Beschluss
11 Verg 8/14
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1212.11VERG8.14.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Betroffene geltend macht, dass die Einsicht in die Unterlagen aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geheimnissen zu versagen ist.
2. Aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens ist die selbstständige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung nach § 111 Abs. 1 GWB auf diesen Einwand beschränkt. Sonstige Einwände, etwa gegen die Zulässigkeit des Nachprüfverfahrens, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche Daten und Aktenbestandteile er aus welchen Gründen für geheimhaltungsbedürftig hält.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Gewährung von Akteneinsicht in Form der Übersendung einer geschwärzten Fassung des streitbefangenen Vertragswerks (Immobilienleasingvertrag) an die Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten werden aufgefordert, zur Höhe des Auftragswertes vorzutragen. Der Senat beabsichtigt, den Beschwerdewert auf einen Bruchteil des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Betroffene geltend macht, dass die Einsicht in die Unterlagen aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geheimnissen zu versagen ist. 2. Aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens ist die selbstständige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung nach § 111 Abs. 1 GWB auf diesen Einwand beschränkt. Sonstige Einwände, etwa gegen die Zulässigkeit des Nachprüfverfahrens, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche Daten und Aktenbestandteile er aus welchen Gründen für geheimhaltungsbedürftig hält. 1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Gewährung von Akteneinsicht in Form der Übersendung einer geschwärzten Fassung des streitbefangenen Vertragswerks (Immobilienleasingvertrag) an die Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten werden aufgefordert, zur Höhe des Auftragswertes vorzutragen. Der Senat beabsichtigt, den Beschwerdewert auf einen Bruchteil des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festzusetzen. I. Die Antragsgegnerin hat im Juni 2013 die Durchführung eines Investorenwettbewerbs zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf der Grundlage eines Immobilien-Leasingvertrages im Verhandlungsverfahren nach Maßgabe des zweiten Abschnittes der VOB europaweit bekannt gemacht. Der Zuschlag wurde ausweislich der der Antragstellerin erteilten Vorabinformation und der Bekanntmachung vergebener Aufträge der Beigeladenen A ... GmbH erteilt. Am 23. Juli 2014 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus vertrauenswürdiger Quelle sei ihr berichtet worden, dass der Vertragsschluss unter wesentlicher Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen, zudem mit einem anderen Unternehmer, erfolgt sei. Im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen seien zusätzliche Sicherheiten gestellt worden, die zu einer elementaren Wettbewerbsverzerrung geführt hätten, da sie von grundlegender Bedeutung für die Kalkulation der Angebote gewesen seien. Der Vertrag sei in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht ausgeschrieben worden, so dass es sich um eine de facto-Vergabe handele. Ein Vertragsschluss mit einem anderen als dem zum Zuschlag vorgesehenen Bieter sei nicht zulässig. Ein nachträglicher Wechsel des Vertragspartners stelle nach der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig eine wesentliche Änderung des Vertragsschlusses dar, die zur Neuausschreibung verpflichte. Die Antragstellerin hat beantragt, die Unwirksamkeit des geschlossenen Immobilien-Leasingvertrags festzustellen und ihr Einsicht in die Vergabeakte der Antragsgegnerin zu gewähren. Mit Schreiben vom 13.08.2014 teilte die Vergabekammer den Verfahrens- bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass im Hinblick auf die der Antragsgegnerin gewährte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme noch nicht über die Gewährung der Akteneinsicht entschieden werden könne, nichtsdestotrotz werde die Übersendung des abgeschlossenen Vertrages – soweit erforderlich geschwärzt – vorbereitet. Mit Antrag vom 19.08.2014 nahm die Antragsgegnerin zum Nachprüfungsantrag Stellung und legte dar, dass dieser aus ihrer Sicht mangels unverzüglicher Rüge und wegen des zwischenzeitlich erteilten Zuschlags unzulässig sei. Die Antragstellerin versuche, das