Beschluss
11 Verg 4/09
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1119.11VERG4.09.0A
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 3. September 2009 (Az.: 69d – VK 31/2009) wird bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.
2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Dienstag, den 1.12.2009, 12.00 Uhr, Saal 101.
3. Dem Antragsteller wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben Gelegenheit, bis spätestens 24.11.2009, 12.00 Uhr die nach ihrer Auffassung geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu bezeichnen und dies zu begründen.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 3. September 2009 (Az.: 69d – VK 31/2009) wird bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert. 2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Dienstag, den 1.12.2009, 12.00 Uhr, Saal 101. 3. Dem Antragsteller wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben Gelegenheit, bis spätestens 24.11.2009, 12.00 Uhr die nach ihrer Auffassung geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu bezeichnen und dies zu begründen. I. Die Antragsgegnerin betreibt einen Verbund von fünf Kliniken an vier Standorten in Gebiet01. Sie schrieb Ende November 2008 europaweit die Vergabe von Apothekendienstleistungen im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Nach der Ausschreibung ist Gegenstand der Vergabe, die Kliniken der Antragsgegnerin mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und apothekenüblichen Produkten zu versorgen sowie ein Integrationskonzept für die fünf Krankenhäuser zu entwickeln und vorzulegen. Ziffer 5.4 des Leistungsverzeichnisses lautet auszugsweise: „ 5.4 Personalverkauf Im Rahmen des Leistungsbildes der Arzneimittellieferungen ist es seitens des AG gewünscht, einen Personalverkauf für die eigenen Mitarbeiter zu ermöglichen. Hierbei wird von dem AN erwartet, dass diesbezüglich eine umsetzungsfähige Möglichkeit aufgezeigt und mit dem Konzept präsentiert wird. Das Ziel in diesem Punkt muss sein, den Verkauf inklusive der Abrechnung in allen Häusern einzurichten. Anfallende Kosten sind vom AN in vollem Umfang zu tragen und in die Brutto – Gesamtpauschale zu kalkulieren.“ Als Wertungskriterien für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots enthalten die Allgemeinen Informationen zum Vergabeverfahren folgende 0.2.11 Zuschlagskriterien Kriterien für die Bemessung der Wirtschaftlichkeit sind: (1) Preisangaben (Gesamtpauschale und Artikelpreisliste) 70% (2) Integrationskonzept 30% - Anlage Z1 - Angaben zur Inhouse-Logistik (50%) - Angaben zur Umsetzung eines Online-Bestellmoduls (70%) - Angaben zum Personalverkauf (10%). Neben der Beigeladenen hat der Antragsteller am 27.3.2009 ein Angebot abgegeben, das für die angebotenen Dienstleistungen eine Bruttogesamtpauschale von 96.000 € netto vorsah. Am 3.4.2009 fand ein Gesprächstermin mit der Antragsgegnerin statt, aufgrund dessen die Bieter aufgefordert wurden, ihre Gesamtpauschalen zu überarbeiten, da zwischen den Bietern Preisunterschiede von über 50% festgestellt worden seien. Am 21.4.2009 fand eine erste Verhandlungsrunde statt. Am 25.5.2009 wurden die Bieter nochmals zur Überarbeitung ihrer Angebote und zur Abgabe einer Bestpreisgarantie aufgefordert. Mit weiterem Angebot vom 2.6.2009 reduzierte der Antragsteller die Bruttogesamtpauschale auf 79.500 € netto. Nach einer zweiten Verhandlungsrunde am 4.6.2009 und dem Austausch von Vertragsentwürfen teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.7.2009 mit, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werde. Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20.7.2009 vergaberechtliche Rügen, denen die Antragsgegnerin nicht abhalf. Am 24.7.2009 stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Er machte u. a. geltend, dass er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe und ihm daher der Zuschlag zu erteilen sei. Bei der Bruttogesamtpauschale als wichtigstem Vergleichskriterium habe er einen Gesamtpreis pro Bett und Monat von 9,41 € abgegeben. Damit habe er den üblichen Marktpreis schon unterboten, was ihm deshalb möglich sei, weil er aufgrund einer besonders günstigen Gesamtkostenstruktur arbeite und Synergieeffekte zu Gunsten der Antragsgegnerin geltend machen könne. Aufgrund der bereits bestehenden Versorgung von Kunden in räumlicher Nähe zu den zu beliefernden Kliniken sei es ihm möglich, die Logistikkosten nahezu vollständig zu minimieren. Sofern die Beigeladene ein günstigeres Angebot abgegeben habe, sei dies zu einem unangemessenen niedrigen Preis geschehen, so dass die Beigeladene aus diesem Grunde vom Bieterverfahren ausgeschlossen werden müsse. Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen unlauter und diene dazu, ihn, den Antragsteller, als Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu verdrängen. Die geforderte Teilnahmebedingung, Arzneimittel im Wege eines Personalverkaufes an die Mitarbeiter der Antragsgegnerin abzugeben, könne die Beigeladene im Hinblick auf § 14 Abs.7 Satz 5 Apothekengesetz (ApoG) nicht erfüllen. Ferner könne ein Zuschlag an die Beigeladene nicht erfolgen, da sie sich gemäß § 121Abs. 1 HGO nicht am Wettbewerb beteiligen dürfe. Durch Beschluss vom 3.9.2009 hat die 1. Vergabekammer des Landes Hessen den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Vergabekammer hat unter anderem festgestellt, dass sich der vom Antragsteller zuletzt angebotene Preis (Bruttogesamtpauschale und Medikamentenpreise) unter Berücksichtigung des gesamten Leistungszeitraumes 06/2009 bis 05/2009 auf 3.259.748,77 € brutto und das Angebot der Beigeladenen auf 3.238.004,90 € brutto belaufe. Das Angebot des Antragstellers sei damit lediglich 0,67 % teurer als das der Beigeladenen. Letztlich habe aber die Beigeladene bei dem Kriterium „Preisangaben“ die höchste erreichbare Punktzahl von 10 Punkten, der Antragsteller dagegen nur 9 Punkte erhalten. Bei der Bewertung des Kriteriums „Integrationskonzept“ mit einer Gewichtung von 30% habe die Beigelade insgesamt 9,33 und der Antragsteller 7,80 von 10 erreichbaren Punkten erhalten. Bei den Unterkriterien habe die Beigeladene zweimal die Höchstpunktzahl und der Antragsteller die Höchstpunktzahl für Personalverkauf erhalten, dessen Einräumung laut Leistungsbeschreibung kein zwingender Charakter im Sinne einer Mindestbedingung habe zukommen sollen. Die Zuschlagsentscheidung sei daher nicht zu beanstanden. Durch den an die Beigeladene vorgesehenen Zuschlag könne der Antragsteller keinen Schaden erleiden, da er keinesfalls für einen Zuschlag infrage gekommen wäre. