Urteil
9 U 52/23
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0625.9U52.23.00
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Leitsätze
1. Der Exporteur von persönlicher Schutzausrüstung in die EU muss sich ein arglistiges Verhalten des von ihm mit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens betrauten Prüfinstituts gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
2. Die Beauftragung und Ausstellung von „Voluntary Certificates“, die keinen anderen Zweck haben können, als die Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens im Rechtsverkehr vorzutäuschen, erfüllt den Tatbestand eines arglistigen Verhaltens im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.8.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Exporteur von persönlicher Schutzausrüstung in die EU muss sich ein arglistiges Verhalten des von ihm mit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens betrauten Prüfinstituts gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. 2. Die Beauftragung und Ausstellung von „Voluntary Certificates“, die keinen anderen Zweck haben können, als die Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens im Rechtsverkehr vorzutäuschen, erfüllt den Tatbestand eines arglistigen Verhaltens im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.8.2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des für Atemschutzmasken gezahlten Kaufpreises aus abgetretenem Recht. Mit Vertrag vom 30.3.2020 (Anlage K1) kaufte die X GmbH (im Folgenden: X) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von der Beklagten 2.800.000 CE-zertifizierte FFP2-Masken vom Typ TK-HF002 zu einem Stückpreis von 0,50 $ und einem Gesamtpreis von 1.400.000 $ sowie 1.800.000 CE-zertifizierte FFP3-Masken vom Typ TK-HF003 zu einem Stückpreis von 1,80 $ und einem Gesamtpreis von 3.240.000 $. In dem in englischer Sprache abgefassten Vertrag steht unter „Additional Remarks“: „GOODS TO BE MANUFACTURED AS PER CE EN 149:2001 - A1:2009“. Ziffer 16 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen sieht die Anwendung deutschen Rechts und den ausschließlichen Gerichtsstand in Frankfurt am Main vor. Die Verpackungen der von der Beklagten gelieferten Masken des Typs TK-HF002 waren mit „FFP2“, „getestet zertifiziert EN 149-2001“ und dem CE-Logo bedruckt. Außerdem wurde auf der Verpackung eine Filterwirkung von ≥ 94 % angegeben. Eine von der Klägerin veranlasste Sensor- und Laborprüfung von zwei FFP2-Masken ergab entsprechend dem Prüfbericht des TÜV Nord vom 19.4.2020 (Anlage K3), dass es sich bei diesen um einfache OP-Masken mit einem Durchlassgrad von 24,1 % statt der maximal zulässigen 6 % handelte. Auf die Verpackungen der Masken des Typs TK-HF003 ließ die Beklagte „FFP3“, eine Filterwirkung von ≥ 99 % sowie „CE EN 149“ drucken. Eine von der Klägerin veranlasste Sensor- und Laborprüfung ergab entsprechend dem Prüf- und Ergebnisprotokoll des TÜV Nord vom 15.7.2020 (Anlage K4), dass 6.000 der von der Beklagten gelieferten Masken des Typs TK-HF003 nicht die Anforderungen der EN 149:2001 erfüllten. Im Rahmen der Vertragsanbahnung wurden von der Beklagten der für die zur Versorgung der deutschen Bevölkerung mit persönlicher Schutzausrüstung (im Folgenden: PSA) eingerichteten Taskforce des Bundesministeriums für Gesundheit vier Dokumente (im Folgenden: Zertifikate) vorgelegt: Das mit „Certificate“ überschriebene Dokument (Anlage B11), als dessen Ausstellerin die Y Co. Ltd. mit Sitz in Stadt1, Polen (im Folgenden: Y) angegeben ist, das mit „Certificate of Compliance“ überschriebene Dokument (Anlage B9), als dessen Ausstellerin die Q SrL mit Sitz in Stadt2, Italien (im Folgenden: Q) hervorgeht und zwei mit „DECLARATION OF CONFORMITY“ betitelte Dokumente (Anlagen B5 und B6), die dem Wortlaut nach von der Z Co. Ltd mit Sitz in Stadt3, Volksrepublik China (im Folgenden: Z) stammen. FFP2- und FFP3-Masken unterfallen als PSA der höchsten Risikokategorie III und damit dem strengsten Konformitätsmaßstab, den die VO (EU) 2016/425 vorsieht. Gemäß Art. 8 VO (EU) 2016/425 war zur rechtmäßigen Verwendung des CE-Kennzeichens von der Beklagten als Herstellerin im Rahmen des