Vergabeverfahren als eine Art de facto-Vergabe hinzustellen, obwohl sie selbst an dem zugehörigen Vergabeverfahren beteiligt gewesen sei. Ihr fehle es auch an der Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, weil sie mehrfach die Verlängerung der Bindefrist verweigert habe. Da der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig sei, stehe der Antragstellerin kein Recht auf Akteneinsicht zu. Eine Akteneinsicht in das geschlossene Vertragswerk scheide insbesondere auch deshalb aus, weil darin wesentliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der A ... GmbH enthalten seien. In der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 16. September 2014 wurde im Protokoll festgehalten: „Die Antragsgegnerin wird die verschiedenen abgeschlossenen Verträge entsprechend schwärzen und legt diese zusammen mit dem Schriftsatz zur Stellungnahme hinsichtlich des Akteneinsichtsbegehrens der Antragstellerin der Vergabekammer vor. Die Vergabekammer wird zunächst die Firma A ... GmbH dem Verfahren beiladen.“ Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde die Firma A ... GmbH über die Beiladung und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 informiert. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen und beantragten Akteneinsicht in die Akte der Vergabekammer und die beigezogenen Verfahrensakten. Mit Schriftsatz vom 22.September 2014 machte die Antragsgegnerin erneut geltend, dass die Akteneinsicht ihrer Meinung nach wegen der Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens zu verwehren sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beigeladene wegen ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wesentliche Bedenken gegen die Akteneinsicht geltend gemacht habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Vor einer Akteneinsicht wäre die Beigeladene daher zwingend zu beteiligen. Für eine mögliche Akteneinsicht der Antragstellerin übersenden wir anliegend eine geschwärzte Fassung des Vertragswerks, welches allerdings vorher der Beigeladenen zur Kennzeichnung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu übersenden ist“ Mit Fax vom 23.9.2014 übermittelte die Vergabekammer den Verfahrens- bevollmächtigten der Beigeladenen diesen Schriftsatz zur Kenntnis- und Stellungnahme im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und forderte die Beigeladene auf, die ihr vorliegenden Verträge hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schwärzen. Unter dem 29. September 2014 beantragte die Beigeladene, den Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin – soweit er Verträge mit der Beigeladenen betrifft – als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise Akteneinsicht „nur im Rahmen des gestellten Antrags“ zu gewähren. Höchsthilfsweise erklärten ihre Verfahrensbevollmächtigten „namens und in Vollmacht der Beteiligten, dass Verträge mit Beteiligung der Beigeladenen vollständig zu schwärzen sind“. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da er sich gegen ein schon beendetes Vergabeverfahren richte. Ein Recht auf Akteneinsicht sei nur in dem Umfang gegeben, wie es zur Durchsetzung der Rechte eines Beteiligten im Nachprüfungsverfahren erforderlich sei. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag sei ein Akteneinsichtsrecht in der Regel zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers nicht erforderlich. Mit E-Mail vom 1.Oktober 2014 übermittelte die Vergabekammer der Antragstellerin eine geschwärzte Fassung des Vertragswerks. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen zu Protokoll, dass er gegen die der Antragstellerin gewährte Akteneinsicht sofortige Beschwerde einlege. Mit am 28. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene sofortige Beschwerde „gegen den am 25. Oktober 2014 mündlich verkündeten und protokollierten Beschluss“ der Vergabekammer eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine von der Vergabekammer gewährte Akteneinsicht sei – im Wege einer Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB– selbständig anfechtbar, sofern durch einen Vollzug, namentlich durch eine faktisch gestattete Einsichtnahme in die Akten, Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können. Vorliegend sei insbesondere streitig, ob die Antragsgegnerin überhaupt dem Vergaberegime des GWB unterfalle und ob der Nachprüfungsantrag zulässig sei. Insbesondere in einem derartigen Fall seien