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Nr. 2 GWB) habe die Antragsgegnerin nicht deshalb verstoßen, weil sie nach der ersten Verhandlungsrunde den Bietern mitgeteilt habe, dass Preisunterschiede bei der Gesamtpauschale von über 50% bestünden. Im Rahmen von Preisverhandlungen dürfe der Auftraggeber den Bietern auch prozentuale Abstände zu anderen Angeboten mitteilen. Das Angebot der Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterkostenangebots mit Verdrängungsabsicht auszuschließen. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtangebotspreises ergebe sich nur, dass die Beigeladene insgesamt ein günstigeres Angebot abgegeben habe, was sich aber beispielsweise mit günstigeren Medikamentenpreisen erklären lasse. Auch für die behauptete Marktverdrängungsabsicht lägen keine Anhaltspunkte vor. Für einen Verstoß gegen § 2 Nr. 3 VOL/A in Verbindung mit § 121 Abs. 1 HGO bestünden gleichfalls keine Anhaltspunkte. Der Beigeladenen komme das Privileg des § 121 Abs. 2 HGO zugute, wonach Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Vergabekammer verwiesen (Bl. 87 bis 105 d. A.). Gegen den am 15.9.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.9.2009 sofortige Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. II. Dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung war stattzugeben. A. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Eilentscheidung entfällt nicht schon im Hinblick auf die Versicherung der Antragsgegnerin, von der Erteilung des Zuschlags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Antragsteller braucht sich nicht auf die – ungesicherte - Zusage der Antragsgegnerin zu verlassen, wenn auch keine Umstände dafür ersichtlich sein mögen, dass diese sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht hieran gebunden fühlen könnte. Inwieweit das Beharren auf der Antragstellung kostenrechtliche Nachteile zu Lasten des Antragstellers haben kann, braucht im Eilverfahren nicht entschieden zu werden. (vgl. Senat, Beschluss v. 30.10.2008, 11 Verg 15/08). 2. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gem. § 118 Abs. 2 GWB sind gegeben. Dass unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen, ist von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen weder dargelegt worden, noch ersichtlich. Insbesondere sind ein besonderes Eilbedürfnis oder mit einer Verzögerung der Auftragsvergabe verbundene, nicht wieder gutzumachende Nachteile der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit nicht aufgezeigt worden. Dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung war deshalb stattzugeben, zumal die sofortige Beschwerde nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht von vornherein aussichtslos erscheint (§ 118 Abs. 2. GWB). B. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 116, 117 GWB). In der Sache erscheint sie jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos, soweit der Antragsteller Wertungsfehler rügt. Gründe für einen zwingenden Ausschluss des Angebots liegen allerdings nicht vor. 1. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht deshalb gem. §§ 25 Nr. 1 Abs.1 lit. d) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen, weil die Beigeladene eine nachgefragte Leistung (Personalverkauf) nicht anbietet. Ob eine unzulässige Änderung oder Ergänzung der Verdingungsunterlagen vorliegt, indem der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebots andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen (Dittmann in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, § 25 Rn. 54). a) Allerdings kann der Auffassung der Antragsgegnerin, bei dem in Ziff.5.4 des Leistungsverzeichnisses geforderten Personalverkauf handele es sich nicht um eine zwingende Leistungsvorgabe, sondern um einen unverbindlichen Wunsch, nicht gefolgt werden. Zwar lautet Ziff. 5.4 Satz 1, seitens des Auftraggebers sei ein Personalverkauf „gewünscht“. Indes bedeutet die Äußerung eines Wunsches nicht stets und ausnahmslos, dass die Erfüllung des Gewünschten in das freie Belieben des Empfängers gestellt sei. Maßgebend für die Auslegung ist das Verständnis des Empfängers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Schon nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch und -verständnis wird ein potentieller Auftragnehmer den „Wunsch“ eines Auftraggebers als verbindliche Vorgabe verstehen. „Wünscht“ etwa der Bauherr eine bestimmte Bauausführung, so wird kein Architekt oder Handwerker auf den Gedanken kommen, die entsprechende Ausführungsart sei „in sein Belieben“ gestellt. Erst recht wird ein mit Ausschreibungen dieser Art vertrauter Bieter ein solches Verständnis nicht in Erwägung ziehen. Vielmehr wird er – entsprechend den Anforderungen an ein Leistungsverzeichnis – eine solche Formulierung als verbindliche Leistungsvorgabe auffassen, weil er in dem Leistungsverzeichnis eine verbindliche und lückenlose Vorgabe aller zu erbringenden Leistungen erwarten kann. Eventual- und Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zulässig. Erst recht wäre die Aufnahme unverbindlicher Wünsche in ein Leistungsverzeichnis nicht nur ungewöhnlich, sondern unzulässig. Darüber hinaus spricht gegen das Verständnis der Auftraggeberin schon die weitere Formulierung in Ziff.5.4, wonach erwartet wird , dass umsetzungsfähige Möglichkeiten aufgezeigt und mit dem Konzept präsentiert werden, wobei Ziel sein müsse, Verkauf und Abrechnung in allen Häusern einzurichten. Diese Formulierungen gehen deutlich über einen ins Belieben der Bieter gestellten Wunsch hinaus. b) Handelt es sich bei der Forderung nach einem Personalverkauf mithin um eine verbindliche Anforderung, so kann die Antragsgegnerin hiervon im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht zugunsten eines bestimmten Bieters abrücken, es sei denn, die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses würden unter Wahrung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots einheitlich gegenüber allen Bietern geändert. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich um ein Verhandlungsverfahren handelt. Auch im Verhandlungsverfahren gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung, die verletzt wären, wenn nicht alle Bieter das Leistungsverzeichnis in gleichem Sinn verstehen könnten und alle Angebote nach den gleichen Anforderungen und Kriterien bewertet würden. c) Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil sie einen Personalverkauf angeboten hat. Hierzu lautet ihr Angebot: „5.4 Personalverkauf Belieferungsmöglichkeiten des AN Die Krankenhausapotheke des AN ist grundsätzlich an die Vorgaben des § 14 Apothekengesetz gebunden. Für den vom AG gewünschten Personalverkauf kann ein Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und apothekenüblicher Produkte definiert werden (Bestellliste).Auf dieses Sortiment wird ein fixer Preisabschlag …gewährt. Die Möglichkeit, im Rahmen des Personalverkaufs auch Verschreibungen (Rezepte) von gesetzlichen Krankenkassen einzusammeln und zu beliefern, besteht nicht. Es kann keine Vermischung von einer Krankenhausversorgung mit der persönlichen Versorgung der X – Mitarbeiter im ambulanten Bereich stattfinden. Dieser Wertschöpfungsprozess ist den öffentlichen Apotheken …vorbehalten.“ Danach kann keine Rede davon sein, dass die Beigeladene keinen Personalverkauf angeboten hat. Ebenso wenig lässt sich Ziff. 5.4 des Leistungsverzeichnisses in dem Sinn auslegen, dass ausschließlich ein auch auf den Verkauf verschreibungspflichtiger Medikamente ausgerichteter Personalverkauf gefordert wird. Ein solches Verständnis legen weder der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses noch Sinn und Zweck oder die Gesamtumstände nahe. Auszuschließen sind im Verhandlungsverfahren nur Angebote, welche die in den Verdingungsunterlagen aufgestellten Mindestanforderungen nicht erfüllen (Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 101 GWB Rdn. 24; Müller-Wrede in: Müller-Wrede (Hrsg.), Verdingungsordnung für Leistungen - VOL, 2. Auflage, § 7 Randnummer 39; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede (Hrsg.), a. a. O., § 9a Rdn. 11). Zu unterscheiden ist danach zwischen Zuschlagskriterien und Mindestanforderungen (vergleiche Gnittke/Hattig, a. a. O., § 9a Randnummer 11). Bei der Leistungsposition 5.4 „Personalverkauf“ handelt es sich danach um keine Mindestanforderung, mit der zwingend ein Personalverkauf auch verschreibungspflichtiger Medikamente gefordert war, sondern um ein Zuschlagskriterium, mit welchem der Zielerfüllungsgrad vergleichend bewertet und ermittelt wird ( Gnittke/Hattig a.a.O.). Im Hinblick auf das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) sind Mindestanforderungen als solche für den Bieter deutlich erkennbar zu machen. Dies muss, wenn schon nicht durch die ausdrückliche Bezeichnung „Mindestanforderung“ oder „Mindestbedingungen“, zumindest durch die Formulierung der Leistungsposition gewährleistet sein. Im vorliegenden Fall war jedoch die Leistungsposition 5.4 gerade dadurch beschrieben, dass der Auftraggeber ganz allgemein einen Personalverkauf für die eigenen Mitarbeiter forderte. Aus dieser Formulierung ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine im Rahmen des Angebots geforderte Leistung handelte, die als Zuschlagsbedingung zu qualifizieren ist und die vorliegend auch als Vergabekriterium gewertet wurde. Es handelte sich jedoch nicht um eine Mindestanforderung, deren Erfüllung nicht durch qualitativ und quantitativ unterschiedliche Angebote bewirkt werden konnte, weshalb sich die Antragsgegnerin insoweit auch einen Ermessens- und Bewertungsspielraum vorbehalten hat. Diesen hat sie in der Weise ausgeübt, dass das Angebot des Antragstellers mit 3 Punkten und dasjenige der Beigeladenen nur mit 1 Punkt bewertet wurde. Ein überprüfbarer Ermessensfehlgebrauch ist darin nicht zu sehen. 2. Die Beigeladene ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 121 Abs.1 HGO auszuschließen, da sie sich bei der Belieferung von Krankenhausapotheken auf das Privileg des §121 Abs. 2 HGO berufen kann. a) Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Betreiben eines Krankenhauses um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Dazu gehört auch die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen Arzneimitteln (§ 1 ApoG) und mithin das Betreiben und Beliefern von Krankenhausapotheken, wie in § 14 Abs. 3 ApoG ausdrücklich vorgesehen ist. Zwar besagen die Bestimmungen des ApoG nichts über die kommunalrechtlichen Grenzen einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Ihnen ist aber zu entnehmen, dass es sich bei der Belieferung einer Krankenhausapotheke durch den Träger eines Krankenhauses um eine Art Annexzuständigkeit handelt, die mithin grds. auch von einem kommunalen Träger in Anspruch genommen werden kann. Anders als der Antragsteller vermag der Senat § 121 Abs. 2 HGO auch keine immanente Begrenzung auf solche Tätigkeiten zu entnehmen, für welche die öffentliche Hand eine Gewährleistungsverpflichtung hat. Nach dieser Auffassung dürfte ein kommunaler Krankenhausträger überhaupt keine Krankenhausapotheke betreiben, weil die