Konformitätsverfahrens nach Art. 20 VO (EU) 2016/425 eine notifizierte Stelle einzubeziehen. Die Y, Q und Z (im Folgenden: Zertifizierungsunternehmen) sind keine nach dieser Vorschrift für PSA notifizierte Stellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das CE-Kennzeichen nicht auf die streitgegenständlichen Masken hätte aufgedruckt werden dürfen. Bis zum 11.4.2020 lieferte die Beklagte jedenfalls 2.326.000 Masken des Typs Modell TK-HF002 und 6.000 Masken des Typs Modell TK-HF003 an die X aus. Mit Schreiben vom 5.1.2021 (Anlage K5) zeigte die X Mängel gegenüber der Beklagten an und forderte sie zur Lieferung von 2.326.000 neuen FFP2-Masken und 6.000 mangelfreien FFP3-Masken bis zum 29.1.2021 auf. Mit Schreiben vom 20.1.2021 wies die Beklagte Gewährleistungsansprüche der X zurück und verweigerte die Nacherfüllung. Die X erklärte im Hinblick auf die streitgegenständlichen Masken mit Schreiben vom 1.3.2021 (Anlage K6) den Teilrücktritt von dem Vertrag vom 30.3.2020 und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der hierfür anteilig gezahlten 1.173.800 $ unter Fristsetzung bis zum 26.3.2021 gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Masken auf. Mit Abtretungsvertrag vom 30.4.2021 trat die X alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 30.3.2020 an die Klägerin ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen: Die Beklagte habe arglistig im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB verschwiegen, dass sie auf den streitgegenständlichen Masken ohne ausreichende Prüfung CE-Kennzeichen angebracht habe. Der Beklagten seien aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung mit dem Warenexport in die EU die erforderlichen Konformitätsverfahren inklusive der VO (EU) 2016/425 bekannt gewesen. Dies sehe man bereits daran, dass sie innerhalb von zwei Wochen Prüfinstitute in China, Italien und Polen beauftragt habe. Mangels Vorliegens der Originale der Zertifikate werde deren Echtheit bestritten. Die Beklagte habe von Anfang an nicht vorgehabt, FFP2-Masken an die X zu liefern, da sie ihre Produktion bereits vor Vertragsschluss auf einfache Einwegmasken umgestellt habe. Außerdem werde bestritten, dass die Zertifizierungsunternehmen überhaupt ein Prüfverfahren durchgeführt hätten. Die Kenntnis der Beklagten von der fehlerhaften CE-Kennzeichnung ergebe sich auch daraus, dass sie sich nach der Mängelrüge nicht auf einen Irrtum berufen habe. Es könne nicht sein, dass der Beklagten die Qualität der Einwegmasken nicht bewusst gewesen sei, sie dann ein Prüfinstitut einbezogen und dieses die FFP2-Eigenschaft erstmals bestätigt habe. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen: Als sie ihre Maskenproduktion im Frühjahr 2020 kommerziell ausgeweitet habe, seien ihr die sich aus der VO (EU) 2016/425 ergebenden Notwendigkeiten unbekannt gewesen. Als einem unstreitig auf den Vertrieb von Lifestyle- und Haushaltsprodukten spezialisierten Unternehmen habe sie keine Erfahrungen mit dem Export von PSA gehabt. Sie habe deshalb Anfang März 2020 beschlossen, die Konformitätsbewertung ihrer Masken durch unabhängige europäische Prüfinstitute bestätigen zu lassen. Aufgrund der dramatisch gestiegenen Nachfrage an Schutzmasken seien sämtliche Prüfstellen auf Monate ausgebucht gewesen. Sie habe sich daher an die R Ltd. (im Folgenden: R) gewandt, die sich darauf spezialisiert habe, chinesische Produzenten bei der Suche nach qualifizierten Prüfstellen zu unterstützen. Diese habe die Verbindung zu den Zertifizierungsunternehmen hergestellt. Sie sei aufgrund der - auch nicht vom TÜV Nord beanstandeten - Zertifikate davon ausgegangen, dass sie ihre Masken als FFP2- bzw. FFP3-Masken bezeichnen und mit einem CE-Kennzeichen versehen könne. Gegen ein arglistiges Vorgehen sprächen die ideellen Beweggründe des Geschäftsführers der Beklagten für den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages. Dieser habe wegen seines betagten, in Deutschland lebenden Vaters der deutschen Bevölkerung helfen wollen. Zudem sei die Vereinbarung der Zahlung des niedrigen Kaufpreises erst nach Gelegenheit zur Prüfung der Masken ein Indiz gegen ein arglistiges