Beschluss
2 Ws (B) 388/00 OWiG
OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:0919.2WS.B388.00OWIG.0A
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Leitsätze
Zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Verstoßes gegen die Schulpflicht
Tenor
Das Urteil des Amtsgericht Wetzlar vom 12.4.2000 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, welche auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Verstoßes gegen die Schulpflicht Das Urteil des Amtsgericht Wetzlar vom 12.4.2000 wird aufgehoben. Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, welche auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Das Amtsgericht Wetzlar verurteilte den Betroffen wegen eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen das Hessische Schulgesetz durch Urteil vom 12.04.2000 zu einer Geldbuße von 500,-- DM. Es hat hierzu festgestellt, daß der Betroffene seine Kinder M und S zum 05.02.1999 aus der Schule abgemeldet und er diese sowie sein weiteres vollzeitschulpflichtiges Kind Z bei keiner Schule angemeldet, sondern in der Zeit vom 16.08. bis zum 10.11.1999 privat unterrichtet hat, ohne daß hierfür eine Genehmigung oder Erlaubnis seitens des Staatlichen Schulamtes vorlag. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluß des Einzelrichters vom 14.09.2000 zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts war auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben. Zwar ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 181 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Hess. SchulG durch den Betroffenen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die hierzu erfolgten Tatsachenfeststellungen sind rechtsfehlerfrei. Die Kinder des Betroffenen sind vollzeitschulpflichtig. Der Betroffene hat die ihm obliegende Pflicht, seine Kinder bei der Schule anzumelden und sie zum Schulbesuch zu veranlassen, verletzt. Die Kinder besuchen weder eine öffentliche Schule der Grund- oder Mittelstufe im Sinne des § 60 Abs. 1 Hess. SchulG noch eine Ersatzschule im Sinne von § 60 Abs. 2 S. 1 Hess. SchulG noch einen anderweitigen außerhalb der Schule vom staatlichen Schulamt gestatteten Unterricht (§ 60 Abs. 2 S. 2 Hess. SchulG). Hinsichtlich des von ihm erteilten häuslichen Privatunterrichts verfügt der Betroffene nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 177 Hess. SchulG. Daß der Betroffene nach seinem Vortrag zwischenzeitlich einen Antrag auf Genehmigung einer Familienschule gestellt hat, ist unerheblich, da über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden ist. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht liegt vor; diese hat nicht lediglich organisatorische Gründe, die ohne jeden Sinn wären, da der Betroffene seine Kinder gar nicht am Unterricht teilnehmen lassen wollte. Vielmehr dient die Anmeldung auch materiell der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder, zu welcher der Betroffene sie anhalten muß. Ein das Verhalten des Betroffenen rechtfertigender Notstand im Sinne des § 16 OWiG lag nicht vor. Der Betroffene hat auch nicht ansatzweise dargelegt, für weiches seiner Kinder aufgrund welcher konkreten Vorgänge durch den Schulbesuch eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr vorliegen soll. Das Amtsgericht war insofern nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Die seitens des Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, das Gericht hätte bei ordnungsgemäßer gerichtlicher Aufklärung die körperliche und seelische Bedrohung der Schüler in der Schule feststellen müssen, ist nicht in der gesetzlich gebotenen Form geltend gemacht und damit unzulässig (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Der Betroffene hat weder ein bestimmtes Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, noch ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis angegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1999 - 2 StR 58/99). Die Ausführungen des Betroffenen sind vielmehr allgemein gehalten, ohne daß sich ihnen in irgendeiner Weise entnehmen läßt, ob die geschilderten Umstände auch auf seine Kinder und die von ihnen besuchten Schulen zutreffen und welche Beweismittel insoweit zur Überzeugungsbildung des Gerichts in Betracht kommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts und die ihr zugrundeliegenden Regelungen des Hessischen Schulgesetzes - insbesondere die dort enthaltenen Bestimmungen zur Schulpflicht - verletzen auch keine Grundrechte des Betroffenen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Gericht die hierzu erfolgte Einlassung des Betroffenen zur Sache und seine Ausführungen in seinem Plädoyer durchaus zur Kenntnis genommen hat, es hat sich mit ihnen lediglich recht kurz auseinandergesetzt, ohne hierbei zu Einzelheiten Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht auch nach Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen dessen Ansicht nicht teilt oder nicht im einzelnen zu ihr Stellung nimmt. Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes. Die Gewissensfreiheit des Betroffenen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG gibt ihm nicht das Recht, die Anmeldung der Kinder zur Schule zu unterlassen und ihre Teilnahme am Schulunterricht nicht sicherzustellen (BVerfG, Beschluß vom 05.09.1986 - 1 BvR 794, 86; in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen Neue Folge Bd. IV, Rdnr. 734 Nr. 8). Aus der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) folgt die Befugnis des Staates zu bestimmen, auf welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist. Insoweit werden die Grundrechte aus den Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zulässigerweise eingeschränkt (Maunz-Dürig, GG Komm., Art. 7, Rdnr. 21g). Insbesondere kann aus Art. 7 Abs. 2 und 5 GG, welcher den Eltern gewisse Rechte im Hinblick auf die weltanschauliche Erziehung in der Schule sichert, nicht geschlossen werden, daß diese Bestimmung des Grundgesetzes als lex specialis allein und abschließend die Reichweite des Elternrechts im Schulwesen regele. Art. 7 GG steht vielmehr in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt (vgl. BVerfGE 1, 14, 32 ; 19, 206, 220). Er muß daher auch zusammen mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden (BVerfGE 34, 165, 183 ). In der Zusammenschau dieser Vorschriften gibt Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern, welche die gegenwärtige Struktur der Schulen für unzulässig halten und den Nachweis der Unschädlichkeit schulischer Ausbildung verlangen, aus diesem Grund kein Recht, ihre schulpflichtigen Kinder vom Besuch der Schule fernzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 09.04.1975; in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidung NF, Bd. IV, Rdnr. 734, Nr. 5). Das Urteil des Amtsgerichts konnte dennoch keinen Bestand haben, da es gegen das Verbot der Doppelahndung verstößt. Der Verhängung der weiteren Geldbuße steht das Verfahrenshindernis der Rechtskraft entgegen. Die Urteilsgründe nennen für die Tat den Zeitraum vom 16.08. bis zum 10.11.1999. Dieser Zeitraum ist durch die weiteren Verurteilungen des Betroffenen vom 12.04.2000 in den Verfahren des Amtsgerichts Wetzlar - Az.: 4 OWi 6 Js 20070.5/00 und 4 OWi 6 Js 21991.6/00 - bereits miterfaßt. Die entsprechenden Taten sind rechtskräftig abgeurteilt. Bei dem Verstoß gegen die Überwachung und Einhaltung der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17.11.1986 - 3 Ob OWi 161186; in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen NF Bd. IV, Rdnr. 734 Nr. 9). Denn der betreffende Tatbestand des Verstoßes gegen die Schulpflicht beschreibt ein Unrecht, das gerade durch seine zeitliche Erstreckung gekennzeichnet ist und über die Dauer im wesentlichen unvermindert anhält. Eine solche Dauerordnungswidrigkeit des Betroffenen endete nicht schon durch den Erlaß der Bußgeldbescheide des Staatlichen Schulamtes vom 12.07.1999 und vom 13.07.1999, so daß eine neue verfolgbare Dauerordnungswidrigkeit am 13.07.1999 bzw. 14.07.1999 begonnen hätte. Vielmehr wird das Dauerdelikt erst durch den Erlaß der Urteile der Tatsacheninstanz unterbrochen, welche durch die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Sachen 2 Ws (B) 389/00 OWiG und 2 Ws (B) 390/00 rechtskräftig wurden (vgl. Bohnert, in Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2000, § 19, Rdnr. 47; Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, vor § 19, Rdnr. 22a; OLG Hamm, NJW 1973, 1851, 1852 ; OLG Saarbrücken, VRS 45, 453; OLG Düsseldorf, VRS 61, 301; siehe auch OLG Dresden, NStZ-RR 1997, 314f. ). Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung aller Verfahren mittels deren Verbindung hat das Amtsgericht nicht durchgeführt, so daß der Ahndung des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nun die Rechtskraft der ersten beiden Urteile entgegensieht. Erst an diese Urteile vom 12.04.2000 kann sich eine neue Dauerordnungswidrigkeit anschließen, wenn der Betroffene weiterhin die abwendende Handlung nicht vornimmt. Über den diesem Zeitpunkt nachfolgenden Zeitraum verhält sich das hier zu überprüfende Urteil jedoch nicht. Der Betroffene war danach freizusprechen. Sollte er sein Verhalten fortsetzen, wird er aber künftig mit weiteren, empfindlichen Geldbußen zu rechnen haben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).