Beschluss
11 Verg 9/15
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0918.11VERG9.15.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten neben der Eigenerklärung des Bieters noch eine Herstellerbescheinigung verlangen darf
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.07.2015 gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 09.10.2015 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten neben der Eigenerklärung des Bieters noch eine Herstellerbescheinigung verlangen darf Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.07.2015 gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 09.10.2015 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt. I. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 01.04.2015 haben die Antragsgegnerinnen die Vergabe von Buspersonenverkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG im Linienbündel ... für den Leistungszeitraum 13.09.2015 bis 09.12.2017 europaweit ausgeschrieben, wobei die Antragsgegnerin zu 1 als Kontaktstelle fungierte. Schlussfrist zur Angebotsabgabe war der 19.05.2015. Unter Ziff. III.2.3 der Bekanntmachung - Technische Leistungsfähigkeit - heißt es: "Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: ... ... Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorgaben zum elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM) erfüllt und legt zusätzlich eine Bescheinigung des Busdruckerherstellers vor. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen." Die von der Antragstellerin am 06.04.2015 angeforderten und am selben Tag erhaltenen Vergabeunterlagen enthalten ein Schreiben "Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen". Dort heißt es unter Z. 20.3: "Nachweis zur fachlichen und technischen Eignung des Bieters: ... (2) Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe (vgl. Vordruck des Angebotsschreibens des Bieters), dass er die Vorgaben zum Elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM) nach Kapitel 3.4.5 der Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage 24 der Vergabeunterlagen erfüllt. Der Bieter legt mit seinem Angebot eine schriftliche Bestätigung des Busdruckerherstellers gem. Anlage 27 der Vergabeunterlagen vor, dass die angebotenen Busdrucker die Funktionalität zum Elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM) nach Kapitel 3.4.5 der Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage 24 der Vergabeunterlagen erfüllen." Kapitel 3.4.5 der Leistungsbeschreibung lautet auszugsweise: "Elektronisches Fahrgeldmanagement (1) Der A hat ab dem Jahr 2011 ein System des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM) auf Basis der VDV-Stufe 2 der VDV-Kernapplikation eingeführt. Zeitkarten werden ab diesem Zeitraum sukzessive auf elektronische Fahrkarten mit einem Chip als Trägermedium umgestellt. Alternativ können mobile Endgeräte Trägermedium der Fahrtberechtigung sein. Perspektivisch plant der A die Einführung des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM) auf Basis der VDV-Stufe 3 der VDV-Kernapplikation, die eine automatische Fahrtenerfassung und Fahrpreisermittlung ohne aktive Handlung des Fahrgastes leistet. (2) Der AN wird die mit der Einführung des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM) auf Basis der VDV-Stufe 2 verbundenen Vorgaben des A umsetzen. Der AN verhält sich gegenüber Veränderungen und Innovationen beim Elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM), insbesondere der Einführung der VDV-Stufe 3, aufgeschlossen und kooperativ... Mit Schreiben vom 18.05.2015 beanstandete die Antragstellerin, dass der Einsatz von E-Ticket-fähigen Fahrscheindruckern gefordert werde, obwohl ausweislich der Leistungsbeschreibung das gesamte Fahrkartensortiment auf Papier auszugeben sei und ein Verkauf als E.Ticket nicht vorgesehen sei. Deshalb würden zur Erfüllung der Aufgaben Geräte ausreichen, die E-Tickets kontrollieren könnten. Die Beschaffung von E-Ticket-fähigen Druckern erfordere einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Auch sei eine Produktentscheidung vor Abgabe eines Angebots nicht möglich. Aus der Leistungsbeschreibung sei auch nicht klar, welche der Anforderungen aus der Anlage 24 umzusetzen seien. Gleichzeitig bat sie um eine angemessene Verlängerung der Angebotsfrist. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag rügte die Antragstellerin unvollständige, missverständliche und widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit der geforderten Verpflichtung zur Lieferung von Echtzeitdaten. Am Morgen des 19.05.2015 bat die Antragstellerin erneut um eine Verschiebung des Abgabetermins. Sie gab gleichwohl fristgerecht "unter Aufrechterhaltung unserer Rügen" ein Angebot ab, mit dem Hinweis, da es keinen feststehenden Druckerhersteller gebe, könne die Anlage F nicht ausgefüllt abgegeben werden. In der Liste der Anlagen gemäß § 9 Abs. 4 EG VOL/A hat die Antragstellerin dementsprechend die Position "Anlage F: Bestätigung über die Erfüllung der Funktionalität zum elektronischen Fahrgeldmanagement in den Busdruckern / Einstiegskontrollgeräten" gestrichen. Mit Schreiben vom 29.05.2015 antwortete die Antragsgegnerin zu 1 auf die in den Schreiben der Antragstellerin vom 18.05.2015 und 19.05.2015 enthaltenen Fragen und wies die darin enthaltenen Rügen zurück. Mit Vorabinformationsschreiben gemäß § 101a GWB vom 03.06.2015 teilte die Antragsgegnerin zu 1 der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot bereits in der ersten Wertungsstufe zwingend habe ausgeschlossen werden müssen, da der Nachweis der fachlichen und technischen Eignung durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Busdruckerherstellers gem. Anlage 27 der Vergabeunterlagen nicht erbracht worden sei und durch die Streichung der Anlage F im Angebotsschreiben eine unzulässige Änderung an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sei. Die Antragstellerin stellte daraufhin am 11.06.2015 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag mit der Begründung, ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Forderung nach einer Erklärung des Busdruckerherstellers sei schon deshalb unwirksam, weil sie nicht bereits in der Vergabebekanntmachung angefordert worden sei. Die entsprechende Forderung verstoße auch gegen § 7 Abs. 1 S. 1 VOL/A EG, weil sie nicht durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sei. Des weiteren liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB vor, weil zum einen die Ausführungsfrist für die Bieter zu kurz bemessen sei, um eTicket-fähige Busdrucker zu beschaffen und zum anderen eine Herstellerbestätigung in der geforderten Form unzumutbare Aufwendungen bereits während der Angebotsphase verlange. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 29.07.2015 teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sie erstmals in ihrem Nachprüfungsantrag eine unzureichende Bekanntmachung der geforderten Eignungsnachweise rüge, sei die Antragstellerin präkludiert, weil dieser vermeintliche Vergabeverstoß bereits aus der Bekanntmachung erkennbar gewesen sei. Die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB bestehe insoweit unabhängig davon, welche Fehlerfolge sich aus dem angenommenen Verstoß gegen Vergabevorschriften ergebe. Soweit die Antragstellerin rüge, dass die Forderung der Einreichung einer Herstellerbestätigung bei Angebotsabgabe wegen Übertragung eines ungerechtfertigten wirtschaftlichen Risikos inhaltlich unrechtmäßig sei, sei die Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgt; ihren Ausschluss habe die Antragstellerin innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt des Vorabinformationsschreibens ebenfalls rechtzeitig gerügt. Insoweit sei der Nachprüfungsantrag jedoch unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin sei zu Recht ausgeschlossen worden, weil ihm rechtmäßig geforderte Erklärungen und Nachweise gefehlt hätten. Die Forderung eines Eignungsnachweises durch Herstellerbescheinigung sei durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. In der entsprechenden Forderung liege auch keine unzulässige Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses auf den Auftragnehmer. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 05.08.2015 zugestellten Beschluss am 18.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, hinsichtlich des Einwandes einer unzureichenden Bekanntmachung des Eignungsnachweises "Busdruckerherstellererklärung" liege keine Präklusion vor, weil diesbezüglich überhaupt keine Rügeverpflichtung bestanden habe. Ein Bieter sei nur verpflichtet, solche Fehler in den Vergabeunterlagen zu rügen, die seine Chancen auf Erteilung des Zuschlags mindern könnten. Rechtsfolge einer formell unzureichenden Bekanntmachung von Eignungsnachweisen sei aber, dass solche Eignungsnachweise als überhaupt nicht gefordert gälten. Selbst wenn man gleichwohl eine Rügepflicht annehme, sei die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht präkludiert, weil sie den entsprechenden Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erst nach Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten habe erkennen können. Die Vorlage einer Erklärung der Busdruckerhersteller sei bereits formell nicht wirksam gefordert worden. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 VOL/A EG seien die vorzulegenden Eignungsnachweise bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben. In den Vergabeunterlagen dürften diese lediglich konkretisiert werden. Im vorliegenden Fall gebe die Formulierung in der Vergabebekanntmachung noch keinen Aufschluss über die konkret zu erfüllenden Anforderungen; diese ergäben sich vielmehr erst aus den Vergabeunterlagen. Für die Forderung nach einer Herstellererklärung gebe es auch keine Rechtsgrundlage; die zulässigen Eignungsnachweise in technischer Hinsicht seien in § 7 Abs. 3 VOL/A EG abschließend aufgelistet. Die Herstellererklärung sei auch nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VOL/A EG), nachdem der Verkauf von eTickets nicht Leistungsgegenstand sei. Es sei vielmehr völlig ausreichend, dass die Auftragnehmer über geeignete Kontrollgeräte für eTickets verfügten; hierfür bedürfe es keines Druckers. Die Forderung einer Herstellerbestätigung verstoße auch gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB. Die vorgegebene Ausführungsfrist zwischen Zuschlagserteilung Mitte Juni 2015 und Vertragsbeginn 13.12.2015 sei unangemessen kurz. Die Beschaffung der geforderten Geräte würde mindestens 8 Monate in Anspruch nehmen. Der Bieter wäre danach gezwungen, bereits vor Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung eine verbindliche Beschaffung der Geräte einzuleiten und damit Aufwendungen zu tätigen, die die bloße Ausarbeitung und Einreichung eines Angebots erheblich überstiegen. Angesichts der technischen Komplexität und des mit der Planung verbundenen Aufwandes verlangten die herstellenden Unternehmen bereits für die Erstellung eines entsprechenden Angebots Kosten in Höhe von ca. 40.000 €. Dazu komme, dass sich angesichts einer Auftragsdauer von nur 2 Jahren die zu beschaffenden Systeme auch in dieser Frist nicht amortisieren könnten. Deshalb hätten vorliegend nur solche Bieter ausschreibungskonform und wirtschaftlich anbieten können, die bereits zuvor über entsprechende Busdrucker verfügten. Andere Unternehmen würden hierdurch faktisch von der Teilnahme am Vergabeverfahren abgehalten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen halten den Nachprüfungsantrag insgesamt für unzulässig. Die am 18./19.05.2015 erhobenen Rügen gegen die Ausgestaltung des Verfahrens und die auf die technische Fahrzeugausstattung bezogenen Anforderungen seien nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB erfolgt. Die Antragstellerin habe diese angeblichen Verstöße deutlich vor dem Ende der Angebotsfrist am 19.05.2015 erkannt. Sowohl die angebliche Unangemessenheit der von den Antragsgegnerinnen gestellten Anforderungen an die Technik und die entsprechenden Nachweise als auch die angeblich zu kurzen Fristen für deren Erfüllung seien bereits bei erstmaliger Durchsicht der Vergabeunterlagen erkennbar gewesen und hätten der Antragstellerin ins Auge springen müssen. Alle Anforderungen einschließlich der Fristen seien in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig benannt. Dazu komme, dass die Antragstellerin wegen ihrer Konzernverbundenheit mit dem Bestandsunternehmen (es bestehe Personenidentität in der Geschäftsleitung sowie in der operativen Tätigkeit) unmittelbar Kenntnis von den Vorgaben gehabt habe. Der Einsatz von Geräten entsprechend den Vorgaben der jetzt streitgegenständlichen Ausschreibung sei auch bereits Bestandteil des derzeit bestehenden Verkehrs.Service.Vertrags mit dem Bestandsunternehmen, der B gesellschaft mbH und Co. KG. Dieses Unternehmen sei seiner entsprechenden Verpflichtung bisher nicht nachgekommen und daher von den Antragsgegnerinnen entsprechend gemahnt worden, wobei die zweite Mahnung an den Mitarbeiter C gerichtet gewesen sei, der nach Angaben der Antragstellerin auch im hiesigen Vergabeverfahren mit der Angebotserstellung betraut gewesen sei. Angesichts dieser Umstände sei von einer Kenntnis der Antragstellerin bereits Mitte April 2015 auszugehen; zumindest habe sie sich einer Erkenntnis mutwillig verschlossen. Die Rüge sei daher auch bei großzügiger Betrachtung nicht mehr "unverzüglich" erhoben worden. Durch die in Ziff. 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe gesetzte Frist sei die Antragstellerin auch nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Rüge hingewiesen worden. Den Einwand der unzureichenden Bekanntmachung von Eignungsanforderungen habe die Vergabekammer zu Recht wegen gänzlich fehlender Rüge für unzulässig gehalten. Die Antragstellerin sei auch nicht antragsbefugt, weil ihr durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße jedenfalls kein Schaden drohe. Die Antragstellerin hätte auch bei unterbliebenem Ausschluss nicht vor den beiden bestplatzierten Bietern gelegen. Der Nachprüfungsantrag sei auch unbegründet. Die beanstandeten Vorgaben seien formell und materiell rechtmäßig gefordert worden. Die angeforderte Herstellerbestätigung sei bereits in der Bekanntmachung angegeben und in den Vergabeunterlagen lediglich konkretisiert worden. Die technischen Anforderungen an die Fahrzeugausstattung unterlägen dem Ermessen des Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf zu definieren und die aus seiner Sicht notwendigen Anforderungen festzulegen. Die technischen Anforderungen an die EFM.Geräteinfrastruktur und die Forderung nach Einreichung der Herstellerbestätigung seien weder unverhältnismäßig noch sachfremd. Es solle dadurch der verbundweit geltende Standard bzgldes EFM gewährleistet werden. Für eine verbundweite Verwaltung des E.Ticketing bedürfe es des Einsatzes einer standardisierten Geräteinfrastruktur, die in der Lage sein müsse, täglich eine Kommunikation mit dem zentralen Hintergrundsystem des A aufzunehmen, um die dort vorhandene "Aktionsliste" über Kaufvorgänge im Onlinevertrieb zu laden; die einzusetzenden Geräte müssten in der Lage sein, dem Kunden eine andernorts (online) erworbene Fahrtberechtigung "auszuliefern". Diese Funktionsweise entspreche der Ausbauvariante 2 des auf der Kernapplikation des VDV beruhenden Systemstandards. Sofern unter Ziff. 7.4. der Anlage 24 der Vergabeunterlagen von der Einsetzbarkeit der Hard- und Software für ein zukünftiges elektronisches Fahrgeldmanagement gem. VDV- Kernapplikation Stufe 3 die Rede sei, habe dies ersichtlich nur eine zukünftige Kompatibilität der im