Vorgehen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.173.800 $ nebst Verzugszinsen seit dem 21.1.2021, Zug um Zug gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Masken, Feststellung des Annahmeverzuges und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Ansprüchen der Klägerin stünden die § 377 Abs. 1 bis 4 HGB trotz der verspäteten Mangelrüge vom 5.1.2021 nicht entgegen. Denn die Beklagte habe die fehlerhafte CE-Zertifizierung arglistig verschwiegen, so dass die streitgegenständlichen Masken gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht als genehmigt gelten würden. Spätestens ab Vorlage der Zertifikate sei der Beklagten klar gewesen, dass die VO (EU) 2016/425 einschlägig sei. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes, der Anträge sowie der weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 300 ff. d.A.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe nicht aufgrund der Erwähnung der VO (EU) 2016/425 in den Zertifikaten von einer positiven Kenntnis der Beklagten der für eine CE-Kennzeichnung erforderlichen Voraussetzungen ausgehen dürfen. Es verstoße gegen Denkgesetze zu schlussfolgern, dass wer einen Text lese, in dem auf eine Rechtsnorm Bezug genommen wird, hierdurch Kenntnis vom Inhalt dieser Rechtsnorm erhalte. Das Landgericht habe auch nicht von einer Zusicherung „ins Blaue hinein“ ausgehen dürfen, denn die Beklagte habe gerade nicht positiv gewusst, dass sie nicht über die notwendigen Informationen verfüge. Der Schluss, man müsse sich nicht mit dem Einwand des Vertrauens auf die Richtigkeit der Zertifikate befassen, weil nach § 347 HGB die Masken ohnehin nicht mit FFP2 und FFP3 bezeichnet hätten werden dürfen, sei nicht nachvollziehbar. § 347 HGB diene allein der Konkretisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabs, vorliegend sei Fahrlässigkeit jedoch gerade nicht für die Begründung von Ansprüchen ausreichend. Wenn man verlange, dass die Beklagte dartun müsse, warum sie auf die Richtigkeit der Zertifikate vertraut habe, hätte man den hierzu gehaltenen Vortrag der Beklagten berücksichtigen und Beweis erheben müssen. Die Beklagte rügt insoweit die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Zudem bleibe es unklar, warum die Beklagte die Zertifikate nochmals hätte überprüfen lassen müssen. Aus dem Vortrag der Beklagten, wonach die R die Verbindung zu den Zertifizierungsunternehmen hergestellt habe, die - soweit für die Beklagte erkennbar - die Qualifikation für eine Konformitätsbewertung hatten, könne nicht rechtsfehlerfrei die Arglist der Beklagten geschlossen werden. Dass die Zertifikate nicht von einem einzigen Unternehmen stammten, liege daran, dass die Prüfstellen im Frühjahr 2020 überlastet gewesen seien und die Beklagte sich nur deshalb nicht an ein einziges Institut habe wenden können. Es liege ein Zirkelschluss vor, wenn das Landgericht verlange, dass die Beklagte darauf hätte hinweisen müssen, dass die Masken nicht durch eine notifizierte Stelle geprüft seien und diese Handlung nur bei positiver Kenntnis hätte vorgenommen werden können, gleichzeitig das Landgericht aber aus dem Unterlassen dieser Handlung die Arglist der Beklagten schlussfolgere. Ebenso sei es ein Zirkelschluss, dass das Landgericht die ideellen Motive der Beklagten damit abgetan habe, dass die mangelhaften Masken offensichtlich nicht der deutschen Bevölkerung hätten nutzen können. Weiter sei das Landgericht von einer falschen Beweislast ausgegangen, denn nicht die Beklagte müsse sich von der Arglist entlasten, sondern die Klägerin müsse die Arglist beweisen. Das Landgericht habe keine vollständige Beweiswürdigung vorgenommen, weil selektiv einzelne Indizien herangezogen worden seien, nicht aber der gesamte Kontext des Vertrages und seine ungewöhnlich käuferfreundliche Ausgestaltung berücksichtigt worden seien. Auf die mit Beschluss des Senats vom 3.2.2025 (Bl. 447 ff. d.A.) erteilten Hinweise trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2025 vor, bei den Zertifikaten handele es sich nur um sogenannte „voluntary certificates“. Diese Art von Zertifikaten werde von Unternehmen offenbar u.a. genutzt, um die Einhaltung relevanter EU-Normen ohne die Einbeziehung notifizierter Stellen zu prüfen. Für die Bestellung derartiger „voluntary certificates“ scheine es der Beklagten nicht bekannte verschiedene Gründe zu geben. Die EU-Kommission habe insbesondere ab 2022 vor solchen Zertifikaten gewarnt. 