Beschluss
11 Verg 10/11
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0411.11VERG10.11.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 24.10.2011 (Az.: 69 d VK 35/2011) aufgehoben, soweit die Vergabekammer für das Verfahren vor der Vergabekammer eine Gebühr in Höhe von 5.194,- € zu Lasten des Antragsgegners festgesetzt hat.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 24.10.2011 (Az.: 69 d VK 35/2011) aufgehoben, soweit die Vergabekammer für das Verfahren vor der Vergabekammer eine Gebühr in Höhe von 5.194,- € zu Lasten des Antragsgegners festgesetzt hat. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsgegner hat einen Auftrag zur Lieferung von Tausalz einschließlich Anlieferung und Entladung im offenen Verfahren nach VOL/A in acht Losen europaweit ausgeschrieben. Auf das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin hin hat die Vergabekammer den Antragsgegner verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und die Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu fassen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat die Vergabekammer dem Antragsgegner auferlegt und für das Verfahren vor der Vergabekammer eine Gebühr in Höhe von 5.194,- € festgesetzt. Zur Begründung dieser Kostenentscheidung hat sie ausgeführt, da der Antragsgegner im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig geworden sei und der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz vorgesehene Betrag von 500,- € überschritten werde, genieße er keine Gebührenbefreiung. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 116 GWB ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer statthaft. Dazu gehören Kostenentscheidungen, mit denen die Vergabekammer Gebühren und Auslagen nach § 128 Abs. 1 GWB festgesetzt hat. Das gilt auch für eine Beschwerde, die sich nur isoliert gegen die Kostenentscheidung oder Teile hiervon, insbesondere die Gebührenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren, wendet (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10; OLG Celle, Beschluss vom 06.06.2011 – 13 Verg. 2/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2009, VII-Verg. 20/09 jeweils bei juris). 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner genießt im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Kostenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz (in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB). Von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen und dementsprechend von der Pflicht zur Erstattung der Verwaltungskosten befreit sind danach die Bundesrepublik Deutschland und die Länder. Maßgeblich für die Kostenbefreiung ist die Rolle als Beteiligter im Nachprüfungsverfahren und nicht – wie die Vergabekammer offenbar gemeint hat – ob der Antragsgegner im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig geworden ist oder nicht. Denn die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind – ganz oder teilweise – von dem unterliegenden Beteiligten zu tragen (§ 128 Abs. 3 GWB). Selbst soweit der Antragsgegner hier im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig geworden sein sollte, war er im Nachprüfungsverfahren passivlegitimiert und der Nachprüfungsantrag demzufolge gegen ihn zu richten (OLG Celle a.a.O.). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Bund Gebührenbefreiung genießt, sondern, ob im vorliegenden Nachprüfungsverfahren der Antragsgegner, also das Land, gebührenbefreit ist. Dies ergibt sich sowohl aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz wie aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz, ohne dass die für die Kostenbefreiung des Bundes dort vorgesehene Befreiungsgrenze von 500,- € eine Rolle spielt. Der Senat kann demzufolge offen lassen, ob § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB nur auf das Verwaltungskostengesetz (Bund) oder auch auf die Verwaltungskostengesetze der Länder Bezug nimmt. Wegen des Prinzips des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen (Art. 83, 84 GG) gilt die Kostenbefreiung auch für jenen Teil des Aufgabenbereichs des Landesbetriebes Straßenbau, der die Straßenbaulast bei Bundesfernstraßen betrifft (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die Gebühren Dritten aufzuerlegen und hat keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bund. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs. 8 GKG.