Urteil
9 U 85/22
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1016.9U85.22.00
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Leitsätze
Die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung durch eine von einem örtlichen Verein für eine Konzertveranstaltung beauftragte Sicherheitskraft steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit, wenn diese ohne ersichtlichen Grund oder Provokation erfolgt und auch ein außenstehender Beobachter die Tätigkeit nicht als Teil der übertragenen Aufgabe auffasst.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 31.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau teilweise abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 2. insgesamt abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 1. zu 33 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz hat der Kläger zu 33 % zu tragen, im Übrigen hat sie der Beklagte zu 1. selbst zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. im Berufungsverfahrens hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung durch eine von einem örtlichen Verein für eine Konzertveranstaltung beauftragte Sicherheitskraft steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit, wenn diese ohne ersichtlichen Grund oder Provokation erfolgt und auch ein außenstehender Beobachter die Tätigkeit nicht als Teil der übertragenen Aufgabe auffasst. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 31.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau teilweise abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 2. insgesamt abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 1. zu 33 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz hat der Kläger zu 33 % zu tragen, im Übrigen hat sie der Beklagte zu 1. selbst zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. im Berufungsverfahrens hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um immateriellen und materiellen Schadensersatz infolge einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Kläger schwer verletzt wurde. Der Beklagte zu 2., ein Sportverein, veranstaltete jährlich am Abend des 1. Weihnachtstags im Gemeindezentrum in Stadt1 den sog. „Weihnachtsrock“, eine Veranstaltung, bei der eine Rockband auftritt und für die Eintritt verlangt wird. Der Beklagte zu 2. erhielt für das Jahr 2011 von der Gemeinde die Auflage, durch Sicherung des Zugangs und Überwachung der Ordnung im Saal die Sicherheit im Veranstaltungssaal zu gewährleisten. Hierzu fragte das Vereinsmitglied A seinen Schwager, den Zeugen B, der Erfahrung im Sicherheitsbereich hatte, ob dieser die Aufgabe übernehmen könne. Dieser sagte zu und rekrutierte jedenfalls die Zeugen C und D als weitere Sicherheitskräfte für die Veranstaltung. Eine Bezahlung erhielten die Sicherheitskräfte nicht, aber Freigetränke und eine Einladung zu einem späteren Helferfest. Am 26.12.2011 gegen 2:55 Uhr war der zu diesem Zeitpunkt 24-jährige Kläger auf dem neben dem Gemeindezentrum befindlichen Parkplatz in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, deren Einzelheiten im Wesentlichen streitig sind. Unstreitig ist, dass auf dem Parkplatz zunächst eine Schlägerei stattfand, an welcher weder der Kläger noch der Beklagte zu 1. beteiligt waren. Die Zeugin E lief daraufhin zum Gemeindezentrum, um Hilfe zu holen, woraufhin sich der Beklagte zu 1., der Zeuge D und der Zeuge F - ein Besucher der Veranstaltung - zum Parkplatz begaben. Unabhängig davon wurde der Kläger von dem Zeugen G, welcher in die Schlägerei verwickelt war, telefonisch kontaktiert und ebenfalls um Hilfe gebeten. Der Kläger begab sich daraufhin zum Parkplatz, wobei er einen hölzernen Axtstiel in der Hand hielt. Die Schlägerei war indes zu dem Zeitpunkt, als die zur Hilfe gerufenen Personen eintrafen, bereits beendet. Ebenfalls im Ausgangspunkt unstreitig ist, dass der Zeuge D und der Beklagte zu 1. den Kläger mit dem Axtstiel in der Hand wahrnahmen. Der Beklagte zu 1. fixierte den Kläger daraufhin am Kofferraum eines parkenden Pkw, während der Zeuge D diesem den Axtstiel abnahm. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte zu 1. hierbei Gewalt angewandt hat. Weiter ist unstreitig, dass der Zeuge H zu diesem Zeitpunkt in die Situation zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. eingriff und es daraufhin zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Zeugen H kam, die sich ein Stück weit vom Kofferraum des parkenden Pkw weg in Richtung von dessen Fahrertür verlagerte. Am Ende des Geschehens lag der Kläger am Boden. Er erlitt einen Schädelbasisbruch mit Schädelhirntrauma 3. Grades und Hirnblutungen. Wegen der Details des Verlaufs der ärztlichen Heilbehandlung und der heute noch verbliebenen Beeinträchtigungen des Klägers wird auf die umfassende Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (ab Seite 3) verwiesen. Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 4.10.2013 - Az. … - wurde der Beklagte zu 1. wegen der hier streitgegenständlichen Tat wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Beklagten zu 1. wurde mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.6.2014 - Az. … - mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der schweren Körperverletzung schuldig ist. Die hiergegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5.2.2015 - Az. … - als unbegründet verworfen. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - behauptet, zahlender Besucher der Konzertveranstaltung gewesen zu sein. Er hat folgenden Tathergang behauptet: Als der Beklagte zu 1. den Kläger mit dem Axtstiel gesehen habe, habe er den Kläger umklammert, gegen ein parkendes Auto geschleudert und umklammert gehalten, woraufhin die Zeugen D und F dem Kläger den Axtstiel abgenommen und weggeschleudert hätten. Danach habe der Beklagte zu 1. den Kläger, der nicht aggressiv gewesen sei, mehrfach gegen das Auto gestoßen, so dass dessen Kopf gegen das Autodach und die Dachreling geschlagen sei. Der zwischenzeitlich eingetroffene Zeuge H habe dies gesehen und sich zwischen den Kläger und den Beklagten zu 1. gedrängt. Der Beklagte zu 1. habe zunächst vom Kläger abgelassen, sich dem Zeugen H zugewandt und diesen auf die Fahrerseite des Autos gezerrt, wo es zu einem kurzen Gerangel zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Zeugen H gekommen sei. Der Kläger habe von den Kopfstößen gegen das Autodach benommen danebengestanden. Schließlich habe sich der Beklagte zu 1. von dem Zeugen H abgewandt, sich umgedreht und den Kläger ohne Vorwarnung oder Grund mit beiden Händen heftig gegen den Oberkörper gestoßen, so dass der Kläger ohne Abwehrreaktion rückwärts auf den Boden gefallen und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte zu 1. sei von dem Beklagten zu 2. als Sicherheitskraft für die Veranstaltung engagiert gewesen und gegenüber den Besuchern der Veranstaltung als Türsteher aufgetreten. Mit der Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 91.132,05 € (Klageantrag zu 1.), eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 2.) und von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 3.323,55 € (Klageantrag zu 4.) zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen (Klageantrag zu 3.). Der Beklagte zu 1. hat erstinstanzlich behauptet, den mit einem Axtstiel bewaffneten Kläger lediglich ohne Gewalt an dem parkenden Auto fixiert zu haben, worauf die Zeugen D und H diesen entwaffnet hätten. Als der Zeuge H zwischen ihn und den Kläger gesprungen sei, habe der Zeuge H den Kläger im Gesicht erwischt. Anschließend sei es auf der anderen Seite des Autos zu einem Gerangel zwischen ihm - dem Beklagten zu 1. - und dem Zeugen H gekommen. Als sich der Beklagte zu 1. umgedreht habe, habe der Kläger bereits am Boden gelegen. Dieser sei von dem Zeugen D umgestoßen worden. Beide Beklagte haben erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1. sei nicht als Sicherheitskraft beauftragt gewesen, sondern habe sich lediglich als Begleitung des Zeugen D im Eingangsbereich aufgehalten. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. informatorisch angehört (vgl. Bl. 338 ff. d.A.) sowie die Zeugen H (vgl. Bl. 341 ff. d.A.), I (vgl. Bl. 345 ff. d.A.), E (vgl. Bl. 350 f. d.A.), G (vgl. Bl. 352 f. d.A.), F (vgl. Bl. 354 ff. d.A.), J (vgl. Bl. 358 f. A.), Vorname1 K (vgl. Bl. 370 f. d.A.), D (vgl. Bl. 372 ff. d.A.), C (vgl. Bl. 380 ff. d.A.), B (vgl. Bl. 386 ff. d.A.), N (vgl. Bl. 493 ff. d.A.), O (vgl. Bl. 498 ff. d.A.), Vorname2 K (vgl. Bl. 503 ff. d.A.) und Vorname3 K (vgl. Bl. 506 ff. d.A.) vernommen. Es hat zudem verschiedene fachärztliche Gutachten eingeholt. Das Landgericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Hanau, Az. …, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. Bl. 1037 f. d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten auf den Klageantrag zu 1. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35.933,01 € nebst Zinsen und auf den Klageantrag zu 2. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 78.400 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den Klageantrag zu 3. hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der Körperverletzung des Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger künftig entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Dem Klageantrag zu 4. hat das Landgericht in Höhe von 2.743,43 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - Folgendes ausgeführt: Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1. folge aus § 823 Abs. 1 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Beklagte zu 1. den Kläger am 26.12.2011 gegen 2:55 Uhr vorsätzlich und widerrechtlich verletzt habe. Der Kläger habe beweisen können, dass der Beklagte zu 1. ihn zunächst mehrfach gegen ein auf dem Parkplatz befindliches Auto gestoßen habe, wobei sein Kopf mehrfach gegen das Autodach und die Dachreling gestoßen sei. Kurze Zeit später habe der Beklagte zu 1. den Kläger ohne Vorwarnung und ohne jeglichen Grund so heftig gegen den Oberkörper gestoßen, dass er ohne Abwehrreaktion rückwärts auf den Boden gefallen und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei. Die Überzeugung der Kammer, dass sich die behauptete Rechtsgutsverletzung wie behauptet zugetragen habe, gründe sich maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen H und I. Der Zeuge H habe glaubhaft bekundet, dass es ihm zunächst gelungen sei, den Beklagten zu 1. vom Kläger zu trennen, und es sei zu einer kurzen Diskussion zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. gekommen. Nach einiger Zeit habe sich der Beklagte zu 1. von ihm abgewandt und sei auf den hinter dem Auto rumtorkelnden Kläger zugelaufen und habe diesen gestoßen. Die Zeugin I habe glaubhaft bekundet, dass der Zeuge H zwischen den Kläger und den Beklagten zu 1. gegangen sei und der Beklagte zu 1. den Zeugen H daraufhin am Hals gepackt und mit diesem zum Bereich der Fahrertür gegangen sei, wo sich beide angeschrien hätten. Der Kläger sei unterdessen zwei bis drei Meter hinter das Auto gelaufen. Der Beklagte zu 1. habe sich dann umgedreht, sei zwei Schritte in Richtung des Klägers gelaufen und habe diesen mit beiden Händen geschubst. Neben den glaubhaften Bekundungen der Zeugen H und I stütze die Kammer ihre Überzeugung, dass der Beklagte zu 1. die Tat begangen habe, auch auf die Feststellungen des rechtskräftigen zweitinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Hanau. Diese beruhten auf einer ausführlichen und eingehenden Würdigung aller Beweise, wie sich aus den Beweisüberlegungen im Urteil ergebe. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2. folge aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Beklagte zu 1. während der streitgegenständlichen Veranstaltung als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2. tätig gewesen sei und er in Ausführung der Verrichtung die Körperverletzung zulasten des Klägers begangen habe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. ebenso wie die Zeugen B, C und D während der Veranstaltung des Beklagten zu 2. als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Zu dieser Verrichtung sei der Beklagte zu 1. auch vom Beklagten zu 2. bestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass es zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Vorstand des Beklagten zu 2. unstreitig im Vorfeld zur Veranstaltung keinen unmittelbaren Kontakt gegeben hat, da die Zeugen A und B insoweit als Boten des Beklagten zu 2. fungiert hätten. Jedenfalls sei die Übertragung der Verrichtung stillschweigend erfolgt, da sich die Gruppe nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen B vor der Veranstaltung angemeldet habe, der Beklagte zu 2. so von den konkret einzusetzenden Sicherheitskräften Kenntnis erlangt und die Übernahme der Verrichtung durch diese geduldet habe. Auch habe das faktische Direktionsrecht bei dem Beklagten zu 2. gelegen, da er die Tätigkeit der Sicherheitskräfte jederzeit hätte beenden, beschränken oder anderweitig regeln können. Der Beklagte zu 1. habe die Körperverletzung zulasten des Klägers in Ausführung der Verrichtung verübt. Dies setze voraus, dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Fehlverhalten der Hilfsperson und dem ihr übertragenen Aufgabenkreis bestehe. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn sei erst dann zu verneinen, wenn sich die Verfehlung von dem übertragenen Aufgabenbereich soweit entferne, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der übertragenen Aufgabe nicht mehr zu erkennen sei und das deliktische Handeln lediglich bei Gelegenheit erfolge. Hier habe sich der Beklagte zu 1. nicht bloß zufällig zum Parkplatz begeben, sondern weil er während seiner Aufgabe als Sicherheitskraft von Besuchern zur Hilfe gerufen worden sei. Auch sei der Beklagte zu 1. nicht rein zufällig mit dem Kläger in Kontakt geraten, sondern weil er diesen als scheinbaren Störer identifiziert habe. Dass der Beklagte zu 1. eine Straftat zulasten des Klägers begangen habe, schließe den inneren Zusammenhang nicht aus. Denn hier liege ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der Körperverletzung darin, dass die