die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen besonders schützenswert, da noch nicht feststehe, ob die Vergabekammer in der Sache überhaupt entscheiden werde. An der Zulässigkeit der Beschwerde ändere sich auch nichts dadurch, dass der Antragstellerin bereits vor Einlegung der Beschwerde Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Beschwerde sei begründet, da der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin in vollem Umfang unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei. Die Beschwerde sei schon deswegen begründet, weil die Vergabekammer die von ihr, der Beigeladenen, gestellten Anträge, das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen, nicht beschieden habe. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts sei das Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bewerber gegenüber dem Rechtsschutzinteresse des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes im Vergabeverfahren und des Grundrechts der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör abzuwägen. Diese Abwägung führe dazu, dass Akteneinsicht nur in dem Umfang gewährt werde, in dem dies zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Beteiligten erforderlich sei. Nur auf einen zulässigen Nachprüfungsantrag könne deshalb Akteneinsicht gewährt werden. Die beantragte und gewährte Akteneinsicht sei unverhältnismäßig, da sie in die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen eingreife. Es sei Sache der Nachprüfungsstelle zu beurteilen, ob ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt oder nicht. Die Beigeladene und die Antragstellerin befänden sich in einem intensiven wettbewerblichen Verhältnis. In den abgeschlossenen Verträgen sei – insbesondere was die Art und Weise der Finanzierung und der vertraglichen Konstruktion betreffe – viel Verfahrenswissen enthalten, das auf gar keinen Fall der Antragstellerin zugänglich gemacht werden dürfe. Dies sei von der Vergabekammer rechtswidrig nicht beachtet worden. Die Vergabekammer habe überhaupt kein Ermessen ausgeübt, so dass von einem Ermessensausfall auszugehen sei. Die Beigeladene beantragt, 1. der am 25. Oktober 2014 mündlich verkündete und protokollierte Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, wonach der Antragstellerin durch Übersendung nur teilweise geschwärzter Unterlagen Akteneinsicht gewährt wird, per Mail übermittelt am 28. Oktober 2014, wird aufgehoben. 2. Es wird gemäß § 123 S. 2 GWB festgestellt, dass die Vergabekammer nur nach einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss eine weitergehende Akteneinsicht, der der Beigeladenen vorab zu übermitteln ist, gewähren darf. 3. Es wird gemäß § 123 S. 2 GWB festgestellt, dass die Vergabekammer die Rechte der Beigeladenen dadurch verletzt hat, in dem sie der Antragstellerin Akteneinsicht ohne vorherige Stellungnahme und rechtliches Gehör gewährt hat. Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin durch die Vergabekammer des Landes Hessen gewährte Akteneinsicht zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für unzulässig und meint, selbst wenn man eine selbständige Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht für statthaft halte, scheide vorliegend ein Primärrechtschutz aus, da Akteneinsicht bereits gewährt worden sei und keine Rechtsverletzung der Beigeladenen mehr drohe. Hinsichtlich des erhobenen Feststellungsantrages sei ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde sei darüber hinaus unbegründet. Die Grundsätze der Offenheit und Transparenz des Ausschreibungsverfahrens erlaubten es nur in engen Grenzen, die Akteneinsicht davon abhängig zu machen, ob der Nachprüfungsantrag Erfolg verspreche. Akteneinsicht müsse daher bei offenen Erfolgsaussichten jedenfalls in die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags bedeutsamen Unterlagen gewährt werden. Danach könne ihr, der Antragstellerin, das Einsichtsrecht nicht mit Blick auf eine von der Beigeladenen behauptete Erfolglosigkeit des Nachprüfungsantrags verwehrt werden. Denn gerade mit den von der Beigeladenen gegen die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags angebrachten Einwänden könne sie sich erst ernsthaft auseinandersetzen, wenn sie Kenntnis von dem für die Beurteilung als de facto-Vergabe erforderlichen Vertragsinhalt habe. Die Beigeladene habe nicht im Einzelnen dargelegt, welche Vertragsinhalte sie für schützenswerte Geschäftsgeheimnisse halte. Selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelte, sei es im Einzelfall durchaus denkbar, dass die Vergabekammer einem Verfahrensbeteiligten gleichwohl Akteninhalte offenbare, soweit diese für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. II. 1. Der Senat kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sie sich gegen eine im Vorfeld zu treffende Zwischenentscheidung richtet (OLG Jena, Beschl. v. 8.6.2000 – 6 Verg 2/00 bei juris; Bastius in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl.,§ 120 Rn. 17; Wiese in: Kulartz / Kus / Portz, Komm. zum GWB – Vergaberecht, 3. Aufl., § 120 Rn. 12; Weber in: Schulte / Just, Kartellrecht, § 120 Rn. 9 m.w.N.). 2. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die durch Übersendung einer Kopie des geschwärzten Vertragswerks faktisch gewährte Akteneinsicht ist statthaft. Ob die Bewilligung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer selbständig beschwerdefähig ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. a) Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist gegen die Entscheidung der Vergabekammer, gemäß § 111 Abs. 1 GWB Akteneinsicht zu gewähren, ein selbständiges Rechtsmittel nach den §§ 116 ff. GWB nicht gegeben (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2004, 1 Verg 2/04 – bei juris). Nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.07.2007, VII Verg 40/07 – VergR 2008, 281; Beschl. v. 5.3.2008, VII Verg 12/08– bei juris) ist die von der Vergabekammer verfügte Einsichtnahme in die Vergabeakten dagegen selbstständig anfechtbar, sofern durch einen Vollzug Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können. b) Im Schrifttum wird die selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht überwiegend bejaht (Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., Rdnr. 13; Bungenberg in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, Handkommentar Rdnr. 29; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. Rdnr. 50; Kus in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl. Rdnr. 65; Schneevogel in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2. Aufl. Rdnr. 9; juris PK-Vergaberecht-Summa, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 63 ff. jeweils zu § 111 GWB). c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus Gründen eines effizienten Rechtsschutzes ebenfalls an. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht – ebenso wie bei der Ablehnung von Akteneinsicht – um eine Zwischenentscheidung. Zwischenentscheidungen sind im Prinzip mit der Beschwerde nach § 116 GWB nicht selbständig angreifbar, sondern müssen mit den gegen die Sachentscheidungen zulässigen Rechtsbehelfen bekämpft werden. Die restriktive Behandlung einer isolierten Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist dem in Vergabenachprüfungsverfahren durch § 113 GWB mit besonderer Geltungskraft ausgestatteten Beschleunigungsgebot geschuldet. Hiervon ist jedoch bei einer von der Vergabekammer verfügten Erteilung von Akteneinsicht eine Ausnahme zu machen, sofern durch einen Vollzug, namentlich durch eine faktisch gestattete Einsichtnahme in die Akten oder durch Übersendung von Aktenauszügen, Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wieder gut zu- machenden Weise beeinträchtigt werden können. Ein Beteiligter kann sich deshalb im Wege der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der Vergabekammer über die Gewährung von Akteneinsicht wenden, wenn er geltend machen will, dass die Offenlegung bestimmter Aktenteile wegen des Geheimschutzes oder des Schutzes seiner Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse zu einem Eingriff in seine Rechte führen würde, ohne dass die damit verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile wieder ausgeglichen werden könnten. 3. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken. a) Dass die Vergabekammer nicht - wie im Beschwerdeantrag formuliert wird – Akteneinsicht „durch einen am 25. Oktober 2014 mündlich verkündeten und protokollierten Beschluss“, sondern schon vor der mündlichen Verhandlung faktisch durch Übersendung des Vertragswerks an die Antragstellerin gewährt hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Das Protokoll vom 25. Oktober 2014 enthält keinen Beschluss über die Gewährung von Akteneinsicht. Der Sache nach macht die Beschwerde aber deutlich, dass sie sich gegen die faktische Gewährung der Akteneinsicht wendet. Der Beschwerdeantrag kann daher in diesem Sinn ausgelegt werden. Die Beschwerdefähigkeit setzt nicht voraus, dass die Vergabekammer die Akteneinsicht schriftlich verfügt oder beschlossen hat. b) Aus den Akten der Vergabekammer geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon vor der mündlichen Verhandlung am 25.Oktober 2014 Kenntnis von der Übermittlung der Vertragskopien an die Antragstellerin hatte. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht zu behandeln. c) Ob die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre, weil die beanstandete Akteneinsicht durch Übersendung des geschwärzten Vertragswerks bereits gewährt wurde und Primärrechtsschutz – auf den das Nachprüfungsverfahren in erster Linie ausgerichtet ist – nicht mehr gewährt werden kann, lässt der Senat offen. Nach OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2008 a.a.O. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde auch noch dann, wenn die Vergabekammer bereits vor Beschwerdeeinlegung Akteneinsicht gewährt hat und die Folgen rein tatsächlich nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Daran bestehen nach Auffassung des Senats Zweifel, weil die dadurch eingetretenen Rechtsfolgen ggfs. in einem späteren Verfahren geltend gemacht werden könnten und nicht dem auf Primärrechtsschutz und alsbaldige Erledigung ausgerichteten Nachprüfungsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Frage kann hier aber offenbleiben, weil sich die Beschwerde im Ergebnis jedenfalls als unbegründet erweist. 4. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. a) Die Beschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil die Vergabekammer die Anträge der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 29.9.2014 vor der Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung des geschwärzten Vertragswerks nicht beschieden hat. Dieser Schriftsatz lag der Vergabekammer seit dem 29.September 2014 vor. Wenn sie der Antragstellerin vor diesem Hintergrund faktisch Akteneinsicht in einen Teil der Akten durch Übersendung geschwärzter Vertragskopien gewährte, beruht diese Entschließung ersichtlich darauf, dass die Vergabekammer eine Verwerfung des Antrags als unzulässig (Antrag 1) nicht in Betracht zog und auch der Hilfsantrag (Antrag 2.) nach Auffassung der Vergabekammer jedenfalls der auszugsweisen Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegensteht. Auch inhaltlich bestehen gegen diese Handhabung - wie sogleich unter b) und c) auszuführen ist – keine Bedenken. Dass die Vergabekammer Akteneinsicht gewährt hat, ohne die Anträge der Beigeladenen zuvor förmlich zu bescheiden, verhilft der Beschwerde daher nicht zum Erfolg. b) Soweit die Beschwerde auf die angebliche Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags und die fehlende Passivlegitimation der Antragsgegnerin gestützt und geltend gemacht wird, Akteneinsicht dürfe im Rahmen eines unzulässigen Nachprüfungsverfahrens nicht gewährt werden, kann sie mit diesen Streitpunkten im Rahmen des eilbedürftigen Nachprüfungsverfahrens nicht gehört werden. aa) Über die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens und die Passivlegitimation der Antragsgegnerin streiten die Beteiligten intensiv. Die damit verbundenen Fragen sind nicht einfach zu klären. Solange über sie nicht entschieden ist, besteht einerseits keine Rechtfertigung, einen Antrag auf Akteneinsicht pauschal als unzulässig abzulehnen. Es gibt insbesondere keinen Automatismus, wonach bei Zweifeln an der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags von vornherein keine Akteneinsicht gewährt werden darf. Das Akteneinsichtsrecht nach § 111 Abs. 1 GWB besteht im Grundsatz unbeschränkt. Dass es anerkanntermaßen immanenten Begrenzungen unterliegt, bedeutet nicht, dass Akteneinsicht von vornherein generell nicht in Betracht kommt, weil ein Nachprüfungsantrag möglicherweise unzulässig sein könnte. Zumindest besteht grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht in dem Umfang, in dem die Vergabeakte zur Beantwortung der die Statthaftigkeit oder die Zulässigkeit betreffenden Fragen erforderlich ist (vgl. nur Dicks in: Ziekow/Völlink, a.a.O., § 111 Rdnr. 4). bb) Da ein gerichtliches Zwischenverfahren über den Umfang der Akteneinsicht den Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zwangsläufig verzögert, muss andererseits das Spannungsverhältnis zwischen Individualinteresse und Beschleunigungsgebot ausgeglichen werden (Summa a. a. O. Rdnr. 66). Im