Versorgung der Öffentlichkeit mit Medikamenten Aufgabe der öffentlichen Apotheken ist (§ 1 ApoG). Das widerspricht offensichtlich § 14 Abs. 1 ApoG. Ist der kommunale Träger eines Krankenhauses aber berechtigt, eine Krankenhausapotheke zu betreiben, so läßt sich den kommunalrechtlichen Bestimmungen grds. auch keine ungeschriebene Beschränkung hinsichtlich der Belieferung anderer Krankenhausapotheken entnehmen. Zwar mögen sich die im Negativkatalog des § 121 Abs. 2 HGO genannten Einrichtungen ihrer Natur nach dadurch auszeichnen, dass sie nicht geeignet sind, mit Gewinn betrieben zu werden, die Gemeinde aber gleichzeitig im Interesse der Daseinvorsorge verpflichtet ist, ihren Einwohnern diese Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, (Stand 1999), § 121 Anm. 2). Aber selbst wenn dies für den Betrieb einer Krankenhausapotheke, nicht aber für die Belieferung anderer Apotheken zuträfe, enthält § 121 Abs. 2 HGO nur die Fiktion, dass es sich bei den dort genannten Einrichtungen nicht um wirtschaftliche Betriebe handelt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Einzelfall die Kriterien eines Wirtschaftsbetriebes erfüllen und Gewinne erwirtschaften ( Schneider /Dreßler/Lüll a.a.O.). b) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus § 122 HGO. § 122 Abs. 1 HGO gilt nur für den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens. Für die Gründung einer auf den Betrieb eines nicht wirtschaftlichen Unternehmens gerichteten Gesellschaft gilt §121 Abs. 1 Nr.1 HGO gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 HGO ausdrücklich nicht. 3. Auch sonstige zwingende Ausschlussgründe liegen nicht vor. a) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die Beigeladene ein gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A auszuschließendes Unterkostenangebot abgegeben habe. Die Vergabekammer hat diese Rüge mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zum einen sind Unterkostenangebote nur dann auszuschließen, wenn sie ausschließlich in der Absicht abgegeben worden sind, andere Unternehmen vom Markt zu verdrängen (Kulartz/Marx/Portz/Prieß, a.a.O. § 2 Rdn. 26; OLG Düsseldorf, VergabeR 2002, 471, 475). Insbesondere wäre die Rüge nicht schon dann berechtigt, wenn die Beigeladene im Einzelfall ein Angebot abgegeben hätte, das für sie nicht kostendeckend wäre. Die Vergabekammer hat überdies mit zutreffenden Argumenten ein Unterkostenangebot der Beigeladenen nicht feststellen können. Der Vergleich des Angebots der Beigeladenen mit dem eigenen Angebot des Antragstellers ist nicht ausreichend. Die Vergabekammer hat ferner zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Marktverdrängungsabsicht nicht dargelegt sind. Der Antragsteller hat zudem im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, dass er nicht länger behaupte, die Beigeladene habe die Absicht, ihn vom Markt zu verdrängen (Bl. 63 d. A.). b) Kenntnis der Preise des Antragstellers Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, die Antragsgegnerin habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) verstoßen, weil die Beigeladene Kenntnis über die von ihm, dem Antragsteller, angebotenen Preise gehabt habe. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 S. 1 VOL/A sind die Angebote vertraulich zu behandeln. Der Antragsteller hat jedoch bislang keinen Nachweis erbracht, dass die Antragsgegnerin gegen dieses Gebot verstoßen hat. Zwar hat sie nach der ersten Verhandlungsrunde den Bietern mitgeteilt, dass bei der Gesamtpauschale Preisunterschiede von über 50% bestünden (Anl. Ast 7 der VK-Akte). Allein in der Nennung dieses Preisabstandes liegt jedoch noch keine Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes. Im Verhandlungsverfahren ist es gerade gewollt, dass die Vergabestelle mit den Bietern über ihre Angebote, insbesondere die Höhe der angebotenen Preise verhandelt. Es ist unbedenklich, wenn dabei den Bietern auch mitgeteilt wird, in welcher Größenordnung Preisunterschiede aufgetreten sind und demgemäß Preisreduzierungen der preislich höheren Angebote erforderlich sind, um am Ende des Verfahrens als wirtschaftlichstes Angebot dazustehen. Voraussetzung ist lediglich, dass zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Bietern die gleichen Informationen erteilt werden. An diese Vorgabe hat sich die Antragsgegnerin jedoch gehalten. Dass sie darüber hinaus der Beigeladenen noch weitergehende Details der vom Antragsteller angebotenen Preise genannt hat, lässt sich dagegen nicht feststellen. Die vom Antragsteller dazu angeführten Indizien reichen zum Nachweis einer solchen unzulässigen Information durch die Antragsgegnerin nicht aus. Dass der Preisvorsprung der Beigeladenen letztlich nur 0,67% gegenüber dem Angebot des Antragstellers beträgt, lässt sich nicht nur dadurch erklären, dass der Beigeladenen die Höhe des Angebots des Antragstellers bekannt war. Erst recht folgt dies nicht daraus, dass die Beigeladene überhaupt die zunächst angebotenen Preise im Laufe der Verhandlungen „drastisch“ reduziert hat. Vielmehr lassen sich diese Preisänderungen auch dadurch erklären, dass die Antragsggegnerin die Preisabweichungen mit „über 50 %“ beziffert hatte. Jedenfalls reichen bloße Vermutungen nicht, um das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. 4. Die Wertung der Angebote weist vergaberechtliche Mängel auf. a) Bewertungsmatrix aa) Der Antragsteller rügt in der Sache zutreffend, dass der Zeitpunkt der Festlegung der Bewertungsmatrix nicht aus den Vergabeunterlagen heraus ersichtlich ist. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grds. nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern muss den Bietern auch von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellte Unterkriterien mitteilen, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten. Das gilt nicht nur für vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung und Versendung der Verdingungsunterlagen aufgestellte Unterkriterien und ihre Gewichtung, sondern auch für danach – vor Ablauf der Angebotsfrist - festgelegte Unterkriterien. Eine Festlegung der Unterkriterien und ihrer Gewichtung nach Ablauf der Angebotsfrist und in Kenntnis der eingereichten Angebote ist dem Auftraggeber ohnedies verwehrt, da dies Raum für Manipulationen schaffen würde (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2008 VII Verg 31/07 zit. nach juris m.w.N.). In dem Vermerk der Projektsteuerungsgesellschaft, der Y-GmbH, über die Vorbereitung des Verfahrens (Bl. 106 d.A.) vom 22.11.2008 ist die Bewertungsmatrix für die Angebote zwar angeführt (Ziff. 6). Dieser Vermerk belegt indes nicht, dass die Bewertungsmatrix bereits am 22.11.2009 beschlossen und festgelegt wurde. Ungeachtet der Frage, ob der Vermerk rückdatiert wurde, hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung selbst behauptet, dass die Bewertungsmatrix (erst) am 9.1.2009 in einem Arbeitsgespräch zwischen dem Vertreter der Y-GmbH und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin festgelegt worden sei. Der Vermerk vom 22.11.2009 beweist daher nicht, dass die Bewertungsmatrix zu diesem Zeitpunkt bereits existierte. In den Vergabeakten selbst findet sich kein Vermerk, der belegen könnte, dass die Bewertungsmatrix am 9.1.2009 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Öffnung der Angebote festgelegt worden ist. Darin liegt zumindest ein Dokumentationsmangel. Wenn schon die für die Wertung maßgeblichen Unterkriterien nicht den Bietern bekannt gegeben werden, muss wenigstens nachprüfbar dokumentiert sein, dass sie vor Öffnung der Angebote verbindlich festgelegt worden sind. bb) Der Antragsteller ist mit seiner Rüge nicht präkludiert. (a) Zwar hat er erstmals mit der Beschwerdebegründung gerügt, dass sich aus der Vergabeakte nicht entnehmen lasse, ob die Bewertungsmatrix vor Öffnung der Angebote festgelegt worden sei. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Behauptung, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Verstöße seien sämtlich erst mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde durch den auf Vergaberecht spezialisierten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannt geworden, gefolgt werden könnte. Denn der Vergabesenat hat die Pflicht, für die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens zu sorgen. Er erforscht ebenso wie die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen (§ 110 GWB). Zwar muss er nicht von Amts wegen alle Vergabeunterlagen auf Mängel untersuchen. Konkreten und offensichtlichen Anhaltspunkten für Vergabeverstöße, auf die die Mitglieder des Vergabesenats bei Durchsicht der Akten stoßen, oder sonstigen allgemeinen Verdachtsmomenten ist jedoch auch ohne ausdrückliche Rüge nachzugehen (OLG München, Beschl. v. 29.9.2009, Az.: Verg 12/09 zit. nach ibr – online). Ein solcher offensichtlicher Punkt, der sich ohne weiteres aus den Vergabeunterlagen ergibt, können Mängel der Dokumentation sein. Das gilt insbesondere von fehlenden Prüfungs- und Zustimmungsvermerken des Auftraggebers zu Wertung und Vergabevorschlag des Projektsteuerers (OLG München a.a.O.). Entsprechendes gilt aber auch für die fehlende Dokumentation zur Festlegung einer Bewertungsmatrix. Das folgt aus der Bedeutung der Dokumentation. Die ordnungsgemäße Dokumentation im Vergabeverfahren ist wesentlich für ein rechtssicheres Verfahren und einen wirksamen Rechtsschutz der Bieter. Es ist deshalb eine zwingende Pflicht des Auftraggebers, nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern alle wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens so zu dokumentieren, dass eine jederzeitige Information im laufenden Vergabeverfahren über die Rechtmäßigkeit der einzelnen Schritte möglich ist (jurisPK –VergR – Dippel, § 30 VOB/A Rn. 12; VK Arnsberg, Beschl. v. 22.4.2009, VK 6/09 zit. nach ibr –online). In der Vergabeakte nicht dokumentierte Verfahrensschritte bzw. deren Begründung gelten als nicht stattgefunden (Gnittke/Hattig a.a.O. § 9a Rn. 32) und sind nicht vollziehbar (VK Arnsberg a.a.O.). (b) Ungeachtet dessen ist der Antragsteller auch aus folgendem Grund nicht gem. § 107 Abs. 3 GWB präkludiert: Erkennt der Antragsteller einen Rechtsverstoß erst im Nachprüfungsverfahren, besteht keine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 (BGH, VergabeR 2007, 59; Senat VergabeR 2004, 754; 2007, 776; OLG Düsseldorf, Beschl.v.9.2.2009 VII Verg 66/08 m.w.N. zit. nach juris). Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. Entgegen ihrer Auffassung ist der Antragsteller auch nicht gem. §§ 113 Abs. 2, 120 Abs. 2 GWB präkludiert, weil er nach Akteneinsicht im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens den vermeintlichen Vergabeverstoß bereits zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hätte machen müssen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist bislang nicht abschließend geklärt, ob gem. § 113 Abs. 2 GWB unberücksichtigt gebliebener Vortrag auch in der Beschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden darf, weil das Beschwerdegericht über § 120 Abs. 2 GWB an den Ausspruch der Präklusion durch die Kammer gebunden ist (so Maier in Kulartz/Kus/Portz, GWB –Vergaberecht, 2. Aufl., § 113 Rn. 133),oder ein Ausschluss nicht in Betracht kommt, weil es an einer den §§ 528 Abs. 3 ZPO, 128a VwGO entsprechenden Vorschrift fehlt ( so Summa in jurisPK –VT 2 zu § 113 VergR). Die Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil die Vergabekammer für weiteren Vortrag keine (wirksamen) Fristen gesetzt hat und die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 GWB nicht vorliegen. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist mit Schreiben der Vergabekammer vom 11.8.2009 ( Bl. 495 der VK – Akte) der fortgeschriebene Vergabevermerk anstelle der Akteneinsicht übersandt worden. In dem Anschreiben heißt es: “Ihre Stellungnahme erbitte ich bis zum 14.8.2009“. Es kann dahin stehen, ob mit dieser Formulierung eine Fristsetzung im Sinne von § 113 Abs. 2 GWB ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt, zumal viel dafür spricht, dass mit einer Fristsetzung auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist hingewiesen werden muss (Summa a.a.O. § 113 Rn. 66; Maier a.a.O. § 113 Rn. 30). Die Frist wurde hier schon deshalb nicht wirksam bestimmt, weil das Anschreiben von einer Bediensteten der Geschäftsstelle und nicht von dem Vorsitzenden der Vergabekammer unterschrieben ist und sich auch sonst in den Akten der Vergabekammer keine entsprechende Verfügung des Vorsitzenden befindet. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass eine entsprechende Frist nur von der Kammer – bzw. entsprechend § 87 b VwGO - von dem Vorsitzenden schriftlich verfügt werden muss (Summa a.a.O. Rn. 63; Meier a.a.O.). Fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung, so stellt sich die Frage, ob der Senat an eine ausdrückliche oder stillschweigende Nichtberücksichtigung gebunden wäre, nicht. Wäre der Antragsteller unter dieser Voraussetzung formal nicht gehindert, seinen – zu Unrecht ausgeschlossenen - Vortrag in der Beschwerdeinstanz einzuführen, so besteht nach Ansicht des Senats auch keine Möglichkeit, den in erster Instanz überhaupt nicht gebrachten Vortrag in der Beschwerdeinstanz auszuschließen. Eine ausdrückliche Verspätungsvorschrift, die dem entgegensteht, besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass Vortrag eines Beteiligten, der unter Missachtung der Verfahrensförderungspflicht (§§ 113 Abs. 2, 120 Abs. 2 GWB) derart spät eingeführt wird, dass den anderen Verfahrensbeteiligten eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, unberücksichtigt bleiben muss (Senat, VergR 2007, 777, 785). Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben, weil der Antragsteller seine Rüge im Rahmen der Beschwerdebegründung erhoben hat. cc) Eine fehlende Dokumentation kann nicht während des Nachprüfungsverfahrens durch schriftsätzlichen Vortrag oder mündliches Vorbringen geheilt werden (Korthals in Kulartz/Marx/Portz/Prieß a.a.O., § 30 Rn. 11). Dem hat sich auch der Senat angeschlossen. Die Rechtsmittelinstanzen sind deshalb nicht verpflichtet, mangelhaft dokumentierte Sachverhalte im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Dies kann den in der mangelnden Dokumentation liegenden Verstoß gegen das Transparenzgebot grds. nicht heilen (Korthals a.a.O. Rn. 14). Auf den Beweistritt der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Festlegung der Bewertungsmatrix kommt es deshalb voraussichtlich nicht an. b) Darüber hinaus rügt der Antragsteller zu Recht, dass sich aus den Vergabeunterlagen nicht ersehen lässt, inwieweit sich der Auftraggeber die Prüfung und Wertung des Projektsteuerers zu eigen gemacht hat. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber zwar nicht verwehrt, sich bei der Durchführung der Ausschreibung der Hilfe von Sachverständigen bzw. Projektsteuerungsbüros zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Verantwortung für die Vergabe an die Sachverständigen zu übertragen. Dies ist die ureigene Pflicht und Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers. Es genügt insoweit die Genehmigung der Wertung durch das Projektsteuerungsbüro und dessen Zuschlagsvorschlag, die jedoch zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen muss (OLG München a.a.O.).Hier fehlt es an einem solchen Zustimmungsvermerk, was bedeutet, das bisher noch keine verbindliche Wertung und keine verbindliche Zuschlagsentscheidung getroffen worden ist. c) Darüber hinaus rügt der Antragsteller zu Recht weitere Mängel der Dokumentation. Die Entscheidungsabläufe und die Wertung müssen so detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, dass für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit gewährleistet ist, Daraus folgt, dass im Vermerk oder wenigstens im Akteninhalt die Gründe so dezidiert festzuhalten sind, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Je größer bei einzelnen zu dokumentierenden Sachverhalten der Ermessensspielraum der Vergabestelle ist, desto ausführlicher müssen die Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Umstände dokumentiert werden (Korthals in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A § 30 Rn. 15; Diehl in Müller –Wrede, VOL/A a.a.O. § 30 Rn. 21). Dem genügt der Vergabevermerk nicht in allen Punkten. Indes dürften sich diese Mängel im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. Der Senat weist deshalb hier nur kurz auf folgende Gesichtspunkte hin: aa ) Integrationskonzept Unterkriterium 1 – Inhouse – Logistik Unterkriterium 1.1 Personalgestellung Der Antragsteller beanstandet, dass sein Angebot bei dem Kriterium „In-House-Logistik“ Unterkriterium 1.1 „Modelle einer möglichen Personalgestellung“ mit 0 Punkten bewertet wurde (Bl. 154 d.A.). Hierzu wird in der „Auswertung der Angebote“ mit Datum vom 14.4.2009 zum Angebot der Antragstellerin ausgeführt: „5.2 … Neue Beschäftigungsformen … Für die Möglichkeit einer Bei- oder Gestellung von Personal wird auf Seiten des Bieters keine Veranlassung und Begründung gesehen. In Summe gesehen sind in diesem Punkt keine Vorschläge erbracht worden, welche direkt vom Auftraggeber auch umgesetzt werden könnten.“ Zum Angebot der Beigeladenen heißt es dort: „6.2 … Neue Beschäftigungsformen … Da die Belieferung direkt auf Station zu erfolgen hat, kann nur im Bereich der Befüllung der Schränke über einen solchen Personaleinsatz nachgedacht werden. Hier wird die Möglichkeit eines rotierenden Einsatzes von Mitarbeitern für mehrere Krankenhäuser angesprochen“. Das Angebot der Beigeladenen lautet in diesem Punkt (Anl. Z 1 S. 21 ): „Eine Möglichkeit der Bei- oder Gestellung von Personal im Bereich der Versorgung mit medizinischem Bedarf wäre eine Vereinbarung der Kliniken mit Versorgungsassistenten, die …die nachzufordernden Artikel in den Schränken vor Ort registrieren und einräumen. Da Arzneimittel einen Sonderstatus haben, wären hier stets die möglichen Abläufe unter apothekenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.