mögliche körperliche Auseinandersetzung mit störenden Gästen in den Zentralbereich der Tätigkeit von Ordnungskräften falle. Dahinstehen könne, ob der Parkplatz überhaupt zum Einsatzgebiet der Sicherheitskräfte gehört habe, da der innere Zusammenhang auch dann nicht unterbrochen werde, wenn der Gehilfe den ausdrücklichen Weisungen des Geschäftsherrn zuwiderhandele oder die Grenzen seines Auftrags überschritten habe. Den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB habe der Beklagte zu 2. nicht geführt. Zwar könne sich der Geschäftsherr gemäß § 831 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB dadurch entlasten, dass es an der Ursächlichkeit zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden fehle, da der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Gehilfen eingetreten wäre. Hier müsse der Geschäftsherr nachweisen, dass auch ein anderer Geschäftsherr den Gehilfen nach den eingeholten Unterlagen ausgewählt hätte. Diesen Nachweis habe der Beklagte zu 2. nicht geführt. Zwar sei unbestritten, dass der Beklagte zu 1. im Zeitpunkt der Veranstaltung nicht vorbestraft gewesen und über berufliche Vorerfahrung als Türsteher verfügt habe, dies begründe aber nicht den Nachweis, dass ein anderer Geschäftsherr den Beklagten zu 1. ausgewählt hätte. Bei gefahrvollen und verantwortungsvollen Tätigkeiten wie der hiesigen, bei der der Umgang mit Störern zu den Kernaufgaben gehöre, dürfe sich der Geschäftsherr nicht auf die Prüfung der nötigen Sachkunde beschränken, sondern müsse sich von den persönlichen und moralischen Eigenschaften des Gehilfen - wie Charakterstärke, Verantwortungsgefühl und Besonnenheit - überzeugen. Was eine derartige Prüfung ergeben hätte, sei offengeblieben. Jedenfalls bestehe eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 2. aus § 832 Abs. 1 BGB wegen eines positiv festzustellenden Auswahl- und Überwachungsverschuldens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 1053 ff. d.A.). Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2. mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt. Die ebenfalls auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten zu 1. hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.9.2024 vor dem Senat zurückgenommen. Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. die Verletzung des Klägers herbeigeführt habe, sei wegen Verkennung der Beweislast rechtsfehlerhaft getroffen worden. Im Übrigen werde im Hinblick auf die Tatsache, dass die Feststellung der Täterschaft des Beklagten zu 1. auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft war, auf die Ausführungen des Beklagten zu 1. Bezug genommen, die dieser im Rahmen seiner eigenen Berufung darstellen werde. Das Beweisergebnis biete keinerlei Grundlage dafür, dass der Beklagte zu 1. Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2. gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe allenfalls den Zeugen B beauftragt, welcher seinerseits einen weiteren Auftrag an den Beklagten zu 1. hätte erteilen müssen. Eine solche Auftragserteilung habe aber keine der beteiligten Personen bestätigt. Die vom Landgericht ausgemachten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen dieser Personen existierten nicht, auch hätten weder der Zeuge B noch der Beklagte zu 1. ein Interesse an einer Falschaussage zugunsten des Beklagten zu 2. Die übrigen Zeugenaussagen seien unergiebig oder verfälscht wiedergegeben. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die vermeintliche Körperverletzung nicht in Ausübung der Verrichtung ausgeübt worden sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der Parkplatz nicht Gegenstand des Auftrags der Sicherheitsmitarbeiter gewesen. Dass der Beklagte zu 1. und der Zeuge D sich auf Bitten der Zeugin E zum Parkplatz begeben hätten, folge aus deren allgemeiner Hilfspflicht gemäß § 323c StGB und sei somit eine rein zufällige, bei Gelegenheit der Verrichtung getätigte Handlung. Die Zeugin E habe den Beklagten zu 1. und den Zeugen D angesprochen, da sie von dieser als erste angetroffen worden seien, nicht aufgrund der Tatsache, dass sie von dieser für Sicherheitskräfte gehalten worden seien. Zudem stellte die Tatsache, dass der Zeuge H den Kläger und den Beklagten zu 1. nach dem ersten Aufeinandertreffen getrennt hatte, eine Zäsur dar, so dass jedenfalls jegliches Verhalten des Beklagten zu 1. danach nicht mehr als Ausübung der Verrichtung zu werten sei. Das Landgericht vertrete rechtsfehlerhaft die Auffassung, der Beklagte zu 2. habe den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geführt. Es habe keinerlei Veranlassung für Beanstandungen im Hinblick auf die Auswahl der Mitglieder des Sicherheitsteams bestanden. Die