2020 habe es aber solche Warnungen noch nicht gegeben, deshalb seien sie der Beklagten auch nicht bekannt gewesen. Die Zertifizierungsunternehmen hätten kein Motiv zur Täuschung gehabt. Aus dem Zertifikat der Q (Anlage B9) gehe nur hervor, dass der Maskentyp mit dem Standard EN 149:2001+A1:2009 übereinstimme. Es gestatte dem Nutzer auf dem Produkt nur die Anbringung des „Q Certification Mark“, einem offenbar von der Q selbst herausgegebenen Prüfsiegel. In Bezug auf das CE-Siegel sei bei kritischer Lesart der Satz „The manufacturer is responsible for the CE Marking process“ dahin zu verstehen, dass der Prozess mit dem Zertifikat nicht abgeschlossen sei. Insofern habe die Q an keiner Stelle behauptet, als notifizierte Stelle zu agieren und den Masken auch keine Konformität mit der VO (EU) 2016/425 bescheinigt. Auch aus dem Zertifikat der Y (Anlage B11) ergebe sich nicht, dass es von einer notifizierten Stelle im Sinne der VO (EU) 2016/425 ausgestellt worden sei oder dass die CE-Kennzeichnung angebracht werden dürfe. Es werde lediglich von einer „Vermutung der Konformität“ gesprochen, ein Begriff, der im Konformitätsbewertungsverfahren nach der VO (EU) 2016/425 keinen Platz habe. Die von der Z ausgestellten Anlagen B5 und B6 seien ebenfalls bei genauer Betrachtung nicht unrichtig. Die Z behaupte an keiner Stelle, eine notifizierte Stelle zu sein oder dass die Zertifikate nach der VO (EU) 2016/425 ausgestellt worden seien. Auch werde nur von einer „Vermutung der Konformität“, gesprochen. Zudem werde in den Anlagen B5 und B6 ausdrücklich festgehalten, dass die Anbringung der CE-Kennzeichnung nur „nach Vorbereitung der erforderlichen technischen Dokumentation“ erfolgen dürfe. Dies könne jedenfalls auch als Hinweis auf das notwendige (und gerade noch ausstehende) Konformitätsbewertungsverfahren nach der VO (EU) 2016/425 zu verstehen sein. Die „Technical Construction Files“ der Z (Anlagen B3 und B4) stellten - anders als von der Beklagten bislang angenommen - kein Ergebnis einer EU-Baumusterprüfung dar. Zudem widerspreche der Grundsatz von Treu und Glauben der Klageforderung. Im Falle einer rechtzeitigen Rüge sei ein anderweitiger Verkauf der Masken wegen der zu Beginn der Corona Pandemie extrem hohen weltweiten Nachfrage nach Masken jeder Art ohne weiteres möglich gewesen. Mit Schriftsatz vom 6.5.2025 trägt die Beklagte vor, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge A, habe mit dem Zeugen B von der Z kommuniziert und diese beauftragt, die Konformität der Masken mit europäischen Standards zu prüfen und in der für den Export in die EU erforderlichen Art und Weise bestätigen zu lassen. Da die Z keine europäische Konformitätszertifizierung für den Import habe ausstellen können, habe sie durch ihre Mitarbeiterin, der Zeugin C, Kontakt zu der Y und der Q aufgenommen. Bei der Z sei es dabei aber ganz offensichtlich zu einem Fehler oder Missverständnis gekommen, in Folge dessen bei der Y und der Q nur „voluntary certificates“ angefragt worden seien. Dies sei auch nach deren Erhalt angesichts der chaotischen Verhältnisse der Pandemie nicht aufgefallen, so dass die Beklagte die „voluntary certificates“ als vermeintliche Erfüllung ihres Auftrags entgegengenommen habe. Die Beklagte beantragt, das am 11.8.