jetzigen Auftrag zu verwendenden Geräte mit dem vorgenannten Standard sichern sollen. Die Forderung habe auch keine diskriminierende Wirkung. Selbst wenn einige auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu 1) tätige Verkehrsunternehmen bereits entsprechende Geräte beschafft hätten, so sei ein solcher Unterschied in den Wettbewerbsvoraussetzungen hinzunehmen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wäre aber auch Bietern ohne bereits vorhandene Ausstattung mit den geforderten eTicket-Geräten die Beschaffung dieser technischen Ausstattung innerhalb der vorgesehenen Ausführungsfrist möglich gewesen. Die Antragsgegnerinnen seien auch berechtigt gewesen, eine entsprechende Herstellererklärung zu verlangen, anstatt sich mit einer Eigenerklärung der Bieter zu begnügen. Dies diene dem - auch im Wohle der Allgemeinheit liegenden - Interesse an einer reibungslosen Beschaffung der streitgegenständlichen Verkehrsleistungen und insbesondere einer funktionierenden Umsetzung der Vorgaben für das elektronische Fahrgeldmanagement. Eine Eigenerklärung der Bieter sei für die Gewährleistung der unbedingt einzuhaltenden technischen Anforderungen nicht ausreichend gewesen. Die Antragstellerin sei zudem auch wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. § 19 Abs. 3 lit. d VOL/A EG auszuschließen. Zum einen habe sie im Vordruck "Angebotsabgabe" die Angabe über die Anlage F handschriftlich gestrichen; zum an- deren habe sie durch die ausdrückliche Nichtabgabe der Anlage F deutlich gemacht, kein den inhaltlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechendes Ange- bot abgeben zu wollen. Die Frist zwischen Zuschlag und Leistungsbeginn sei auch nicht unangemessen kurz gewesen. Auch den antragstellerseits vorgelegten E-Mails dreier Gerätehersteller lasse sich nicht entnehmen, dass die konkreten streitgegenständlichen Anforderungen nicht innerhalb der antragsgegnerseits gesetzten Ausführungsfristen erfüllbar gewesen wären. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über den in § 118 Abs. 1 S. 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus ist nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 118 Abs. 2 GWB ist der Antrag abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. 1) Dabei war im vorliegenden Fall zunächst zu berücksichtigen, dass die - nach §§ 116, 117 GWB zulässige - sofortige Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der bis zum 16.09.2015 eingegangenen Schriftsätze nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. a) Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages. aa) Allerdings ist die Antragstellerin nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse an dem Auftrag bekundet. Sie hat auch dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht. An diese Darlegung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. (vgl. Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB.Vergaberecht, 3. Aufl., § 107 Rdnr. 50 ff). Die behauptete Rechtsbeeinträchtigung ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Ausschluss der Antragstellerin. Dass die Antragstellerin bei einer Wertung ihres Angebots hinter den beiden bestplatzierten Bietern liegen würde, schließt die Möglichkeit eines Schadens nicht völlig aus, weil die von ihr gerügten Verstöße theoretisch dazu führen könnten, dass das Verfahren nicht in der von den Antragsgegnerinnen vorgesehenen Art und Weise zum Abschluss gebracht werden kann, sondern zumindest modifiziert werden müsste, so dass die Antragstellerin eine zweite Chance erhalten könnte. bb) Hinsichtlich der erstmals mit dem Nachprüfungsantrag erhobenen Rüge, die Erklärung des Busdruckerherstellers sei bereits in formaler Hinsicht nicht wirksam gefordert worden, dürfte die Antragstellerin aus den von der Vergabekammer dargelegten Gründen nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 GWB präkludiert sein. (1) Wenn