Beschluss
11 Verg 7/05
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0816.11VERG7.05.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Az.: 69 d VK - 20/95) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.527.013,70 €
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Az.: 69 d VK - 20/95) wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.527.013,70 € I. Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hat im Oktober 2004 die grundhafte Erneuerung der BAB A … europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat neben 8 anderen Bietern ein Hauptangebot mit einer Bruttosumme in Höhe von 30.540.274,75 € abgegeben und liegt nach dem Ergebnis der rechnerischen Prüfung an fünfter Rangstelle. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Wertung der Angebote ausweislich des Inhalts des Vergabevermerks vom 14.02.2005 „in allen Angeboten (....) mit Hilfe des Preisspiegels und anhand von Erfahrungswerten vor allem auffällig niedrige Einheitspreise bei den Erd- und Oberbaupositionen festgestellt" und nach erster Sichtung vermutet, dass die Antragstellerin in einer Größenordnung von 1.050.883,85 € Preisbestandteile verlagert habe. Mit Schreiben vom 22.12.2004 hat die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine schriftliche Erklärung zu bestimmten Positionen und die Offenlegung der entsprechenden Preisermittlungsgrundlage (Kalkulation) erbeten. Betroffen waren insbesondere Boden-, Verfüll-, Verbau- und Einbaupositionen. Wegen der seitens der Antragstellerin hierzu abgegebenen Erklärung vom 05.01.2005 wird auf den Beschluss der Vergabekammer Seite 3 unten/4 oben Bezug genommen. Unter dem 17.02.2005 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot ausgeschlossen und die Ausschreibung aufgehoben werde, weil keines der eingegangenen Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprochen habe. 8 der 9 Angebote seien gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen worden, weil sie den Festlegungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht genügten und die Bieter nicht eindeutig nachgewiesen hätten, dass die Angabe der Einheitspreise vollständig und zutreffend gewesen sei. Ein weiteres Angebot sei nicht vollständig und daher auszuschließen gewesen. Zugleich hat die Antragsgegnerin ihre Absicht, das Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren gem. § 3 a Nr. 5 a VOB/A fortzuführen, mitgeteilt. Mit Schreiben vom 22.02.2005 hat die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes gerügt und die Antragsgegnerin aufgefordert, das Vergabeverfahren als offenes Verfahren fortzuführen sowie ihr, der Antragstellerin, den Zuschlag zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2005 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen eingereicht, nachdem die Antragsgegnerin die Fortsetzung des offenen Verfahrens abgelehnt hatte. Mit Beschluss vom 21.04.2005 hat die Vergabekammer die Antragsgegnerin verpflichtet, nach Aufhebung der Aufhebung des offenen Verfahrens das Angebot der Antragstellerin unter Fortführung des offenen Verfahrens erneut zu werten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei eine Aufhebung der Ausschreibung nur darauf hin zu überprüfen, ob gegen Vorgaben des europäischen Primär- und Sekundärrecht verstoßen werde. Die Rechtsprechung des EuGH (ZfBR 02, 604 ) beziehe sich nur auf die Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Im vorliegenden Verfahren sei die Aufhebung der Ausschreibung auf § 26 VOB/A gestützt und könne im Nachprüfungsverfahren nach §§ 97 ff. GWB nicht überprüft werden. Die Entscheidung der Vergabekammer, § 26 VOB/A zur Grundlage ihrer Prüfung zu machen, gehe über das vom EuGH Ausgeurteilte hinaus und sei somit vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB nicht dargelegt. Sie habe im offenen Verfahren lediglich auf dem fünften Platz der Wertung gelegen und somit keine Aussichten auf einen Zuschlag gehabt. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet, weil das Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b, § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A habe ausgeschlossen werden müssen. Vorliegend habe sich zu Lasten der Beschwerdegegnerin ergeben, dass mengenmäßig bedeutsame Erdbaupositionen in einer finanziellen Größenordnung von ca. 840.000,- € mit auffallend niedrigen Einheitspreisen kalkuliert und die tatsächlichen Kosten in andere Leistungspositionen verschoben worden seien. Angesichts der Tatsache, dass diese Erdbaupositionen sehr niedrig, dafür andere Positionen gegenüber den vier Erstbietenden um einen Gesamtbetrag von 2 Mio Euro bis 3 Mio Euro höher angeboten worden seien, sei hier eine Mischkalkulation der Antragstellerin festzustellen. Dafür spreche auch, dass es sich bei den angeführten Positionen nach den einschlägigen Erfahrungen der Vergabestelle aus der Vergangenheit um klassische Spekulationspositionen handele. Ferner habe die Antragstellerin eine größere Anzahl von Positionen, die der Erneuerung und Verbreiterung von 11 Brückenbauwerken zuzuordnen seien, mit zu niedrigen Einheitspreisen angeboten. Zu diesen Positionen sei keine Erklärung erfolgt, da die Antragstellerin lediglich eine Auflistung nicht näher definierter Nachunternehmerpreise überreicht habe. Ihr lasse sich weder entnehmen, welche Materialkosten, noch welche Lohn- und Gerätekosten der Kalkulation zugrunde lägen. Da Veranlassung zur Aufklärung der auffällig niedrigen Preispositionen bestanden habe, sei die Antragstellerin entsprechend § 24 VOB/A verpflichtet gewesen, die geforderte Erklärung vollständig zu erbringen. Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, die auffallend niedrigen Preispositionen in ihrem Angebot hinreichend aufzuklären. Der Ausschluss ihres Angebots sei somit erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Entscheidung der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 21. April 2005, 69 d - VK -20/2005 aufzuheben; 2. hilfsweise die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden; 3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären; 4. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde (§§116 Abs. 1,117 GWB) ist nicht begründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 22.02.2005 unmittelbar auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Ausschreibung in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.02.2005 reagiert und den Ausschluss ihres Angebots und die Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich gerügt (§ 107 Abs. 3 GWB). Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB hat die Vergabekammer zu Recht bejaht. Ihr Interesse am Auftrag hat die Antragstellerin durch die Abgabe ihres Angebots belegt. Im Übrigen hat sie ausreichend dargelegt, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Entscheidend ist, dass das Angebot eines Antragstellers bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hätte. Der Darlegungspflicht entspricht ein Antragsteller dann nicht, wenn sich seine Position im Wettbewerb durch die gerügten Verstöße in keiner denkbaren Weise verschlechtert haben könnte und die Entstehung eines Nachteils von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies hat die Vergabekammer zutreffend verneint, weil im Falle der gebotenen Aufhebung der Aufhebung der Ausschreibung eine erneute Wertung auch der rangbesser platzierten Angebote erforderlich würde und derzeit noch nicht absehbar ist, ob sich dadurch die bislang festgestellte Reihenfolge verschiebt. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer 1.1.4 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, die Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur auf Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und den Transparenzgrundsatz zu überprüfen. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2003 (X ZB 43/02 = NZBau 03, 293 ) steht fest, dass im Nachprüfungsverfahren gem. § 107 ff GWB geltend gemacht werden kann, die Aufhebung der Ausschreibung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie gegen § 26 Nr. 1 VOB/A verstoße. Damit ist § 26 Nr. 1 VOB/A grundsätzlich auch für den Primärrechtsschutz gem. § 102 ff GWB maßgeblich (Scharen, NZBau 03, 585, 589, dort Fußnote 54; OLG Koblenz , Beschluss vom 23.12.2003 = VergR 04, 244). 2. Zu Recht hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag auch in der Sache stattgegeben. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen unzulässiger Mischkalkulation war vergaberechtswidrig. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Angebot wegen Mischkalkulation auszuschließen ist (BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - X ZB 7/04 - Mischkalkulationen = VergR 04, 473), liegen nicht vor. a) An einer für die Berücksichtigung eines Angebots erforderlichen, vollständigen und den Betrag, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, benennenden Erklärung über den Preis fehlt es, wenn das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht, bei der durch sog. „Abpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen und sog. „Aufpreisen“ der Einheitspreise anderer angebotener Positionen Preise benannt werden, die die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, sondern „versteckt“ die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebots. Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, sind grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (BGH a.a.O. - Mischkalkulationen). b) Schwierigkeiten können sich bei der Frage ergeben, auf welchem Weg der Auftraggeber die Voraussetzungen für den zwingenden Ausschluss nachweisen kann (vgl. hierzu auch Lischka, VergR 04, 328). aa) Enthalten die angebotenen Einheitspreise für die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen Positionen, welche die für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise ersichtlich nicht ausweisen, ist die Vergabestelle nicht gehalten, die Gründe zu ermitteln, die den Bieter veranlasst haben, die tatsächlich geforderten Preise für die betreffenden Leistungspositionen nicht auszuweisen, sondern andere Preise anzugeben (BGH a.a.O. - „Mischkalkulationen). Diese Voraussetzungen lagen in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vor. Dort waren nicht nur bestimmte Leistungen mit dem Einheitspreis von 0,01 € angegeben worden, sondern hatte der Anbieter auch eingeräumt, dass sein Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Der Inhalt des Angebots - die umstrittenen Einheitspreisangaben betreffend - stand demnach fest. bb) Steht - wie im hier zu entscheidenden Fall - nicht fest, ob ein Angebot eine Mischkalkulation enthält, so kann sich die Vergabestelle gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A über die Angemessenheit der Preise unterrichten, wenn zweifelhaft ist, ob das Angebot die tatsächlich geforderten Preise für die jeweiligen Leistungspositionen ausweist. Ergibt die Aufklärung, dass die Preise für die ausgeschriebenen Leistungen nicht in der nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A geforderten Weise das tatsächlich für die Leistung geforderte Entgelt ausweisen, so ist das Angebot auszuschließen, ohne dass die Vergabestelle Ermittlungen darüber anstellen müsste, welche Preise für welche Leistungen tatsächlich gefordert werden ( BGH a.a.O. unter 4 b)). Der Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation setzt demzufolge voraus, dass entweder von vornherein oder aufgrund einer von der Vergabestelle wegen bestehender Zweifel durchgeführten Aufklärung nach § 24 Nr. 1 VOB/A feststeht dass das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Bloße Zweifel genügen dagegen in keinem Fall für den Ausschluss, sondern berechtigen die Vergabestelle zur Aufklärung. Erst von deren Ergebnis hängt es ab, ob ein Ausschluss des Angebots gerechtfertigt ist oder nicht. c) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben (§ 24 Nr. 2 VOB/A). aa) Auch wenn bloße Vermutungen und Zweifel für die Feststellung von Mischkalkulationen nicht genügen, muss sich die Vergabestelle andererseits nicht schon mit jeder beliebigen Erklärung eines Bieters zufrieden geben. Zwar kommt der Erklärung eines Bieters, wonach seine Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen, erhebliches Gewicht zu (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 Verg 3/05 = IBR 05, 439; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2003 -Verg 53/03 = VergR 04, 322 ; Stolz, VergR 04, 478 ; OLG Brandenburg , Beschluss vom 30.11.2004 - Verg W 10/04 = VergR 05, 230, 234). Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor, kann die Erklärung etwa nicht überzeugen, weil die angegebenen Preise offensichtlich außer Verhältnis zur Leistung stehen, so ist die Vergabestelle nicht gezwungen, sich mit einer solchen Auskunft zufrieden zu geben, sondern wird ein Ausschluss gleichwohl in Betracht kommen ( OLG Brandenburg a.a.O.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Angebot, welches für verschiedene Positionen wesentlich günstigere Preise anbietet als die anderen Bieter, noch keine unzulässige Mischkalkulation indiziert. Es kann sich um durchaus wahre, ernst gemeinte Preisangaben handeln, ohne dass die Kosten der Leistungserbringung in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses eingeflossen sind (OLG Düsseldorf a.a.O.). Das Erfordernis, alle geforderten Erklärungen abzugeben, insbesondere jeden in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Preis, so wie gefordert, vollständig mit dem Betrag bekannt zu geben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, dient nicht dem Zweck, unangemessen hohe oder niedrige Angebote aus der Wertung auszuscheiden; vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage festgestellt wird. Für den Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist es daher unerheblich, ob es sich bei dem Angebot des Bieters um ein sog. „Spekulationsangebot“ handelt, mit dem der Bieter infolge einer Mischkalkulation durch „Auf- preisung“ bereits bei Beginn der Ausführung des Auftrags für fällige Leistungen überhöhte oder durch „Abpreisung“ verminderte Abschlagszahlungen auslösen und so eine Vorfinanzierung des Auftrags im Verhältnis zu anderen Angeboten eintreten lassen oder den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken will. Unerheblich ist auch, wie sich die Wirtschaftlichkeit der zu vergleichenden Angebote unter Berücksichtigung des Umstandes darstellt, dass es bei Angeboten zu Einheitspreisen zu Mengenänderungen kommen kann und sich infolge der Aufpreisung von Positionen des Leistungsverzeichnisses, bei denen eher mit Mengenerhöhungen zu rechnen ist, und infolge der Abpreisung von Positionen, bei denen eher mit Mengenreduzierungen zu rechnen ist, erhebliche Verschiebungen des Gesamtpreises ergeben können. Auch die Frage, ob es sich um ein auskömmliches Angebot handelt, spielt im hier interessierenden Zusammenhang keine Rolle. Von einer Mischkalkulation kann erst die Rede sein, wenn den „abgepreisten“ Positionen entsprechend „aufgepreiste" Positionen gegenüberstehen. Daher bedarf es - jedenfalls in solchen Fällen, in denen das Fehlen der geforderten Preise nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich ist - grundsätzlich auch des Nachweises, dass (unterstellte) „Abpreisungen" in einzelnen Positionen zu „Aufpreisungen“ in anderen Positionen geführt haben (VK Bund, Beschl. v. 22.03.2005 - VK 3 - 13/05 = IBR 05, 394) und muss die Aufklärung der Vergabesteile auch die (vermeintlich) „aufgepreisten“ Positionen einbeziehen (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 1. 07.2005 - Wverg 7/05). bb) Diesen Anforderungen werden die Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegnerin und die Würdigung der Stellungnahme der Antragstellerin nicht gerecht. Bereits aus dem Vergabevermerk ergibt sich, dass die Antragsgegnerin von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Dort findet sich - beim Angebot der Antragstellerin ebenso wie bei den weiteren Angeboten - der Vermerk, der Bieter „habe nicht eindeutig nachgewiesen, dass die Angabe seiner Einheitspreise vollständig und zutreffend sei“. Damit hat die Antragsgegnerin die Aufklärungs- und Beweislast schon im Ansatz verkannt. Denn von einer Beweislast des Bieters kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Preisangaben ersichtlich unvollständig sind, etwa weil sie offensichtlich außer Verhältnis zur Leistung stehen und die Erklärung des Bieters deswegen nicht überzeugen (OLG Brandenburg a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Weder das Angebot der Antragstellerin noch deren Erklärung weisen derartige Auffälligkeiten auf, dass sich die Annahme einer Mischkalkulation geradezu aufdrängen würde. Angesichts einer Gesamtangebotssumme von rund 30 Millionen € lässt die Tatsache, dass einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung zu einer „auffällig niedrigen“ Vergütung erbracht werden sollen, nicht den Schluss zu, die betreffenden Leistungen müssten entgegen den Erklärungen der Antragstellerin anderweit einkalkuliert worden sein und würden von der Antragstellerin nicht zu den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preisen erbracht (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Besonders auffällige Einheitspreise wie etwa 0,01 € hat die Antragstellerin nicht benannt. Die von ihr gegebenen Erläuterungen zu ihren Preisen sind nicht von vornherein offensichtlich unerklärlich und von der Antragstellerin auch nicht widerlegt. Auf Nachfrage der Vergabestelle vom 22.12.2004 (Anlage A 7 zum Nachprüfungsantrag) hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.01.2005 ihre Kalkulation vorgelegt und erklärt, ihr Angebot enthalte keinen einzigen Mischpreis und gebe die für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise vollständig und zutreffend wieder. Bei einzelnen Positionen seien teilweise relativ niedrige und sehr scharf kalkulierte Einheitspreise angeboten worden. Jedenfalls bei dieser Sachlage bleibt es Sache der Vergabestelle, dem Bieter nachzuweisen, dass er Preisbestandteile in anderen Positionen versteckt hat (vgl. auch VK Sachsen Beschluss vom 11.03.2005 - 1/SVK/ 011/05). Soweit die Vergabekammer Thüringen (Beschluss vom 28.04.2005 - IBR 05, 393) eine andere Auffassung vertreten sollte, könnte sich der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Denn allein (auffällig) niedrige Einheitspreise schaffen kein Indiz für eine Mischkalkulation und der bloße Verdacht reicht für den Ausschluss des Bieters nicht aus. Ein Ausschluss kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der Bieter seine Mitwirkung bei der Aufklärung völlig verweigert oder die abgegebene Erklärung nicht überzeugen kann, weil die Preise offensichtlich außer Verhältnis zur Leistung stehen. Dabei können Auffälligkeiten wie die Höhe der angegebenen Einheitspreise (z.B. 0,01 €) im Einzelfall ebenso eine Rolle spielen wie das Verhältnis der betroffenen Positionen zum Gesamtauftragswert oder der sonstige Inhalt der Erklärung. Eine durch den Bieter zu widerlegende Vermutung im Falle einer „nicht nachvollziehbaren“ Erklärung des Bieters - von der offenbar auch die Antragsgegnerin ausgegangen ist - ist jedoch nicht gerechtfertigt. cc) Die Antragsgegnerin hätte - um ihre Vermutungen ggfs. zu erhärten - auch die Positionen, welche im Vergleich zu den übrigen Bietern höher angeboten worden sind, aufklären und der Antragstellerin insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer plausiblen Erklärung geben müssen. Andernfalls stimmt - wie die Vergabekammer zutreffend ausführt -, der Vorwurf der Mischkalkulation mit der erforderlichen Aufklärung nicht überein bzw. genügt der Umfang der Aufklärung nicht, um den Vorwurf gerechtfertigt erscheinen zu lassen. d) Auch den Vorwurf, die Antragstellerin habe die geforderte Aufklärung im Hinblick auf die Auflistung nicht näher definierter Nachunternehmerpreise nicht geleistet, hat die Vergabekammer mit zutreffenden Erwägungen nicht für durchgreifend erachtet. Eine Mischkalkulation im Zusammenhang mit den Nachunternehmerleistungen würde voraussetzen, dass der Bieter beim Angebot des Nachunternehmers „Abpreisungen“ vorgenommen hätte, die an anderer Stelle seines Angebots zu „Aufpreisungen" geführt haben. Übernimmt der Bieter aber nur die von einem Subunternehmer geforderten Preise in sein Angebot, so stellen diese die von ihm geforderten Preise dar und fehlt es schon an der Vermutung von Preisverlagerungen. Zum Nachweis dessen genügt die Vorlage des Nachunternehmerangebots. e) Da der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nach allem nicht berechtigt war, hat die Vergabekammer zu Recht einen Aufhebungsgrund für die Ausschreibung im Sinne der §§ 26, 26 a VOB/A verneint. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde einschließlich der zur Rechtsverteidigung der Antragstellerin erforderlichen Auslagen hat die Antragsgegnerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert war gem. § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der Bruttoauftragssumme festzusetzen.