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des für die streitgegenständlichen Masken gezahlten Preises Zug um Zug gegen deren Rückgabe folgt aus §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 lit. a, 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB. a) Die Beklagte hat mit der X in Ziffer 16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen unstreitig unter Verdrängung des CISG die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. b) Die streitgegenständlichen Masken sind mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unstreitig haben sie nicht die unter „Additional Remarks“ in dem Kaufvertrag vereinbarte Eigenschaft, dass sie rechtmäßig mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. c) Der mit Schreiben vom 1.3.2021 durch die X erklärte Teilrücktritt von dem Vertrag vom 30.3.2020 ist wirksam. In dem Schreiben vom 5.1.2021 hat die X zwar nur hinsichtlich der FFP2-Masken die fehlerhafte CE-Kennzeichnung bemängelt. Bezüglich der FFP3-Masken wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten des TÜV Nord vom 15.7.2020 nur die Qualität, nicht aber die fehlerhafte CE-Kennzeichnung gerügt. Ob die Weigerung der Beklagten mit Schreiben vom 20.1.2021 sich auch auf die Beseitigung des unstreitigen Mangels einer unberechtigten CE-Zertifizierung bezieht und damit ein Rücktrittsgrund nach § 323 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Teilrücktritt gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerechtfertigt, weil die streitgegenständlichen Masken unstreitig das zwingende Konformitätsverfahren der VO (EU) 2016/425 nicht durchlaufen haben und diesbezüglich - wie nachfolgend unter Ziffer II. 1. d) dargestellt - eine der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Dass die Klägerin sich weder in dem Aufforderungsschreiben vom 5.1.2021 noch in dem Rücktrittsschreiben vom 1.3.2021 auf die fehlende Durchführung des zwingenden Konformitätsverfahren der VO (EU) 2016/425 berufen hat, ist unerheblich. Denn hat der Gläubiger in der Rücktrittserklärung bestimmte Gründe angeführt, so ist er später vorbehaltlich einer prozessualen Präklusion nicht gehindert, weitere Gründe „nachzuschieben“ (BeckOGK/Looschelders BGB, Stand: 1.11.2024, § 323 Rn. 269). d) Die Beklagte kann sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB weder auf § 377 Abs. 1 bis 4 HGB noch auf Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen berufen, so dass die erst mehrere Monate nach Lieferung erfolgte Mängelrüge vom 5.1.2021 der Wirksamkeit des durch die X erklärten Teilrücktritts nicht entgegensteht. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die Rügepflicht der X gemäß § 377 Abs. 1 HGB sich auch auf die Überprüfung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsverfahren gemäß der VO (EU) 2016/425 und insbesondere darauf bezieht, ob die Zertifizierungsunternehmen notifizierte Stellen im Sinne der VO (EU) 2016/425 waren. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Klägerin arglistig getäuscht hat, indem sie ohne ausreichende Grundlage „ins Blaue hinein“ die CE-Kennzeichen auf die streitgegenständlichen Masken aufgebracht und über die Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 getäuscht hat, wie das Landgericht gemeint hat. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte die R und die Zertifizierungsunternehmen sorgfältig ausgewählt und auf die Richtigkeit der Zertifikate vertraut hat, müsste sie sich eine arglistige Täuschung der Zertifizierungsunternehmen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dabei kann auch offenbleiben, ob die Zertifikate gefälscht sind. Die Darstellung des genauen Ablaufs der Überprüfung der Voraussetzungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens durch die Beklagte hat sich zwar insofern geändert, als nach dem erstinstanzlichen und mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag die Beklagte selbst die Zertifizierungsunternehmen nach Vermittlung durch die R beauftragt hat, während zuletzt mit Schriftsatz vom 6.5.2025 behauptet wurde, die Beklagte habe die Z und diese wiederum die Q und die Y beauftragt. Dieser geänderte Vortrag ist - obwohl streitig - nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es auf den genauen Ablauf der Beauftragung der Zertifizierungsunternehmen für die Begründung des angefochtenen Urteils nicht ankam. Die Änderung des Beklagtenvortrags wäre gegebenenfalls bei der Würdigung der Aussagen der von der Beklagten angebotenen Zeugen zu berücksichtigen, deren Vernehmung jedoch zu unterbleiben hat, weil sich auch aus dem geänderten und mit Schriftsatz vom 6.5.2025 gehaltenen Vortrag der Beklagten ergibt, dass ihr das arglistige Verhalten der Z, der Q und der Y gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der geänderte Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert ist oder eine Beweisaufnahme hierzu eine unzulässige Ausforschung wäre, weil die Beklagte insoweit nur pauschal behauptet, trotz der durch sie erfolgten korrekten Beauftragung der Z sei es bei dieser zu einem Fehler bzw. Missverständnis gekommen, während nicht klar dargelegt wird, warum es bei einem derart unkomplizierten Auftrag zu einem Missverständnis oder Fehler gekommen sein soll. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 41/23, juris Rn. 30; Jauernig/Stadler BGB, 19. Aufl. 2023, § 278 Rn. 6; BeckOGK/Schaub BGB, Stand: 1.3.2025, § 278 Rn. 34). Vorliegend wurde die Z (den zuletzt gehaltenen Vortrag der Beklagten als bewiesen unterstellt) von ihr mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens auf den Masken und der Einhaltung des für den Export in die EU erforderlichen Verfahrens beauftragt. Die Z soll nach dem Vortrag der Beklagten wiederum die Q und die Y beauftragt haben, allerdings seien aufgrund eines Fehlers nur „voluntary certificates“ von der Z in Auftrag gegeben worden. Danach wurde die Z als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag tätig. Denn die Z sollte in Erfüllung ihres von der Beklagten behaupteten Auftrags die Voraussetzungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens auf den Masken prüfen und damit nicht nur eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten, sondern auch eine Pflicht der Beklagten gegenüber der X erfüllen, Masken mit CE-Zertifizierung und gemäß dem Standard EN 149:2001 + A1:2009 zu liefern. Zudem diente die beauftragte Tätigkeit Z (auch) der Kontrolle der Mangelfreiheit der Masken. Allein aufgrund ihres Wissens und ihrer Mitteilung an die Beklagte wurde diese in den Stand versetzt, ihre Offenbarungspflicht hinsichtlich etwaiger fälschlich angebrachter CE-Kennzeichen gegenüber der LBGS zu erfüllen (vgl. hierzu für den Fall eines Werkvertrages BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 20.12.1973 - VII ZR 184/72, juris Rn. 21; für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 162/12, juris Rn. 48). Die Z handelte aber - wenn man den Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines Fehlers bei der Beauftragung der Q und Y als hinreichend substantiiert und als bewiesen unterstellt - arglistig, indem sie in Erfüllung des behaupteten Auftrags der Beklagten dieser die Zertifikate übersandte. Bereits die von der Z selbst ausgestellten, mit „DECLARATION OF CONFIRMITY“ überschriebenen Dokumente (Anlagen B5 und B6) begründen ein arglistiges Handeln der Z, für das die Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen muss. Denn die Herstellung und Übersendung der Anlagen B5 und B6 konnte keinen anderen Zweck haben, als im Rechtsverkehr die Berechtigung der Anbringung des CE-Kennzeichens und die Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 vorzuspiegeln. In beiden Zertifikaten wird die Konformität mit der „The Personal Protective Equipment Regulation (EU)2016/425“ bescheinigt, was jeder objektive Dritte im Zusammenhang mit PSA als Bezugnahme auf die VO (EU) 2016/425 verstehen wird. Dass in den Zertifikaten der Begriff „presumption“ („Vermutung“) verwandt wird, entspricht der Formulierung in Art. 14 VO (EU) 2016/425 und steht dem Eindruck einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Anbringung des CE-Kennzeichens nicht entgegen, sondern verstärkt diesen. Auch tritt das CE-Kennzeichen selbst aufgrund seiner Schriftgröße auf beiden Dokumenten stark hervor. Dagegen kann ein objektiver Dritter in der Position eines Empfängers der Anlagen B5 und B6 nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei (so der Vortrag der Beklagten) nur um eine Art Vorprüfung handelt und das Konformitätsverfahren hinsichtlich der Einhaltung der VO (EU) 2016/425 noch durchgeführt werden muss. Der Sinn der Anlagen B5 und B6 wäre dann auch nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Inhalt der nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls von der Z ausgestellten „Technical Construction Files“ (Anlagen B3 und B4) ändert nichts an der Auslegung der Anlagen B5 und B6. Nach dem Vortrag