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Beschluss

9 U 57/24

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0123.9U57.24.00
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Leitsätze
1. Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln und in der Regel bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zu verneinen. 2. Ein relatives Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, juris Rn. 68, OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21, juris Rn. 26, OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 - 9 U 82/14, juris Rn. 58).
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln und in der Regel bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zu verneinen. 2. Ein relatives Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, juris Rn. 68, OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21, juris Rn. 26, OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 - 9 U 82/14, juris Rn. 58). In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die Parteien streiten um das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über einen neuen PKW. Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Der Beklagte zu 2) ist Partner der Beklagten zu 1). Die Klägerin übersandte dem Beklagten zu 2) am 5.7.2023 per E-Mail ein Bestellformular für einen PKW A zum Preis von 36.683,01 €. Es heißt darin unter anderem wörtlich „Kundenwunschdatum 09/2023“ (Anlage K1, Bl. 6 ff. LGA). Der Beklagte zu 2) erkundigte sich am selben Tag per E-Mail, ob es möglich sei, den Liefertermin verbindlich auf September 2023 festzulegen (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl.18 LGA). Die Klägerin verfasste am 6.7.2023 um 9.38 Uhr eine Antwort-E-Mail, in der sie unter anderem einen fixen Liefertermin ablehnte (Anlage K3, Bl. 21 LGA). Der Zugang dieser E-Mail ist streitig. Mit E-Mail vom selben Tag (17.16 Uhr, Anlage K4) übermittelte der Beklagte die unterschriebene Bestellung im Namen der Beklagten zu 2) an die Klägerin. Außerdem brachte er das Original am 6.7.2023 auf den Postweg. Der Zugangszeitpunkt dieser Briefsendung ist streitig. In dem Anschreiben (Anlage B1, Bl. 189 LGA) heißt es wörtlich: „Ich gestatte mir noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Lieferung im September 2023 zu erfolgen hat; dieses ist für mich von entscheidender Bedeutung. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis, um von dem Vertrag zurücktreten zu können.“ Die Klägerin übersandte mit E-Mail vom 10.7.2023 eine Auftragsbestätigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 30 ff. LGA, Bezug genommen. Darin heißt es auf S. 5: „Unverbindlicher Liefertermin: 09/2023“. Mit E-Mail vom 13.7.2023 erkundigte sich der Beklagte zu 2) ob die Möglichkeit bestehe, für den A noch eine Standheizung zu bestellen (Anlage K6, Bl. 38 d.A.), was die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag verneinte und um die Übermittlung der Gewerbeanmeldung bat (Anlage K7, Bl. 39 d.A.). Dieser Bitte folgte der Beklagte zu 2) mit weiterer E-Mail vom 13.7.2023 (Anlage K8, Bl. 40 d.A.). Mit Schreiben vom 27.9.2023 teilte der Beklagte zu 2) auf einem mit Briefkopf der Beklagten zu 1) versehenen Schreiben mit, er trete vom Kaufvertrag zurück. Mit E-Mail vom 9.10.2023 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass das bestellte Fahrzeug nunmehr zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 12.10.2023 forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich auf, das Fahrzeug bis spätestens zum 26.10.2023 abzuholen. Die Beklagten haben im Wesentlichen die Auffassung vertreten, es sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Angebot und Annahme stimmten nicht überein. Die Beklagte zu 1) sei außerdem wirksam von einem etwaigen Kaufvertrag zurückgetreten, weil der verbindlich eingehaltene Liefertermin nicht eingehalten worden sei; es habe ein absolutes Fixgeschäft vorgelegen. Die E-Mail vom 13.7.2023 mit der englischen Floskel „here we go“ habe keinen Erklärungswert. Die Beklagte zu 1) hat ferner den Zugang der E-Mail vom 6.7.2023 in Abrede gestellt. Das Landgericht hat der sinngemäß auf Zahlung von 36.683,01 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW A, Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Beklagte zu 2) habe namens der Beklagten zu 1) mit E-Mail vom 6.7.2024 ein Angebot übersandt, welches die Klägerin mit E-Mail vom 10.7.2024 angenommen habe. § 150 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Dass die einzelnen Positionen, aus welchen sich der Kaufpreis zusammensetzt, im Angebot brutto angegeben seien, während in der Annahmeerklärung die Mehrwertsteuer erst am Ende hinzugerechnet werde, sei keine inhaltliche Abweichung, sondern nur eine unterschiedliche Darstellung. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht gemäß § 323 BGB zurückgetreten, weil sie der Klägerin keine Nachfrist gesetzt habe. Die Fristsetzung sei nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Eine Vereinbarung über den Leistungstermin sei nicht zustande gekommen. Aus der Angabe „Kundenwunschdatum 9/23“ im Vertrag ergebe sich kein verbindlicher Liefertermin. Die Formulierung bringe im Gegenteil zum Ausdruck, dass es sich hierbei nur um einen „Wunsch“ gehandelt habe, aber die Lieferung im September nicht sicher gewesen sei. Auch der Beklagte zu 2) habe die Formulierung offensichtlich nicht als fixen Lieferzeitpunkt verstanden, weil er mit E-Mail vom 6.7.20023 gerade um einen fixen Lieferzeitpunkt gebeten hat. Ob dem Beklagten zu 2) die (verneinende) Antwort der Klägerin zugegangen sei, könne dahinstehen. Denn der Beklagte zu 2) habe das Angebot für die Beklagte zu 1) ohne Aufnahme eines fixen Liefertermins abgegeben und das Angebot sei so auch angenommen worden. Eine Einigung auf einen festen Liefertermin könne auch nicht durch das Begleitschreiben vom 6.7.2023 zustande gekommen sein. Denn im Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens sei bereits die E-Mail vom 6.7.2023 zugegangen gewesen. An dieses bereits zugegangene Angebot sei der Beklagte gemäß § 145 BGB gebunden gewesen, bis es nach § 146 BGB erloschen sei. Dies sei mit Annahme durch die Klägerin mit E-Mail vom 10.7.2023 geschehen. Der Beklagte zu 2) habe den Kaufvertrag auch nicht mit Schriftsatz vom 17.6.2024 wirksam widerrufen. Ihm habe kein Widerrufsrecht zugestanden, insbesondere folge dies nicht aus § 312g BGB, weil die Beklagte zu 1) keine Verbraucherin sei. Der Beklagte zu 2) hafte für die kaufvertragliche Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG als Gesamtschuldner. Die Haftung des Beklagten zu 2) sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 PartGG beschränkt. Denn bei der Kaufpreisverbindlichkeit handele es sich nicht um einen Schaden wegen fehlerhafter Berufungsausübung. Die Beklagten befänden sich auch mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gem. § 293 BGB. Denn die Klägerin habe die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.10.2023 zur Abholung des Fahrzeugs bis zum 26.10.2023 aufgefordert. Dieser Aufforderung seien die Beklagten nicht nachgekommen. Den Beklagten sei auf ihre Anträge vom 19.6.2024 kein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen, weil der Schriftsatz der Klägerin vom 18.6.2024 keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthalte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 228 ff. LGA). Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Rücktritt der Beklagten verneint, weil es fälschlich ein Fixgeschäft abgelehnt habe. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2024 beantragten Schriftsatznachlass nicht gewährt, sondern eine überraschende Entscheidung zu ihren Lasten gefällt habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses hätten vorgelegen, weil der Schriftsatz der Klägerseite entscheidungserheblichen Vortrag enthalten habe, insbesondere den folgenden Passus: "Daran ändert auch nichts das weitere Postschreiben der Beklagten vom '06.07.2023', welches der Klägerin aufgrund des Postlaufs zeitlich deutlich später zugegangen ist. Die Beklagten können nicht im Nachhinein ihre bereits abgegebene unbedingte Willenserklärung ändern." Es komme entscheidend darauf an, wann die Klägerseite das am 6.7.2023 versandte Anschreiben erhalten habe. Wäre der Schriftsatznachlass gewährt