nicht näher begründeten Ausführungen des Landgerichts zu einer Haftung aus § 832 Abs. 1 BGB wegen eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens seien nicht einlassungsfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 1139 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zu 2. beantragt, wie folgt zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31.10.2022, Az. 4 O 1305/14, wird teilweise abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 2. insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es wird ergänzend auf die Berufungserwiderung (Bl. 1183 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Hanau, Az. …, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Nach der Rücknahme der Berufung des Beklagten zu 1. hatte der Senat nur noch über die Berufung des Beklagten zu 2. zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg; das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern und die Klage gegenüber dem Beklagte zu 2. abzuweisen. 1. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Landgericht die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. auf der Veranstaltung als Sicherheitskraft eingesetzt war, verfahrens- und rechtsfehlerfrei getroffen hat. Denn selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2. im Streitfall aus Rechtsgründen aus. Einer Auseinandersetzung mit den Rechts- und Verfahrensrügen im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts bedarf es daher nicht. Im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts zum Tathergang und zur Täterschaft des Beklagten zu 1. sind Verfahrensfehler nicht erkennbar. Insbesondere hat das Landgericht nicht die Beweislast verkannt. Zwar bemängelt der Beklagte zu 2. mit Recht die Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach es dem Beklagten zu 1. nicht gelungen sei, hinsichtlich seiner Täterschaft den Gegenbeweis zu führen. In der Sache ist das Landgericht aber von der zutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen und hat diese seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Auf Seite 17 des Urteils legt das Landgericht eingangs der Entscheidungsgründe ausdrücklich und zutreffend dar, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB trägt. Diese Beweislastverteilung wendet das Landgericht in der Folge an und kommt nach Würdigung verschiedener Beweismittel zu dem Ergebnis, dass sich die Rechtsgutsverletzung wie vom Kläger behauptet zugetragen hat, also der Beklagte zu 1. ihm den Stoß versetzt hat, der zu der schweren Schädel-Hirn-Verletzung geführt hat. Auch ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass es dem Beklagte zu 1. aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung von vornherein oblegen habe, den Gegenbeweis seiner im Zivilverfahren als wahr unterstellten Begehung der Körperverletzung zu führen. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts, liest man diese im Zusammenhang, dass das Landgericht auch den Vortrag und die Beweismittel, die der Beklagte zu 1. zu seiner Entlastung anführt, in seine Beweiswürdigung einbezogen hat, diese aber im Ergebnis als nicht geeignet angesehen hat, seine gewonnene Überzeugung, dass es sich bei dem Beklagten zu 1. um den Täter handelt, in einem Maße zu erschüttern, in welchem das Beweismaß des § 286 ZPO nicht mehr erreicht wäre. Diese Vorgehensweise lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Auch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil gerade nicht - wie der Beklagte zu 2. mit seiner Berufung meint -, dass das Landgericht angesichts der widerstreitenden Zeugenaussagen zum einen zugunsten des Klägers und zum anderen zugunsten des Beklagten zu 1. von einem non liquet ausgeht. Vielmehr führt das Landgericht ausdrücklich aus, dass es den (Voll-)Beweis seitens des Klägers als geführt ansieht. Soweit der Beklagte zu 2. im Übrigen pauschal auf die - im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2. noch nicht vorliegende - Berufungsbegründung des Beklagten zu 1. Bezug nimmt, stellt dies keinen tauglichen Berufungsangriff dar. 2. Zunächst bestehen - womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat - keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2. a) Zwar dürfte nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen sein, dass der Kläger zahlender Besucher der Konzertveranstaltung war und damit ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bestand, aus dem sich Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB ergeben, zu denen auch der Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Konzertbesucher gehören. b) Durch seinen - jedenfalls unterstellten - Einsatz als Sicherheitskraft war der Beklagte zu 