Beschluss
11 Verg 7/14
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1202.11VERG7.14.0A
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Leitsätze
1. Eine falsche Bezeichnung des Auftraggebers kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Nachprüfungsantrags gemeint ist.
2. Hat der Auftraggeber auf ein Schreiben des Bieters hin, in dem dieser pauschal seinen Ausschluss gerügt und um Aufklärung der Ausschlussgründe gebeten hat, die Ausschlussgründe erläutert und gleichzeitg unmissverständlich erklärt, dass er an dem Ausschluss festhalte udn die Rüge zurückweise, so kann eine nochmalige (substantiierte) Rüge des Bieters als bloße Förmelei entbehrlich sein.
3. Der Inhalt der Leistungsbeschreibung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der potentiellen Bieter auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Beschreibung der Leistung nach § 7 Abs. 2 VOB/A EG die verkehrsüblichen Bezeichnungen verwendet wurden.
4. Erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Verstöße müssen jedenfalls so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen.
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 12.08.2014 - 69 d VK 11/2014 - wird zurückgewiesen.
2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.
3) Der Antrag der Antragsgegnerin, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zur erklären, wird zurückgewiesen.
4) Der Beschwerdewert wird auf 36.805 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine falsche Bezeichnung des Auftraggebers kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Nachprüfungsantrags gemeint ist. 2. Hat der Auftraggeber auf ein Schreiben des Bieters hin, in dem dieser pauschal seinen Ausschluss gerügt und um Aufklärung der Ausschlussgründe gebeten hat, die Ausschlussgründe erläutert und gleichzeitg unmissverständlich erklärt, dass er an dem Ausschluss festhalte udn die Rüge zurückweise, so kann eine nochmalige (substantiierte) Rüge des Bieters als bloße Förmelei entbehrlich sein. 3. Der Inhalt der Leistungsbeschreibung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der potentiellen Bieter auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Beschreibung der Leistung nach § 7 Abs. 2 VOB/A EG die verkehrsüblichen Bezeichnungen verwendet wurden. 4. Erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Verstöße müssen jedenfalls so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. 1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 12.08.2014 - 69 d VK 11/2014 - wird zurückgewiesen. 2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. 3) Der Antrag der Antragsgegnerin, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zur erklären, wird zurückgewiesen. 4) Der Beschwerdewert wird auf 36.805 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin ließ durch das hbm Hessisches Baumanagement (im Folgenden: hbm) als Vergabestelle mit Auftragsbekanntmachung vom 28. Januar 2014 die Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage von Aufzugs-Förderanlagen als maschinenraumlose Seilaufzüge für Personen- und Lastentransport in zwei Gebäudeteilen im Rahmen der Neugestaltung der A Gesellschaft, O1, im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit ausschreiben (EU-ABl. 2013/…; HAD.Ref.-Nr.: …; V-Nr./AKZ …; Baumaßnahmen-Nr.: A…B). Die beiden Gebäudeteile wurden im Vergabeverfahren wie folgt bezeichnet: „X“ (P69) und „Y“ (J69). In der Folgezeit forderten die Beteiligten von der Vergabestelle die Vergabeunterlagen an, die sie in Form von PDF-Dateien auf CD-ROM erhielten. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wies die Vergabestelle darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Leistungen im Namen und für Rechnung der A Gesellschaft zu vergeben. Im jeweiligen Angebots-Leistungsverzeichnis befand sich für die vorgenannten Gebäudeteile P 69 und A1 J 69 folgender Hinweis: „In den Türrahmen der obersten Tür ist jeweils das Steuerungspaneel/Bedienpaneel zur Steuerung zu integrieren.“ Für den Gebäudeteil P 69 wird zusätzlich auf Folgendes hingewiesen: „Die Schaltschränke sind als verwindungssteife, allseitig geschlossene stahlblechgekapselte Profilstahlkonstruktionen mit Fronttüren und Frontblenden nach Erfordernis auszubilden. Sie befinden sich jeweils im Bereich der obersten Haltestelle in der Mauervorlage integriert am Türrahmen.“ Antragstellerin und Beigeladene gaben fristgerecht Angebote ab. Mit Schreiben vom 04. 