worden, hätte sie vortragen können, dass die Klägerin ihre E-Mail vom 10.7.2023 erst nach Erhalt des Anschreibens versendet habe, welches als Modifizierung des Angebots zu werten sei. Das Landgericht habe zudem seine Hinweispflicht verletzt. Insbesondere im Hinblick auf das Fixgeschäft und den Rücktritt habe die Beklagte keine Gelegenheit erhalten, ergänzend vorzutragen. Das Landgericht hätte die Beklagtenseite auf den relevanten Zeitpunkt des Zugangs des Begleitschreibens und dessen Bedeutung für die Annahme hinweisen müssen. Zudem habe das Landgericht die wesentlichen Tatsachen nicht zutreffend gewürdigt. Das Gericht habe verkannt, dass die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ein fixer Liefertermin im September 2023 Grundlage für den Vertragsabschluss gewesen sei. Das Begleitschreiben habe eine insoweit eine entscheidende Änderung des am 6.7.2023 um 17.16 Uhr per E-Mail übermittelten Angebots enthalten. Es sei unklar geblieben, wann dieses Begleitschreiben zugegangen sei. Es sei allerdings eine reguläre Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen, so dass das Begleitschreiben und die Originalunterlagen der Klägerin spätestens am Samstag, dem 8.7.2023, zugegangen seien. Das Begleitschreiben habe das Angebot dahin modifiziert, dass die Lieferung des Kaufobjekts im September 2023 habe erfolgen müssen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, das rechtliche Gehör der Beklagten sei nicht verletzt worden. Die Klägerin habe bereits mit der Klage sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt. Insbesondere habe ihre E-Mail vom 6.7.2023 vorgelegen, deren Erhalt die Beklagten erst unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin bestritten hätten. Darüber hinaus hätten die Beklagten in der Folge mit weiteren E-Mails vom 13.7.2023 den Vertragsschluss bestätigt, obwohl auch die Auftragsbestätigung gerade keinen verbindlichen Liefertermin enthalten habe. Die Klägerin habe bei Erstellung der Auftragsbestätigung nach dem Wochenende keine positive Kenntnis der Originalunterlagen nebst Begleitschreiben gehabt. II. Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat der auf Kaufpreiszahlung und Abnahme eines Neufahrzeugs gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Mit den geltend gemachten Verfahrensverstößen können die Beklagten nicht durchdringen. Die Beklagten sind gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Denn zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin ist gemäß §§ 145 ff. BGB ein Kaufvertrag über den im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten PKW zustande gekommen. Die Hauptleistungspflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch weder nach § 275 Abs. 1 BGB noch durch die Rücktrittserklärung(en) der Beklagten erloschen. 1. Das Landgericht ist mit zutreffender Würdigung davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin gemäß § 145 ff. BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Soweit das Landgericht hierbei die Diskrepanzen zwischen dem Bestellformular und der von der Klägerin per E-Mail übermittelten Auftragsbestätigung zu Recht nicht als Umstand angesehen hat, der einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien entgegensteht, wird diese Würdigung von der Berufung nicht angegriffen. Auch von Amts wegen ist gegen diese tatrichterliche Auslegung der Erklärungen nichts zu erinnern. 2. Die Beklagte zu 1) ist von der Erbringung der Gegenleistungspflicht nicht nach § 326 Abs. 5 BGB freigeworden, weil die Leistung nicht gemäß § 275 BGB unmöglich geworden ist. Denn bei dem Kaufvertrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um ein absolutes Fixgeschäft. Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann. Dabei muss der gesetzliche oder vereinbarte Leistungszeitpunkt nach dem Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. In diesem Fall tritt mit dem Zeitablauf Unmöglichkeit ein, weil dann der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 20.5.2021 - VII ZR 38/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, juris Rn. 12 m.w.N.; H. Schmidt, BeckOK BGB, 72. Edition, Stand 1.11.2024, § 323 Rn. 26; Looschelders in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2024, § 323 BGB Rn. 187 m.w.N. [typisches Lehrbeispiel: Anmietung eines Fensterplatzes für den Rosenmontagszug]). Ob die Parteien der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirkt (BGH, Urteil vom 20.5.2021 - VII ZR 38/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 25.1.2001 - I ZR 287/98, juris Rn. 11 m.w.N.). Bejaht wurde ein absolutes Fixgeschäft in der Rechtsprechung beispielsweise in Bezug auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für eine bestimmte Veranstaltung gebucht wurden (BGH, Urteil vom 10.12.1986 - VIII ZR 349/85, juris Rn. 26) oder für die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 9 FluggastrechteVO zur Bereitstellung einer Hotelunterbringung sowie von Mahlzeiten und Getränken für die Zeit bis zur Teilnahme an einem Ersatzflug (BGH, Urteil vom 28.8.2012 - X ZR 128/11, juris Rn. 38), nicht aber beispielsweise bei der Flugbeförderung als solcher (BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, juris Rn. 12), der Nichterbringung der in einem Musikproduktionsvertrag enthaltenen Liefermenge (BGH, Urteil vom 25.1.2001 - I ZR 287/98, juris Rn. 11) oder dem Kauf von Corona-Masken (OLG Köln, Urteil vom 19.7.2024 - 6 U 101/23, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze handelt es sich unter Berücksichtigung der für die gebotene nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung maßgebenden Umstände bei dem vorliegenden Neuwagenkaufvertrag nicht um ein absolutes Fixgeschäft, und zwar selbst dann nicht, wenn die Klägerin vor Erteilung der Auftragsbestätigung Kenntnis von dem Begleitschreiben vom 6.7.2023 gehabt hätte. Auf die insoweit von den Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. Denn selbst wenn der Klägerin das Begleitschreiben vom 6.7.2023 am 10.7.2023 bereits bekannt gewesen und die von der Klägerin am 6.7.2023 versandte E-Mail den Beklagten nicht zugegangen wäre, läge kein absolutes Fixgeschäft vor. In dem Begleitschreiben heißt es lediglich, die Lieferung habe „im September 2023“ zu erfolgen. Es handelt sich hierbei nur um einen grob bezeichneten Lieferzeitraum, der sich schon vom Wortlaut her auf den gesamten Monat September 2023 bezieht. Auch wenn in dem Schreiben weiter ausgeführt wird, dies sei „von entscheidender Bedeutung“ für die Bestellung, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass und warum die Lieferung des Fahrzeuges nach September 2023 für die Beklagten objektiv sinnlos gewesen wären. Umstände, die eine solche Auslegung tragen würde, lassen sich zudem weder der vorgerichtlichen Korrespondenz noch dem prozessualen Vorbringen der Parteien entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der typische Zweck der hier geschuldeten Hauptleistung gegen das Vorliegen eines Fixgeschäfts. Denn ein Neufahrzeug wird typischerweise angeschafft, um es danach für einen längeren, häufig mehrjährigen Zeitraum zu nutzen. Weshalb das ab 9.10.2023 bereitgestellte Fahrzeug aufgrund einer Verzögerung von weniger als zwei Wochen (gerechnet ab Ende September 2023) für die Beklagten keinerlei Zweck mehr gehabt haben soll, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten auch bei einer Abnahme im Oktober 2023 den objektiven Wert des Neufahrzeuges in ihrem Vermögen gehabt hätte, der ggf. auch durch Verkauf hätte realisiert werden können. Zudem ist es - wie gerichtsbekannt ist - jedenfalls nicht ohne weiteres branchenüblich, dass bei der Bestellung eines eigens für einen Erwerber konfigurierten, neu herzustellenden Fahrzeuges mit einem Endkunden ein fixer Liefertermin vereinbart wird. Entsprechendes haben die darlegungsbelasteten Beklagten jedenfalls auch nicht geltend gemacht. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, gilt dies umso mehr, als - wie aufgrund der allgemeinen Berichterstattung in den Medien ebenfalls gerichtsbekannt ist - aufgrund der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges weltweite Lieferengpässe entstanden sind, die teilweise auch noch in das Jahr 2023 fortgewirkt und die Automobilindustrie beeinträchtigt haben. 3. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht infolge ihres Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB von ihrer Gegenleistungspflicht freigeworden. Ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB stand ihr schon deshalb nicht zu, weil sie unstreitig keine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Es wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Die Fristsetzung war auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfällt das Fristsetzungserfordernis bei einem relativen Fixgeschäft, wenn der vereinbarte Lieferzeitpunkt fruchtlos verstreicht. Hiervon ist vorliegend allerdings nicht auszugehen. Denn die Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, dass ein relatives Fixgeschäft zustande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Klägerin das Begleitschreiben vom 6.7.2023 bei Abfassung ihrer Auftragsbestätigung bereits vorgelegen hätte. Auf die geltend gemachten Verfahrensrügen kommt es nicht entscheidend an. Denn selbst, wenn das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt oder rechtsfehlerhaft von der Gewährung eines Schriftsatznachlasses abgesehen hätte, wäre im Ergebnis keine andere Würdigung geboten. a) Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitender Umstände für den Gläubiger wesentlich ist. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt - auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlautes - voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder nach der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit „stehen oder fallen“ soll (OLG Köln, Urteil vom 19.7.2024 - 6 U 101/23, juris Rn. 69;OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21, juris Rn. 26;OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.9.2015 - 9 U 82/14, juris Rn. 58;Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 323 Rn. 19; MünchKommBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 323 Rn. 117; BT-Drs 17/12637, S. 59; vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urteil vom 17.12.1996 - X ZR 74/95, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 18.4.1989 - X ZR 85/88, juris Rn. 30). Für die Erkennbarkeit kann genügen, dass die Wesentlichkeit der Zeiteinhaltung der Natur des Geschäfts entspricht oder nach Handelsbrauch anerkannt ist. Auf eine Termin- oder Fristbestimmung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB deuten insbesondere sehr genaue Zeitbestimmungen hin (etwa die Angabe eines bestimmten Tages oder sogar einer bestimmten Stunde), Bestellungen für bestimmte Anlässe (Markttage, Weihnachten), nicht ohne weiteres aber bloße Lieferzeitbestimmungen (MünchKommBGB/Ernst, BGB, 9. Aufl. 2022, § 323 Rn. 122). Ist im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll, muss durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, ob die Parteien der vereinbarten Lieferfrist eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten. Auch in diesem Zusammenhang wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.1989 - X ZR 85/88, juris Rn. 30; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.9.2015 - 9 U 82/14, juris Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - 22 U 178/12, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2020 - 29 U 56/19, juris unter II. 2. b) aa); OLG Brandenburg, Urteil vom 3.5.2012 - 6 U 56/11, juris Rn. 50). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 323 BGB trägt nach allgemeinen Regeln der Gläubiger. Dieser muss nachweisen, dass er dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt hat, bzw. jene Umstände dartun, aus denen sich ihre Entbehrlichkeit gemäß § 323 Abs. 2 ergibt (BGH, Beschluss vom 22.2.2022 - VIII ZR 434/21, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 23). b) Nach diesen Grundsätzen ist auch ein relatives Fixgeschäft nicht anzunehmen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Klägerin das Begleitschreiben vom 6.7.2023 kannte, wonach eine Lieferung „im September“ von entscheidender Bedeutung für die Beklagten sei, kann dieser durch nichts konkretisierten Mitteilung nach §§ 133, 157 BGB nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass die Fahrzeugbestellung mit einer Lieferung im September 2023 stehen oder