der Beklagten kam es seitens der Z erst im Zusammenhang mit der Beauftragung der Q und Y zu einem Fehler oder Missverständnis. Danach unterlag die Z zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anlagen B5 und B6 keinem Missverständnis und stellte diese Dokumente in Erfüllung des Auftrags der Beklagten aus. Ein solches Vorgehen kann aber nur eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Mitwirkung an einer Täuschung des Rechtsverkehrs darstellen. Denn die Beklagte trägt vor, der Z sei bewusst gewesen, dass sie selbst die Konformität mit der VO (EU) 2016/425 nicht bescheinigen könne, da sie keine notifizierte Stelle sei. Dass sie dennoch die Anlagen B5 und B6 ausstellte, kann nur bedeuten, dass diese zumindest in Kauf nahm, dass mit den Anlagen B5 und B6 im Rechtsverkehr der Eindruck einer Konformität der streitgegenständlichen Masken mit der VO (EU) 2016/425 erzeugt wird. Über die Ausstellung und Übersendung der Anlagen B5 und B6 hinaus lag aber auch dann ein weiteres arglistiges Vorgehen der Z vor, wenn sie entsprechend des Vortrags der Beklagten aufgrund eines Missverständnisses „voluntary certificates“ bei der Q und Y in Auftrag gegeben hätte und diese Unternehmen in Erfüllung eines solchen Auftrags die Anlagen B9 und B11 tatsächlich ausgestellt hätten. Denn auch das von der Q ausgestellte Zertifikat (Anlage B9) erweckt für einen objektiven Dritten in der Position eines Importeurs von PSA den Anschein, dass die Voraussetzungen der VO (EU) 2016/425 erfüllt sind und das CE-Logo rechtmäßig auf die Masken gedruckt werden darf. Zwar werden in der Anlage B9 die Erfordernisse für das Anbringen eines „Q Certification Mark“ bescheinigt und neben dem CE-Kennzeichen steht der Zusatz, dass der Hersteller für den Prozess der CE-Kennzeichnung verantwortlich ist. Beides ist jedoch im Vergleich zu dem deutlich hervortretenden CE-Kennzeichen in sehr kleiner Schrift geschrieben. Zudem fallen die Angaben „EN 140:2001+A1:2009“ und „R 2016/425 (Personal Protective Equipment)“ deutlich ins Auge. Dies führt zusammen mit dem übergroßen CE-Kennzeichen zu dem Eindruck, dass die Voraussetzungen für einen Export in die EU als erfüllt bescheinigt werden. Das Zertifikat der Y (Anlage B11) kann ebenfalls von einem objektiven Dritten in der Position eines (gutgläubigen) Käufers von PSA so verstanden werden, dass die Übereinstimmung des Produkt-Typs TK-HF002 mit den Erfordernissen der EN 149:2001 und A1:2009 sowie der VO (EU) 2016/425 bescheinigt wird. Auch bei diesem Dokument tritt das CE-Kennzeichen deutlich hervor und die Nennung der „Regulation 2016/425“ kann von einem objektiven Dritten nur mit der VO (EU) 2016/425 gleichgesetzt werden. Ebenso entspricht die Formulierung „gives presumption of conformity“ dem Wortlaut des Art. 14 VO (EU) 2016/425. Selbst wenn die Z davon ausgegangen wäre, ihr sei von der Beklagten ein Auftrag erteilt worden, „voluntary certificates“ zu beschaffen, und selbst wenn die Z in Folge dessen die Q und die Y mit der Ausstellung von „voluntary certificates“ beauftragt hätte und die Anlagen B9 und B11 aus Sicht der Z eine ordnungsgemäße Erfüllung eines solchen Auftrags dargestellt hätten, wäre ein arglistiges Handeln der Z zu bejahen. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck ein „voluntary certificate“ im Allgemeinen und die Anlage B9 oder B11 im Besonderen haben sollen, als den Rechtsverkehr über die Einhaltung der VO (EU) 2016/425 und die Rechtmäßigkeit der Anbringung des CE-Kennzeichens zu täuschen. Der Vortrag der Beklagten zu den Gründen für die Erstellung von „voluntary certificates“ ist nicht nachvollziehbar. Wenn ein Unternehmen tatsächlich ein Prüfinstitut mit einer Art Vorprüfung beauftragen wollte, ob im Falle einer Prüfung durch eine notifizierte Stelle im Sinne der VO (EU) 2016/425 ein Zertifikat erteilt werden würde, wäre nicht erklärlich, warum das Ergebnis dieser Vorprüfung dann nicht auch so bezeichnet, sondern mit „Certificate“ betitelt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass eine Vorprüfung auch durch die Z hätte erfolgen können, was ja - nach dem Vortrag der Beklagten - mit den Anlagen B5 und B6 bescheinigt