04.2014, der Antragstellerin zugegangen am 07.04.2014, teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, den Zuschlag an die Beigeladene erteilen zu wollen. In diesem Schreiben war weiter angegeben, das Angebot der Antragstellerin werde von der Wertung ausgeschlossen, weil es nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Am 10. April 2014 beantragte die Antragstellerin gegenüber der Vergabestelle durch ihre Verfahrensbevollmächtigten eine Überprüfung der Vergabeentscheidung. Der Ausschluss der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Sie bat um möglichst genaue und detaillierte Mitteilung, welche Bedingungen sie nicht erfüllt hätte. Weiter erklärte sie, dass sie nach jetzigem Stand auf jeden Fall „Einspruch gegen die Vergabe“ erheben werde. Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte ihr die Vergabestelle unter Bezugnahme auf die „Vergaberüge mit Schreiben vom 10.04.2014“ mit, dass der Ausschluss ihres Angebotes aufgrund von nicht leistungsverzeichniskonform angebotenen technischen Komponenten erfolgt sei. Im Leistungsverzeichnis sei die zwingende Verwendung von Steuerungen in den Tür-Eckstiehlen in der obersten Tür abgefordert worden. Diesen Vorgaben entsprächen die von der Antragstellerin angebotenen Produkte nicht. Die Antragstellerin stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.04.2014 Nachprüfungsantrag, wobei sie als Antragsgegnerin „hbm hessisches Baumanagement, Regionalniederlassung D-Vergabebereich O2“ angab. Sie führte darin aus, dass ihr angebotenes Produkt den Anforderungen der Ausschreibung voll umfänglich entspreche. Wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die Ausschreibung jedenfalls als unklar und missverständlich anzusehen und ein Ausschluss ihres Angebotes deshalb nicht statthaft. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 12.08.2014 zurückgewiesen. Sie hat zunächst die Bezeichnung der Antragsgegnerin von Amts wegen geändert. Eine Falschbezeichnung der Antragsgegnerseite sei unschädlich, wenn nach den Gesamtumständen im Wege der Auslegung erkennbar sei, gegen wen der Nachprüfungsantrag tatsächlich gerichtet sei. Dies sei hier der Fall. Zwar sei in der Auftragsbekanntmachung vom 30.01.2014 der Rechtsschein gesetzt worden, dass dieser Landesbetrieb des Landes Hessen den Auftrag vergeben werde. Allerdings sei in Ziff. 1 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dargelegt gewesen, dass beabsichtigt sei, den Auftrag im Namen und für Rechnung der A Gesellschaft zu vergeben, der Landesbetrieb also nur als Vertreter handele. Aus der Antragsschrift in Verbindung mit den beigefügten Anlagen gehe somit der tatsächliche Auftraggeber hervor und dass der Landesbetrieb lediglich als Vergabestelle tätig sei. Damit seien die Funktionen der am Vergabeverfahren Beteiligten und ihr Rechtsverhältnis zueinander ersichtlich gewesen. Als Antragsgegner gem. § 108 Abs. 2 GWB sei nicht die Vergabestelle, sondern derjenige zu bezeichnen, mit dem der Vertrag geschlossen werden solle. Die Übermittlung des Nachprüfungsantrag habe gegenüber der Antragsgegnerin das Zuschlagsverbot gem. § 115 Abs. 3 GWB bewirkt, weil dies unmittelbar gegen sie als Vertretene gewirkt habe. Deshalb habe das Rubrum durch die Vergabekammer korrigiert werden können. Der Nachprüfungsantrag sei auch im Übrigen zulässig. Er genüge den Formerfordernissen des §§ 108 GWB und den Darlegungserfordernissen des § 107 Abs. 2 S. 2 GWB. Auch das Rügeerfordernis nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB sei gewahrt. Mit dem Schreiben vom 10.04.2014 habe sie deutlich gemacht, dass sie Vergabeverfahren bzw.-Entscheidung beanstandete. Sie habe nicht mehr Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen können, als in der Bieterinformation vom 04.04.2014 enthalten war. Nähere Informationen habe erst das Nichtabhilfeschreiben vom 15.04.2014 enthalten. Der Nachprüfungsantrag sei jedoch unbegründet. Die Antragstellerin könne keinen Anspruch auf eine eindeutige Beschreibung der Leistung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A EG durchsetzen. Diese Vorschrift sei zwar bieterschützend; es obliege jedoch dem Bieter, den Auftraggeber auf Defizite in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Er habe alle aus der Leistungsbeschreibung sich ergebenden Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe zu klären, um sich zu vergewissern, dass sein Verständnis mit dem Inhalt der objektiven