fallen sollte. Es handelt sich bei der mitgeteilten Zeitspanne für die Lieferung weder um eine sehr genaue Zeitbestimmung noch war ein konkreter Anlass für den Vertragsabschluss oder den genannten Lieferzeitraum mitgeteilt. Zudem bezieht sich das Anschreiben explizit auf das beigefügte und unterschriebene Bestellformular, in welchem ausdrücklich gerade kein fester Liefertermin bestimmt war. Eine Streichung der dortigen Formulierung auf S. 5 der Bestellung ist nicht erfolgt, was den objektiven Erklärungswert des Begleitschreibens bereits für sich genommen relativiert. Vor allem aber ist zudem weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, weshalb das Fahrzeug nach September 2023 für die Beklagten nicht mehr von Verwendung hätte sein sollen. Auch aus den Begleitumständen ergibt sich insoweit nichts, was den Schluss auf eine Fixabrede tragen würde. Dahingehenden substantiierten Sachvortrag haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht gehalten. c) Selbst wenn man dies anders sehen und dem Begleitschreiben vom 6.7.2023 die von den Beklagten gewünschte Bedeutung beimessen wollte, würde dies im Ergebnis keine andere Betrachtung rechtfertigen. Denn nach §§ 133, 157 BGB wäre durch die dem Schreiben nachfolgende Korrespondenz bei der gebotenen normativen Auslegung allein von der Vereinbarung einer bloßen Lieferzeitbestimmung auszugehen, die nicht die Rechtsfolge des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB auslöst. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin mit E-Mail vom 10.7.2023 eine Auftragsbestätigung erteilt hat. Diese Auftragsbestätigung nimmt Bezug auf die mit E-Mail vom 6.7.2023 übermittelte Bestellung der Beklagten zu 1). Ausdrücklich heißt es in der Auftragsbestätigung auf S. 5: „Unverbindlicher Liefertermin: 09/2023“. Selbst wenn man annehmen wollte, die Beklagten hätten mit der Klägerin mit dem Begleitschreiben vom 6.7.2023 in Abweichung zu ihrer mit gleichem Schreiben übermittelten Bestellformular einen fix vereinbarten Liefertermin gefordert, so hätte die Klägerin mit der Bestätigung nur einen unverbindlichen Liefertermin angeboten und damit zugleich den Wunsch nach einem (relativen oder absoluten) Fixgeschäft zurückgewiesen. Die Auftragsbestätigung stellt dann gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Annahme unter Einschränkungen dar, die als eine mit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung zu werten ist. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Beklagte zu 1) in der Folgezeit diesen neuen Antrag dadurch konkludent angenommen hat, dass der Beklagte zu 2) in dem am 13.7.2023 geführten E-Mail-Wechsel trotz der zwischenzeitlich zugegangenen Auftragsbestätigung nicht nur Wünsche bezüglich der weiteren Ausstattung übermittelt hat, sondern vor allem der für die Vertragsdurchführung wichtigen Anforderung weiterer Unterlagen nachgekommen ist. Dies war aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, dass es bei einer unverbindlichen Lieferfrist verbleiben und der Vertrag gleichwohl zur Ausführung kommen sollte. Denn die Übermittlung der geforderten Unterlagen wäre gerade nicht erforderlich oder zu erwarten gewesen, wenn die Beklagten an dem Vertrag wegen der unterbliebenen Bestätigung des fixen Liefertermins tatsächlich kein Interesse gehabt hätten. Überdies konnte die Rücktrittserklärung vom 27.9.2023 auch deshalb keine Wirkung entfalten, weil zu diesem Zeitpunkt der vermeintlich vereinbarte Lieferzeitraum noch nicht überschritten war. 4. Soweit das Landgericht ferner angenommen hat, dass der Vertrag auch nicht widerrufen wurde und der Beklagte zu 2) für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) haftet, greifen die Beklagten die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts mit der Berufung nicht an. Auch hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs liegt kein Berufungsangriff vor. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Senat weist die Beklagten ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1222 KV GKG kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an. Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 37.000 € festzusetzen.