die Antragstellerin rügt, die verlangte Erklärung sei entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 VOL/A EG nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so beruft sie sich damit auf einen Verstoß gegen Vergabevorschriften. Diese müssen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes innerhalb der in § 107 Abs. 3 GWB festgelegten Fristen gerügt werden, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den etwaigen Fehler zu korrigieren und dadurch möglicherweise aufwendige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Wiese in: Kulartz/Kus/Portz aaO, § 107 Rdnr. 73). Dieser Normzweck greift vorliegend ohne Weiteres ein. Es liegt hier keine Fallgruppe vor, bei dem ausnahmsweise auf eine Rüge verzichtet werden kann (vgl. dazu im Einzelnen etwa Wiese aaO Rdnr. 132 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem antragstellerseits zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.11.2012, VII-Verg 8/12. Zwar hat das OLG Düsseldorf dort zutreffend festgestellt, dass der Ausschluss eines Bieters nicht auf das Fehlen von Eignungsnachweisen gestützt werden kann, die nicht wirksam gefordert worden sind. Diese Entscheidung verhält sich aber in keiner Weise zu dem Erfordernis einer rechtzeitigen Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB. Denn dort ging es nicht - wie vorliegend - um einen Ausschluss des Antragstellers wegen Nichtbeibringung eines unwirksam geforderten Nachweises, sondern darum, ob die Vergabestelle die dortige Beigeladene hätte ausschließen müssen, weil diese einen solchen Nachweis nicht erbracht hatte. (2) Der vermeintliche Verstoß ergab sich unmittelbar aus der Vergabebekanntmachung, zumindest aber aus den Vergabeunterlagen, welche die genaue Ausgestaltung der geforderten Erklärung enthielten. Es spricht viel dafür, dass er auch für die Antragstellerin erkennbar war. Zwar beschränkt sich das Merkmal der Erkennbarkeit nicht auf die Kenntnis der den Verstoß begründenden Tatsachen, sondern erfordert auch deren rechtliche Beurteilung. Allerdings ist von einem Unternehmen, dass an einem EU.weiten Verfahren teilnimmt, zu erwarten, dass es nicht nur die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen sorgfältig liest, sondern auch den Text der einschlägigen Verfahrensordnung zur Kenntnis nimmt (Wiese aaO. § 107 Rdnr. 112; Summa in: Heiermann/Zeiss, juris-PK-Vergaberecht, 4. Aufl., § 107 GWB Rdnr. 261). Die Notwendigkeit, geforderte Eignungsnachweise bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, ergibt sich hier unmittelbar aus § 7 Abs. 5 VOL/A EG. Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil die entsprechende Rüge jedenfalls unbegründet ist (s. unten unter b) aa) cc) Die weiteren Rügen betreffend die materielle Zulässigkeit der Anforderung einer Herstellerbescheinigung, die einen aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Sachverhalt betreffen, sind zwar noch vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe und damit innerhalb der Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB erhoben worden. Auch hinsichtlich angeblicher Verstöße, die sich aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, gilt jedoch zusätzlich das Gebot der unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB (Wiese in: Kulartz/Kus/Portz aaO § 107 Rdnr. 108). Eine am 18. Mai erstmals erhobene Rüge gegen einen bereits im April erkannten Verstoß wäre jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Ob sich aus der bisherigen Korrespondenz zwischen den Antragsgegnerinnen und dem Bestandsunternehmen betreffend die Ausstattung von Busdruckern sowie der engen persönlichen Verflechtung zwischen dem Bestandsunternehmen und der Antragstellerin tatsächlich, wie die Antragsgegnerinnen meinen, bereits ergibt, dass die Antragstellerin positiv wusste, welche Auswirkungen die von den Antragsgegnerinnen geforderte Erklärung haben würde, kann