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Beschluss

11 Verg 15/13

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0130.11VERG15.13.0A
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Leitsätze
1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101 b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht. 3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.10.2013, soweit dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben wurde, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgenommene Interimsvergabe des Stadtverkehrs X an die Beigeladene unwirksam ist. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht für den Interimsverkehr ein wettbewerbliches Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen. Von den Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin 75% und die Antragsgegnerin zu 2) 25%. Von den den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte. Die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Von den zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zu 2) die Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 149.379,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101 b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht. 3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.10.2013, soweit dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben wurde, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgenommene Interimsvergabe des Stadtverkehrs X an die Beigeladene unwirksam ist. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht für den Interimsverkehr ein wettbewerbliches Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen. Von den Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin 75% und die Antragsgegnerin zu 2) 25%. Von den den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2) jeweils die Hälfte. Die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Von den zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zu 2) die Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 149.379,36 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadtverkehr der Antragsgegnerin zu 1). Sie erstrebt die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, zwecks einer Interimsvergabe ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Bis Dezember 2012 war für die Vergabe von Verkehrsleistungen im Stadtverkehr X der Kreis A zuständig. Dieser hatte sich als Auftraggeber im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage von § 6 ÖPNVG Hessen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Verkehrsverbunds B GmbH (B) als lokaler Nahverkehrsorganisation bedient. Der B hat mit der Antragsgegnerin zu 2) und der Beigeladenen als „Konzessionsnehmer“ im Oktober 2011 einen „Konzessionsvertrag“ zur Sicherstellung und Finanzierung der Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Allgemeinheit im Linienbündel X geschlossen. Der Vergabesenat des OLG Karlsruhe, der für den B mit Sitz in ... örtlich zuständig ist, hat mit Beschluss vom 09. Oktober 2012 - 15 Verg 12/12 - den „Konzessionsvertrag“ für unwirksam erklärt, da es sich bei dem zugrunde liegenden Auftrag nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handele und das falsche Vergabeverfahren gewählt worden sei. Im Dezember 2012 wurde auf Initiative des B vereinbart, dass künftig die Antragsgegnerin zu 1) die allein zuständige Behörde für den Stadtverkehr X ist. Der verfahrensgegenständliche Verkehr wurde zunächst auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung mit dem Inhalt des vom OLG Karlsruhe für unwirksam erklärten Vertrages durch die Beigeladene durchgeführt. Gespräche zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen im November/Dezember über eine mögliche Beteiligung der Antragstellerin an der Durchführung des Linienverkehrs erbrachten kein Ergebnis. Unter dem 15.02.2013 rügte die Antragstellerin über ihren Verfahrensbe-vollmächtigten gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) vorsorglich eine gegebenenfalls erfolgte zwischenzeitliche Neuvergabe“ und fragte an, auf welcher Rechtsgrundlage die derzeitige Verkehrserbringung stattfinde und vergütet werde. Die Antragsgegnerin zu 1) teilte durch ihren Bürgermeister mit Schreiben vom 8.3.2013 mit, eine Notvergabe sei bislang nicht erfolgt, der Antragsgegnerin zu 2) sei die Weisung erteilt worden, den Verkehr aufrecht zu erhalten. Die Stadt X. sichere derzeit die Liquidität der Antragsgegnerin zu 2). Mit Schreiben vom 20.3.2013 kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an, die Liquiditätssicherung als rechtswidrige de facto – Vergabe anzugreifen, wenn nicht der Beginn eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gemacht werde. Unter dem 22.3.2013 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin zu 1) mit, der Verkehr werde durch die C GmbH (die Antragsgegnerin zu 2) erbracht. Die C GmbH sei ein von der Stadt X beherrschtes Unternehmen, das vergaberechtsfrei im Wege der Inhouse-Vergabe mit der Leistungserbringung betraut werden könne. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 24. Mai 2013 wurde die Antragsgegnerin zu 2), eine hundertprozentige Tochter der Antragsgegnerin zu 1) und Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung, mit der Erbringung des Stadtverkehrs betraut. Diese beauftragte die Beigeladene mit der Erbringung der eigentlichen Verkehrsleistungen. Dabei erfolgte die Vergabe der Nachunternehmerleistung im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb. Die Interimsbeauftragung soll längstens bis zum Fahrplanwechsel Dezember 2015 andauern. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.06.2013 rügte die Antragstellerin diese Vorgehensweise. Obwohl der ursprünglich geschlossene Vertrag durch das OLG Karlsruhe mit dem Beschluss vom 09. Oktober 2012 für unwirksam erklärt worden sei, werde der entsprechende Verkehr seither von der Beigeladenen erbracht. Seit dem Beschluss des OLG Karlsruhe seien trotz mehrfacher Nachfragen keine konkreten Auskünfte erteilt noch sei sonst Transparenz geschaffen worden. Bei der Interimsbeauftragung durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.05.2013 handele es sich um eine rechtswidrige de facto - Vergabe. Sie, die Antragstellerin, habe keine Gelegenheit erhalten, sich an einem förmlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Auch die Vergabe der Subunternehmerleistungen durch die Antragsgegnerin zu 2) an die Beigeladene stelle eine rechtswidrige de facto - Vergabe dar. Zudem sei die beabsichtigte Dauer der Interimsvergabe zu rügen. Gemäß Art. 5 Abs. 5 VO 1370/07 dürften Notvergaben längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen. Aufgrund der Unwirksamkeit des von der B geschlossenen Vertrages würden die Verkehrsleistungen interimsweise schon seit nunmehr Dezember 2011 auf der Grundlage einer Notvergabe erbracht, so dass sie längstens bis Dezember 2013 andauern dürften. Die Antragsgegnerinnen hätten den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09. Oktober 2012 umsetzen müssen, auch wenn sie nicht verfahrensbeteiligt gewesen seien. Sie, die Antragstellerin, sei nicht gemäß § 101 a GWB über die beabsichtigte Interimsvergabe informiert worden, was zur Nichtigkeit gemäß § 101 b Abs. 1 GWB führe. Nachdem die Antragsgegnerinnen der Rüge nicht abgeholfen haben, leitete die Antragstellerin am 26.Juni 2013 ein Nachprüfungsverfahren ein. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Vergabekammer hat festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 1) mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorgenommene Interimsvergabe des Stadtverkehrs X an die Antragsgegnerin zu 2) und die Beigeladene unwirksam sind. Sie hat die Antragsgegnerinnen bei fortbestehender Beschaffungsabsicht angewiesen, den Interimsverkehr in einem offenen Verfahren zu vergeben und dieses innerhalb eines Monats nach Bestandskraft durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach § 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A zu beginnen. Zur Begründung hat die Vergabekammer –soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei im Hinblick auf die Interimsvergabe begründet und im Hinblick auf die endgültige Neuvergabe des Linienbündels unbegründet. § 101 b GWB sei trotz des entgegenstehenden Wortlautes des § 8 a Abs. 7 PBefG anwendbar. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 lägen nicht vor. Der Verweis in § 8 a Abs. 7 PBefG auf (nur) den zweiten und dritten Abschnitt des 4. Teils des GWB könne die Feststellung der Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrags im Wege der de facto - Vergabe nicht ausschließen, weil eine solche Auslegung gegen Art. 5 Abs. 7 VO 1370/07 verstoßen würde (Beschlussumdruck Seite 17). Da die Antragsgegnerin zu 2) selbst keine Personenbeförderungsleistungen erbringe, verstoße die Direktvergabe gegen Art. 5 Abs. 2 lit. i) VOL/A–EG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/07. Als Sondervergaberecht für Personenverkehrsdienste schließe die Verordnung den Rückgriff auf das allgemeine Vergaberecht aus. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 könne deshalb nicht durch die allgemeinen Grundsätze über die Inhouse-Vergabe ersetzt werden. Die Interimsvergabe an die Beigeladene könne mangels einer Dienstleistungs-Konzession nicht auf Art. 5 Abs. 5 VO 1370/07 gestützt werden. Selbst wenn man die Voraussetzungen einer Dringlichkeitsvergabe annehmen würde, rechtfertigte diese nicht den von den Antragsgegnerinnen vorgesehenen Zeitraum bis Ende 2015. Dies setze voraus, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb geeignet und erforderlich ist, um eine nicht vorhersehbare Notstandssituation zu beseitigen. Eine Dringlichkeitsvergabe im Verhandlungsverfahren komme nur in Betracht, wenn der Bedarf aus wichtigen Gründen so dringlich abgedeckt werden müsse, dass eine Ausschreibung im offenen Verfahren nicht mehr möglich sei. Die Interimsbeauftragung sei danach auf den Zeitraum zu beschränken, der notwendig sei, um die Dringlichkeitssituation zu beheben und in der Zwischenzeit das gebotene Vergabeverfahren durchzuführen. Die Antragsgegnerin zu 1) hätte deshalb unmittelbar nach der Beauftragung der Beigeladenen mit einem förmlichen Verfahren für die Interimsvergabe beginnen müssen, was für sie - jedenfalls nach Einschaltung der D GmbH - auch möglich gewesen sei. Jedenfalls eine Dringlichkeitsvergabe für einen Zeitraum bis Ende Dezember 2015 sei von dem in § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gedeckt. Dass die Antragsgegnerin zu 1) zwischenzeitlich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zur dauerhaften Vergabe der Verkehrsdienstleistung nach § 8 a Abs. 2 PBefG begonnen habe, stehe der Durchführung eines förmlichen Interims - Vergabeverfahrens nicht entgegen. Hiergegen wenden sich - soweit die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat - die Antragsgegnerinnen mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Die gegen die Interimsvergabe der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gestellten Nachprüfungsanträge seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es gebe mehrere Gründe, die die interimsweise Betrauung der Antragsgegnerin zu 2) durch die Antragsgegnerin zu 1) ohne Vergabewettbewerb rechtfertigten. Unzweifelhaft lägen die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 2) noch Inhaberin der Liniengenehmigungen sei, die sie zum Betrieb verpflichteten, sei die Antragsgegnerin zu 1) berechtigt gewesen, die Antragsgegnerin zu 2) in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 EG Abs. 4 lit. c) VOL/A zu beauftragen, da der Stadtverkehr X ausschließlich von der Antragsgegnerin zu 2) als Inhaberin der Liniengenehmigung durchgeführt werden könne. Die Antragsgegnerin zu 1) sei daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die Antragsgegnerin zu 2) mit der Sicherstellung des Stadtverkehrs zu betrauen. Denn Folge des Bestandsschutzes der vor dem 01. Januar 2013 erteilten Genehmigungen sei, dass keinem weiteren Betreiber Genehmigungen für den Stadtverkehr erteilt werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG). Als Inhaberin der Liniengenehmigungen sei die Antragsgegnerin zu 2) als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 4 GWB zu qualifizieren. Danach habe sie die Beigeladene gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 Sekt VO mit der interimsweisen Erbringung der Verkehre beauftragen dürfen. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auf der Grundlage von § 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A wegen dringend zwingender Gründe. Die interimsweise Beauftragung der Beigeladenen als bisherigem Dienstleister im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beruhe auf einer sachgerechten, auftragsbezogenen Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2). Darüber hinaus habe die Antragstellerin im Zeitpunkt der Interimsvergabe nicht über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung des Stadtverkehrs verfügt. Diese rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge habe die Vergabekammer verkannt. Zu Unrecht habe sie auch die Unwirksamkeit der Interimsvergabe von Anfang an festgestellt. Die Vergabekammer habe ferner verkannt, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Beigeladene nicht direkt beauftragt habe, sondern zunächst die Antragsgegnerin zu 2) als derzeitige Inhaberin der Liniengenehmigungen betraut habe und habe betrauen müssen. Die Vergabekammer lasse ferner im Tenor außer Acht, dass die Antragsgegnerin zu 2) als Sektorenauftraggeberin ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen der Sektorenverordnung und nicht nach den Bestimmungen der VOL/A-EG durchzuführen hätte. Die Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen beantragen, zu erkennen: 1. Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15. Oktober 2013 in dem Vergabenachprüfungsverfahren 69 d VK 22/2013 wird hinsichtlich der Beschlüsse unter Ziffer 1., 2., 4. und 5. abgeändert. Die Beschlüsse unter Ziffer 3. und 6. haben Bestand. 2. Es wird festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin zu 1) mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24. Mai 2013 Nr. 2013/79 vorgenommene interimsweise Betrauung der Beschwerdeführerin zu 2) mit dem Stadtverkehr X sowie die Interimsvergabe der Beschwerdeführerin zu 2) an die Beigeladene wirksam sind und die Nachprüfungsanträge der Beschwerdegegnerin auch insoweit abgelehnt werden. 3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Die Behauptung der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin habe in den Verhandlungen lediglich Interesse hinsichtlich eines Umlaufes gezeigt, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe durch ihre Nachprüfungsanträge mehr als deutlich Interesse am gesamten Auftrag zum Ausdruck gebracht. Dass sie derzeit nicht über die erforderliche Zahl an Bussen verfüge, sei unschädlich, weil es ihr nicht zumutbar sei, eine erhebliche Anzahl an Bussen vorzuhalten ohne zu wissen, ob sie mit der Beauftragung rechnen könne. § 107 Abs. 3 GWB sei nicht anzuwenden. Es liege auch keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der fehlenden Erforderlichkeit einer Rüge bei de facto-Vergaben vor. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung seien für die Neuausschreibung nicht erforderlich gewesen, da nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe festgestanden habe, dass der Verkehr vergeben werden müsse. Die Beschlussfassung erst am 24.05.2013 entspreche auch nicht der unverzüglichen Neuausschreibung. Die Interimsvergabe an die Antragsgegnerin zu 1) sei unwirksam, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe keine Anwendung fänden. Zwar sehe Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 für den Bereich der Personenbeförderung eine spezielle Direktvergabemöglichkeit als Inhouse-Vergabe vor. Außerhalb des Anwendungsbereiches der VO könne jedoch nicht mehr auf die Grundsätze der Inhouse-Vergabe zurückgegriffen werden. Auch nationalrechtlich sei das Inhouse-Geschäft seit der Vergaberechtsnovelle vom 24.04.2009 durch § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB„gesperrt“. Der deutsche Gesetzgeber habe sich entschieden, mit Inkrafttreten der letzten GWB-Novelle am 24.04.2009 Inhouse-Geschäfte nicht mehr zuzulassen. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 lit. c) VOL/A-EG lägen nicht vor, weil der zu vergebende Auftrag nicht nur von einem Unternehmen durchgeführt werden könne. Dass die Antragsgegnerin zu 2) über die Genehmigung nach dem PBefG verfüge, ändere daran nichts, weil sie sich von der Betriebspflicht habe entbinden lassen können. Die Verkehrsgenehmigung sei auch kein ausschließliches Recht, weil es Konkurrenten freistehe, einen Konkurrenzantrag auf laufende Liniengenehmigungen zu stellen. Die Liniengenehmigungen seien daher nicht vergleichbar mit ausschließlichen Rechten im gewerblichen Rechtsschutz. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 lit. d) VOL/A-EG lägen nicht vor. Die Interimsvergabe an die Beigeladene sei daher unwirksam. Die Antragsgegnerin zu 2) könne sich weder auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO noch auf § 3 Abs. 4 lit. d) VOL/A-EG berufen. II. Die in gesetzlicher Frist und Form eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 116, 117 GWB). Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat insgesamt, diejenige der Antragsgegnerin zu 2) zum Teil Erfolg. A. Zu Unrecht meinen die Antragsgegnerinnen allerdings, das Nachprüfungsverfahren sei unzulässig. Das Nachprüfungsverfahren ist insgesamt zulässig. 