worden sein soll. Es ist nicht erklärlich, warum dann europäische Unternehmen nochmals mit einer Vorprüfung beauftragt worden sein sollen. Jedes Unternehmen, das ein „voluntary certificate“ in Auftrag gibt (so die Z nach dem Vortrag der Beklagten), muss es zumindest in Kauf nehmen, dass dieses zur Täuschung des Rechtsverkehrs eingesetzt wird. Bereits die Erfüllung eines (aufgrund eines Missverständnisses angenommenen) Auftrags, der darauf abzielt, Dokumente zu beschaffen, mit denen im Rechtsverkehr über die Einhaltung der VO (EU) 2016/425 getäuscht werden kann, kann nach Ansicht des Senats nur mit bedingtem Vorsatz dahingehend erfolgen, dass eine solche Verwendung auch erfolgt. Entsprechend wäre - den Vortrag der Beklagten als bewiesen unterstellt - auch ein arglistiges Verhalten der Aussteller der Anlagen B9 und B11, also der Q und der Y, zu bejahen. Auch dieses wäre der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechenbar, weil die Q und die Y als Erfüllungsgehilfen der Z und diese wiederum als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig gewesen wären. Wenn etablierte europäische Prüfinstitute - um welche es sich bei der Q und der Y nach dem Vortrag der Beklagten handelt - damit beauftragt worden sein sollten, „voluntary certificates“ mit dem aus den Anlagen B9 und B11 hervorgehenden Inhalt auszustellen, hätten diese mit (zumindest bedingten) Vorsatz an einer Täuschung des Rechtsverkehrs mitgewirkt. Denn ein etabliertes Prüfinstitut weiß, was es zertifizieren darf und was nicht. Ihm ist insbesondere bekannt, dass es keine für PSA notifizierte Stelle im Sinne des Art. 20 VO (EU) 2016/425 ist. Wenn ein etabliertes Prüfinstitut den Auftrag zu einer „Vorprüfung“ erhält, nämlich zu prüfen, ob auf einem Produkt ein CE-Kennzeichen angebracht werden könnte, sofern dies von einer notifizierten Stelle im Sinne der VO (EU) 2016/425 bestätigt wird, erstellt dieses eine Bestätigung, aus der nur genau dies hervorgeht und erstellt kein Zertifikat, das offensichtlich keinen anderen Zweck als die Täuschung des Rechtsverkehrs hat. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es eine andere Erklärung für die Ausstellung der Anlagen B9 und B11 geben kann als die, dass die Q und die Y entweder positiv von der Verwendung der von ihnen ausgestellten Dokumente zur einer illegalen Einfuhr in die EU wussten oder dass sie sich der ihnen ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnisse der die Täuschung begründenden Umstände und der naheliegenden Möglichkeit der Nutzung der ausgestellten Dokumente für die Täuschung im Rechtsverkehr verschlossen und blindlings die Zertifikate zur Vortäuschung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Import in die EU ausgestellt haben. Ob es bei der Z zu einem Fehler oder Missverständnis gekommen ist und die Q und die Y infolge dieses Fehlers mit der Erstellung von „voluntary certificates“ beauftragt wurden, kann danach dahinstehen. e) Die Berufung auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verfängt nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die arglistige Täuschung durch die Zertifikate nicht früher von der Klägerin entdeckt wurde. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die X oder die Klägerin Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der Zertifikate gehabt haben sollte. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, sie sei erst nach dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 3.2.2025 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zertifikate nicht das bestätigen würden, auf was sie sich zuvor verlassen habe. Zudem kann die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Zertifizierungsunternehmen oder die R geltend machen, während die Klägerin diese Möglichkeit nicht hat. 2. Die Begründung der mit dem Antrag zu 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit dem Antrag zu 3. auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Ansprüche sowie der Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen ist in dem Urteil des Landgerichts zutreffend erfolgt und wurde von der Beklagten nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.