Beschluss
2 Ss-OWi 1347/20
OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1207.2SS.OWI1347.20.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO erfordert die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers, welche im Erklärungszeitpunkt bereits vorgelegen haben und sich auf ein bereits eingelegtes und damit bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss.
2. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsmittelrücknahme durch den mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall des § 302 StPO, weil der Verteidiger nicht die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, sondern der Betroffene selbst durch seinen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Ein Verteidiger, dem eine Vertretungsvollmacht erteilt worden ist, tritt an die Stelle des Betroffenen und kann Verfahrensbefugnisse für diesen wahrnehmen. Die Vertretungsvollmacht ermächtigt zur Vertretung in der Erklärung und im Willen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 16. Juli 2020 wirksam zurückgenommen wurde.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2020 wird aufgehoben.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO erfordert die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers, welche im Erklärungszeitpunkt bereits vorgelegen haben und sich auf ein bereits eingelegtes und damit bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss. 2. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsmittelrücknahme durch den mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall des § 302 StPO, weil der Verteidiger nicht die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, sondern der Betroffene selbst durch seinen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Ein Verteidiger, dem eine Vertretungsvollmacht erteilt worden ist, tritt an die Stelle des Betroffenen und kann Verfahrensbefugnisse für diesen wahrnehmen. Die Vertretungsvollmacht ermächtigt zur Vertretung in der Erklärung und im Willen. 1. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 16. Juli 2020 wirksam zurückgenommen wurde. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2020 wird aufgehoben. 3. Der Betroffene hat die Kosten des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Das Amtsgericht Gießen setzte mit Urteil vom 16. Juli 2020 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80 € fest. Der Verteidiger hatte am 29. Mai 2020 eine vom Betroffenen erteilte schriftliche Vollmacht in Bußgeldangelegenheiten vom 24. November 2019 zur Akte gereicht, die sich auf das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren und insbesondere auf die „Verteidigung und Vertretung in der Bußgeldangelegenheit, einschließlich der Berechtigung zur Rücknahme von Einsprüchen und sonstigen Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln sowie zur Zustimmung zu Einstellungen jeder Art“ erstreckt. Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juli 2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 16. Juli 2020 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ein. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger am 30. Juli 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. August 2020 hat der Verteidiger „die mit Schriftsatz vom 23.07.20 eingelegte Rechts- und Zulassungsbeschwerde zurückgenommen“. Das Amtsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 07. Oktober 2020 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet und auch nicht wirksam zurückgenommen worden sei. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 16. Oktober 2020 zugestellten, Beschluss hat der Betroffene am 16. Oktober 2020 Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt. II. Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist, da der Betroffene sein Rechtsmittel mit Schreiben des Verteidigers vom 31. August 2020 wirksam zurückgenommen hat. 1. Die Rechtsmittelrücknahme kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen wirksam erklärt werden. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO erfordert die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers, welche im Erklärungszeitpunkt bereits vorgelegen haben muss. Eine allgemeine Prozessvollmacht ist insoweit ebenso wenig ausreichend, wie eine im Rahmen der Erteilung derselben erklärte allgemeine Befugnis, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. Vielmehr muss sich die ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auf ein bereits eingelegtes und damit bestimmtes Rechtsmittel beziehen (Unzulässigkeit der antizipierten Rücknahme) (vgl. BGH, Beschluss vom 02. August 2000 - 3 StR 284/00 -, NStZ 2000, 665; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - Az. 2 Ss OWi 686/18 -). Dass sich die Ermächtigung auf die Zurücknahme gerade des eingelegten Rechtsmittels beziehen muss folgt aus der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme in aller Regel hat. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und damit zur Rechtskraft der Entscheidung; sie ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Für die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich oder telefonisch erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15 -, NStZ-RR 2016, 24). Dass sie erteilt wurde, muss aber gegenüber dem Gericht erklärt werden. Dies geschieht üblicherweise durch den Satz: „Namens und in Vollmacht/im Auftrag meines Mandanten erkläre ich die Rücknahme (...)“. Der Nachweis der Ermächtigung kann auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05 -, NStZ 2005, 583). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verteidiger ausdrücklich erklärt, vom Betroffenen zur Rücknahme bevollmächtigt zu sein und die Rücknahme durch den Verteidiger namens und im Auftrag des Betroffenen erfolgt (§ 302 StPO). Diese Erklärung sieht das Gesetz u.a. deswegen vor, weil mit der Rücknahmeerklärung in das Prozessverhältnis des Betroffenen eingegriffen wird, und zwar dergestalt, dass die durch die Einlegung des Rechtsmittels geschaffene Rechtsposition des Betroffenen unwiderruflich nachteilig verändert wird. Dafür hat der Verteidiger die Verantwortung zu übernehmen, indem er als Organ der Rechtspflege, für das Gericht verbindlich, mit Außenwirkung für den Betroffenen, diese Erklärung „namens“ und im „Auftrag“ abgibt. Ist diese Erklärung falsch, betrifft dies das Innenverhältnis, löst ggf. Haftungsansprüche aus, ist aber - bezogen auf das Gericht - gleichwohl wirksam (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2018 - Az. 2 Ss OWi 928/18). Grundsätzlich genießt der Verteidiger als Organ der Rechtspflege das Vertrauen des Gerichts, so dass seine Erklärungen - wenn sie formal richtig erklärt werden -, als zutreffend hinzunehmen sind. Dieser Grundsatz setzt wie alle im Prozess ergehenden Erklärungen des Verteidigers allerdings voraus, dass er überhaupt nach § 137 StPO bevollmächtigt ist. Grundsätzlich reicht die Behauptung, nach § 137 StPO „bevollmächtigt zu sein“ durch den Verteidiger aus. Die Wirksamkeit ist nicht abhängig von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die bloße Anzeige oder konkludentes Verhalten durch den Verteidiger oder den Beschuldigten reicht aus. Bei Zweifeln im Einzelfall kann allerdings eine Vorlage verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 16. November 2006 - 3 Ws 866/06 - Rn. 8, juris). Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme oder einer Rechtsmittelbeschränkung ist sorgfältig zu prüfen. Dabei ist nachzufragen, worauf diese Bevollmächtigung beruht: ob auf einer bloßen allgemeinen Strafprozessvollmacht oder einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO. Das Gericht kann beim Betroffenen und/oder Verteidiger entsprechende Nachweise anfordern und diese Anforderung mit einer angemessenen Frist versehen. Liegen die entsprechend angeforderten Nachweise nicht innerhalb der Frist vor, darf das Gericht davon ausgehen, dass die entsprechenden Bevollmächtigungen nicht vorliegen. An die Zweifel des Gerichts in diesen Konstellationen sind, da sie zu Gunsten des Betroffenen wirken, keine hohen Anforderungen zu stellen, und sie sind in aller Regel auch nicht zu begründen. Die Rückfrage dient ausschließlich dem Schutz der Rechte des Betroffenen und der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit im Rechtsverkehr (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2018 - Az. 2 Ss OWi 928/18). Der erforderliche Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92 -, juris; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 302 Rn. 33). Nicht ausreichend ist jedoch die rückwirkende Erteilung einer entsprechenden Genehmigung (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 302 Rn. 22). 2. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsmittelrücknahme durch den mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall des § 302 StPO, weil der Verteidiger nicht die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, sondern der Betroffene selbst durch seinen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Verteidiger und dem Vertreter des Betroffenen. Der Verteidiger ist als solcher Beistand des Betroffenen gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, mit eigenen Rechten und Pflichten. Zum Vertreter wird er erst mit Erteilung einer Vertretungsvollmacht. Als Vertreter gemäß § 73 Abs. 3 i.V.m. § 234 StPO tritt er an die Stelle des Betroffenen und kann Verfahrensbefugnisse für diesen wahrnehmen. Die Vertretungsvollmacht ermächtigt zur Vertretung in der Erklärung und im Willen. Der Vertreter darf deshalb mit bindender Wirkung für und gegen den Betroffenen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, insbesondere Anträge namens des Betroffenen stellen, sich zur Sache einlassen und Rechtsmittelrücknahmen sowie Rechtsmittelbeschränkungen erklären. Auch schriftliche Erklärungen des vertretenden Verteidigers gelten als solche des Betroffenen (vgl. KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 73 Rn. 40 - beck-online). Der Verteidiger benötigt für die Vertretung neben der üblichen Verteidigungsvollmacht eine zusätzliche Vertretungsvollmacht. Aus letzterer muss sich ergeben, dass der Verteidiger berechtigt ist, den Betroffenen zu vertreten. Die übliche Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“ reicht aus (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 234 Rn. 5). Die Vertretungsvollmacht muss dem Gericht nachgewiesen sein. Dies folgt aus dem Umstand, dass ein mit Vertretungsvollmacht ausgestatteter Verteidiger den Betroffenen im Bußgeldverfahren zulässig vertritt. Eine anwaltliche Versicherung reicht insoweit nicht aus. Vielmehr ist eine vom Betroffenen stammende Erklärung erforderlich. Die oben aufgeführten Zweifel ergeben sich hier deshalb nicht, weil die erteilte Vollmacht dem Gericht vorliegen muss. 3. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich danach folgendes: Der Betroffene hat seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz seines ihn vertretenden Verteidigers vom 31. August 2020 wirksam zurückgenommen. Die dem Verteidiger vom Betroffenen erteilte und in der Akte vorliegende Vollmacht entspricht den Anforderungen an eine wirksame Vertretungsvollmacht. Der Verteidiger ist danach auch zur Vertretung des Betroffenen bei der Erklärung zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt nicht der Fall des § 302 Abs. 2 StPO vor. Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden, so dass eine Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr hätte ergehen dürfen. Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2020 ist daher klarstellend aufzuheben (vgl. BGH NStZ 2005, 583; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 346 Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.