Vergabeunterlagen und den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmt. Vorliegend sei hinsichtlich des Gebäudeteils P 69 in der Leistungsbeschreibung zu den Schachttüren vorgegeben gewesen, Steuerungs-/Bedienpaneel in den Türrahmen zu integrieren, während nach der Leistungsbeschreibung zum Schaltschrank dieser in die Mauervorvorlage am Türrahmen zu integrieren gewesen sei. Unstreitig seien Steuerungs-/Bedienpaneel und Schaltschrank als Einheit zu verstehen. Für die fachkundige Antragstellerin sei damit erkennbar gewesen, dass hinsichtlich des Gebäudeteils P 69 die Leistungsbeschreibung gegensätzliche Angaben zum Einbau der Einheit aus Steuerungs-/Bedienpaneel und Schaltschrank enthielt. Es habe der Antragstellerin oblegen, klärungshalber nachzufragen. Die unterbliebene Nachfrage müsse ein Bieter gegen sich gelten lassen. Er habe somit keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber aus der unklaren Leistungsbeschreibung. Die Antragstellerin könne auch nicht mit ihrer Auslegung der Leistungsbeschreibung durchdringen, wonach der Schaltschrank in die Mauervorlage integriert werden sollte. Gegen diesen ihr am 14.08.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 27.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages vor der Vergabekammer geltend, dass ihr Angebot durch die Leistungsbeschreibung und die überlassenen Pläne gedeckt sei. Dabei seien entgegen der Auffassung der Vergabekammer die Anforderungen für beide Gebäude identisch. Soweit die Leistungsbeschreibung für den Gebäudeteil P 69 noch weitergehende Angaben enthalte als für den Gebäudeteil J 69, wie zum Beispiel zu Schachtbeleuchtung, Rauchabzug etc, sowie zu Steuerung und Schaltschrank, seien diese Angaben lediglich versehentlich nicht in die Leistungsbeschreibung für den Gebäudeteil J 69 mit aufgenommen worden. Dies habe die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer selbst erklärt. Demgegenüber lasse sich die von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer vorgestellte Lösung nicht mit der Ausschreibung in Einklang bringen, da bei dieser Lösung überhaupt kein Schaltschrank benötigt werde. Die von der Antragsgegnerin angeblich gewollte Ausführungsform sei eine völlig ungeläufige Sonderausführung. Die von der Antragstellerin kalkulierte Form, nämlich die Lieferung des geforderten Schaltschrankes und dessen Einbau in die Mauervorlage, entspreche als einzige der Ausschreibung. Jede andere Ausführungsform beinhalte entweder keine Lieferung eines Steuerschrankes, oder sie widerspreche der Vorgabe, dass die Durchgangsbreiten zwischen den Mauern und der Aufzugstür identisch sein sollten und die Türpfosten hinter der Mauervorlage zu montieren seien. Im Hinblick auf die Maßangaben im Leistungsverzeichnis unter den Plänen habe die Antragstellerin den Begriff „Türrahmen“ dahingehend verstanden, dass hiermit der Durchgang im Mauerwerk gemeint sein soll. Ein gesonderter Türrahmen für den Aufzug lasse sich weder dem Ausschreibungstext noch den Plänen entnehmen. Aus Sicht der Antragstellerin habe daher keine Unklarheit bestanden. Selbst wenn man hier eine erkennbare Unklarheit der Ausschreibung annehme, so gehe dies zu Lasten des Auftraggebers und nicht des Bieters. Die Antragstellerin beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses der Vergabekammer Hessen vom 12.08.2014 die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Angebot der Antragstellerin vom 3. März 2014 im Vergabeverfahren „Neugestaltung A1-Hauptgebäude“ (Maßnahme A…B; Vergabe-Nr. …) in die weitere Wertung einzubeziehen; 2. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen; 3. die Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären; Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin, sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erforderlich war. Sie hält den Nachprüfungsantrag bereits für unzulässig. Zum einen genüge der Nachprüfungsantrag nicht den Anforderungen der §§ 107,108 GWB. Des Weiteren sei der Antrag gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, weil der Ausschluss des Angebotes nicht ordnungsgemäß gerügt worden sei. Mit dem Schreiben vom 10.04.2014 habe die Antragstellerin nicht die Missbilligung und Abhilfebedürftigkeit des Ausschlusses des Angebotes zum Ausdruck gemacht, sondern habe sich lediglich Kenntnis über die Ausschlussgründe verschaffen wollen. Auch ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften in Form einer nicht eindeutigen und widerspruchsfreien Leistungsbeschreibung sei nicht, wie erforderlich, spätestens mit Abgabe des Angebotes gerügt worden. Des Weiteren sei der Nachprüfungsantrag gegen die falsche Partei gerichtet worden. Bei dem im Nachprüfungsantrag bezeichneten Antragsgegner, dem hessischen Baumanagement, und dem tatsächlichen Auftraggeber, der A Gesellschaft, handele es sich um zwei selbstständige juristische Personen, zwischen denen keinerlei Verbindung bestehe. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Leistungsbeschreibung sei eindeutig i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Bei beiden Gebäuden handele es sich bei der Stirnwand neben dem Aufzug um eine denkmalgeschützte Bestandswand. Deshalb könnten bei beiden Gebäuden die streitgegenständlichen Schaltschränke und Steuerungspaneele nicht in der Wand neben dem Aufzug montiert werden, sondern müssten in den Türrahmen des Aufzuges integriert werden. Das Steuerungspaneel sei nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses in den Türrahmen zu integrieren gewesen, weshalb es eine besonders schlanke Bauweise aufweisen müsse; ein Standardprodukt könne nicht in den Türrahmen integriert werden. Das antragstellerseits angebotene Steuerungspaneel weise keine schlanke Bauweise auf und könne deshalb nicht in den Türrahmen integriert werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich des angebotenen Schaltschrankes. Auch dieser habe eine besonders schlanke Bauweise aufweisen müssen, um in den Türrahmen integriert werden zu können. Die angebotenen Schaltschränke seien hingegen nicht geeignet, um in den Türrahmen eingebaut zu werden. Dass von der Antragsgegnerin eine Türzargenlösung gewünscht worden sei, ergebe sich aus dem Text des Angebotes. Diese stehe auch im Einklang mit den den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Schachtgrundrissen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2014 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verlängert. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 116,117 GWB). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1) Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die ursprünglich falsche Bezeichnung des Antragsgegners hat die Vergabekammer zu Recht von Amts wegen berichtigt. Eine falsche Bezeichnung des Antragsgegners schadet nicht, wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Antrags gemeint ist. Dies gilt hinsichtlich der Bezeichnung des Antragsgegners vor allem, wenn sich der Nachprüfungsantrag gegen den Vertreter statt gegen den vertretenen Antragsgegner richtet, aber nach den Umständen die Stellung als Vertreter erkennbar war und der Vertreter prozessführungsbefugt ist. Gerade wenn darüber Einigkeit besteht und auch in den versandten Unterlagen deutlich gemacht wird, dass die Zuschlagserteilung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgen soll, kann die Vergabekammer trotz eines anders lautenden Nachprüfungsantrags den Auftraggeber als Beteiligten benennen und das Rubrum entsprechend berichtigen (Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., § 108 GWB Rdnr. 14; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., § 108 GWB Rndr. 21). So liegt der Fall hier. Die antragstellerseits zunächst als Antragsgegnerin benannte hbm ist in der Bekanntmachung als Auftraggeber und Kontaktstelle benannt. Aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe geht sodann hervor, dass diese den Auftrag im Namen und für Rechnung der A Gesellschaft vergeben wolle. Unter diesen Umständen ist klar, dass tatsächlicher Vertragspartner diese juristische Person werden soll und sie somit passiv legitimiert ist. Die falsche Benennung der Vergabestelle als Antragsgegner war daher unschädlich. b) Wie die Vergabekammer mit zutreffender Begründung festgestellt hat, genügt der Antrag den formellen und inhaltlichen Erfordernissen der §§ 107 Abs. 2, 108 GWB. Es geht daraus hervor, dass sich die Antragstellerin gegen den erfolgten Ausschluss ihres Angebotes wehrt, und aus welchen Gründen sie diesen Ausschluss für unberechtigt hält. Die Antragstellerin hat weiterhin schlüssig dargetan, dass sie ohne diesen Ausschluss Chancen auf eine Zuschlagserteilung gehabt hätte. c) Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Rügeobliegenheiten des § 107 Abs. 3 GWB unzulässig. Zwar ist zweifelhaft, ob, wie die Vergabekammer meint, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.04.2014 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB genügt. Denn dazu wäre erforderlich, dass aus ihr für den Auftraggeber unmissverständlich hervorgeht, welches konkrete Verhalten als Vergaberechtsverstoß angesehen wird und inwiefern der Bieter Abhilfe verlangt (vgl. Hofmann in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, § 107 Rdnr. 22; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 107 GWB Rdnr. 74). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund das Verlangen einer Begründung des Angebotsausschlusses. Mangels eines zu diesem Zeitpunkt für die Antragstellerin ausreichend erkennbaren Ausschlussgrundes handelte es sich eher um die Bitte um weitere Informationen als um eine - unzulässige - Rüge ins Blaue hinein. Eine hinreichend konkrete Rüge hätte erst aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 15.4.2014 formuliert werden können. Dies kann jedoch letztendlich offen bleiben, da eine solche substantiierte Rüge als von vorneherein aussichtslos entbehrlich war (vgl. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz aaO. § 107 GWB Rdnr. 141; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB Rdnr. 154; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 107 GWB Rdnr. 54 ). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 15.4.2014 unmissverständlich erklärt, dass sie an dem Ausschluss der Antragstellerin festhalte und „Ihre [= der Antragstellerin] Rüge“ als unbegründet zurückweise. Vor diesem Hintergrund erschiene eine nochmalige Rüge als unnötige Förmelei. 2) Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. a) Das Angebot der Antragstellerin ist zurecht ausgeschlossen worden, weil es nicht mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses übereinstimmt. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit b VOB/A - EG sind u.a. Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A - EG nicht entsprechen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine solche Änderung ist immer dann anzunehmen, wenn der Bieter etwas anders anbietet als vom Auftraggeber nachgefragt. In diesem Fall ist weder die Vergleichbarkeit der Angebote gegeben, noch kann mangels übereinstimmender Willenserklärungen der angestrebte Vertrag zwischen Bieter und Auftraggeber abgeschlossen werden (vgl. Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2. Aufl., § 13 EG Rdnr. 75; Dippel in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 13 VOB/A 2012 Rdnr. 27-29; Senat, Beschluss vom 26.06.2012 – 11 Verg 12/11–, juris Rdnr. 67; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.09.2013, 9 Verg 3/13 - juris Rdnr. 30). aa) Das Angebot der Antragstellerin sah die Lieferung eines Schaltschrankes vor, der in das den Aufzugschacht umgebende Mauerwerk einzubauen war. Dies lässt sich nicht mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in Übereinstimmung bringen, wonach das Steuerungs-/Bedienpaneel „in den Türrahmen der obersten Tür zu integrieren“ und der Schaltschrank sich „im Bereich der obersten Haltestelle in der Mauervorlage integriert am Türrahmen“ zu befinden habe. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das zweite Erfordernis - anders als die Vergabekammer meint - in gleicher Weise auch für das Gebäude J 69 gilt und lediglich durch ein Versehen die entsprechenden Passagen - ebenso wie etwa die Anforderungen bzgl. Schachtbeleuchtung und Rauchabzug - formal nur in dem Ausschreibungstext bezüglich des Gebäudes P 69, nicht aber in denjenigen betreffend das Gebäude J 69 aufgeführt wurden. Weiterhin unstreitig bilden Steuerungs-/Bedienpaneel und Schaltschrank eine Einheit. bb) Der Inhalt der Leistungsbeschreibung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht der potentiellen Bieter auszulegen. Dabei ist nicht auf einen einzelnen Bieter, sondern auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen. (Prieß in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß aaO § 7 Rdnr. 2; Lausen in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 7 VOB/A 2012 Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 22. April 1993 – VII ZR 118/92–, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 11 U 173/09 - juris). Der in der Leistungsbeschreibung verwendete Begriff des „Türrahmens“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch „den feststehenden Teil einer Tür als Ganzes“ (www.wikipedia.org/wiki/Rahmen), d.h. einen „in der Mauer