Interesse einer möglichst effizienten Wahrung des Beschleunigungsgebotes ist die selbständige Anfechtung einer Zwischenentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht deshalb - jedenfalls soweit es sich nicht um einen ganz eindeutigen Fall handelt - auf den Einwand zu beschränken, dass und warum die beabsichtigte Einsicht in bestimmte Aktenteile aus Gründen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu versagen ist (§ 111 Abs. 2 GWB). Denn die nicht selten aufwendige Prüfung sonstiger Fragen würde zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.), ohne dass dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten wäre. Für die Prüfung nach § 111 Abs. 2 GWB genügt es, dass das betroffene Unternehmen der Vergabekammer seine Bedenken gegen die Akteneinsicht substantiiert vorträgt und dies in der Beschwerdebegründung schlüssig darlegt (Summa a. a. O. Rdnr. 66). c) Soweit die Beschwerde vorträgt, der Leasingvertrag, in den die Antragstellerin Einsicht beantragt hat, enthalte Geschäftsgeheimnisse, die aus Gründen des Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Beigeladene nicht offenbart werden dürften, genügt ihr Vortrag diesen Anforderungen nicht. Damit legt sie nicht ausreichend substantiiert dar, welche konkreten Daten weshalb besonders schützenswert sein sollen. Der Vortrag versetzt den Senat nicht in die Lage zu prüfen, welche konkreten Daten geheimhaltungsbedürftig erscheinen und inwieweit die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 GWB zu bejahen sind. Zwar ist es Sache der Nachprüfungsstelle zu beurteilen, ob ein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegt, welches der begehrten Akteneinsicht unter Abwägung der Belange der Verfahrensbeteiligten entgegensteht (OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 14.2.2008, C-450/06). Macht ein Verfahrensbeteiligter solche Geheimnisse geltend, so hat er dies gegenüber der Nachprüfungsstelle aber näher zu begründen. Denn bei nur sehr allgemein gehaltenen Begründungen kann die Nachprüfungsstelle nicht beurteilen, ob schützenswerte Belange einer Akteneinsicht entgegenstehen. Die Beigeladene hat trotz Aufforderung durch die Vergabekammer von der Möglichkeit offenbar keinen Gebrauch gemacht, konkrete Vertragsstellen zu bezeichnen, die nach ihrer Ansicht vor der Gewährung von Akteneinsicht geschwärzt werden sollen. Weder die Vergabekammer noch der Senat sind deshalb in der Lage, dem pauschalen Vortrag der Beigeladenen zu entnehmen, welche über die geschwärzten Passagen hinausgehende Vertragsteile geheimhaltungsbedürftig erscheinen. Es versteht sich nämlich keineswegs von selbst, dass der – in geschwärzter Fassung – an die Antragstellerin überlassene Leasingvertrag solche Geschäftsgeheimnisse enthält und die Rechte der Beigeladenen durch die Weitergabe einer geschwärzten Fassung in einer nicht wieder gutzumachenden Weise beeinträchtigt sein könnten. Die gegen die Gewährung von Akteneinsicht gerichtete sofortige Beschwerde war nach allem zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) nicht statthaft. a) Eine Beschwerde gegen eine Akteneinsicht bewilligende Zwischenentscheidung ist aus den dargelegten Gründen des effizienten Rechtsschutzes nur ausnahmsweise und auf die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 GWB begrenzt zulässig. Für die Zulassung sonstiger Anträge besteht mangels gesetzlicher Regelung weder ein Grund noch ein Bedürfnis. Der Antrag zu 2 ist im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil kein gesetzliches Rechtsmittel existiert, mit dem im Wege einer Zwischenentscheidung auf die Verfahrensgestaltung der Vergabekammer eingewirkt werden könnte. Aus gegebenem Anlass weist der Senat aber darauf hin, dass es im Falle weiterer Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche angezeigt erscheinen könnte, vorab einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Wartefrist einzuhalten, bevor die bewilligte Einsicht tatsächlich erteilt wird (Dicks, a. a. O. Rdnr. 13). b) Ebenso wenig erlaubt der Ausnahmecharakter der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen im Beschwerdeverfahren die Feststellung einer Rechtsverletzung. An der begehrten Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil die gesetzlich nicht vorgesehene Feststellung mangels Verbindlichkeit die Rechtsposition der Beigeladenen in keiner Weise verbessern könnte. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.