächlich war - als zeitlich letzte Ursache vor der Explosion - unstreitig die Betriebsbeanspruchung am 12.5.2014, die zu einem Versagen der Gehäusewand geführt hat. Der hierdurch an der Pumpe entstandene Primärschaden sowie sämtliche durch die Explosion entstandenen Folgeschäden gehen nach dem streitigen Vorbringen der Klägerin nur mittelbar auf ein Verhalten der Beklagten zurück. Im Kern wirft die Klägerin der Beklagten ein Unterlassen bzw. eine mittelbare Eigentumsverletzung vor, indem sie im Wesentlichen behauptet, die Beklagte habe schuldhaft die geschuldete Prüfung unvollständig, nämlich nur im Bereich der Gehäusewand oberhalb des Flanschbereiches, vorgenommen und deshalb den vorhandenen Riss nicht erkannt, einen falschen oder unzureichenden Prüfbericht gefertigt und auf Unzulänglichkeiten der Prüfung schuldhaft nicht hingewiesen. Die Klägerin meint, die Betreiberin habe auf den Inhalt des unzureichenden Prüfberichts vertrauen und annehmen dürfen, dass der Weiterbetrieb der Pumpe gefahrlos möglich gewesen sei. (1) Es steht insoweit außer Frage, dass die Beklagte im Falle des Vorliegens der behaupteten Pflichtverstöße ihre werkvertragliche Verpflichtung gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) verletzt haben und dieser gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Die Nebenintervenientin zu 2) müsste sich ein Fehlverhalten der Beklagten im vertraglichen Verhältnis zur Betreiberin - wie bereits ausgeführt - über § 278 BGB zurechnen lassen und hätte beim Vorliegen der übrigen haftungsbegründenden Voraussetzungen für die durch eine mangelhafte Prüfung entstandenen Schäden einzustehen. Daneben wäre auch eine deliktische Haftung der Nebenintervenientin zu 2) gegenüber der Betreiberin denkbar. Denn Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB werden durch §§ 633 ff. BGB nicht ausgeschlossen. Miteinander konkurrierende Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbstständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27.1.2005 - VII ZR 158/03, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine mangelhafte Werkleistung kann deshalb zugleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen, wenn in schon vorhandenes und bisher unversehrtes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen wird (BGH, Urteil vom 7.11.1985 - VII ZR 270/83, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 23.2.2021 - VI ZR 21/20, juris Rn. 11 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann sich die deliktische Haftung des Werkunternehmers auch daraus ergeben, dass der Unternehmer eine dem Besteller aus einem Werkvertrag geschuldete Kontrollpflicht gegenüber einem Subunternehmer verletzt (BGH, Urteil vom 3.2.1998 - X ZR 27/96, juris Rn. 13 ff.). (2) Hieraus folgt allerdings unter Zugrundelegung der hiesigen Besonderheiten noch nicht, dass auch die Beklagte außerhalb der bestehenden Leistungskette deliktsrechtlich für ihre im Verhältnis zu Nebenintervenientin zu 2) möglicherweise mangelhafte Werkleistung gegenüber der Betreiberin einzustehen hätte. Denn die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten führt nur dann zu einer deliktischen Haftung, wenn zugleich der Tatbestand der §§ 823 ff. BGB erfüllt ist (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, Einf v § 823 Rn. 9). Hiervon ist im Streitfall im Verhältnis der Beklagten zur Betreiberin aber nicht auszugehen, und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt einer grundsätzlich denkbaren deliktsrechtlichen „Expertenhaftung“ von Prüfunternehmen. (3) Deliktsrechtlich ist ein Unterlassen der Herbeiführung einer von § 823 Abs. 1 BGB umfassten Rechtsgutsverletzung durch aktives Tun nur ausnahmsweise gleichzustellen. Die Feststellung, ob eine Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu treffen, sondern hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten (BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 14.10.2014 - VI ZR 466/13, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. 7.2012 - VI ZR 341/10, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.). Insbesondere kann sich eine Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ergeben (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 2). Auch bei einer lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung wird die Rechtswidrigkeit einer Eigentumsverletzung nicht schon durch die kausale Herbeiführung des Verletzungserfolges indiziert. Der Schädiger hat vielmehr nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er nach wertender Betrachtung gegen eine ihm zumindest auch gegenüber dem Geschädigten bestehende Rechts- oder Verkehrssicherungspflicht verstoßen und damit pflichtwidrig gehandelt hat, als er die Erstursache setzte (BGH, Urteil vom 7.7.2020 - VI ZR 308/19, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 6.2.2007 - VI ZR 274/05, juris Rn. 12 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist - jedenfalls im Grundsatz - auch anerkannt, dass besondere Berufspflichten zugleich als besondere Verkehrssicherungspflichten begriffen werden können und ihre schuldhafte Verletzung eine deliktische Haftung nach sich ziehen kann (Erman/Wilhelmi, BGB, 17. Aufl. 2023, § 823 Rn. 126 ff. m.w.N.). (4) Selbst unter Berücksichtigung der Berufspflichten der Beklagten ist vorliegend bei wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vom Bestehen einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Betreiberin auszugehen. Denn im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessenlage ist vor allem dann in besonderem Maße auf die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten abzustellen, wenn die Garantenstellung - wie hier - aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll (BGH, Urteil vom 14.10.2014 - VI ZR 466/13, juris Rn. 17). (a) Vorliegend oblag es der Betreiberin selbst, die Betriebssicherheit der gesamten technischen Anlage in Block 5 des Kraftwerks X sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Dies folgt bereits aus ihrer mit der Sachherrschaft einhergehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die von der Anlage ausgehenden Gefahren für sich und andere abzuwenden (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 48 und 16 m.w.N.). Darüber hinaus trafen die Betreiberin weitreichende Pflichten aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung („Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“, BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S. 3777; im Folgenden: BetrSichV a.F.). So war sie insbesondere gemäß § 3 BetrSichV a.F. verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1, 2 BetrSichV a.F. oblag es ihr, Arbeitsmittel regelmäßigen Überprüfungen zu unterziehen. Bei dem Betrieb der Anlage waren außerdem die nach § 12 BetrSichV a.F. normierten Überwachungspflichten einzuhalten, insbesondere die Pflichten zu wiederkehrenden Prüfungen und die in § 17 BetrSichV a.F. normierten Prüfungspflichten betreffend besonderer Druckgeräte. Die hohe Bedeutung, die der Verordnungsgeber der Einhaltung der in der Betriebssicherheitsverordnung normierten Pflichten beigemessen hat, zeigt sich nicht zuletzt anhand der in § 25 und § 26 BetrSichV a.F. enthaltenen Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede (vgl. insbesondere S. 29 ff. des Schriftsatzes vom 19.10.2018, Bl. 236 ff. d.A.; S. 13 ff. des Schriftsatzes vom 6.8.19, Bl. 731 ff. d.A. sowie die Einschätzung von B im Rahmen der „Root Cause Analysis - Kraftwerk X Block 5 - Versagen einer drucktragenden Wandung im Umwälzsystem vom 17.6.2014, Anlagenkonvolut K24 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2.4.2020, dort ab S. 11/20). (b) Soweit die Klägerin allerdings meint, die Betreiberin habe Risse an der Innenwand des Gehäuses nicht selbst aufdecken können, sondern die ihr obliegende Überprüfungspflicht auf die Beklagte übertragen, weshalb sie sich auf deren Prüfergebnis habe verlassen dürfen, trifft dies nicht zu. Ihr Vortrag genügt nicht, um von einem Übergang der ihr selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte auszugehen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, Verkehrssicherungspflichten vertraglich auf Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung erfordert aber klare Absprachen, die eine Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren (st. Rspr., so bereits BGH, Urteil vom 10.7.1975 - II ZR 32/74, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 4.6.1996 - VI ZR 75/95, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.12.2019 - VI ZR 43/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.4.2023 - III ZR 215/21, juris Rn. 39; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Betreiberin die ihr im Hinblick auf den Betrieb der Kesselumwälzpumpe obliegende Verkehrssicherungspflicht auf die Nebenintervenientin zu 2) übertragen hätte. Die vorgelegten Vertragsunterlagen enthalten zwar ansatzweise den erteilten Prüfauftrag, aber keine unmissverständliche Regelung dazu, ob und in welcher Weise die Prüfung (auch) dazu dienen sollte, den Vorgaben aus der BetrSichV a.F. gerecht zu werden. Aus dem von ihr in Bezug genommenen Privatgutachten der Sachverständigen D folgt überdies, dass die Betreiberin keine konkreten Prüfvorgaben erteilt und auch keine Prüfanweisung für diese spezielle Prüfung abverlangt hat (S. 18 der Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 66 d.A.). Auch insoweit hat die Klägerin keinen ergänzenden Sachvortrag gehalten, sondern lediglich ausgeführt, die Privatsachverständige habe sich mit diesen Feststellungen außerhalb ihres Gutachtenauftrages bewegt. Konkrete Umstände, die die für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen klaren Absprachen ergeben würden, hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin zu 2) die - an sich die Betreiberin treffende - Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte übertragen hätte, indem sie den Auftrag zur Prüfung des Pumpengehäuses an diese weitervergeben hat. Eine dahingehende klare Absprache ist den schriftlichen Vertragsunterlagen nicht zu entnehmen und folgt auch nicht aus den Umständen. Es ist nicht dargelegt, welche Informationen die Beklagte über den Umfang, den Anlass und den Zweck der von ihr gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) übernommenen Prüfverpflichtung hatte. Es liegt zwar die Annahme nahe, dass der Beklagten aufgrund der Umstände bewusst war, dass die Nebenintervenientin zu 2) die Ergebnisse der Prüfung letztlich der Betreiberin zur Verfügung stellen wollte. Welchen Hintergrund die Prüfung im Einzelnen hatte, konnte sie den Umständen indes nicht entnehmen. Da die Betreiberin die ihr obliegenden deliktischen Verkehrssicherungspflichten nicht wirksam auf die Beklagte übertragen hat, kann sie sich nicht ihrerseits im Verhältnis zur Beklagten darauf berufen, dass diese eine ihr gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn derjenige, der - wie hier die Betreiberin - selbst gleichzeitig dazu berufen ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, unterfällt nicht deren persönlichen Schutzbereich (BGH, Urteil vom 27.11.1984, juris Rn. 18; BeckOK BGBFörster, Stand: 1.5.2024, § 823 Rn. 388 m.w.N.). (c) Überdies wäre selbst bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Betreiberin nicht vollständig entfallen, sondern hätte sich auf eine Überwachungs- und Kontrollpflicht verengt (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 4.6.1996 - VI ZR 75/95, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.12.2019 - VI ZR 43/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.4.2023 - III ZR 215/21, juris Rn. 40; jeweils m.w.N.). Es ist aber kein Vortrag dazu erfolgt, dass und wie die Betreiberin im Zuge der an die Nebenintervenientin zu 2) vergebenen Prüfarbeiten deren ordnungsgemäße Erfüllung überwacht und kontrolliert, geschweige denn, wie sie die Beklagte bei der Erfüllung des an diese vergebenen Prüfauftrags an der Pumpe kontrolliert hätte. Soweit sich beispielsweise dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien entnehmen lässt, dass jedenfalls ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2) - Herr N - vor Ort gewesen sei, ist nicht vorgetragen, dass dieser kontrolliert hätte, welcher Bereich des Gehäuses der Ultraschall-Prüfung unterzogen wurde. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Betreiberin das von der Beklagten gefertigte Prüfprotokoll vor der Explosion der Pumpe konkret zur Kenntnis genommen hätte. In dem von ihr selbst in Bezug genommenen Privatgutachten von D heißt es vielmehr, die Betreiberin habe das Prüfprotokoll nicht geprüft und es fehlten die entsprechenden Unterschriften. Ferner seien die Ergebnisse auch nicht dem Sachverständigen der beauftragten zugelassenen Überwachungsstelle nach § 21 Be trSichVO a.F. überlassen worden (S. 18 der Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 66 d.A.). Die Klägerin hat zum betrieblichen Ablauf im Haus der Betreiberin während und nach Abschluss der im Jahr 2012 erfolgten Revisionsprüfungen trotz dieser Ausführungen keine näheren Angaben gemacht. In der Klageschrift hat sie sich darauf beschränkt, den Inhalt des Prüfberichts der Beklagten wiederzugeben (Bl. 4 d.A.). Trotz der zahlreichen Verweise der Beklagten auf die vorgenannten Feststellungen der Privatgutachterin (S. 25 der Klageerwiderung, Bl. 151 f. d.A.; S. 27 ff. des Schriftsatzes vom 20.11.2018, Bl. 282 ff. d.A.; S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 1.4.2019, Bl. 578 ff.) hat die Klägerin mit der Replik nur mitgeteilt, den Prüfbericht erhalten zu haben (S. 16 des Schriftsatzes vom 19.10.2018, Bl. 223 d.A.) und die Auffassung vertreten, der später Geschädigte könne sich auf die Richtigkeit der Angaben des Schädigers verlassen (insbesondere S. 29 des Schriftsatzes vom 19.10.2018, Bl. 236 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes vom 6.8.2019, Bl. 719). Sie versäumt es allerdings, konkret anzugeben, wann und durch wen die Betreiberin die Ergebnisse der Prüfung zur Kenntnis genommen hat. Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 6.8.2019 (Bl. 719 ff. d.A.) enthält hierzu keinen substantiierten Sachvortrag. Soweit die Klägerin dort ausführt, die Beklagte habe „fälschlicherweise suggeriert“, es hätten im Zeitpunkt der Prüfung keine Risse vorgelegen, ergibt sich daraus nicht, dass, wann und durch wen die Beklagte den nicht unterzeichneten Prüfbericht gesichtet hätte. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der Nebenintervenientin zu 2) ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Diese hat mit Schriftsatz vom 19.10.2018 zwar die gesamten Prüfberichte vorgelegt und dargelegt, sie habe diese „Herrn O vom B Kraftwerk X gegeben“ (Bl. 249 d.A.); ob und in welcher Funktion dieser den Inhalt des überreichten Ordners durchgesehen und dabei auch das Prüfprotokoll der Beklagten wahrgenommen hat, ergibt sich daraus nicht. Auch zu etwaigen mündlichen Mitteilungen des Herrn N gegenüber Herrn O lässt sich diesem Vorbringen nichts entnehmen. Dass Herr F persönlich Kontakt zu einem Mitarbeiter der Betreiberin gehabt und mündliche Auskünfte erteilt hätte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Es ist noch nicht einmal konkret dargelegt, dass und wie die Betreiberin Kenntnis davon erlangt hat, dass die Nebenintervenientin zu 2) nicht die gesamte Prüfung allein durchgeführt, sondern Teilarbeiten an die Beklagte weitervergeben hat. Soweit die Klägerin indes meint, es sei „ein Stück aus dem Tollhaus, wenn sich die fehlerhaft handelnde Spezialistin (…) darauf berufen könnte, die Auftraggeberin hätte den eigenen Fehler der Prüffirma erkennen und gleichsam schlauer sein müssen als sie selbst“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 6.8.2019, Bl. 721 d.A.), ersetzt dies konkreten Vortrag zu dem Vertrauenstatbestand nicht, der Grundlage einer deliktischen Haftung der Beklagten gegenüber der Betreiberin sein könnte. Hierfür genügt es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht, dass die Beklagte der Nebenintervenientin zu 2) einen Prüfbericht übermittelt hat. (d) Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren hierzu keine konkreten Angaben gemacht. In der Berufungsbegründung führt sie im Zusammenhang mit dem von ihr vermissten konkreten Hinweis auf die (bestrittene) fehlende Zugänglichkeit bestimmter Prüfbereiche allein aus, die Beklagte hätte die Betreiberin informieren müssen, „was ihr unschwer möglich gewesen wäre, da sie vor Ort war und die Betreiberin und deren Ansprechpartner vor Ort kannte“ (S. 15 der Berufungsbegründung, Bl. 1569 d.A.), ohne zugleich dazu vorzutragen, wer im Hause der Betreiberin zu welchem Zeitpunkt dafür zuständig war, die Prüfergebnisse zu sichten. Mit Blick auf die erwähnten anwesenden Ansprechpartner vor Ort verfängt ihr Einwand nicht, sie hätte den behaupteten Fehler des Prüfberichts vor der Explosion nicht erkennen können. Soweit sie überdies darauf verweist, dass eine Prüfung nach DIN EN ISO/IEC 17025 und dem AD-2000 Regelwerk geschuldet gewesen sei und der Prüfer die erforderlichen Qualifikationen nicht aufgewiesen habe (so etwa S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 1571 d.A.), ist nicht dargelegt, dass die Klägerin oder die von ihr beauftragte Nebenintervenientin zu 2) als ebenfalls zertifiziertes Prüfunternehmen im Rahmen der ihr mindestens obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht überprüft hätte, dass die durchgeführte Prüfung von dafür qualifiziertem Personal vorgenommen worden wäre. (e) Weiterer konkreter Sachvortrag ist auch nicht auf den rechtlichen Hinweis des Senats (Sitzungsprotokoll vom 8.10.2023, Bl. 1754 f. d.A.) erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin sowohl mit Schriftsatz vom 13.12.2023 (Bl. 1758 ff. d.A) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2024 nur Rechtsausführungen gemacht. Mit Blick auf die damit fehlende Übertragung der originär der Betreiberin obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte, dem Fortbestehen von Kontroll- und Überwachungspflichten und dem Umstand, dass die Klägerin nicht konkret dazu vorgetragen hat, wie sie von dem möglicherweise fehlerhaften Prüfbericht Kenntnis erhalten und worauf sie das vermeintlich in die Beklagte gesetzte Vertrauen konkret gestützt hat, ist im hiesigen Fall nach Abwägung aller Umstände nicht von einer deliktischen Haftung der Beklagten gegenüber der Betreiberin auszugehen. (f) Etwas anderes folgt auch nicht mit Blick auf die Berufspflichten der Beklagten. Insoweit steht außer Zweifel, dass die Beklagte (gegenüber der Nebenintervenientin zu 2) unter Verweis auf deren Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEG 17025 beauftragt wurde und deshalb die dortigen Vorgaben einzuhalten hatte. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, daneben auch andere Regelwerke, insbesondere das „AD 2000 - Regelwerk“ und die „HP5/3“ anwendbar gewesen wären (siehe hierzu insbesondere Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2018, Bl. 208 ff. d.A.) führt dies im Rahmen der gebotenen Abwägung zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass vertraglich geschuldete berufliche Standards als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen können (BGH, Urteil vom 3.2.2004 - VI ZR 95/03, juris Rn. 9). Insoweit bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten zu wahrenden beruflichen Standards sich im Verhältnis zu Dritten (etwa Arbeitnehmern der Betreiberin oder auf dem Betriebsgelände zufällig anwesenden Personen) zu Verkehrssicherungspflichten verdichtet haben. Denn selbst, wenn dies der Fall wäre, würde dies im Verhältnis zur Betreiberin nach der gebotenen Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung der konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 49 m.w.N.) eine deliktische Haftung nicht rechtfertigen. Eine solche Ausweitung ihrer in erster Linie vertraglichen Verpflichtung allein im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 2) zu Gunsten der selbst zur Verkehrssicherung berufenen Betreiberin wäre nicht sachgerecht. Sie würde nicht nur die im Vertragsrecht bestehenden Wertungen - insbesondere den oben ausführlich dargelegten Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der Betreiberin im Rahmen einer grundsätzlich denkbaren Haftung entsprechend § 328 BGB - unterlaufen, sondern vor allem unberücksichtigt lassen, dass die Betreiberin selbst zuvorderst zur Wahrung der Verkehrssicherheit des Kraftwerks berufen und mangels Delegation dieser Pflichten nicht in den Schutzbereich etwaiger Verkehrssicherungspflichten der Beklagten einbezogen war. Vor allem ist nach den Umständen des Einzelfalls - wie aufgezeigt - im Verhältnis zur Betreiberin kein Vertrauenstatbestand ersichtlich, der die Annahme einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht dieser gegenüber rechtfertigen könnte; denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Betreiberin von der Einschaltung der Beklagten überhaupt gewusst hätte, in die Auftragsvergabe an die Beklagte eingebunden gewesen wäre, die Auftragsausführung gesteuert oder überwacht oder von deren Prüfergebnissen konkret Kenntnis genommen hätte. Dies gilt umso mehr, als dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weitergeht, als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (BGH, Urteil vom 19.7.2018 - VII ZR 251/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Bestellerin war im Verhältnis zur Beklagten aber allein die Nebenintervenientin zu 2). (g) Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2023 erfolgten Rechtsausführungen rechtfertigen keine andere Betrachtung, weil keine der von ihr aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar ist. (aa) Die Klägerin verweist zunächst vor allem auf die Haftung sog. Experten für fachliche Auskünfte, insbesondere auf Wirtschaftsprüfer und technische Experten. Die für diese Berufsgruppen entwickelten Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall im Verhältnis der Betreiberin und der Beklagten nicht erfüllt. Wie die Klägerin selbst erkennt, wird die Haftung für falsche Gutachten oder Testate, mit denen behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten am ehesten vergleichbar sind, überwiegend aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hergeleitet (BGH, Urteil vom 24.4.2014 - III ZR 156/13, juris Rn. 16 ff.) Die grundsätzlich gebotene Dritthaftung solcher Experten für falsche Angaben entfällt allerdings, wenn es - wie hier - an der Schutzbedürftigkeit des Dritten fehlt, weil dieser gegenüber seinem Vertragspartner einen inhaltsgleichen eigenen Schadensersatzanspruch hat (siehe oben unter B. 1. a) bb)). Daneben kann sich die Haftung eines Experten aus § 826 BGB ergeben (BGH, Urteil vom 12.3.2020 - VII ZR 236/19, juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunftserteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftsgebers voraus. Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12.3.2020 - VII ZR 236/19, juris Rn. 35 m.w.N.). Dass Herrn F im Rahmen der Prüfung mit einer als gewissenlos erscheinenden Rücksichtslosigkeit vorgegangen wäre, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit die Entscheidungsträger der Beklagten in die von Herrn F durchgeführte Prüfung eingebunden waren. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person ist allerdings auch darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (st. Rspr., BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 623/21, juris Rn. 20 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. (aa) Eine Haftung der Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in Anwendung der zur Haftung der „Benannten Stelle“ gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte entwickelten Rechtsgrundsätze bejahen. Soweit dort die Haftung der mit der technischen Überprüfung eines Medizinprodukts betrauten „Benannten Stelle“ für die später aufgrund mangelhafter Silikon-Brustimplantate eingetretene Gesundheitsschädigung von Patientinnen bejaht wurde, wurde deren Haftung auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III in § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 37 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Medizinprodukte (MPV) und Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG gestützt, die als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind (eingehend BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Ein Anspruch gegen die „Benannte Stelle“ aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wurde ausdrücklich verneint (BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Dass die Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung mit der Prüfung beauftragt gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht der Fall. Sie hat sich vielmehr ausschließlich (werk-)vertraglich im Verhältnis zu der Nebenintervenientin zu 2) dazu verpflichtet, unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik eine sach- und fachgerechte Ultraschall-Prüfung durchzuführen. Selbst wenn hierfür, wie die Klägerin anführt, DIN-Normen oder andere berufliche Standards maßgeblich waren, änderte dies nichts; denn diese stellen mangels Rechtsnormqualität keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, Urteil vom 14.5.1998 - VII ZR 184/97, juris Rn. 14). Dasselbe gilt für sonstige Regelwerke der maßgeblichen Berufsverbände (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 57 und 66). Ob die „Benannte Stelle“ nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, hat der Bundesgerichtshof offengelassen und bekräftigt, dass die Feststellung, ob eine Garantenstellung besteht, nicht nach abstrakten Maßstäben zu treffen ist, sondern von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, wofür es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung der konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten bedarf (BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, juris Rn. 46 f.). Die erforderliche Abwägung der Interessenlage und der konkreten Verantwortungsbereiche rechtfertigt vorliegend eine deliktische Haftung der Beklagten im Verhältnis zur Betreiberin gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht, wie bereits unter B. 1. a) cc) (4) ausgeführt wurde. (cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2020 - VI ZR 308/19. Soweit dort die Mithaftung eines KFZ-Sachverständigen bejaht wurde, der im Rahmen der Regulierung eines von dem Versicherungsnehmer verursachten Schadens gegenüber dem mit der Regulierung beauftragten Werkunternehmer falsche Angaben gemacht hatte, beruhte dessen deliktische Haftung für den mittelbar verursachten Schaden maßgeblich darauf, dass sich der Sachverständige nach den konkreten Umständen des Streitfalls aktiv ohne Rücksprache mit der Eigentümerin in die von dieser beauftragte und ersichtlich der Wiederherstellung ihres Eigentums dienende Reparaturleistung des Werkunternehmers eingeschaltet und maßgeblichen Einfluss auf die von diesem gegenüber der Klägerin zu erbringende Werkleistung genommen hat. Hierdurch hatte er den Werkunternehmer von der Erbringung einer objektiv notwendigen und der Eigentümerin geschuldeten Leistung abgehalten (BGH, Urteil vom 7.7.2020 - VI ZR 308/19, juris Rn. 14 ff.). Mit diesem Sachverhalt ist der hiesige in mehrerlei Hinsicht nicht vergleichbar. Zum einen besteht hier eine Leistungskette zwischen der Betreiberin, der Nebenintervenientin zu 2) und der Beklagten, während im dortigen Fall zwischen dem von der klagenden Eigentümerin beauftragten Werkunternehmer und dem in Anspruch genommenen Sachverständigen keinerlei Vertragsverhältnis bestand (BGH, Urteil vom 7.7.2020 - VI ZR 308/19, juris Rn. 9 f.). Zum anderen hatte der dortige Sachverständige aktiven Einfluss auf den Werkunternehmer genommen und auf dessen Entscheidungsfindung massiv eingewirkt, während vorliegend nicht substantiiert vorgetragen ist, dass, wann und durch wen die Betreiberin den Inhalt des von ihr nicht unterzeichneten Prüfbericht wahrgenommen hätte. Zudem erfolgte die Prüftätigkeit der Beklagten vorliegend insoweit im Pflichtenkreis der Betreiberin, als es - wie ausgeführt - primär ihr selbst oblag, die Betriebssicherheit der im Kraftwerk eingesetzten Bauteile zu gewährleisten. Die klagende Eigentümerin in dem mit Urteil des BGH vom 7.7.2020 - VI ZR 308/19 - entschiedenen Fall traf hingegen im Verhältnis zu dem ohne ihr Zutun eingeschrittenen Sachverständigen noch nicht einmal eine Kontroll- und Überwachungspflicht. (dd) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2024 zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Architektenrecht verwiesen hat (insbesondere BGH, Urteil vom 28.10.1986 - VI ZR 254/85, juris; BGH, Urteil vom 11.3.1971 - VII ZR 132/69, juris; BGH, Beschluss vom 20.10.1964 - VI ZR 114/63, VersR 1964, 1250 f.), folgt daraus nichts anderes. In dem Urteil vom 11.3.1971 - VII ZR 132/69, das sich im Kern mit der Reichweite einer formularmäßigen Haftungsbeschränkung in einem Architektenvertrag befasst, werden die Voraussetzungen und die Reichweite des in Erwägung gezogenen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB nicht im Einzelnen erörtert (BGH, Urteil vom 11.3.1971 - VII ZR 132/69, juris Rn. 34). Eine deliktische Haftung des Architekten gegenüber dritten Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen, kann in Betracht kommen, wenn der Architekt seine Planungs- und Überwachungspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 6.10.1970 - VI ZR 223/69, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 20.10.1964 - VI ZR 114/63, VersR 1964, 1251). Die deliktische Haftung des Architekten findet ihre innere Rechtfertigung in dem von ihm mitverursachten gefahrdrohenden Zustandes des von dem Bauherrn dem Verkehr zugänglich gemachten Gebäudes (BGH, Urteil vom 28.10.1986 - VI ZR 254/85, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Der Bauherr selbst wird von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerks weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen bewährten Architekten beauftragt (st. Rspr., BGH, Urteil vom 31.5.1994 - VI ZR 233/93, juris Rn. 16 m.w.N.). In erster Linie erwachsen deliktische Haftungsverantwortlichkeiten des Architekten aus verborgenen Gefahren des Bauwerks für Gesundheit und Eigentum seiner Benutzer, mit denen diese nicht zu rechnen brauchen. Die Verantwortlichkeit des Architekten als Garanten wird nicht nur von dessen faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten in den Grenzen seiner eigenen beruflichen Zuständigkeit für das Bauwerk, sondern auch von Art und Maß des im konkreten Fall veranlassten Vertrauens für den Verkehr mitbestimmt, so dass im Einzelfall trotz der Beauftragung eines Architekten eine alleinige Haftungszuständigkeit des Eigentümers gegenüber geschädigten Dritten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28.10.1986 - VI ZR 254/85, juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Anwendung dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze eine deliktische Haftung der Beklagten gegenüber der Betreiberin nicht anzunehmen. Der Betreiberin waren die allgemeinen mit dem Betrieb der drucktragendenden Umwälzpumpe verbundenen Gefahren nicht unbekannt. Sie war - wie dargestellt - kraft eigener Sachherrschaft und aufgrund des von ihr selbst veranlassten Betriebs originär dazu berufen, deren Sicherheit zu überwachen und zu gewährleisten. Soweit sie sich hierzu der Nebenintervenientin zu 2) bedient und dieser einen Prüfauftrag erteilt hat, ist ihr Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Prüfauftrages im Vertragsverhältnis mit der Nebenintervenientin zu 2) geschützt; in diesem Verhältnis konnte die Betreiberin auf eine sach- und fachgerechte Prüfung und die Richtigkeit des Prüfergebnisses vertrauen. Im Verhältnis der Betreiberin zur Beklagten fehlt es indes - wie bereits aufgezeigt - nach den Umständen an Anknüpfungstatsachen, die ein besonderes Vertrauen der Betreiberin rechtfertigen würden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Betreiberin die Weitervergabe des Prüfauftrags durch die Nebenintervenientin zu 2) im Vorfeld der Prüfung bekannt gewesen wäre oder sie von dem Prüfergebnis konkret Kenntnis genommen hätte. Eine wirksame vollständige Übertragung der ihr selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte hat - anders als typischerweise im Verhältnis des Bauherrn zum Architekten (BGH, Urteil vom 31.5.1994 - VI ZR 233/93, juris Rn. 16) - nach den konkreten Umständen des hiesigen Falles gerade nicht stattgefunden (s.o. unter B. 1. a) cc) (4) (b)). b) Darüber hinaus scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus tatsächlichen Gründen. Soweit das Landgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe ohne nähere Begründung ausgeführt hat, die Beklagte habe die beauftragte Prüfung fachgerecht ausgeführt, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellung nicht gebunden. Denn wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist streitig, ob die Beklagte die streitbefangene Prüfung fachgerecht durchgeführt hat, und es wurde hierzu noch kein Beweis erhoben. Ob die behaupteten Pflichtverletzungen tatsächlich vorlagen, kann aber dahinstehen. Denn das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten kausal für die später eingetretene Rechtsgutsverletzung waren. Deren Kausalität wäre nur dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung bereits ein Riss an der späteren Bruchstelle vorgelegen hätte, der mittels der Ultraschall-Prüfung hätte aufgefunden werden können. Dies hat das Landgericht zwar nur mit knapper Begründung, im Ergebnis aber zu Recht verneint. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten zu einer Eigentumsverletzung an der Kesselumwälzpumpe geführt haben, § 286 ZPO. Soweit die Klägerin demgegenüber die Auffassung vertreten hat, sie genüge ihrer Beweislast bereits dann, wenn feststehe, dass der eingetretene Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die behauptete Pflichtverletzung verursacht wurde (vgl. etwa Bl. 1175 d.A.), trifft dies nicht zu. Denn vorliegend geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 26.7.2022 - VI ZR 58/21, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 4.11.2003 - VI ZR 28/03, juris Rn. 15 f.; jeweils m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus möglicherweise bestehenden Beweisschwierigkeiten. Diese können zwar in geeigneten Fällen durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder sonstige Beweiserleichterungen gemildert werden. Darüber hinaus kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist hingegen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 4.11.2003 - VI ZR 28/03, juris Rn. 16 m.w.N.). bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der Berufung geltend, dass aufgrund einer Parallele zum Arzthaftungsrecht zu ihren Gunsten eine Beweislastumkehr anzunehmen sei. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zu Grunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden. Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 10.3.2010 - IV ZR 264/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 7.6.1988 - VI ZR 91/87, juris Rn. 18 ff.). Eine Beweislastumkehr ist deshalb nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht, etwa im Arzthaftungsrecht oder bei grober Verletzung von Berufspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen (BGH, Urteil vom 10.3.2010 - IV ZR 264/08, juris Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.5.2017 - III ZR 92/16, juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.3.1962 - VI ZR 142/61, juris; BGH, Urteil vom 10.11.1970 - VI ZR 83/69, juris 32 f.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem mit der Nebenintervenientin zu 2) geschlossenen Werkvertrag diente nicht im Kern dem Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, sondern der Überprüfung eines Werkstoffs, selbst wenn dieser - mittelbar - für den Schutz von Personen von Bedeutung gewesen sein mag. In einer solchen Konstellation, in der es nicht um die Verletzung einer gerade dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Kernpflicht geht, ist für eine Beweislastumkehr kein Raum (BGH, Urteil vom 4.4.2019 - III ZR 35/18, juris Rn. 23). cc) Eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin ist vorliegend zudem auch deshalb abzulehnen, weil das Fehlen der für eine aussagekräftige sachverständige Begutachtung zwingend erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht der Beklagten anzulasten ist, sondern in die Risikosphäre der Klägerin fällt. Ihr wurde mit Beschluss vom 3.12.2019 (Bl. 826 d.A.) aufgegeben, die Aufzeichnungen der Betreiberin über die Betriebsdaten, insbesondere die Lastwechsel, im Betrieb der streitgegenständlichen Pumpe über den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zur Havarie am 12.5.2014 vorzulegen. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht vollständig nachgekommen. Sie hat entgegen ihrer Ankündigung (Schriftsatz vom 21.10.2019, Bl. 817 d.A.) mit Schriftsatz vom 16.1.2020 lediglich die Anzahl der Abfahrten mitgeteilt (Bl. 862 ff. d.A.). In der beigefügten E-Mail des Kraftwerksleiters vom 23.3.2018, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 863 f. d.A.; identisch enthalten in Anlagenkonvolut K24 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2.4.2020, Bl. 991 d.A.), heißt es wörtlich: „Aufschreibungen bzw. historische Daten zur Änderung des Betriebszustandes von Benson- auf Umwälzbetrieb gibt es nicht. In guter Näherung können wir hier die Anzahl der Abfahrten anbieten.“ Bei der Betriebsweise von Benson- auf Umwälzbetrieb handelt es sich allerdings unstreitig um einen von insgesamt vier möglichen Betriebszuständen, und zwar denjenigen, bei dem es im Betriebsverlauf in sehr kurzer Zeit zu hohen Temperaturunterschieden kommt (vgl. Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband). Die Anzahl der Abfahrten bildet damit die mit den vier unterschiedlichen Betriebszuständen (Kaltstart, Warmstart, Heißstart, von Benson- auf Umwälzbetrieb) verbundenen Lastwechsel, Temperatur- und Druckunterschiede nur unvollständig ab. Zudem wird in der E-Mail hinsichtlich der „in guter Näherung“ mitgeteilten Anzahl der Abfahrten für den Zeitraum bis zum 12.7.2012 mit 1.085 angegeben. Für den Zeitraum vom 12.7.2012 bis 14.5.2014 sollen 91 Abfahrten stattgefunden haben. Das Landgericht hatte allerdings die Daten ab 1.1.2012 angefordert. Insoweit enthält die E-Mail keine expliziten Angaben. Mit Schriftsatz vom 2.4.2020, auf den verwiesen wird (Bl. 991 ff. d.A. nebst Anlagenband), hat die Klägerin mit Anlagenkonvolut K24 neben der vorgenannten E-Mail zudem eine tabellarische Übersicht über die „Anzahl der Start der Umwälzpumpe in Abhängigkeit der Temperaturgradienten am Pumpengehäuse innen“ vorgelegt. Auch diese Tabelle ist unvollständig; dort ist für den Zeitraum Juni 2011 bis August 2012 ausdrücklich eine „Datenlücke aufgrund eines Defekts des Massenspeichers“ ausgewiesen. Diese ersichtlich unvollständige Tabelle lässt sich darüber hinaus mit den Angaben in der Mail des Kraftwerksleiters nicht in Einklang bringen. Für das Jahr 2011 sind in der Tabelle nämlich 204 Starts ausgewiesen, für das Jahr 2012 sind 190 Starts aufgeführt. Im Jahr 2013 sollen 466 Starts stattgefunden haben. Weitere 169 Starts sollen im Jahr 2014 erfolgt sein. Rechnerisch ergibt dies insgesamt 1.029 Starts für den Zeitraum 2011 bis 2014. Darüber hinaus enthält die Tabelle Angaben dazu, wie viele Starts in den jeweiligen Monaten stattgefunden haben sollen. Addiert man die für den Zeitraum September 2012 (für August 2012 liegen keine Daten vor) bis zur Explosion der Pumpe ausgewiesenen Starts, ergeben sich rechnerisch allein insgesamt 825 Starts. Wie sich diese Zahl zu den in der Mail erwähnten 91 Abfahrten verhält, ergibt sich daraus nicht. Auch die zweite Seite der Tabelle hilft insoweit nicht weiter. Diese enthält eine „Auswertung der Anzahl der Druckdifferenzen am Verdampferaustritt als Minutenmittelwerte“ und weist ebenfalls im Zeitraum Juni 2011 bis August 2012 erheblich Datenlücken auf. Die Klägerin hat selbst dann keine weiteren Daten vorgelegt, als sich nach dem Schreiben der Sachverständigen K vom 7.5.2021 (Bl. 1103 ff. d.A.) abzeichnete, dass dieser das vorliegende Datenmaterial möglicherweise für die Begutachtung nicht ausreichen wird. Sie hat sich vielmehr (erst dann) auf den (unzutreffenden) Standpunkt gestellt, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genüge für den Kausalitätsnachweis (Schriftsatz vom 18.6.2021, Bl. 1175 d.A.). Die Betriebsdaten ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. So folgt aus dem Schreiben der Sachverständigen K vom 28.7.2020, auf das verwiesen wird (Bl. 1096 f. d.A.), dass die für die sicherheitstechnische Untersuchung des TÜV Hessen herangezogenen Daten ebenfalls lückenhaft gewesen sind. Soweit dem Regierungspräsidium Darmstadt im Rahmen der Genehmigung der höheren Frischdampftemperatur Betriebsdaten bis zum Zeitpunkt der Genehmigung vorgelegen hatten, wurde die seitens der Beklagten begehrte Akteneinsicht verweigert, weil die Betreiberin der Einsichtnahme wegen der Verletzung von Betriebsgeheimnissen widersprochen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.7.2019 (Bl. 708 ff. d.A.) nebst Anlagen B28 (Bl. 711 ff. d.A.) und B29 (Bl. 714 ff. d.A.) Bezug genommen. Soweit die Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH auf S. 63 Angaben zu „Unterstellten Lastwechseln“ enthält und hiernach 6.576 Starts berücksichtigt wurden (134 Kaltstarts, 431 Warmstarts, 611 Heißstarts und 5.400 von Benson- auf Umwälzbetrieb; Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband), wird zwischen den Zeiträumen vor und nach der Ultraschall-Prüfung nicht differenziert. Die dortigen Angaben lassen sich zudem ohne weitere Erläuterung weder mit den Angaben in der vorgenannten E-Mail des Kraftwerksleiters noch mit der im Anlagenkonvolut K24 vorgelegten Tabelle in Einklang bringen. Die Klägerin geht vor diesem Hintergrund mit den Ausführungen auf S. 26 ff. der Berufungsbegründung fehl, wonach die Betriebsdaten vollständig vorgelegen hätten. Dies ist, wie aufgezeigt, ersichtlich nicht der Fall. Soweit die Klägerin meint, aus der Schadensanalyse sei eine Anzahl von insgesamt 1.176 Starts ersichtlich, trifft zwar zu, dass die Addition der insgesamt ausgewiesenen Kaltstarts, Warmstarts und Heißstarts diese Gesamtzahl ergibt. Dort sind, wie aufgezeigt, allerdings weitere 5.400 Lastwechsel erwähnt, die aus den von Benson- auf Umwälzbetrieb zurückgehen. Eine genauere Zuordnung dieser Betriebsart auf die Zeiträume vor und nach der Ultraschall-Prüfung ist ausweislich der Mail des Kraftwerksleiters allerdings nicht mehr möglich, weil diese Daten nicht mehr existieren. Soweit die Klägerin auf S. 29 der Berufungsbegründung (Bl. 1583 d.A.) neuerlich die im Anlagenkonvolut K24 ohne Erläuterung vorhandene Tabelle wiedergibt, versäumt sie es, zu den dort ausgewiesenen Datenlücken Stellung zu beziehen. Stattdessen behauptet sie erstmals in der Berufungsinstanz, die Bezeichnung „Anzahl Starts Umwälzpumpe“ sei falsch, da es sich bei den Angaben in der Tabelle um die Temperatur- und Druckänderungsgeschwindigkeiten handele. Dieser Vortrag rechtfertigt schon deshalb keine andere Betrachtung, weil die Klägerin ausweislich des Auflagenbeschlusses vom 27.9.2019 (Bl. 826 d.A.) gehalten war, alle Aufzeichnungen des Kraftwerksbetreibers über die Betriebsdaten vorzulegen - nicht nur die Anzahl der Starts. Zudem kann die Klägerin mit diesem erstmals in der Berufung gehaltenen, bestrittenen (vgl. S. 17 der Berufungserwiderung, Bl. 1626 d.A.) Vorbringen gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Dass sie an dem jetzigen neuen Vortrag, wonach entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Tabelle nicht die Starts abgebildet seien, erstinstanzlich gehindert gewesen wäre oder ein sonstiger Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen würde, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie hätte zu dem Inhalt der von ihr vorgelegten Tabelle, die sie unkommentiert im Rahmen des ungeordneten Anlagenkonvoluts vorgelegt hatte, vielmehr bereits erstinstanzlich Sachvortrag halten können, zumal die Beklagte erstinstanzlich die dortige Datenlücke und die dort ausgewiesenen Starts bereits ausführlich kommentiert hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.6.2020, Bl. 10314 d.A.) und die fehlenden Daten auch von der Sachverständigen K thematisiert worden sind. Zudem hat die Betreiberin der Vernichtung wesentlicher Bruchstücke der zerborstenen Pumpe zugestimmt und damit insbesondere verhindert, dass die Vorspannung der Schrauben überprüft werden kann. Diese vorgenannten Umstände sind der Beklagten nicht anzulasten, sondern beruhen auf dem Verhalten der Betreiberin. Es wäre auch vor diesem Hintergrund unbillig, die Beklagte im Wege einer Beweislastumkehr mit dem Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit des Rissentstehungszeitpunkts zu belasten. dd) Die Klägerin wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Klägerin den ihr nach alledem obliegenden Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht erbracht hat. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kesselumwälzpumpe vor der Explosion je nach Betriebsart verschiedenen Temperatur- und Druckzuständen des durch sie geführten Mediums (Wasser/Dampf) ausgesetzt war. Verschiedene Betriebsweisen führten zu unterschiedlich ausgeprägten Belastungszuständen, wie sich insbesondere aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt (Privatgutachten D, Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., insbesondere Ziffern 59 und 63 ff.; Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband; Technischer Bericht des TÜV-Rheinland, Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.4.2022, Bl. 1331 ff. d.A.; entspricht der farbigen Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.5.2022, Bl. 1393 ff. d.A.). Hiernach unterschieden sich die im Betriebsverlauf entstehenden Druck- und Temperaturverhältnisse bei den einzelnen Betriebsarten deutlich (Kaltstart, Warmstart, Heißstart, von Benson- auf Umwälzbetrieb). Wie aus den vorliegenden grafischen Abbildungen ersichtlich ist, hat vor allem die Betriebsart von Benson- auf Umwälzbetrieb im Betriebsverlauf einen sehr raschen Anstieg der Temperaturen zur Folge (so Abb. 6, Technischer Bericht des TÜV Rheinland, Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.4.2022, Bl. 1339 d.A.). Der TÜV Hessen ist insoweit sogar zu der als solcher unstreitigen Einschätzung gelangt, dass der Lastwechsel von Benson- auf Umwälzbetrieb den größten Schädigungsanteil im Hinblick auf eine Ermüdungsschädigung aufweist (S. 43, 2. Absatz der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Bewertung des TÜV Hessen, Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Gerade zu diesem Betriebszustand liegen für den hier fraglichen Zeitraum aber keine Daten mehr vor, wie aus der E-Mail des Kraftwerksleiters vom 23.3.2018 folgt (Bl. 863 d.A., siehe oben). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im montierten Zustand auf das Pumpengehäuse durch die ringförmig angeordneten Schrauben ein Spannungszustand erzeugt wurde, der sich bei Pumpen, die - wie die hiesige - nach der sog. „alten Geometrie“ konstruiert waren, im Bereich der Handhabungsnut am stärksten auswirkte (vgl. ebenfalls Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband; farbige Darstellung auf S. 42 der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Bewertung des TÜV Hessen, Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband; vgl. auch Technischer Bericht des TÜV Rheinland, Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.4.2022, Bl. 1341 ff. d.A.). Die Vorspannung der Schrauben hatte so auch im stationären Zustand Einfluss auf den Bereich der Handhabungsnut. Die spannungsbedingte Betriebsbeanspruchung des Materials veränderte sich zudem während des Betriebs der Anlage und wirkte sich bei den einzelnen Betriebszuständen (Kaltstart, Warmstart, Heißstart, von Benson- auf Umwälzbetrieb) unterschiedlich aus. So beeinflusste die Vorspannung der Schrauben über die Dauer der Nutzung - insoweit unstreitig - die Materialermüdung. Die Nebenintervenientin zu 1) hat deshalb inzwischen die Konstruktion von Pumpengehäusen geändert, so dass sich die Spannungszustände besser über die gesamte Fläche verteilen (sog. „neue Geometrie“, vgl. Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband; S. 42 der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Bewertung des TÜV Hessen, Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die Betriebsweise des Kraftwerks ab der Energiewende geändert hat (vgl. S. 4 des Technischen Bericht des TÜV Rheinland, Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.4.2022, Bl. 1334 d.A.) und es häufiger zu Lastwechseln kam als in den Jahren vor der Energiewende, als Kraftwerke überwiegend im Dauerlastbetrieb gleichmäßige Strommengen produziert und ins Netz eingespeist hatten. Zudem wurde die Betriebserlaubnis für Block 5 unstreitig im Jahr 2012 dahin geändert, dass eine neue Höchsttemperatur genehmigt worden ist. (2) Die Frage, ob im Jahr 2012 bereits ein mittels Ultraschall-Prüfung auffindbarer Riss in der Handhabungsnut vorhanden gewesen ist, hat sich vorgerichtlich durch diverse Werkstoffuntersuchungen nicht klären lassen. Vorgerichtlich waren unter anderem die P GmbH, Standzeit, Q GmbH und der TÜV Rheinland mit dieser Fragestellung befasst und haben in diesem Zusammenhang vor allem die Bruchflächen auf Schwingstreifen und Rastlinien untersucht, ohne dass der genaue Zeitpunkt der Rissentstehung und der exakte Zeitraum des Risswachstums bestimmt werden konnte. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen K im Schreiben vom 7.5.2021 (Bl. 1103 f. d.A.), die sich mit dem sonstigen Akteninhalt deckt. So sind insbesondere in der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV Hessen die Ergebnisse des Bauteilscans und die Ergebnisse der werkstofftechnischen Untersuchungen wiedergegeben. Hierbei wurde beschrieben, dass der Bruch des Pumpengehäuses sich letztlich als Ermüdungsbruch mit einem Restgewaltbruchanteil darstellte. Genaue Zeitpunkte oder Zeiträume haben sich aus der Analyse aber nicht ergeben (Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Gegen die dahingehenden sachverständigen Ausführungen wendet sich die Klägerin auch nicht. (3) Die Sachverständige K hat vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass im Grundsatz rechnerische Methoden denkbar seien, um die Beweisfrage zu beantworten, nämlich eine klassische Erschöpfungsberechnung, eine bruchmechanische Untersuchung des Risswachstums oder eine FEM-Modellierung zur Ermittlung des Spannungszustandes (Schreiben der Sachverständigen K vom 7.5.2011, Bl. 1103 ff. d.A.), dass aber jede der Methoden im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Anknüpfungstatsachen ausscheidet. (a) Die klassische Erschöpfungsberechnung allein lässt eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. Diese Berechnungsmethode dient nach den Ausführungen der Sachverständigen der rechnerischen Ermittlung der Materialermüdung. In der Akte befindet sich eine Erschöpfungsberechnung des TÜV Hessen für den Zeitpunkt der Explosion der Pumpe, nach der für die Schadstelle eine Materialerschöpfung von 237 % ermittelt worden war (S. 43 ff. der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV Hessen, Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). Die B Anlagenservice GmbH kam in ihrer Schadensanalyse rechnerisch sogar zu einer Ermüdungsschädigung von 316 % bei der alten Glockengeometrie (S. 64 der Schadensanalyse, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband). Eine Erschöpfungsberechnung für den Zeitpunkt der Prüfung im Jahr 2012 fehlt indes bislang. Diese kann allerdings nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch nicht mehr erstellt werden, weil die Erschöpfungsberechnung an die Betriebsweise der Pumpe bis zum Zeitpunkt der Prüfung anknüpfen müsste und hierzu das Datenmaterial nicht vollständig vorgelegt worden ist (siehe oben). Zudem hat die Sachverständige K nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn sich unter Auswertung der (vollständigen) Betriebsdaten eine Materialermüdung von mehr als 100 % im Zeitpunkt der Prüfung ergäbe, eine Unsicherheit dahingehend verbliebe, ob sich diese rechnerische Materialermüdung tatsächlich in Form eines detektierbaren Risses niedergeschlagen hätte. Dass diese Form der Berechnung, wie die Sachverständige K ausgeführt hat, eine zu große Streubreite aufweist und deshalb vorliegend nicht - jedenfalls nicht allein - weiterführt, ist nachvollziehbar und wird von der Berufung auch nicht konkret angegriffen (vgl. Ausführungen auf S. 31 der Berufungsbegründung, Bl. 1585 d.A.). (b) Die grundsätzlich denkbare bruchmechanische Untersuchung des Risswachstums hat die Sachverständige K vorliegend nach Durchsicht der Akten ebenfalls verworfen. Es handelt sich hierbei um ein Vorgehen, bei dem die Belastungszyklen zur Betriebszeit bis zur Prüfung und bis zum Bruch des Bauteils chronologisch in ein Berechnungsmodell gebracht werden, um das Risswachstum in Zuordnung zu der Bruchfläche zu modellieren. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Ergebnisse einer derartigen Analyse eine zu große Streubreite aufweisen. Auch insoweit werden die der Methode ohnehin schon immanenten Ungenauigkeiten dadurch zusätzlich verstärkt, dass die Betriebsdaten im Rahmen des hier relevanten Zeitraums nicht vollständig vorliegen, so dass die erforderliche Zuordnung der Lastzyklen zu dem Risswachstum damit nicht lückenlos möglich ist. Auch gegen diese für sich genommen nachvollziehbaren Ausführungen wendet sich die Klägerin nicht, sondern hält die Interpretation von Rastlinien ebenfalls für sehr unzuverlässig. Hierzu führt sie in der Berufungsbegründung ergänzend zu den Ausführungen der Sachverständigen K an, dass Rastlinien nur relativ große Laständerungen sichtbar machen, während Schwingstreifen, die infolge von Heiß- oder Warmstarts mit konstanter Betriebslast stattgefunden haben, makroskopisch nicht sichtbar seien. Zudem sei nicht auszuschließen, dass durch den Wassereintritt vor der Explosion die entstandenen Schwingstreifen oder Rastlinien ausgewaschen worden sein könnten (S. 31 der Berufungsbegründung, Bl. 1585 d.A.). (c) Auch die FEM-Modellierung liefert aufgrund der nur unvollständig vorliegenden Anknüpfungstatsachen keine hinreichend belastbaren Ergebnisse. Die Sachverständige K hatte hierzu zunächst vorgeschlagen, dass die Hypothese aufgestellt und näher untersucht wird, dass die unstreitig im August 2011 durchgeführte Druckprüfung einen begrenzten Gewaltbruch innerhalb der Bruchfläche ausgelöst haben könnte und jedenfalls dieser begrenzte Gewaltbruch einen im Zeitpunkt der im Jahr 2012 durchgeführten Prüfung auffindbaren Anriss erzeugt hätte. Anhaltspunkte für diese Ausgangshypothese bestehen insoweit, als dass zum einen bekannt ist, dass die Druckprüfung stattgefunden hat. Zum anderen weist die Bruchfläche eine Bruchstruktur auf, die ggf. mit der Druckprüfung in Einklang gebracht werden kann. Denn dort ließ sich eine Gewaltbruchfläche innerhalb der durch kleinere Lastspitzen gewachsenen Ermüdungsbruchbereiche ausmachen, die durch ein einzelnes Ereignis entstanden sein kann. Diese Gewaltbruchfläche befindet sich zwischen den Bereichen mit eindeutigen zyklischen Rissfortschritten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild R071, Anlage 2 zum Schreiben von K vom 7.5.2021, Bl. 1125 d.A., verwiesen. Hieraus folgt aber auch, dass ein Anfangsriss hätte vorliegen müssen, der sich durch die Druckprobe hätte vergrößert haben können (vgl. Schreiben K vom 7.5.2021, Bl. 1103 f. d.A.). Allein aus den durchgeführten Materialuntersuchungen konnte die Bruchstruktur der betrieblichen Belastung mit Lastwechseln nicht zugeordnet werden. Nach der Stellungnahme der Sachverständigen vom 7.5.2021 (Anlage 1, S. 5, Bl. 1113 f. d.A.) müsste im Rahmen der FEM-Modellierung in mehreren Arbeitsschritten vorgegangen werden. Zunächst müsste die Beanspruchung in einem idealisierten 2D-Modell der Pumpenglocke abgeschätzt werden. Dann müsste die Pumpenglocke mit den anschließenden Bauteilen modelliert werden. Dann müsste die Beanspruchung bei den Bedingungen der Druckprüfung an einem rissfreien Modell berechnet werden. Die Berechnung müsste erneut für ein rissbehaftetes Modell durchgeführt werden. Wenn hierbei gezeigt werden könne, dass bei einem vorhandenen Anriss mit 45 - 55 mm Länge ein kritischer Wert der Spannungsintensität erreicht oder überschritten würde, so läge mit großer Wahrscheinlichkeit der Rissbeginn vor dem Datum der Druckprüfung und damit zugleich vor der Ultraschall-Prüfung im Jahr 2012 (Bl. 1113 f. d.A.). Die Größe des hypothetischen Anfangsrisses ist allerdings unbekannt (Bl. 1114), so dass der FEM-Analyse zahlreiche nicht bewiesene und nicht mehr überprüfbare Hypothesen zugrunde liegen würden, beginnend mit der Ausgangshypothese, dass die Druckprüfung überhaupt einen schädigenden Einfluss hatte, wovon nicht auszugehen wäre, wenn das Material im Zeitpunkt der Druckprüfung noch intakt war (S. 4 des Schreibens K vom 7.5.2021, Bl. 1106 d.A.), über die unterstellte Größe eines im Sommer 2011 möglichen, aber unbewiesenen hypothetischen Anfangsrisses von 45 - 55 mm Länge bis hin zu den mit den Modellberechnungen als solche verbundenen Ungenauigkeiten. Die Sachverständige K hat deshalb ausgeführt, dass eine solche Analyse kein eindeutiges Ergebnis liefert, sondern es sich um eine modellhafte Betrachtung mit Unschärfen handelt. Die Sachverständige hat hierzu ergänzend im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt, sie könne insgesamt keine verbindliche Auskunft über den Zeitpunkt der Rissentstehung und die Dauer des Wachstums geben (Bl. 1424 d.A.). Dies folge zudem daraus, dass die Rechenmodelle die bestehende Korrosion nicht berücksichtigten, die unstreitig vorgelegen habe. Soweit das Landgericht sich dieser Würdigung im Rahmen des Urteils angeschlossen und die Klage wegen fehlender Beweisbarkeit der haftungsbegründenden Kausalität abgewiesen hat, bleiben sämtliche hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang insbesondere der Maßstab des § 286 ZPO nicht verkannt. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei sind der Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend zu würdigen. Der Tatrichter hat hierbei ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, juris Rn. 16 f.; jeweils m.w.N.). Diesen Maßstab hat das Landgericht gewahrt und insbesondere keine überzogenen Anforderungen an die von der Klägerin zu erfüllenden Beweisanforderungen gestellt. Denn anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht sich nicht im Allgemeinen einer rechnerischen Ermittlung der Materialermüdung, der Rissinitiierung oder des Risswachstums verschlossen. Es hat sich auch nicht im Allgemeinen gegen eine Kombination dieser rechnerischen Methoden gewandt, sondern den Beweis deshalb als nicht erbracht angesehen, weil eine solche Berechnung aufgrund der vorliegenden Datenlücken und der Vernichtung der Trümmerteile der Pumpe im hiesigen Einzelfall nicht verlässlich möglich ist. (aa) Soweit die Klägerin gegen diese Würdigung einwendet, die Betriebsdaten seien bekannt gewesen, trifft dies nicht zu. Ihr unter Bezugnahme auf die E-Mail des Kraftwerksleiters vom 23.3.2019 erfolgter Sachvortrag, wonach bis zum Jahr 2012 insgesamt 1.085 Abfahrten und im Zeitraum zwischen der Prüfung und der Explosion der Pumpe weitere 91 Abfahrten stattgefunden hätten (S. 33 der Berufungsbegründung, Bl. 1587 d.A.), ist offenkundig unvollständig. Denn wie bereits ausführlich dargestellt, ergibt sich aus der E-Mail ausdrücklich, dass wesentliche Angaben - nämlich die Lastwechsel von Benson- auf Umwälzbetrieb - fehlen. Zudem lässt sich die E-Mail inhaltlich weder mit der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH noch der im Rahmen des Anlagenkonvolut K24 vorgelegten Tabelle in Einklang bringen und enthält nicht die nach dem Auflagenbeschluss des Landgerichts angeforderte vollständige Übersicht über die Betriebsdaten (siehe oben). Die Klägerin kann deshalb nicht damit durchdringen, dass anzunehmen sei, dass es bis zum Schadensereignis 134 Kaltstarts, 431 Warmstarts und 611 Heißstarts gegeben habe (S. 27 der Berufungsbegründung, Bl. 1581 d.A.), oder dass der Berechnung die - aus ihrer Sicht ohnehin falsche - Annahme zugrunde zu legen gewesen wäre, dass für den Zeitraum September 2012 bis Mai 2014 die aus der Tabelle ersichtlichen 825 Lastwechsel vorgelegen hätten (S. 33 der Berufungsbegründung, Bl. 1587 d.A.). Denn es ist angesichts der E-Mail des Kraftwerkleiters weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Tabelle den als besonders schädigungsrelevant eingestuften von Benson- auf Umwälzbetrieb berücksichtigen würde. Ohnehin fehlt für August 2012 wegen der Datenlücke eine Mitteilung über die Starts. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, Herr L habe pflichtwidrig versäumt, fehlenden Unterlagen anzufordern (S. 21 der Berufungsbegründung, Bl. 1575 d.A.). Die Klägerin verkennt, dass das Landgericht der Klägerin bereits aufgegeben hatte, die Betriebsdaten vorzulegen und sie selbst dieser Auflage ersichtlich unvollständig nachgekommen ist. Dies ist - ebenso wenig wie der unabänderliche Umstand, dass Trümmerteile vernichtet wurden - kein Versäumnis des Herrn L und begründet erst Recht keinen Verfahrensfehler des Landgerichts. Anders als die Klägerin meint, waren die Daten zu den Lastwechseln auch nicht bloß streitig, sondern bereits unter Zugrundelegung des hierzu gehaltenen Klägervortrags erkennbar lückenhaft, weshalb es auch nicht darum ging, alternative Berechnungen zu streitigem Datenmaterial vorzunehmen, wie die Klägerin meint (S. 20 der Berufungsbegründung, Bl. 1574 d.A.). Erst recht hätten die Datenlücken nicht durch das Gericht aufgeklärt werden können (so aber S. 20 der Berufungsbegründung, Bl. 1574 d.A.), nachdem ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen „Datenlücken aufgrund eines Fehlers des Massespeichers vorlagen“ und der Leiter des Kraftwerks selbst bestätigt, dass Daten zu dem von Benson- auf Umwälzbetrieb nicht mehr vorhanden sind. (bb) Mit Blick auf das unvollständig übermittelte und nicht rekonstruierbare Datenmaterial dringt die Klägerin auch nicht damit durch, dass nach den Berechnungen des Privatgutachters feststehe, dass die Risswachstumsrate maximal 0,0075 mm pro Lastwechsel betragen, deshalb seit 2012 nur von einem Risswachstum von 1 mm auszugehen sei und der Riss im Zeitpunkt der Prüfung damit schon ein erkennbares Ausmaß gehabt habe. Die Klägerin bezieht sich zur Untermauerung dieser Thesen auf die Ausführungen des Privatgutachters M im Rahmen des technischen Berichts zur Schadensanalyse des Umwälzpumpengehäuses KW X Block 5 (Anlage K29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.5.2022; im Folgenden Anlage K29) und der hierzu erfolgten „Rev.1“ (Anlage K31 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.6.2022, Bl. 1452 ff. d.A.; im Folgenden Anlage K31), auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird. M hat in Anlage K29 ausgeführt, er habe die lokale Rissinitiierung rechnerisch auf Basis einer nicht konservativen Ermittlung der Wechselbeanspruchung anhand vorliegender Betriebsdaten und der Ergebnisse aus den FE-Analysen durchgeführt. Hierbei seien keine Sicherheitsfaktoren berücksichtigt worden. Rechnerisch sei von der Rissinitiierung theoretisch auszugehen, wenn die Ermüdungslastwechselschädigung einen Wert von 100 % erreicht habe. Bei der Betrachtung der Betriebsdaten seien die die Gesamtstarts in Warmstarts und Kaltstarts eingeteilt. Außerdem sei eine korrosionsbedingte Reduzierung der Risswechselzahl berücksichtigt worden. Die berechnete Risswachstumsrate betrage 0,0075 mm pro Lastwechsel. Seit der Prüfung in 2012 habe die Anlage 91 Starts absolviert. Der Riss sei daher bis zur Explosion nur 1 mm gewachsen (Bl. 1395 ff. d.A.). Im Rahmen der FE-basierten Berechnung zur Gehäusefestigkeit, die in die Berechnung der lokalen Rissinitiierung eingeflossen ist, hat M auch die Schraubenvorspannung berücksichtigt. Er ist hier zunächst von einer Schraubenvorspannung gemäß Betriebs-/Montagsanweisung ausgegangen (S. 11/17 der Anlage K29, Bl. 1402 f. d.A.). Ferner hat er berücksichtigt, dass sich die Spannungszustände im stationären Betrieb von den Spannungszuständen während der Betriebszustände unterscheiden (Abbildungen 11 ff. der Anlage K29, Bl. 1404 ff. d.A.). Rechnerisch hat M dann der Schraubenvorspannung gemäß Montageanweisung eine um 10 % höhere Schraubenvorspannung gegenübergestellt und ausgeführt, dass nach seiner Simulation eine 10 % höhere Vorspannung eine 13 % höhere Beanspruchung an der Rissinitiierungsstelle zur Folge habe. Unter Ziffer 8 enthält Anlage K29 außerdem eine tabellarische Übersicht über die Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse, die ebenfalls eine Gegenüberstellung zwischen den Werten bei einer Schraubenvorspannung gemäß Montageanleitung und bei einer um 10 % höheren Vorspannung enthält. (cc) Anders als die Klägerin zu suggerieren versucht, haben sich weder die Sachverständige K noch Herr L oder das Landgericht gegen die von M angewandten Methoden als solche gewandt. Soweit die Klägerin sowohl in der Berufungsbegründung als auch in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Senat betont hat, die angewandten Methoden seien weltweit anerkannt, etabliert und kämen sogar für die Berechnungen innerhalb von Kernkraftwerken zur Anwendung (vgl. insbes. S. 24 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 1578 ff. d.A.), mag dies stimmen und wurde weder durch die Sachverständige K noch durch Herrn L oder im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in Abrede gestellt. Insoweit kann zu Gunsten der Klägerin auch als wahr unterstellt werden, dass M in Anwendung dieser Methoden kein Rechenfehler unterlaufen ist. (dd) Dass M etablierte Methoden angewandt hat, ändert aber nichts daran, dass er in Anwendung dieser an sich nicht zu beanstandenden Methoden von ersichtlich unvollständigem Datenmaterial ausgegangen und sich über weitere Unklarheiten bei den Anknüpfungstatsachen hinweggesetzt hat. Wenn die Ausgangsdaten aber unzutreffend sind, können die mit diesen Daten errechneten Ergebnisse die im Raum stehende Beweisfrage nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit beantworten. Das Ergebnis seiner Berechnungen führt deshalb nicht dazu, dass die Klägerin das Bestehen eines Risses im Jahr 2012 bewiesen oder begründete Zweifel an den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen geweckt worden wären, die zu einer weiteren Beweisaufnahme veranlassen würden. Denn die Berechnungen beruhen auf ersichtlich lückenhaften Annahmen. Soweit die Sachverständige K den Inhalt der Anlage K29 nach näherer Prüfung als nicht überzeugend eingeschätzt und das Landgericht die Ausführungen des Privatgutachters insgesamt als unerheblich behandelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. (aaa) Unzutreffend ist bereits die Annahme, dass die Anlage seit der Ultraschall-Prüfung 91 Starts absolviert hätte (S. 16/17 der Anlage K29). Diese Anzahl der Starts hat M ausweislich der Quellenangabe [5] der in Anlagenkonvolut K24 enthaltenen E-Mail des Kraftwerksleiters entnommen. Wie auch M hätte auffallen können und müssen, ist die Angabe von 91 Starts unvollständig und bildet die betriebsbedingte Beanspruchung der Pumpe allein schon deshalb nur unvollständig ab, weil keine Daten für den Betriebszustand von Benson- auf Umwälzbetrieb mehr vorliegen. Der Betrieb von Benson- auf Umwälzbetrieb ist allerdings auch nach den Ausführungen von M für die im Rahmen der rechnerischen Erfassung der Rissinitiierung relevant, wie sich aus der Tabelle 1 (S. 15 der Anlage K29) ergibt. (bbb) Diese offenkundige Lücke bei dem verwendeten Datenmaterial wirkt sich zudem gleich unter mehreren Aspekten aus. Denn M kombiniert bei der rechnerischen Erfassung der Rissinitiierung die rechnerisch ermittelte Wechselbeanspruchung anhand der Betriebsdaten mit den Ergebnissen der von ihm durchgeführten FE-Analyse. Für letztere spielt die Schraubenvorspannung eine Rolle, die sich - unstreitig - bei den einzelnen Betriebszuständen maßgeblich unterscheidet. M hat hierzu in Abbildungen 11 und 12 die transiente Verteilung der Spannung bei einem Warmstart nach 30 Minuten der Spannung im stationären Zustand gegenübergestellt. Diese graphische Darstellung stellt nach der gemäß § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Akteninhalts eine exemplarische Darstellung der insgesamt möglichen Spannungszustände im Betriebsverlauf dar (Kaltstart, Warmstart, Heißstart, von Benson- auf Umwälzbetrieb). Diese Betriebszustände haben jeweils auch unterschiedliche Druck-, Temperatur- und Spannungszustände erzeugt, wie aus der Tabelle 1 auf S. 15 der Anlage K29 ansatzweise ersichtlich ist und sich im Übrigen u.a. aus der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband) ergibt. Da die Daten zu der Betriebsweise von Benson- auf Umwälzbetrieb nicht mehr vorgelegt werden können, die in Anlage K24 enthaltene Tabelle unvollständig ist und die in der vorgenannten Schadensanalyse enthaltenen Daten nicht zwischen den Zeiträumen vor und nach der Prüfung und erst recht nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach der Druckprüfung im Jahr 2011 unterscheiden, können weder die von M errechneten Spannungszustände noch die errechneten Wechselbeanspruchungen zutreffen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der von M verwendeten Schadensanalyse der weitaus größte Anteil aller dort unterstellten Lastwechsel, nämlich 5.400 der insgesamt 6.576 unterstellten Starts bis zum Schadensereignis, auf den Betriebsmodus von Benson- auf Umwälzbetrieb entfällt (S. 62 der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband). Die aus den unvollständigen Werten errechnete Rissinitiierung kann deshalb den reellen Zustand des Gehäuses der Pumpe nicht zutreffend abbilden. (ccc) Soweit M zudem die Gesamtstarts, deren Anzahl er gemäß Quellenangabe [5] der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH entnommen hat, in Kaltstarts und Warmstarts zusammenfasst, ist nicht auszuschließen, dass sich die fehlende Differenzierung zwischen den vier möglichen Betriebsmodi angesichts der bestehenden Unterschiede bei den Druck- und Temperaturverläufen im errechneten Ergebnis durch weitere Ungenauigkeiten niederschlägt. (ddd) Abgesehen davon, dass diese von M neben der Erschöpfungsberechnung vorgenommene Spannungsberechnung schon deshalb zu nicht überzeugenden Ergebnissen gelangt, weil sie erkennbar auf der Basis lückenhafter Daten erfolgt ist, kann die Spannungsberechnung vorliegend keiner empirischen Überprüfung mehr unterzogen werden. Denn die Trümmerteile der Pumpe wurden mit Ausnahme der Bruchstücke des Flanschbereichs mit Einverständnis der Betreiberin entsorgt. Auf diesen Aspekt haben die Sachverständige K und Herr L zu Recht hingewiesen. Insoweit mag zutreffen, dass - wie die Klägerin mit der Berufung meint - die Materialeigenschaften der Pumpe bekannt waren (S. 26 der Berufungsbegründung, Bl. 1580 d.A.) und Daten zur Bauweise und den Abmessungen der Pumpe vorlagen, anhand derer ein 3D-CAD Modell der Pumpe gefertigt werden konnte (S. 20 der Berufungsbegründung, Bl. 1574 d.A.). Auch hinsichtlich der Schrauben sind der verwendete Werkstoff und Montagehinweise bekannt, aus denen sich die optimale Schraubenvorspannung berechnen lässt. Insoweit trifft im Ausgangspunkt sicherlich zu, dass sich unter Zugrundelegung vollständigen Datenmaterials Aussagen zu der rechnerischen Materialermüdung (mit oder ohne Sicherheitszuschlag, also konservativ oder nicht-konservativ) treffen ließen. Die Sachverständige K hat aber nachvollziehbar und zutreffend verdeutlicht, dass sich Dinge in der Realität nicht selten anders entwickeln können, als dies in der Theorie in rechnerischer Annäherung zuvor abgeschätzt wurde. So ist bei einer rechnerischen Materialermüdung von mehr als 100 % zwar technisch mit einem Materialversagen zu rechnen; ob (und in welchem Ausmaß) das Material tatsächlich versagt, steht damit aber gerade sicher nicht fest. Darüber hinaus hat die Sachverständige hervorgehoben, dass insbesondere nicht mehr nachgeprüft werden kann, wie stark die Schrauben tatsächlich angezogen waren, weil die dazu gehörigen Trümmerteile vernichtet worden sind. Die dahingehenden Ausführungen der Sachverständigen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts der Bedeutung, die die Schraubenvorspannung bei der sog. alten Geometrie des Pumpendoms schon nach den Modellierungen für die in der Handhabungsnut herrschenden Spannungszustände hatte, ist ohne weiteres einsichtig, dass reelle Abweichungen (fester angezogene Schrauben, weniger fest angezogene Schrauben, ungleichmäßig angezogene Schrauben, nicht entdeckte Materialfehler an den Schrauben oder Muttern, die Einfluss auf die Festigkeit der Schraubverbindung haben, etc.) über den Zeitraum der Betriebsbeanspruchung hinweg sowohl die Entstehung eines Risses als auch dessen Wachstum mitbeeinflusst haben können. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil ausweislich des Berichts des TÜV Hessen im Zeitraum vom 18.7.2010 - 19.7.2010 das Motorgehäuse und der Motor der Kesselumwälzpumpe ausgetauscht wurden (Anlage B13 zur Klageerwiderung, dort S. 27 unter „Pumpenhistorie“). Wie aus dem als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020 vorgelegten Servicebericht der Streitverkündeten zu 1) vom 18.7.2010 folgt, wurden hierbei im Jahr 2010 auch die Schrauben nachgezogen. Deren genauer Spannungszustand kann aber nicht mehr nachvollzogen werden, weil die Bruchstücke mit den Schraubverbindungen vernichtet wurden. Dass die Betreiberin trotz der immensen Schadenshöhe der Vernichtung der zentralen Beweismittel zugestimmt hat, fällt nicht in die Risikosphäre der Beklagten. Mit der rechnerischen Gegenüberstellung der Schraubenvorspannung gemäß Montageanleitung und einer (gleichmäßig während der gesamten Betriebsdauer) um 10 % erhöhten Schraubenvorspannung, wie sie in Anlage K29 erfolgt ist, lässt sich diese empirische Unsicherheit nicht beseitigen. Denn auch diese alternative Berechnung geht von theoretischen Annahmen aus, die nicht überprüfbar sind, weil unbekannt ist, in welchem Zustand sich die Schrauben jeweils befunden haben und auch, ob und ggf. wie sich deren Vorspannung mit dem Austausch des Motorgehäuses verändert hat. Die Schraubenvorspannung ist für die Berechnung nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn im Rahmen der Simulation der Spannungszustände eine Erhöhung der Schraubenvorspannung um 10 % nur eine um 13 % erhöhte Beanspruchung an der Rissinitiierungsstelle zur Folge gehabt hätte, wie dies M annimmt (S. 15 der Anlage K29, Bl. 1466 d.A.), hat M nämlich selbst ausgeführt, dass der Einfluss der Schraubenvorspannung auf die rechnerisch ermittelte Materialermüdung weitaus größer ist. Dies ergibt sich aus den Daten in Tabelle 1 auf S. 16 des Privatgutachtens (Anlage K29, Bl. 1467 d.A.). Die Materialermüdung erhöht sich hiernach bei einem Kaltstart bei einer Erhöhung der Schraubenvorspannung rechnerisch von 0,007 % auf 0,0024 %, also um das 3,4-fache pro Start. Bei einem Warmstart erhöht sich die Materialermüdung von 0,01 % auf 0,028 % pro Start, also um das 2,8-fache. Bei einem Heißstart verdreifacht sich die Materialermüdung von 0,005 % auf 0,015 % pro Start. Am stärksten wirkt sich die Erhöhung der Schraubenvorspannung im Rahmen des von Benson- auf Umwälzbetriebs aus. Dort hat die Erhöhung der Schraubenvorspannung um 10 % nach den Angaben des M rechnerisch eine vierfach höhere Materialermüdung pro Start zur Folge. Dies ist besonders bemerkenswert. Denn gerade für diese Betriebsart fehlt es zum einen an Datenmaterial zu den tatsächlich durchgeführten Lastwechseln in dem Zeitraum ab der Prüfung. Zum anderen kam es bei dieser Betriebsart nach den Angaben der B Anlagen GmbH zu den mit Abstand meisten Lastwechseln. Etwaige empirisch nicht mehr nachprüfbare Abweichungen bei der Schraubenvorspannung würden rechnerisch deshalb auf die gesamte Betriebsdauer gesehen bei dieser Betriebsart am stärksten kumulieren. (d) Mit Blick auf diese vorgenannten Umstände macht die Klägerin auch ohne Erfolg geltend, das Landgericht hätte gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten in Auftrag geben müssen. Es bestand vielmehr auch mit Blick auf die Ausführungen von M kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. (aa) Legt eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zwar besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 11 m.w.N.). Dem Gericht bieten sich mehrere Möglichkeiten an, den Einwänden gegen ein Gutachten nachzugehen. Es kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. In Betracht kommt auch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem (Privat-)Gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - VI ZR 256/14, juris Rn. 12 m.w.N.). (bb) Das Vorgehen des Landgerichts ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. (aaa) Das Landgericht hat nach Eingang der Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen K vom 7.5.2021 zunächst darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Beweisaufnahme zu beenden und den Rechtsstreit zu entscheiden und allen Prozessbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt (Hinweisbeschluss vom 19.10.2021, Bl. 1228 d.A.). Mit Beschluss vom 30.12.2021 hat das Landgericht Fortsetzungstermin bestimmt und zugleich darauf hingewiesen, dass es nicht von einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin ausgeht (Bl. 1266 d.A.). Auf den Antrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.1.2022, Bl. 1272 d.A.) wurde die Sachverständige K zum Verhandlungstermin geladen und angeregt, dass die Klägerin Fragen an die Sachverständige vorbereitet (Bl. 1276 d.A.). Den Parteien wurde ferner rechtliches Gehör zu der daraufhin eingegangenen Anregung der Sachverständigen, Herrn L für die mündliche Verhandlung hinzuzuladen (Schreiben vom 25.2.2022, Bl. 1283 d.A.) gewährt (Bl. 1282 Rückseite d.A.). Hiermit war die Klägerin einverstanden (Schriftsatz vom 14.3.2022, Bl. 1298 d.A.) und Herr L wurde zum Termin geladen (Bl. 1307 d.A.). Das Landgericht hat mehrfache Fristverlängerungsanträge der Klägerin genehmigt und dieser hierdurch ermöglicht, mit Schriftsatz vom 26.4.2022 unter Vorlage der Anlage K29 Ergänzungsfragen zu formulieren (Bl. 1328 ff. d.A.). Sie hat diesen Schriftsatz nebst Anlagen an die Sachverständige zur Vorbereitung des Termins übermittelt, der knapp einen Monat später am 25.5.2022 stattfand. Im Rahmen dieses Termins hat das Landgericht die gerichtliche Sachverständige zu dem Inhalt der Anlage K29 angehört. Die Sachverständige hat auf Nachfrage bestätigt, dass sie die Anlage K29 vor dem Termin durchgearbeitet habe und das dessen Inhalt an ihrer Einschätzung nichts ändere. Herr L, dessen Vereidigung zuvor durchgeführt und dessen Vernehmung angeordnet worden war, ohne dass die Parteien hiergegen Einwände erhoben hätten, ist bei seiner Einschätzung geblieben, dass es für eine verlässliche Berechnung an einer verlässlichen Datengrundlage fehle und zudem der Zustand der Pumpe einschließlich der Schraubenvorspannung nicht mehr nachvollzogen werden könne. Zudem hat er - zu Recht - darauf hingewiesen, dass das Privatgutachten sich in vielen Punkten mit der längst vorliegenden sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV Hessen decke, die ihm bereits bekannt gewesen sei (vgl. S. 32 ff. der Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband). (bbb) Das Landgericht hat entgegen des Vorbringens auf S. 22 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 1576 ff. d.A.) auch nicht den Inhalt des Privatgutachtens gehörswidrig missachtet, sondern es ist nach der sachgerecht vorbereiteten und ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung im Ergebnis zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Anlagen K29 und K31 letztlich keine erheblichen Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen enthalten. Denn die vorhandenen Datenlücken lassen sich im Rahmen der vorgenommenen Berechnung nicht schließen. Zwar bedarf es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn die konkreten Umstände der Schadensverursachung schwer zu beweisen sind. Das Gericht darf sich eine entsprechende Überzeugung dann auch aufgrund von Indizien bilden. Es darf sich dann aber nur auf solche Indizien stützen, die ihrerseits unstreitig oder bewiesen, also sicher festgestellt sind (BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23 juris Rn. 16, m.w.N.). Das Ergebnis einer modellhaften - und damit per se mit rechnerischen Unschärfen verbundenen - technischen Berechnung hätte in diesem Sinne aber nur dann Indizwirkung dafür haben können, dass der Riss im Zeitpunkt der Prüfung schon vorgelegen hat, wenn zumindest die der Berechnung zugrunde gelegten Daten vollständig gewesen wären. Scheitert es bereits daran und können maßgebliche Annahmen - hier die Schraubenvorspannung - aufgrund der Vernichtung von ursprünglich vorhandenen Beweismitteln nicht verifiziert werden, so ist kein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit durch eine Modellrechnung mehr zu erzielen. (ccc) Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang monierten Gehörsverstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe abgelehnt, M anzuhören oder ihn Fragen stellen zu lassen (S. 22 der Berufungsbegründung), lässt sich diese Rüge anhand des Sitzungsprotokolls vom 25.5.2022 (Bl. 1422 ff. d.A.) nicht nachvollziehen. Dass M anwesend gewesen wäre, ist dort nicht dokumentiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin - vergeblich - beantragt hätte, M informatorisch zu hören oder dass Fragen der Klägerin, die sie ggf. mit Hilfe des Herrn M formuliert hätte, seitens des Gerichts zurückgewiesen worden wären. Ein Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls wurde nicht gestellt. Vor allem aber macht die Klägerin nicht konkret geltend, welche Frage sie - ggf. über M - neben den auf Basis ihres eigenen Fragenkatalogs bereits abgearbeiteten Fragen noch hätte stellen wollen. Soweit das Landgericht nach dem Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen, nach Erteilung rechtlicher Hinweise und nach mündlicher Anhörung der Sachverständigen zu den ausformulierten Ergänzungsfragen der Klägerin und dem Inhalt der Anlage K29 letztlich die Beweisaufnahme beendet hat, war dies prozessual zugleich als Aufhebung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der nicht erledigten Beweisfragen zu verstehen, aus dessen Inhalt die Klägerin nichts mehr für sich herleiten kann. Das Vorgehen des Landgerichts stellt sich auch nicht als gehörswidrige Beweisantizipation oder gehörswidrige Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit dar. Zwar kommt die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse bringen kann (st. Rspr, etwa BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11, juris Rn 14; BGH, Beschluss vom 22.3.2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 11 m.w.N.); eine Beweisantizipation ist grundsätzlich unzulässig (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - IV ZR 125/13, juris Rn. 12). Das Landgericht hat allerdings nicht in unzulässiger Weise von einer Beweisaufnahme abgesehen. Es hat auch nicht von der Ausführung des Beweisbeschlusses abgesehen (so S. 20 der Berufungsbegründung, Bl. 1574 d.A.), sondern es hat eine Sachverständige mit der Begutachtung der Beweisfrage betraut, der Klägerin - vergeblich - aufgegeben, das hierzu erforderliche Datenmaterial vorzulegen und ist wegen unvollständig vorgelegter Daten und der Vernichtung von Beweismitteln auf der Basis der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und unter Berücksichtigung der nicht weiterführenden Ausführungen der Klägerin in den Anlagen K29 und K31 zu der richtigen Feststellung gelangt, dass die klägerische Behauptung nicht bewiesen wurde und auch nicht bewiesen werden kann. Das Landgericht hatte auch nicht die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein neuer Gutachter ebenfalls vor dem Problem gestanden hätte, dass die Betriebsdaten nicht mehr vollständig vorliegen und Trümmerteile vernichtet wurden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht auch nicht die Anlage K31 vollständig unberücksichtigt gelassen (so aber S. 23 der Berufungsbegründung, Bl. 1577 d.A.). Vielmehr ist der Schriftsatz vom 29.6.2022, dem die Anlage K31 beilag (Bl. 1442 ff. d.A.), in den knappen Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt. Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar, dass das Landgericht davon abgesehen hat, diesen Schriftsatz nebst Anlage K31 der Sachverständigen zuzuleiten. Auch ein neuer Termin ist auf diesen Schriftsatz hin nicht angesetzt worden. Hierfür bestand entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch kein Anlass. Soweit der Tatrichter Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen hat und verpflichtet ist, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.5.2017 - VII ZR 36/15 juris Rn. 11 ff. m.w.N.), hat das Landgericht genau dies in der gebotenen Weise getan, indem es die Anlage K29 den Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und diese hierzu mündlich angehört hat. Hiernach sind allerdings gerade keine weiteren Zweifel daran verblieben, dass die Berechnungen von M wegen des verwendeten, ersichtlich lückenhaften Datenmaterials keinen begründeten Widerspruch gegen die Einschätzung der Gerichtssachverständigen enthalten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Aus dem Inhalt der Anlage K31 folgt nichts anderes. Die ersten 17 Seiten dieser Anlage K31 entsprechen vollständig der Anlage K29. Wiederum geht M, insbesondere seit der Ultraschall-Prüfung, von 91 Starts der Anlage aus, was unzutreffend ist, wie ausgeführt. Im Übrigen verwendet er die Daten aus dem Anlagenkonvolut K24 (S. 21 der Anlage K31 mit Verweis auf Quellenangabe [9], Bl. 1472 und 1481 d.A.). Soweit es sich hierbei um die dort enthaltene Tabelle handelt, weist diese ebenfalls Datenlücken auf, wie ausführlich erörtert wurde. Soweit M in der Anlage 1 zusätzliche Erläuterungen vorgenommen hat, handelt es sich zunächst um allgemeine Erörterungen zu bruchmechanischen rechnerischen Methoden ohne neuen Erkenntniswert, weil diese Methoden im Grundsatz in der Akte bereits beschrieben und als solche auch von keinem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen wurden. Soweit M ausführt, dass das Zählen der Rastlinien nicht weiterführend ist (S. 21 der Anlage K31), hatte die Gerichtssachverständige dieses Vorgehen bereits verworfen. Die Ausführungen auf S. 26 ff. der Anlage K31 (Bl. 1477 ff. d.A.) zeigen, dass M konservative Annahmen zu einem Anfangsriss getroffen hat, dessen tatsächliches Vorliegen und dessen tatsächliche Größe unbekannt sind, wie die Sachverständige K allgemein bereits in ihrem Schreiben vom 7.5.202 problematisiert hat. Die gesamte weitere Berechnung beruht auf dieser nicht verifizierbaren Annahme. Es verbleibt dabei, dass M Betriebsdaten verwendet hat, die ersichtlich lückenhaft waren. Bereits deshalb begründen seine Berechnungen - weiterhin - aus den bereits aufgeführten Gründen auch mit den zusätzlichen allgemeinen Erläuterungen zur Methodik keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen. Dies gilt umso mehr, als sich M mit den zentralen Bedenken der gerichtlichen Sachverständigen zu dem unvollständigen Datenmaterial und den vernichteten Bruchstücken der Pumpe auch in der Anlage K31 nicht auseinandersetzt. Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme war deshalb nicht von Amts wegen angezeigt. Einen Antrag auf (neuerliche) Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.9.1988 - III ZR 158/89, juris) hat die Klägerin nicht gestellt. (cc) Dass die gerichtliche Sachverständige und Herr L den Berechnungen des M im Ergebnis nicht beitreten konnten, lässt auch keinen Rückschluss auf deren fehlende Kompetenz zu. Herr L war auf Vorschlag der gerichtlich bestellten Sachverständigen K in ihrem Schreiben vom 3.3.2020 aufgrund ihrer positiven Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ihm (Bl. 899 f. d.A.) hinzugezogen worden, um als Spezialist für FEM-Modellierungen ergänzende Berechnungen durchzuführen. An der Fachkompetenz des Herrn L bestehen keine begründeten Zweifel. Herr L hat zu seiner Expertise auf die Bedenken der Beklagten hin mit Schreiben vom 27.4.2020, auf das verwiesen wird (Bl. 1073 ff. d.A.), zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen ausführlich Stellung genommen. Die Klägerin war mit seiner Beauftragung ausdrücklich einverstanden (Schriftsätze der Klägerin vom 17.3.2020, Bl. 908 d.A.; vom 27.4.2020, Bl. 1066 d.A.). Sie hat auch keine Einwände erhoben, als Herr L in dem Termin vom 25.5.2022 selbst nach § 410 ZPO vereidigt und zur Sache angehört wurde. Soweit Herr L und die Sachverständige nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen zu der Einschätzung gelangt sind, dass jegliche Berechnung und Modellierung vorliegend wegen der vorhandenen Datenlücken und der Vernichtung maßgeblicher Bruchstücke der Pumpe keine verlässlichen Ergebnisse liefern würde, besteht an der Richtigkeit dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Berechnungen in Anlage K29 kein vernünftiger Zweifel. Hinsichtlich der Kompetenz der Sachverständigen K, die die Einschätzung des Herrn L nach eigener Prüfung geteilt hat, bringt die Klägerin ohnehin mit der Berufung keine Einwände vor. (dd) Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass Herr L sich in relevante Widersprüche verstrickt habe, soweit er in der mündlichen Verhandlung habe einräumen müssen, er habe doch Berechnungen durchgeführt (Bl. 1574 f.), die Ergebnisse aber den Parteien nicht vorgelegt. Ausweislich des Protokolls (Bl. 1424) hat Herr L erläutert, er habe keine Berechnung vorgenommen, weil Unterlagen gefehlt hätten. Es habe an einer verlässlichen Grundlage (etwa Lastwechsel) gefehlt. Soweit er dann weiter ausgeführt hat, er habe bei Berechnungen anhand der vorhandenen (unstreitig lückenhaften!) Daten gemerkt, dass die Ergebnisse stark differiert hätten, mag zwar zutreffen, dass er diese Überlegungen nicht im Einzelnen ausgeführt hat. Im Gesamtkontext der Ausführungen und unter Berücksichtigung der schriftlichen Einschätzung des Herrn L wird aber deutlich, dass es sich hierbei um Vorüberlegungen gehandelt hat, die den Sachverständigen zu der nachvollziehbaren Einschätzung bewogen haben, dass das vorhandene Datenmaterial für eine belastbare Berechnung gerade nicht ausreicht. (ee) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobene Einwand, die Korrosion habe keinen nennenswerten Einfluss gehabt, weil diese allenfalls bei der „zeitlich schwer zu bestimmenden Rissinitiierung“ (so ausdrücklich S. 30 der Berufungsbegründung, Bl. 1584 d.A.), keinesfalls aber bei dem Risswachstum eine Rolle gespielt habe. Denn die Klägerin führt selbst unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von M aus, dass das Risswachstum durch ein Korrosionsmedium (hochreines heißes Kesselspeisewasser und Magnetitbildung) getriggert werde, wodurch das Wachstum des Risses beschleunigt würde. Die Pumpe war aber genau einem solchen Korrosionsmedium während des Betriebs ausgesetzt, was wiederum schon unter Zugrundelegung der eigenen Ausführungen der Klägerin zu einer Beschleunigung des Risswachstums führen konnte. Das Landgericht hat insoweit zudem unter der nach § 286 ZPO gebotenen Auswertung des gesamten Sachverhalts zutreffend ausgeführt, dass Korrosion bei dem hiesigen Schadensereignis von Bedeutung war. So heißt es auf S. 39 der Zusammenfassung der sicherheitstechnischen Beurteilung des TÜV Hessen (Anlage B13 zur Klageerwiderung, Anlagenband): „Die mikrofraktoskopischen Untersuchungen zeigen weiterhin, dass der Bruch von zahlreichen an der Innenoberfläche vorhandenen Korrosionsmulden bzw. -löchern im Bereich der Bauteilinnenoberfläche ausgeht. (…) Im Bereich der mediumberührten Stirnfläche des Pumpenflansches festgestellte Anrisse bzw. Mulden weisen eindeutige Merkmale der dehnungsinduzierten Risskorrosion (DRK) auf. Anrisse in diesem Bereich (…) sind ein Beleg dafür, dass im Pumpengehäuse mit Bedingungen zu rechnen ist, welche zum Auftreten von dehnungsinduzierter Risskorrosion führen können.“ Auf S. 43 heißt es weiter: „Eine Anrissbildung infolge Wechselermüdung kann rechnerisch als abgesichert angesehen werden. Hinzu kommen noch die rechnerisch nicht erfassten, wechselfestigkeitsmindernden Einflüsse wie z.B. (…) die festgestellten Korrosionserscheinungen“ Auf S. 44 heißt es dort: „… Mit zeitlicher Verzögerung erfolgte durch Korrosionseffekte eine umlaufende Rissinitiierung…“ In der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH heißt es ebenfalls (S. 63 der Schadensanalyse der B Anlagenservice GmbH, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2020, Anlagenband).: „Hierbei ist die hohe Ermüdungsschädigung in Kombination mit weiteren rechnerisch nicht endgültig erfassbaren Faktoren wie eine erhöhte Kerbwirkung durch Bearbeitungsriefen und der Einfluss von Korrosion entscheidend.“ Bereits die Privatgutachterin D hatte hierzu ausgeführt (Anlage K5 zur Klageerwiderung unter Ziff. 66, Bl. 67 d.A.): „Außerdem wurden die im Betrieb auftretenden Spannungszustände abgeschätzt. Dabei sind insbesondere die Betriebszustände beim Anfahren der Pumpe relevant, da hier (…) die für eine „Schädigung durch Wechselbeanspruchung mitverantwortlichen Temperaturgradienten besonders hoch sind. Nach Angaben in [1] wurde auf Basis dieser Spannungen und der Anzahl der Lastzyklen eine Ermüdungsberechnung vorgenommen. Diese (…) muss jedoch (…) als sehr „theoretisch“ eingestuft werden, da es sich um korrosiv initiierte Rissbildungen handelt, für die keine Ermüdungsberechnung möglich ist“. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und enthält angesichts des vorherigen übereinstimmenden Parteivortrags auch keine neue Erkenntnis, dass Herr L und K darauf hingewiesen haben, dass die - ohnehin aufgrund unklarer Datenlage ungenauen - Berechnungen den Korrosionseinfluss rechnerisch nicht abbilden können und sich der Einfluss von Korrosion auf die Schädigung auch nicht mehr exakt aufklären lässt. Die Klägerin setzt mit Hilfe der Ausführungen des M insoweit nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Landgerichts. Es führt aber nicht zu einer mit der nach § 286 ZPO gebotenen Gewissheit getroffenen Feststellung, wenn ein hypothetischer Rissfortschritt anhand eines hypothetischen Anfangsrisses berechnet wird, dessen - nach dem Klägervortrag zeitlich „schwer zu bestimmende“ - Initiierung und anfängliche Größe unbekannt sind und dessen Fortschritt zudem anhand unvollständiger Daten und nicht zu verifizierender Spannungszustände ermittelt wird. 2. Die Klägerin kann auch nicht aus abgetretenem Recht der C Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Die Abtretung ging vielmehr ins Leere, weil die C gegen die Betreiberin infolge der Regulierung keinen Regressanspruch gegen die Beklagte erlangt hat (§ 86 VVG), den sie hätte an die Klägerin abtreten können. Denn die Beklagte haftete gegenüber der Betreiberin aus den vorgenannten Gründen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht. 3. Soweit die Klägerin einen Anspruch der Nebenintervenientin zu 2) geltend macht, kann dieser mit Blick auf mit der Nebenintervenientin zu 2) geschlossenen Vergleich von vornherein nur in Höhe des geltend gemachten Betrages von 1.000.000 € bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2007 - VII ZR 8/06, juris Rn. 18 f.; BGH, Urteil vom 10.7.2008 - VII ZR 16/07, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 20.12.2010 - VII ZR 100/10, juris Rn. 2; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 10 Rn. 253). Auch insoweit bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg. a) Ein Anspruch der Nebenintervenientin zu 2) gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen einer unvollständig oder fehlerhaft durchgeführten Überprüfung des Gehäuses der Pumpe besteht nicht. Auch dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen hat, dass durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden ist. Auch hier wären etwaige Pflichtverstöße nur relevant, wenn überhaupt schon ein Riss in dem zu untersuchenden Gehäuse vorhanden gewesen wäre, den die Beklagte pflichtwidrig übersehen hätte. Dies hat die Klägerin nicht beweisen können. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt einer behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten. Denn selbst wenn die Beklagte pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen hätte, dass nur ein eingeschränkter Prüfbereich untersucht wurde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Selbst wenn insoweit die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ eingreifen und eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründen würde (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2024 - XI ZR 337/22, juris Rn. 36 m.w.N.), wäre zwar anzunehmen, dass sich die Betreiberin aufklärungsrichtig verhalten und im Falle eines Hinweises weitergehende Prüfungen in Auftrag gegeben hätte. Dass eine solche Prüfung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist wiederum nur denkbar, wenn der Riss schon vorgelegen hätte. Dies konnte die Klägerin, wie ausgeführt, nicht beweisen. 4. Da die geltend gemachten Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen, kann die Klägerin auch nicht Ersatz der von ihr aufgewandten Schadensermittlungskosten (Gutachterhonorare) verlangen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels Hauptforderung nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.