verankerte[n] äußere[n] Rahmen, an dem die Türflügel befestigt sind“ (www.duden.de/suchen/dudenonline/tuerrahmen). Der Auffassung der Antragstellerin, mit „Türrahmen“ könne auch allgemein das eine Tür umgebende Mauerwerk gemeint sein, so dass auch die von ihr gewählte Lösung ausschreibungskonform sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 7 Abs. 2 VOB/A EG sind bei der Beschreibung einer Leistung die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass umgekehrt auch der Bieter davon auszugehen hat, dass eine Bezeichnung im Leistungsverzeichnis in ihrer verkehrsüblichen Bedeutung gebraucht wird. Dass im Bereich des Aufzugbaus ein anderer Sprachgebrauch verwendet würde, der den Begriff des Türrahmens weiter fasst, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch gibt es dafür sonstige Anhaltspunkte. Denn auch Aufzugstüren bedürfen eines - wie auch immer ausgebildeten - separaten, vom Mauerwerk unterschiedenen Rahmens. cc) Auch aus den Vergabeunterlagen ergibt sich eine solche Auslegung nicht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, sie habe die Anforderungen deshalb anders verstanden, weil es sich bei der von der Antragsgegnerin vorgestellten Lösung um eine äußerst ungebräuchliche Ausführung handele, die überdies nicht mit dem beigefügten Schachtgrundriss in Übereinstimmung zu bringen sei und auch brandschutztechnischen Bedenken unterliege. Die Antragsgegnerin hat bereits im Verfahren vor der Vergabekammer dargelegt, dass die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses durch hohe schlanke Schaltschränke erfüllt würden, die zu einem Einbau in die Türzarge geeignet seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie weiter schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass eine solche Ausführung auch nicht in Widerspruch zu den Schachtgrundrissen steht, da sich aus diesen ergibt, dass der Einbau eines solchen Schaltschrankes hinter dem Mauervorsprung am Rand der Frontseite der Aufzüge möglich wäre. Darauf, ob die ausgeschriebene Lösung auch den allgemein anerkannte Regeln der Technik entspricht, kommt es dabei nicht an (Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., VOB/A § 7 Rdnr. 109; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Mai 2011, WVerg 3/11–, juris); entscheidend ist nur, dass die Leistungsbeschreibung in sich eindeutig ist (Weyand aaO Rdnr. 112). Soweit die verschiedenen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses aus Sicht der Antragstellerin tatsächlich nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen gewesen sein sollten, hätte es ihr oblegen, entsprechend nachzufragen. Dies gilt auch, wenn man trotz der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung mit der Vergabekammer einen Widerspruch zwischen der Integration des Steuerungspaneels „im Türrahmen“ und des Schaltschrankes „am Türrahmen“ sehen wollte. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, ist der Auftraggeber zwar nach § 7 Abs. 1 VOB verpflichtet, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings obliegt es dem Bieter, den Auftraggeber auf Defizite in den Vergabeunterlagen aufmerksam zu machen und Aufklärung zu verlangen (Weyand aaO Rdnr. 123 ff; Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 11 Verg 13/05–, juris unter Nr. 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2010 – VII-Verg 60/09, - juris unter Nr. 42). Er darf Unklarheiten und mögliche Widersprüche nicht einseitig im Sinne einer bestimmten Lösung interpretieren (Weyand aaO Rdnr. 129; Prieß aaO § 7 VOB/A Rdnr. 34). Wenn die Antragstellerin also der Auffassung war, eine Integration im oder am Türrahmen sei - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich, hätte sie sich nicht einfach über den Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen hinwegsetzen dürfen und einen in das Mauerwerk einzubauenden Schaltschrank anbieten dürfen, sondern sie hätte sich um entsprechende Aufklärung bemühen müssen. dd) Dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag tatsächlich keine Unklarheit in den Vergabebestimmungen gesehen hat, sondern diese für - in ihrem Sinne - eindeutig hielt, vermag sie nicht zu entlasten. Es ist zwar zutreffend, dass ein Bieter bei einer nicht ohne Weiteres erkennbaren Unklarheit in der Leistungsbeschreibung ein fachlich vertretbares Verständnis zugrunde legen darf (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011, 1 Verg 10/10, - juris, unter