Beschluss
11 Verg 8/09
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0527.11VERG8.09.0A
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Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 08.04.2010 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 18.03.2010 werden auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 08.04.2010 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 18.03.2010 werden auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist zwar gem. §§ 120 Abs. 2, 71 a GWB statthaft, jedoch nicht in zulässiger Form erhoben. Denn der Rügegegenstand, der bestimmt wird durch eine Gehörsverletzung und ihre Entscheidungserheblichkeit (§ 71a Abs.1 Ziff. 2 GWB), ist nicht gem. § 71a Abs. 2 Satz 5 GWB dargelegt. Es fehlt jegliche Darstellung der Verletzung rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 18.03.2010, mit dem nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden wurde, ist unzulässig. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 18.03.2010 steht seiner Abänderung auch durch den Senat selbst entgegen, weil der Bindung der Gerichte an materiell rechtskräftige Entscheidungen eine wesentliche rechtsstaatliche Funktion zukommt, indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, Az. 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829; zitiert nach Juris Rn. 39). Entscheidungen sind materiell rechtskräftig, wenn sie formell rechtskräftig sind und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 1805 [1806] m.w.N.; zitiert nach Juris Rn. 6). Der Beschluss vom 18.03.2010 ist mit seinem Erlass formell rechtskräftig geworden, denn ein vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Vergabesenate ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH, Beschluss v. 16.09.2003, X ZB 12/03, NZBau 2003, 687; zitiert nach Juris Rn. 5). Zugleich ist der Beschluss auch in materieller Rechtskraft erwachsen, denn die Entscheidung über die Kostentragung ist der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.03.1999, 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, zitiert nach Juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf Anlage 1, GKG, KV 1700.