1. a) Zu Recht ist die Vergabekammer davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihr Interesse am Auftrag belegt hat (§ 107 Abs. 2 GWB). Bei de facto-Vergaben sind an das Auftragsinteresse grds. keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn der Antragsteller infolge der unterlassenen Ausschreibung an der Abgabe eines Angebotes gehindert war. Ist das Unternehmen auf die Erbringung des Auftrags eingerichtet, folgt das Interesse am Auftrag daraus in Verbindung mit der Stellung eines Nachprüfungsantrags. Soweit die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin fehlende Kapazitäten vorhalten, weil sie im Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht über die erforderliche Anzahl an Bussen verfügte, steht dies einem Interesse am Auftrag nicht entgegen. Selbst im Falle einer Ausschreibung und Teilnahme am Wettbewerb wäre es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Zahl an Bussen vorzuhalten, bevor über die Auftragserteilung entschieden ist. Im Übrigen hat der im Bus-, Reise- und – Linienverkehr erfahrene Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung dem Senat glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich die erforderliche Anzahl an Bussen kurzfristig beschaffen könne, wenn ihm der Auftrag erteilt würde. Die Antragsgegnerinnen haben nicht substantiiert eingewandt, was einer solchen Beschaffung entgegenstehen sollte. b) Auch soweit die Antragsgegnerinnen behaupten, die Antragstellerin habe sich nur an einem einzigen Umlauf und nicht an dem gesamten Linienverkehr interessiert gezeigt, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass sein Interesse an einem Teilauftrag lediglich dem Bemühen um eine vergleichsweise Regelung mit der Beigeladenen geschuldet gewesen sei, die Antragstellerin aber von Anfang am Gesamtauftrag interessiert gewesen sei. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin schon das erste Nachprüfungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem OLG Karlsruhe angestrengt hat. c) Eine Präklusion nach § 107 Abs. 3 GWB hat die Vergabekammer zutreffend verneint. Es besteht im Grundsatz keine Rügeverpflichtung bei de facto-Vergaben (Braun in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 101 b GWB, Rn. 90 m. w. N.). 2. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht gem. § 101 b Abs. 2 GWB verfristet. a) Nach § 101 b Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines unter Verletzung des § 101 b Abs. 1 Nr.2 GWB zustande gekommenen Vertrags nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes und nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Die Vergabekammer hat aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht für den Beginn der Frist auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.5.2013 abgestellt. Zwar wurde die Antragstellerin schon durch das an ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zu 1) vom 22.3.2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin zu 2) mit der Durchführung des Verkehrs durch die Antragsgegnerin zu 1) betraut worden sei. Positive Kenntnis im Sinne von § 101 b Abs. 2 GWB setzt aber nicht nur voraus, dass das Nachprüfung begehrende Unternehmen erkannt haben muss, dass die Ausschreibungspflicht verletzt wurde und die Kenntnis von dem als vergaberechtswidrig beanstandeten Vertragsschluss auf einer Information des Auftraggebers beruht. Die Frist kann auch erst dann zu laufen beginnen, wenn ein Vertragsschluss – ungeachtet der Anfechtungsmöglichkeit wegen einer de facto–Vergabe gem. § 101 b GWB– wirksam und unbedingt erfolgt ist. Weder besteht an der Anfechtung eines aus anderen Gründen (noch) nicht wirksamen oder schwebend unwirksamen Vertrags ein rechtliches Interesse, noch würde ein aus anderen Gründen unwirksamer Vertrag wirksam, weil seine Nichtigkeit nicht innerhalb der Frist des § 101 b Abs. 2 GWB geltend gemacht wurde. b) Im vorliegenden Fall bestehen zumindest Zweifel an einer wirksamen Auftragserteilung an die Antragsgegnerin zu 2) vor der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Nach § 71 HGO wird eine Gemeinde durch die Stadtverordnetenversammlung vertreten. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin keine Einzelheiten darüber mitgeteilt wurden, wann und durch wen die Beauftragung der Antragsgegnerin zu 2) erfolgte, sind die Voraussetzungen, unter denen der Bürgermeister allein die Gemeinde wirksam hätte vertreten können, im konkreten Fall zumindest offen. Die verbleibenden Zweifel, ob der Vertrag vor der Zustimmung der Stadtverordneten möglicherweise nur schwebend unwirksam war (§ 177 Abs. 1 BGB), gehen zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1). Ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass es vor dem Beschluss der Stadtverordneten zu einer endgültig wirksamen Auftragserteilung gekommen ist, kann die Frist des § 101 b GWB nicht vorher zu laufen beginnen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unbegründet. 1. Bei der Beauftragung der Antragsgegnerin zu 2) durch die Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine Inhouse-Vergabe, die dem Vergaberechtsregime nicht unterliegt. a) Nach den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätzen über die Inhouse-Vergabe ist ein Auftrag wegen fehlender Externalität der Auftragsvergabe dem Vergaberechtsregime dann nicht unterworfen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Verträge mit einem öffentlichen Unternehmen abschließt, über das der Auftraggeber eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt und dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet (Pünder/Schellenberg/Wegener, Vergaberecht, § 99 GWB Rn. 10 ff. m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen zwischen den Antragsgegnerinnen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin zu 1), die ausschließlich für die Antragsgegnerin zu 1) tätig wird. Auch die Vergabekammer ist davon ausgegangen, dass die allgemeinen Voraussetzungen einer Inhouse–Vergabe vorliegen (Beschlussumdruck S. 18 unter 2. a). Sie und die Antragstellerin meinen jedoch, die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe seien im konkreten Fall an den Vorgaben der VO 1370/2007 zu messen. Da die Antragsgegnerin zu 2) selbst keine Personenbeförderungsleistungen erbringe, verstoße die Direktvergabe gegen Art. 5 Abs. 2 lit. e) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/07 . b) Dem folgt der Senat nicht. Die VO 1370/2007 schafft zwar für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr ein Sonderrechtsregime, das den EU–Vergaberichtlinien als lex specialis vorgeht. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/07 nimmt jedoch öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen vom Vergabeverfahren nach der VO 1370/2007 aus, sofern sie – wie vorliegend – nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen. Für solche Aufträge verbleibt es bei den allgemeinen Vergaberichtlinien und gelten gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VO 1370/07 insbesondere Art. 5 Abs. 2 – 6 nicht (vgl. auch Marx/Hölz in: MünchKomm-Kartellrecht, Bd. 3, Art. 5 VO 1370/2007 Rn. 11f., 18). Bei dem hier zu vergebenden Auftrag handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.10.2012 (15 Verg 12/11) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Auf den in Rede stehenden Auftrag kommen die Bestimmungen über die Inhouse–Vergabe gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 einschließlich Abs. 2 lit. e über die Untervergabe nicht zur Anwendung, wonach eine Unterauftragsvergabe durch einen internen Betreiber nur zulässig ist, wenn der interne Betreiber den überwiegenden Teil selbst erbringt. 2. a) Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Antragstellerin zu folgen, die meint, der Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe sei auch dann versperrt, wenn die VO 1370/2007 im Einzelfall nicht zur Anwendung komme. Diese Auffassung überzeugt schon deshalb nicht, weil Art. 5 Abs. 2 lit. a der VO 1370/2007 Inhouse–Vergaben nicht einschränkt, sondern gegenüber den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sogar in erweitertem Umfang an gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit Beteiligung privater Unternehmen zulässt. Der Unionsgesetzgeber hat sich damit für eine partielle Korrektur der Rechtsprechung und eine Erweiterung zulässiger Inhouse – Vergaben im Anwendungsbereich der VO entschieden, die allerdings auf die Vergabe von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen bei Bussen und Straßenbahnen keine Anwendung findet (Wegener a.a.O. Rn. 21). Bleibt es insoweit beim Ausschluss vergaberechtsfreier Inhouse-Vergaben an gemeinwirtschaftliche Unternehmen, so spricht nichts für eine Sperrwirkung der VO gegenüber den allgemeinen Grundsätzen, sondern muss es – soweit die VO nicht