1. auch Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 2. Unstreitig wurde dem Beklagten zu 2. von der Gemeinde die Auflage erteilt, die Sicherheit im Veranstaltungssaal zu gewährleisten, dies konkret durch Sicherung des Zugangs zur Veranstaltung sowie durch Überwachung der Ordnung im Veranstaltungssaal. Die Überwachung der Ordnung auf dem Parkplatz gehörte nicht zu den Auflagen der Gemeinde. Ebenfalls unstreitig beauftragte der Beklagte zu 2. zur Erfüllung der Auflage der Gemeinde den Zeugen B, wobei zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Zeugen B verabredet war, dass dieser weitere Hilfspersonen als Sicherheitskräfte einsetzen würde. Hierzu gehörte der Beklagte zu 1. Als Hilfsperson des Zeugen B, welcher seinerseits Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 2., war, war damit auch der Beklagten zu 1. Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 2. (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB, 83. Aufl. 2024, § 278 Rn. 9). c) Allerdings ist die Körperverletzung des Beklagten zu 1. zulasten des Klägers dem Beklagten zu 2. nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da sie nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit des Beklagten zu 2. erfolgte. aa) Zwar besteht kein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist aber immer dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2012 - III ZR 148/11, juris Rn. 19 m.w.N.). bb) Nach diesem Maßstab stand die entscheidende Tathandlung - der Stoß gegen die Brust des Klägers, der dazu führte, dass dieser ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug - nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der dem Beklagten zu 1. übertragenen Aufgabe. Zwar steht einer Zurechnung nicht entgegen, dass die Gewährleistung der Ordnung auf dem Parkplatz nicht von der dem Beklagten zu 2. erteilten Auflage der Gemeinde umfasst und damit auch nicht Teil der vom Beklagten zu 2. geschuldeten und auf den Zeugen B und die weiteren Sicherheitskräfte übertragenen Verbindlichkeit war. Denn für einen außenstehenden Beobachter gehört der Nahbereich der Veranstaltung, in welchem die Besucher ankommen und abfahren, noch zum Veranstaltungsgelände. Greifen Sicherheitskräfte der Veranstaltung in diesem Bereich in eine Schlägerei ein, wird dies nicht als völlig von der übertragenen Aufgabe losgelöste Handlung wahrgenommen. Im Streitfall war der innere Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten zu 1. als Sicherheitskraft aber in Bezug auf die Person des Klägers in dem Moment beendet, in dem dieser entwaffnet war und lediglich dastand, während sich der Beklagte zu 1. in eine weitere Auseinandersetzung mit dem Zeugen H begab. So ergibt sich aus den - wie ausgeführt - verfahrensfehlerfrei auf Grundlage der Aussagen der Zeugen H und I sowie den Urteilsgründen des rechtskräftigen zweitinstanzlichen Strafurteils des Landgerichts Hanau getroffenen Feststellungen des Landgerichts, dass sich die Rangelei zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Zeugen H einige Meter vom Kläger weg verlagerte und der Beklagte zu 1. deshalb anschließend nochmals bewusst auf den Kläger zugehen musste, um ihn zu stoßen. Hieraus folgt eine kurze, aber doch deutliche Zäsur im Geschehen. Denn es bedurfte eines neuen Tatentschlusses, nochmals auf den ein Stück entfernt stehenden, nicht aggressiven Kläger zuzutreten und diesem ohne ersichtlichen Grund oder Provokation einen Stoß vor die Brust zu versetzen. Der Stoß war damit insbesondere nicht mehr Teil der allgemeinen Gemengelage im Zusammenhang mit der Auflösung der vermeintlichen Schlägerei, sondern erfolgte - auch aus Sicht eines außenstehenden Betrachters - losgelöst von der dem Beklagten zu 1. übertragenen Aufgabe, die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. 3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Zwar wäre der Beklagte zu 1. bei unterstelltem Einsatz als Sicherheitskraft Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2. gewesen. aa) Maßgebend für die Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. Voraussetzung ist nicht, dass der Gehilfe den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrichtung jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von einem anderen zu leisten ist. Rein tatsächliche Handlungen bilden in gleicher Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungsgehilfe kann jemand vielmehr auch dann sein, wenn er auf Grund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. diese beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2012 - VI ZR 174/11, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 10.3.2009 - VI ZR 39/08, juris Rn. 11). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (BGH, Urteil vom 10.12.2013 - VI ZR 534/12, juris Rn. 12). Abhängigkeit ist hierbei nicht im Sinne eines Verhältnisses sozialer Über-/Unterordnung, sondern als Eingliederung in den Organisationskreis des Geschäftsherrn zu verstehen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 831 Rn. 17). bb) Nach diesem Maßstab ist der Beklagte zu 2. als Geschäftsherr des Beklagten zu 1. einzustufen. Man wird bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 2. am Abend der Veranstaltung durch seine Vorstandsmitglieder oder bevollmächtigte Vereinsmitglieder ein Weisungsrecht in dem Sinne hätte ausüben können, dass er dem Beklagten zu 1. - beispielweise aufgrund eines Fehlverhaltens bei der Ausführung der Türstehertätigkeit - untersagt, weiterhin tätig zu sein und ihn ggf. auch des Veranstaltungsortes zu verweisen. Dies gilt auch dann, wenn seitens des Beklagten zu 2. am Abend der Veranstaltung keine Einweisung oder Ähnliches erfolgte, sondern die Türsteher sich selbst organisiert und die verschiedenen Aufgaben - Einlasskontrolle sowie Überwachung des Geschehens im Saal - unter sich aufgeteilt haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge C zwar Erfahrung im Sicherheitsbereich gehabt haben soll, aber die Sicherheit am streitgegenständlichen Abend nicht gewerblich organisierte, sondern die Sicherheitskräfte wiederum aus seinem Freundeskreis rekrutierte, ist dieser zudem nicht mit einem selbstständigen Unternehmer vergleichbar, bei denen es in der Regel an der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2012 - VI ZR 174/11, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 21.6.1994 - VI ZR 215/93, juris Rn. 6 f.). b) Die Verletzung des Klägers erfolgte aber nicht in Ausführung der Verrichtung. aa) Ein Schaden wird in Ausführung der Verrichtung zugefügt, wenn der Gehilfe innerhalb des von ihm übernommenen Pflichtenkreises handelt, d.h. nach Art und Zweck der ihm vom Geschäftsherrn aufgetragenen Verrichtung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dieser und der schädigenden Handlung besteht. Wie bereits vorangehend zu § 278 BGB ausgeführt, ist auch im Anwendungsbereich des § 831 BGB die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 14.2.1989 - VI ZR 121/88, juris Rn. 23 m.w.N.). bb) Der notwendige innere Zusammenhang zwischen der dem Beklagten zu 1. übertragenen Aufgabe und seinem Handeln auf dem Parkplatz besteht aber allenfalls in Bezug auf das erstmalige Eingreifen auf dem Parkplatz in der Annahme, der Kläger sei in die dort gemeldete Schlägerei verwickelt, also in Bezug auf das Aufhalten und Entwaffnen des Klägers. Er besteht nicht für das nach vorheriger Beendigung der Auseinandersetzung mit dem Kläger nochmalige Zugehen und Umstoßen des Klägers. Auf die obigen Ausführungen unter II. 2. c) bb), welche entsprechend geltend, wird Bezug genommen. c) Jedenfalls kann der Beklagte zu 2. - anders als das Landgericht meint - aber den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB führen. Hiernach scheidet eine Haftung auch in den Fällen aus, in denen es der Geschäftsherr an der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung hat fehlen lassen, wenn feststeht, dass der Schaden auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung seiner Gehilfen zwar nachlässig gewesen ist, die Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des Gehilfen jedoch auch bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkannt werden können (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 831 Rn. 61). Der Geschäftsherr hat daher den Nachweis zu führen, dass auch ein sorgfältiger Geschäftsherr nach den Informationen, die er eingeholt hätte, den Bestellten ausgewählt hätte (Grüneberg/Sprau BGB, 83. Aufl. 2024, § 831 Rn. 16). Der Beklagte zu 2. hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 1. im Zeitpunkt der Veranstaltung über Erfahrung als Türsteher verfügte und nicht vorbestraft war. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dann, wenn der Beklagte zu 1. einem Geschäftsherrn im Vorfeld der Veranstaltung als Sicherheitskraft vorgeschlagen worden wäre, dieser nicht ausgewählt worden wäre. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte zu 2. nicht konkret nachzuweisen, dass ein anderer Geschäftsherr den Beklagten zu 1. ausgewählt hätte, vielmehr hat er die Kriterien darzulegen, nach denen ein sorgfältiger Geschäftsherr in objektiver Hinsicht seinen Gehilfen ausgewählt hätte. Für eine Tätigkeit als Sicherheitskraft bei einem von einem ortsansässigen Verein organisierten Konzert in einem Gemeindezentrum, bei der die Tätigkeit zudem unentgeltlich im Wege eines Freundschaftsdienstes ausgeführt wird, sind eine entsprechende körperliche Konstitution, Vorerfahrung sowie fehlende Vorstrafen die maßgebenden Kriterien. Diese Kriterien hat der Beklagte zu 1. erfüllt. Soweit das Landgericht zudem darauf abstellt, dass es sich um eine besonders gefahrträchtige und verantwortungsvolle Tätigkeit gehandelt habe und der Beklagte zu 1. daher nicht nur auf Sachkunde, sondern auch auf persönliche und moralische Eigenschaften hätte geprüft werden müssen, erscheint dies überzogen. Zwar ist zutreffend, dass im Hinblick auf die Überprüfung der Eignung und Zuverlässigkeit einer Hilfsperson besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - VI ZR 182/01, juris Rn. 16). Um eine solche besonders gefahrträchtige Aufgabe dürfte es sich aber im Streitfall, in dem der Schwerpunkt der Arbeit der Sicherheitskräfte in der Einlasskontrolle und der Bewachung der Notausgänge lag, nicht gehandelt haben. Zwar ist im Rahmen einer Konzertveranstaltung, auf der Alkohol ausgeschenkt wird, auch damit zu rechnen, dass es ggf. zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Besuchern kommt, in die eingegriffen werden muss. Es ist aber nicht erkennbar, dass - wie das Landgericht meint - der Umgang mit Störern hier zu den Kernaufgaben der Sicherheitskräfte gehörte. Selbst dann, wenn man für die Eignung als Sicherheitskraft auf vergleichbaren Konzertveranstaltungen überprüfen wollte, ob jemand im Umgang mit Störern zur Überreaktion neigt, könnte dies allenfalls anhand von Vorstrafen erfolgen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, dass im Falle des Einsatzes von den Verantwortlichen persönlich nicht bekannten Personen zumindest ein persönliches Gespräch im Vorfeld angezeigt gewesen wäre, um sich im Wege der Menschenkenntnis ein Bild von der Persönlichkeit der Hilfsperson zu machen, ist nicht erkennbar, dass dies zu einem Ausschluss des Beklagten zu 1. geführt hätte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1., von welchem der Senat in der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck erlangen konnte, im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit einem Vereinsverantwortlichen Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätte, welche seine Eignung als Sicherheitskraft entgegen der vorgenannten objektiven Kriterien in Frage gestellt hätten. 4. Soweit das Landgericht ohne nähere Begründung zudem einen deliktischen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB bejaht hat, ist von einem Schreibfehler auszugehen, da dieser Anspruch (Haftung der Aufsichtspflichtigen für die Schäden, die der Aufsichtsbedürftige, regelmäßig Kinder oder sonst eingeschränkte Personen einem Dritten zufügt) ersichtlich nicht in Frage kommt. 5. Soweit das Landgericht wohl tatsächlich einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB meinte, kann ein solcher nicht mit einem „positiv festzustellenden Auswahl- und Überwachungsverschulden“ begründet werden. Denn das Auswahl- und Überwachungsverschulden ist Haftgrund des § 831 BGB; eine darüber hinausgehende Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB - ohne die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB - besteht ohne weitergehende Pflichtverletzung nicht. Der Geschäftsherr kann neben § 831 BGB prinzipiell auch einer Haftung aus § 823 BGB unterliegen, da § 823 BGB ganz allgemein eine Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründet, während § 831 BGB die einzelne Pflicht zur Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen besonders regelt (vgl. BeckOK BGB/Förster, Stand: 1.5.2024, § 831 Rn. 4). Besteht die dem Geschäftsherrn vorgeworfene Pflichtverletzung allerdings einzig in der fehlerhaften Auswahl und Überwachung der schadenzufügenden Hilfsperson und beruht der Schaden mithin nicht auf einer darüber hinausgehenden Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, stellt § 831 BGB eine gesetzliche Spezialregelung dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009 - I-9 U 200/08, juris Rn. 19; BeckOK BGB/Förster, Stand: 1.5.2024, § 831 Rn. 4; Staudinger/Bernau (2022) BGB, § 831 Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 97, 100 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach‘schen Kostenformel, wobei über die Kosten hinsichtlich der zurückgenommenen Berufung des Beklagten zu 1. wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung mitzuentscheiden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 155.000 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten auf die Klageanträge zu 1. und 2. Die Wertfestsetzung für den Klageantrag zu 3. (Feststellungsantrag) entspricht der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung (vgl. Bl. 1083 d.A.). Der Klageantrag zu 4. betrifft eine Nebenforderung und ist streitwertneutral.