Rdnr. 66; Weyand aaO Rdnr. 126). Im vorliegenden Fall ergibt sich die vermeintliche Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung im Sinne der Antragstellerin jedoch nur dann, wenn man den Begriff des „Türrahmens“ nicht im üblichen Sinne versteht. Dazu bestand jedoch, wie oben dargelegt, keine Veranlassung. b) Aus dem Obigen ergibt sich auch, dass die Ausschreibung nicht bereits deshalb aufzuheben ist, weil die im Leistungsverzeichnis aufgestellten Bedingungen von keinem Bieter - und somit auch nicht von der Beigeladenen - erfüllt werden konnten (vgl. Prieß in: Kulatz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A 2.Aufl. § 7 Rdnr. 28; Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., VOB/A § 7 Rdnr. 119; BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – X ZB 14/06–, BGHZ 169, 131-153 - iuris unter Nr. 23). Der erstmals in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2014 gehaltenen Vortrag der Antragstellerin, dass die - allein den sonstigen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechenden - Türzargenlösung nicht mit den Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie, deren Einhaltung nach dem Leistungsverzeichnis ebenfalls gefordert wird, in Übereinstimmung gebracht werden könne - was die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat - , war bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, da er wegen Verspätung präkludiert ist. Der Antragstellerin war spätestens seit der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer bekannt, welche Art von Schaltschränken den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses an einen Einbau im bzw. am Türrahmen entsprochen hätten. Sie hätte daher eine entsprechende Rüge wenn nicht sogar unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung, so jedenfalls spätestens im Rahmen der Beschwerdebegründung erheben müssen. Selbst wenn man bei nachträglich erkannten (vermeintlichen) Vergabeverstößen keine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge entsprechend § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB annehmen wollte (so allerdings OLG Celle, Beschluss vom 8.3.2007, 13 Verg 2/07; vgl. auch Summa aaO § 123 GWB Rdnr. 18), so müssen jedoch auch erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Verstöße so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Dies ergibt sich aus der nach §§ 120 Abs. 2, § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB allen Beteiligten obliegenden allgemeinen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003, Verg 22/03 - juris; Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 113 GWB Rdnr. 25). Im Hinblick auf die Notwendigkeit aufwändiger technischer Überprüfungen würde die Berücksichtigung dieser Rüge jedoch zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen. 3) a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 128 Abs. 3, 4, 120 Abs. 2, 78 GWB b) Dem Antrag der Antragsgegnerin, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären, war nicht stattzugeben. Im Nachprüfungsverfahren war zunächst die hbm als Antragsgegnerin benannt. Auch die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der jetzigen Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin sind ausweislich des Rubrums ihrer Schriftsätze für die hbm aufgetreten. An der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer waren ausweislich der Anwesenheitsliste ebenfalls Vertreter der hbm beteiligt. Erstmals am Ende der mündlichen Verhandlung wurde antragsgegnerseits darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin falsch bezeichnet sei. Vor diesem Hintergrund ist bereit zweifelhaft, dass die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren überhaupt von der nunmehrigen Antragsgegnerin / Beschwerdeführerin beauftragt worden sind. Jedenfalls ist das Nachprüfungsverfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung von der hbm als Vergabestelle geführt worden. Diese verfügt jedoch über ausreichende Erfahrung und Sachverstand, um ein durchschnittliches Nachprüfungsverfahren auch ohne juristischen Beistand durchzuführen. Dazu kommt, dass der vorliegende Fall kaum vergaberechtliche Fragestellungen aufwirft, sondern der weit überwiegende Schwerpunkt auf technischen Fragen liegt (Übereinstimmung des Angebots der Antragstellerin mit den Vergabeunterlagen). c) Der Streitwert war gem. § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme festzusetzen.