anwendbar ist – bei deren Geltung bleiben. b) Dafür, dass – wie die Antragstellerin weiter meint - nationalrechtlich Inhouse-Geschäfte seit der Vergaberechtsnovelle 2009 durch § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB„gesperrt“ seien, ist erst recht nichts ersichtlich. Auch die von der Antragstellerin angeführte Kommentierung stützt diese Auffassung nicht, sondern bezieht sich auf de facto–Vergaben in Fällen, in denen eine unmittelbare Auftragsvergabe nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung vorgesehen ist. Inhouse-Geschäfte unterfallen jedoch mangels Externität der Auftragsvergabe von vornherein nicht der Ausschreibungspflicht. Daran hat die Vergaberechtsnovelle nichts geändert. C. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) hat lediglich Erfolg, soweit die Vergabekammer sie zur Durchführung einer öffentlichen Interimsvergabe verpflichtet hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Vergabekammer hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung nicht vorlagen und festgestellt, dass die Auftragserteilung von der Antragsgegnerin zu 2) an die Beigeladene durch den Beschluss der Stadtverordneten als de facto – Vergabe gem. § 101 b Abs. 1 GWB nichtig ist. a) Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe des Auftrags im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtverordneten im Mai 2013 nicht (mehr) vor. Dabei spielt im Ergebnis keine Rolle, dass die Vergabekammer die Voraussetzungen einer Dringlichkeitsvergabe anhand § 3 Abs. 4 lit. d VOL/A– EG geprüft und verneint hat. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 2) Sektorenauftraggeberin i.S.v. § 98 Abs. 4 GWB, da sie auf dem Gebiet des Verkehrs tätig ist und die Antragsgegnerin zu 1) als Auftraggeberin gem. § 98 Abs. 1 GWB einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt. Das von ihr einzuhaltende Vergabeverfahren richtet sich infolgedessen nach §§ 101 Abs. 7 Satz 2 GWB, 6 SektVO. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO geregelten – und deshalb im vorliegenden Fall maßgeblichen - Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsvergabe entsprechen aber im Wesentlichen der Bestimmung des § 3 Abs. 4 lit. d) VOL/A– EG (Marx /Hölzl a.a.O. Rn. 14). b) An die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Direktvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gem. §§ 6 Abs. 2 Nr.4 SektVO, § 3 Abs. 4 lit. d VOL/A– EG sind strenge Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gründe kommen nach beiden Bestimmungen nur akute Gefahrsituationen in Betracht. Die die Dringlichkeit auslösenden Umstände dürfen dabei grundsätzlich nicht dem Auftraggeber zuzurechnen sein (Kulartz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3 Aufl., §§ 3 VOL/A – EG Rn. 76; ebenso zu § 6 SektVO Marx /Hölzl a.a.O. Rn. 14). An dieser Voraussetzung fehlt es hier zwar. Die Dringlichkeit wurde durch die Wahl des falschen Vergabeverfahrens seitens des B und die daraus resultierende Unwirksamkeit der ersten Auftragsvergabe ausgelöst. Dabei kommt es weder auf ein Verschulden noch darauf an, dass die Antragsgegnerin zu 1) erst seit Dezember 2012 an die Stelle des B getreten ist. Den durch eine andere öffentliche Stelle verursachten vergaberechtswidrigen Zustand muss sich ein Auftraggeber zurechnen lassen (Marx/Hölzl a.a.O.). Der Wechsel in der Zuständigkeit kann deshalb grundsätzlich nicht dazu führen, dass rechtswidrige Zustände in der Vergangenheit sanktioniert werden. c) Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung (OLG Dresden, Beschl.v. 24.1.2008, WVerg 10/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2008, VII Verg 57/08 jew. bei juris; Marx/Hölz a.a.O. m.w.N. Fn. 26). Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller – Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG Rn. 157 f). Auch in diesen Fällen rechtfertigt die besondere Dringlichkeit der (Interims-) Vergabe nicht ohne weiteres, dass der Wettbewerb vollständig und auf längere Dauer eingeschränkt wird, indem nur ein einziger von mehreren interessierten Bietern in die Verhandlungen einbezogen wird (OLG Düsseldorf a.a.O; VK Bund, Beschl. v. 12.11.2012, VK 1 – 109/12). Der öffentliche Auftraggeber ist, selbst wenn die Voraussetzungen einer besonderen Dringlichkeit vorliegen, gehalten zumindest die im Wettbewerb über den Auftrag hervorgetretenen Bieter zu beteiligen. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise je nach Lage des Falles aus den Umständen der Dringlichkeit ergeben (Dieckmann in: Dieckmann/Scharf/Wagner – Cardenal, VOL/A, § 3 EG Rn. 81). Vor der Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung ist deshalb zu prüfen, ob die Kontinuität der Dienstleistung der Daseinsvorsorge mit milderen, wettbewerbsschonenderen Mitteln erhalten werden kann. Dabei muss der Auftraggeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich Umfang und Dauer des Vertrags beachten. Schließlich fließt der Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit der Dringlichkeit in die Abwägung ein und führt zu einer weiter verkürzten Vertragsdauer (Kaelble a.a.O. Rn. 162). Nach allem kommt unmittelbare Auftragserteilung an einen Bieter ohne vorherige Beteiligung anderer Bieter nicht in Betracht, wenn eine Angebotsanfrage bei den übrigen Bietern, die sich um den fraglichen Vertrag beworben haben, ohne großen Zeitverlust möglich ist (VK Bund a.a.O.). d) Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordneten bestand für eine Vergabe an die Beigeladene unter vollständigem Ausschluss des Wettbewerbs keine Rechtfertigung mehr. Zwar mag eine vorübergehende Interimsbeauftragung der Beigeladenen im Anschluss an die Entscheidung des OLG Karlsruhe ohne vorherige Beteiligung anderer Bieter zur Sicherung der Kontinuität der Leistungserbringung kurzfristig bis zum Abschluss eines (Verhandlungs-) Verfahrens über die Interimsvergabe unter Beteiligung der in Betracht kommenden sonstigen Bieter, insbesondere der Antragstellerin und der Beigeladenen, vertretbar gewesen sein. Eine solche Dringlichkeitsvergabe im eigentlichen Sinn war aber vor dem Hintergrund, dass die Beauftragung der Beigeladenen im vorangegangenen Vergabeverfahren unwirksam war und sich die Antragsgegnerin zu 1) die Dringlichkeit über den B anrechnen lassen muss, allenfalls solange rechtens, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden konnte. Dafür standen den Beteiligten seit dem Übergang der Zuständigkeit vom B auf die Antragsgegnerin zu 1) bis zur Beschlussfassung der Stadtverordneten fast 5 Monate zur Verfügung. In dieser Zeit hätten Verhandlungen über den Interimsvertrag mit allen interessierten Bietern ohne weiteres geführt und abgeschlossen werden können. Stattdessen würde die Beauftragung der Beigeladenen ohne vorherige Einbeziehung wenigstens der Antragstellerin dazu führen, dass der Auftrag im Wege der Direktvergabe über mehr als drei Jahre ausgeführt würde. Nach allem war die Auftragserteilung sowohl wegen der Form der Vergabe wie der Laufzeit des beabsichtigten Interimsvertrags nicht durch eine besondere Dringlichkeit gerechtfertigt und nichtig. 2. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin zu 2) deshalb ein neues Vergabeverfahren durchzuführen haben, wobei mindestens ein Verhandlungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin erforderlich ist. Die unstreitig Ende 2012 geführten Gespräche zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin förmlich in ein Verhandlungsverfahren eingebunden worden ist, das von den Antragsgegnerinnen eröffnet, geleitet und gesteuert wurde. Da die Antragsgegnerin zu 2) als Sektorenauftraggeberin zwischen einem offenen, einem nichtoffenen Verfahren mit Bekanntmachung oder einem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung frei wählen kann (§ 6 Abs. 1 SektVO), war der Beschluss der Vergabekammer allerdings insoweit abzuändern, als dieser sie zu einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet. Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Dringlichkeit der Vergabe des Interimsauftrags in einem wettbewerblichen Verfahren genügt sie diesen Anforderungen nach Auffassung des Senats schon mit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mindestens unter Einbeziehung der Antragstellerin, ohne dass sie an der Wahl eines anderen in § 6 Abs. 1 SektVO vorgesehenen Verfahrens gehindert ist. C. Über die Kosten beider Instanzen war unter Berücksichtigung des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens gem. §§ 128,120 Abs. 2, 78 GWB zu entscheiden. Den Beschwerdewert hat der Senat gem. § 50 Abs. 2 GKG auf 5% der geschätzten Bruttoauftragssumme festgesetzt. Er ist dabei von dem gleichen Auftragswert - begrenzt auf eine dreijährige Laufzeit – ausgegangen, wie das OLG Karlsruhe in der Vorentscheidung, da derselbe Auftrag im Streit steht.