“ Im Angebot der Antragstellerin heißt es (Anlage Z 1 Ziff. 5.2 Inhouse – Logistik): „ Die Z–Apotheke liefert bereits heute alle Arzneimittel bis auf die Station… Es sind auch weitergehende Modelle der Inhouse – Logistik denkbar. Ein Modell hierbei sind die Versorgungsassistenten, die das ärztliche und pflegerische Personal entlasten können.. Versorgungsassistenten können von den Kliniken oder auch vom Versorgungspartner gestellt werden.“ Im Hinblick auf den Inhalt der zu vergleichenden Angebote genügt der Hinweis, es seien „in der Summe …keine konzeptionellen Vorschläge erbracht worden, welche direkt vom Auftraggeber umgesetzt werden können“ in der Angebotswertung nicht, um die Bewertung des Angebots der Antragstellerin mit 0 Punkten und dasjenige der Beigeladenen mit 1 Punkt nachvollziehbar darzustellen. Zwar hat der Auftraggeber bei Bewertungen einen weiten Ermessensspielraum, der im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nur begrenzt überprüfbar ist. Er wird jedoch u.a. überschritten, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird oder sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden. Deshalb muss eine ordnungsgemäße Dokumentation erkennen lassen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind und sich der Auftraggeber nicht von sachfremden Erwägungen leiten ließ (Diehl a.a.O. Rn. 10 f). Vergleicht man die beiden Angebote in dem Punkt „Gestellung von Personal“, so wird einem Außenstehenden mit Kenntnis des Angebotsinhalts die unterschiedliche Entscheidung nicht nachvollziehbar dargelegt. Beide Angebote sehen den Einsatz von Vertriebsassistenten vor, die von der Klinik bzw. dem Versorgungsunternehmen gestellt werden können. Es ist nach der dokumentierten Wertung schon nicht ersichtlich, dass der Projektsteuerer hier von einem vollständig erfassten Sachverhalt ausgegangen ist. Darüber hinaus rügt der Antragsteller zu Recht, der Begriff der Personalgestellung bedeute nach dem verbreiteten Sprachverständnis nicht, dass der Auftragnehmer Personal des Auftraggebers übernimmt. Um eine in diesem Punkt sachgerechte Wertung nachvollziehbar machen zu können, müsste – zumindestens in der Dokumentation – dargelegt werden, an welcher Zielvorstellung des Auftraggebers die Bewertung überhaupt ausgerichtet wird. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, ob möglicherweise sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen worden sind. bb) Kriterium Online-Bestellmodul Bei dem Unterkriterium 2.6 „Dokumentation der Bestellung bereits direkt am Patienten möglich“ wurde das Angebot des Antragstellers mit 0 Punkten bewertet . Im Integrationskonzept hat der Antragsteller unter Ziff. 5.3 formuliert: „Materialien oder Medikamente können auch patientenbezogen angefordert werden. Damit können … Arzneimittel gezielt verfolgt werden“. Es mag zweifelhaft erscheinen, ob der Antragsteller damit die geforderte Leistung angeboten hat, die eine Dokumentation der Bestellung beim Patienten verlangt, was jedenfalls auf den ersten Blick nicht einer patientenbezogenen (Medikamenten- oder Material-)Anforderung gleichsteht. In der Auswertung der Angebote heißt es hierzu lediglich, die Beschreibung unter Ziff. 5.3 des Angebotes stelle eine „allgemeine Anleitung für das künftig beim Bieter einzusetzende System und kein auf den Auftraggeber bezogenes Konzept einer Einführung und Optimierung“ dar. Diese Dokumentation lässt schon ob ihrer Kürze und Allgemeinheit nicht erkennen, ob sich der Auftraggeber hier von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen und inwiefern der Bewertung ein zutreffender und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt. Weiter wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm für den Unterpunkt 2.8 „Wurde mögliche Infrastruktur (Serverlandschaft) aufgezeigt?“ 0 Punkte zuerkannt wurden. Er habe in seinem Angebot ein umfassendes Konzept der Infrastruktur und Serverlandschaft aufgezeigt. Wie aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer (Bl. 738 der VK Akte) hervorgeht, ging es vor allen Dingen darum, dass die Administration des Servers zum Schutz von Patientendaten der Antragsgegnerin obliegen soll. Wie in dem Vermerk „Zusammenfassung der 1. Verhandlungsrunde“ der Firma Y festgehalten, dürfte dies bei dem Angebot des Antragstellers der Fall gewesen sein. Insofern ist nicht klar, weshalb er für dieses Unterkriterium keinen Punkt erhielt. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass zwischen den Angeboten des Antragstellers und der Beigeladenen ein deutlicher Qualitätsunterschied zu Gunsten der Beigeladenen zu erkennen sei (Bl. 211 d. A.), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar und damit nicht ausreichend dokumentiert. cc) Schließlich rügt der Antragsteller, dass ihm bei dem Unterkriterium 2.10 „Wurden weitere Hilfestellung und Investitionsangebote abgegeben?“ ebenfalls keine Punkte zugeteilt wurden. Eine Begründung hierfür enthält die Dokumentation nicht, so dass sie auch in diesem Punkt vergaberechtswidrig ist. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.8.2009 geht zwar hervor, dass in dem Angebot der Beigeladenen im Gegensatz zu demjenigen des Antragstellers die Schulungskosten sowie weitere Vergünstigungen enthalten seien. Der Antragsteller weist jedoch darauf hin, dass gemäß dem Protokoll der 1. Verhandlungsrunde die Implementierungskosten im Wesentlichen in der Schulung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin gesehen würden. Diese Kosten würden bei beiden Bietern dieselbe Höhe aufweisen (Bl. 80 d.A.). Tatsächlich heißt es in dem Vermerk: „Kosten dürften bei jedem System, egal bei welchem Anbieter, die gleiche Höhe erreichen“ (Bl. 168 der VK-Akte). Damit ist nichts über weitere Vergünstigungen gesagt, die das Angebot der Beigeladenen enthalten könnte. Der Vergabevermerk enthält hierzu keinerlei Ausführungen, so dass die Dokumentation auch in diesem Punkt vergaberechtswidrig erscheint. dd) Abstandsverzerrung durch die Punktematrix Der Antragsteller beanstandet, dass er gemäß der angewendeten Punktematrix bei der Bewertung der Arzneimittelkosten nur 9 Punkte erhalten habe, die Beteiligte dagegen 10 Punkte, obwohl der Preisabstand zwischen beiden Bewerbern nur 0,67% betragen habe. Bei willkürfreier Bewertung habe sein Angebot insoweit unter Berücksichtigung des realen prozentualen Abstandes mit 9,93 Punkten bewertet werden müssen. In der Sache erscheint die Rüge begründet. Eine Bewertungsmatrix für die Ermittlung des Zuschlagskriteriums Preis in der prozentualen Gewichtung muss von nachvollziehbaren Bezugsgrößen ausgehen, so dass der Auftraggeber die Gewichtung des Kriteriums Preis nicht willkürlich im Vergleich zu den übrigen Kriterien festsetzen kann (VK Sachsen, Beschl. v.14.4.2008, 1 SVK 013 -08 zit. nach juris). Dementsprechend rügt der Antragsteller zu Recht, dass das für die Bewertung der Preisabweichung zugrunde gelegte Punktesystem, wonach die prozentuale Preisabweichungen vom preisgünstigsten Bieter in ein Punktesystem umgerechnet wird, den tatsächlichen Preisabstand nicht angemessen widerspiegelt und zu nicht angemessenen Abwertungen führt. Obwohl der tatsächliche Preisabstand zwischen den Angeboten nur 0,68 % beträgt. Nach dem Wertungssystem muss der Antragsteller den gleichen Punktabschlag hinnehmen wie ein Angebot mit einem nahezu 4 mal größeren Preisabstand. Ein derart grobes Raster erscheint nicht mehr hinnehmbar, weil es die Wertung sehr dicht beieinander liegender Angebote unrealistisch verzerrt. d) Ungeachtet dieser Mängel dürfte sich an der Reihenfolge der Bieter selbst dann nichts ändern, wenn der Antragsteller ebenso wie die Beigeladene in allen Positionen die Höchstpunktzahl 10 erreichte. Denn die Beigeladene behält wegen ihres – wenngleich geringfügig – günstigeren Preises bei der Wertung in diesem Kapitel einen knappen Vorsprung. Bezieht man alle Kriterien ein, so ergibt sich folgendes Bild: Kriterium Gewichtung BF BF gewichtet Beigel. Beigel. gewichtet Arzneimittelpreise 70 % 9,93 6,951 10 7,0 In-House-Logistik 15 % 10 1,5 10 1,5 OnLine-Bestell-Modul 12 % 8,0 0,96 10 1,2 Personalgestellung 3 % 10 0,3 10 0.1 Gesamtpunkte 9,711 9,8 aa) An diesem Ergebnis ändert auch die angebliche vergaberechtswidrige Berücksichtigung von Boni und Skonti nichts. Bei der Berücksichtigung von Nachlässen mit Bedingungen wie Skonti und Boni kommt es darauf an, dass die Bedingungen praktisch erfüllbar und bestimmbar sein müssen. Skontoabzüge können bei der Bewertung deshalb nur berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind und die gestellten Bedingungen realistischer Weise eintreten. Dies trifft für die Bedingung eines Bankeinzugsverfahrens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu. Inwieweit dies auch für den zugesagten Jahresbonus unter der Bedingung gilt, dass die geplante MUSE – Einführung innerhalb von drei Monaten nach dem Start angeschlossen wird, vermag der Senat aus den Unterlagen nicht zu beurteilen. Allerdings ist der Bonus nicht bei der unmittelbaren Wertung der Vergleichspreise eingeflossen. Hier hat die Antragsgegnerin nur die auch von der Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Zahlen miteinander verglichen. bb) Damit beruht der Vorsprung des Angebots der Beigeladenen letztlich auf den von ihr angebotenen Artikelpreisen. Der Antragsteller meint zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie die angebotenen Arzneimittelpreise gewertet habe, obwohl die Parteien eine so genannte 5%-Bestpreisgarantie abgegebenen hatten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Preisänderung eines der Beteiligten oder sogar ein bisher unbekanntes Angebot eines Dritten dazu führen, dass die Bestpreisgarantie anzuwenden sei. In diesem Fall würden sich die Angebote der Bieter preislich nicht mehr unterscheiden. Die Frage der Preisänderungen sei also ein Umstand, der nicht im Einflussbereich eines der Beteiligten liege. Es sei daher völlig ausgeschlossen, eine Prognose darüber abzugeben, bei welchen Arzneimitteln die Bestpreisgarantie Anwendung finden werde. Könne dies aber nicht festgestellt werden, so fehle jedes verlässliche Kriterium, um die angebotenen Arzneimittelpreise zu vergleichen (Bl. 76/77 d. A.). Zwar trifft es zu, dass sich durch die Bestpreisgarantie die angebotenen Preise ändern können. Die Wahrscheinlichkeit einer Preisänderung zu Gunsten dieser Angebote ist für beide Angebote aber gleich groß. Gerade weil die Wahrscheinlichkeit nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang die Bestpreisgarantie zum Zuge kommen wird, ist sie bei dem Vergleich der angebotenen Preise unberücksichtigt zu lassen. Solange die Bestpreisgarantie nicht wirksam wird, verbleibt es bei den angebotenen Preisen des Ausschreibungsgewinners. 5. Nach der vorläufigen Einschätzung des Senates verspricht jedenfalls die Rüge, es sei nicht ersichtlich, dass die Bewertungsmatrix vor der Eröffnung der Angebote festgelegt worden ist, Erfolg. Für diesen Fall würde eine bloße Wiederholung der Wertung den grundlegenden Mangel des Verfahrens nicht heilen können. 6. Dem Antragsteller ist gem. § 111 Abs. 1 GWB Akteneinsicht zu gewähren. Gem. § 111 Abs. 1 GWB ist die Gewährung von Akteneinsicht der Regelfall, der grds. nicht durch Übersendung von geschwärzten Aktenauszügen ersetzt werden kann, zumal die Beteiligten vor der Vergabekammer – trotz Hinweises auf die Bestimmung des § 111 Abs. 3 GWB durch die Kammer - keine konkreten Angaben zu geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen gemacht haben.