OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 W 15/25

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1124.9W15.25.00
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der auf einen Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für eine (zurückgenommene, weil unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, mit dem ein Antrag auf Vorlage von Dokumenten nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht nicht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, sondern orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch.
Tenor
Der Gegenstandwert für das inzwischen durch Rücknahme beendete Beschwerdeverfahren wird auf 429.613 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf einen Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für eine (zurückgenommene, weil unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, mit dem ein Antrag auf Vorlage von Dokumenten nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht nicht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, sondern orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch. Der Gegenstandwert für das inzwischen durch Rücknahme beendete Beschwerdeverfahren wird auf 429.613 € festgesetzt. I. Klägerin und Beklagte streiten im noch in der ersten Instanz andauernden Hauptsacheverfahren um vertragliche Zahlungsansprüche. Das Landgericht hat unter dem 12.3.2025 einen Beweisbeschluss erlassen, der die Augenscheinseinnahme von bestimmten Dokumenten nach § 144 ZPO auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisantrages der Klägerin nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO anordnet. Die Klägerin hat diesen Beschluss mit der Beschwerde insoweit angegriffen, als das Landgericht der Beklagten nicht auferlegt hat, alle von der Klägerin genannten Dokumente vorzulegen. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil der Beweisbeschluss nicht selbstständig anfechtbar sei, hat die Klägerin die Beschwerde zurückgenommen. Das Beschwerdegericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.8.2025 der Klägerin die Kosten für die unstatthafte Beschwerde auferlegt, ohne gleichzeitig einen Beschwerdewert festzusetzen, da keine Gerichtsgebühren angefallen waren. Auf einen Antrag der Beklagten nach § 33 RVG hat das Landgericht bezüglich der Beschwerde unter dem 2.9.2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und dabei - ohne, dass das Beschwerdegericht zuvor einen Beschwerde- bzw. Gegenstandswert festgesetzt hätte - die außergerichtlichen Gebühren der Beklagten im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des von der Beklagten angegebenen Gegenstandswertes von 30.000.000 € berechnet. Mit der Festsetzung, die sich an den gegenseitigen Forderungen der Parteien im Hauptsacheverfahren orientiert, ist die Klägerin nicht einverstanden, weshalb das Landgericht die Sache dem Beschwerdegericht erneut zur Festsetzung des Beschwerdewertes (gemeint: Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren) vorgelegt hat. II. Nach Anhörung der Parteien war der Gegenstandswert für die unstatthafte und von der Klägerin zurückgenommenen Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 429.613 € festzusetzen. Die Festsetzung eines Beschwerdewertes für die Gerichtsgebühren war nicht erforderlich, weil für das Verfahren keine solchen Gebühren angefallen sind. Entgegen der im Schreiben vom 15.10.2025 geäußerten Annahme des Beschwerdegerichts kommt für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Beschwerde eine Übernahme der Gebührenstreitwerte, die für das Hauptsacheverfahren im Raume stehen, nicht in Betracht. Die Klägerin wendet zu Recht ein, dass sich die Beschwerde nur gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Landgerichts in Form des Beweisbeschlusses vom 12.3.2025 richtete, der nur eine begrenzte Bedeutung für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat. Jedenfalls ist eine darüber hinausgehende Bedeutung, die eine Orientierung am Gebührenstreitwert des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen würde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Greifbare Anhaltspunkte, die eine gesonderte Bewertung des prozessualen Ziels ermöglichen, das die Klägerin mit der Vorlage der vom Beschluss des Landgerichts nicht umfassten Dokumente - bzw. später mit ihrer Beschwerde - erreichen wollte, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass die Klägerin die Vorlage der Dokumente zur Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche verlangt. Deshalb erscheint eine Bemessung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren analog der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch am naheliegensten, und zwar noch vor einer Heranziehung der Streitwertgrundsätze aus dem Bereich des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 ff. ZPO. Nach h.M. ist das sog. Angreiferinteresse des Auskunftsklägers dabei nicht identisch mit dem Hauptsacheanspruch, der aber Anhaltspunkte geben kann (BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - II ZB 28/14, juris, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Vielmehr ist das Interesse des Auskunftsklägers nur mit einem nach §§ 3 ZPO, 48 GKG zu schätzenden Teilwert anzusetzen, der in der Regel ein Zehntel bis ein Viertel des Hauptsacheanspruchs betragen soll (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget ZPO, 36. Aufl. 2025, § 3 Rn. 16.28), je nachdem, in welchem Maße die fraglichen Verhältnisse schon bekannt sind (vgl. Hartmann Kostengesetze online, 4. Lieferung 11/2022 § 3 Rn. 24). Auf der Grundlage dieser Überlegungen und ausgehend von einem Wert der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Hauptsacheansprüche in Höhe von 2.148.095 € (nicht der gesamten - auch widerklagend geltend gemachten - Ansprüche), bemisst das Beschwerdegericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren danach angesichts der Vielzahl von Dokumenten, deren Vorlage die Klägerin beantragt hat, mit einem Fünftel, also 429.613 €.