jedoch letztendlich ebenso dahingestellt werden wie die Frage, ob das Erfordernis einer "unverzüglichen Rüge" nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 28.1.2010 in den Rechtsachen C-406/08 und C-456/08 noch als europarechts.konform anzusehen ist. Denn der Nachprüfungsantrag erscheint jedenfalls unbegründet. b) Das Angebot der Antragstellerin ist zu Recht gem. § 19 Abs. 3 lit. a VOL/A EG ausgeschlossen worden, weil ihm der geforderten Nachweis gem. Anlage 27 nicht bei. lag. Die Forderung dieses Nachweises begegnet keinen Bedenken. aa) Der Nachweis ist nach § 7 Abs. 5 VOL/A EG formell ordnungsgemäß angefordert worden. In der Vergabebekanntmachung heißt es unter Ziff. III.2.3) - Technische Leistungsfähigkeit - am Ende: "Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorgaben zum Elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM) erfüllt und legt zusätzlich eine Bescheinigung des Busdruckerherstellers vor. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen." Damit ging aus der Vergabebekanntmachung bereits eindeutig hervor, dass der Bieter eine Herstellerbescheinigung zum Beleg dafür würde beibringen müssen, dass er die Vorgaben zum Elektronischen Fahrgeldmanagement erfülle, und er nur mit einer solchen Herstellerbescheinigung ein berücksichtigungsfähiges Angebot würde abgeben können. Die Fallgestaltung ist daher in keiner Weise vergleichbar mit den klägerseits angeführten Entscheidungen des Senats vom 15.07.2008, 11 Verg 4/08 sowie des OLG Düsseldorf vom 28.11.2012, VII-Verg 8/12. Die konkrete Ausgestaltung der geforderten Erklärung - deren Text im übrigen nur unwesentlich mehr enthält als die Vergabebekanntmachung - durfte ohne Weiteres den Vergabeunterlagen überlassen werden. Auch zu den "Vorgaben zum Elektronischen Fahrgeldmanagement" selbst musste die Bekanntmachung keine näheren Ausführungen enthalten, da es sich hierbei um einen Teil des Auftragsgegenstandes handelt, hinsichtlich dessen bereits in dem nach § 15 VOL/A EG zu verwendenden Formular in der Bekanntmachung nur eine Kurzbeschreibung vorgesehen ist. bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerinnen hinsichtlich dieser Anforderung nicht entsprechend § 7 Abs. 1 VOL/A EG mit einer Eigenerklärung des Bieters begnügten, sondern eine Herstellerbescheinigung verlangten. Dies ist vorliegend durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter B II 1 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde rügt, die Anforderung eines Busdruckers sei schon deshalb nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, weil nicht alle geforderten Funktionen (wie etwa Druckfunktion, Erfüllung der Anforderungen der VDV-Stufe 3) tatsächlich erforderlich seien, verkennt sie, dass die in Anlage 24 aufgeführten "Anforderungen an Busverkehrsunternehmen durch das Elektronische Fahrgeldmanagement" nach § 3.4.5 Abs. 3 der Leistungsbeschreibung gerade Teil des Auftragsgegenstandes ist. Die Einwände der Antragstellerin betreffen die Frage, ob die Antragsgegnerinnen materiell berechtigt waren, den Einsatz von Busdruckern gem. Anlage 24 zu verlangen (s. dazu unten dd) § 7 Abs. 1 VOL/A EG betrifft hingegen die Frage, ob - ausgehend von dem auftragsgegnerseits definierten Beschaffungsgegenstand - die Antragsgegnerinnen sich entsprechend dem Grundsatz in § 7 Abs. 1 Satz 2 mit einer Eigenerklärung der Bieter hätten begnügen müssen, oder ob sie berechtigt waren, einen anderen Nachweis (hier: Herstellerbescheinigung) zu verlangen. Die Antragsgegnerinnen haben die Anforderung der Herstellerbescheinigung auf Seite 7/8 des Vergabevermerks gem. § 7 Abs. 1 S. 3 ausführlich begründet. Dort heißt es: "Durch den speziellen Nachweis zur technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben zum Elektronischen Fahrgeldmanagement soll sichergestellt werden, dass der Bieter seine vertraglichen Pflichten zum Elektronischen Fahrgeldmanagement (EFM) nach Kapitel 3.4.5 der Leistungsbeschreibung i. V. m. Anlage 24 der Vergabeunterlagen uneingeschränkt erfüllen kann. Der Einsatz standardkonformer Geräteinfrastruktur (VDV-KA Standard) gemäß der Beschreibung in Anlage 24 der Vergabeunterlagen ist für das EFM des A von grundlegender Bedeutung. Damit wird sichergestellt, dass über den zentralen Onlinevertrieb (A.TicketShop) vertriebene elektronische Fahrscheine ("E-Tickets") an allen Akzeptanz- und Kontrollgeräten ausgegeben werden können und eine automatisierte räumliche und zeitliche Gültigkeitskontrolle aller E-Tickets mit Prüfung gegen die Sperrliste durchgeführt werden kann. Der A steht selbst in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Erzielung von Fahrgeldeinnahmen (vgl. Ziffer 5.1 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsbeschreibung) und beabsichtigt, während der Laufzeit des vorliegend zu vergebenden VSV sämtliche Zeitkarten auf eTickets umzustellen (bis zum Schuljahreswechsel 2016 werden alle ...-Cards (d. h. Jahreskarten für Schülerinnen und Schüler) wie auch ein Großteil der Wochen- und Monatskarten auf E-Tickets umgestellt sein). Zur flächendeckenden Implementierung und erfolgreichen Umsetzung des E-Ticket-Systems ist die Verwendung kompatibler Technik sicherzustellen. Nachdem der A bereits seit dem Jahr 2012 ein System des EFM auf Basis des deutschlandweiten Standards der VDV-Stufe 2 der VDV-Kernapplikation produktiv betreibt und auch weitere Verkehrsverbünde in Deutschland ebenfalls diesen Standard verwenden, stellt die Erfüllung dieser Anforderung die Bieter zudem nicht vor unzumutbare Hürden. Dies gilt umso mehr, als dass es mehrere Hersteller gibt, die die geforderten Geräte anbieten und die darüber hinaus z. T. in Kooperation mit dem Auftraggeber (bzw. der D) sogar umfangreiche System lösungen für im Bereich des A tätige Verkehrsunternehmen anbieten, so dass eine zügige Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software für jedes an der Auftragsdurchführung interessierte Unternehmen ohne weiteres möglich ist. Obgleich sich der in § 7 Absatz 1 Satz 2 EG VOL/A aufgestellte Grundsatz der Nachweiserbringung mittels Eigenerklärungen bei Vergaben des A grundsätzlich bewährt hat (Entbürokratisierung; Reduzierung des Risikos, Bieter wegen fehlender Unterlagen ausschließen zu müssen), soll mit der zusätzlich zur Eigenerklärung vorzulegenden Bestätigung des Geräteherstellers sichergestellt werden, dass die Vorgaben zum EFM durch den künftigen Auftragnehmer auch tatsächlich erfüllt werden können, auch vor dem Hintergrund der zum Teil in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten einzelner Auftragnehmer bei der Umsetzung des E-Ticket-Systems. Nachdem gewissermaßen die Einführungsphase für das EFM nun mit weitreichender Umstellung des Zeitkartensortiments auf EFM/E-Tickets im A abgeschlossen ist, ist insbesondere das wirtschaftliche Risiko einer fehlenden bzwfehlerhaften Kontrolle der elektronischen Fahrtberechtigungen derart hoch, dass dies hinter dem oben beschriebenen Vereinfachungsinteresse zurücktreten muss. Da das Einnahmerisiko beim Bruttovertrag (vgl. Ziffer 13) vollständig beim Auftraggeber verbleibt, kann hier nicht mehr nur auf eine Eigenerklärung der Bieter vertraut werden, da diese als primär Verkehrs- bzw. Fahrleistungen erbringende Unternehmen die technischen Grenzen und Möglichkeiten der von ihnen eingesetzten Geräte ggfnicht immer vollständig überblicken und sich hier ggfauch nur auf unverbindliche Versprechungen eines Vertriebsmitarbeiters eines Herstellers stützen könnten. Angesichts der Bedeutung eines funktionierenden EFM-Systems für das ÖPNV-Gesamtsystem (wirtschaftlich und betrieblich.technisch) scheidet daher eine Beschränkung auf Eigenerklärungen der Bieter bzwauf die ggfbei einschlägigen Leistungsstörungen möglichen (Ersatz. ) Ansprüche vorliegend aus." Die Antragsgegnerinnen haben damit dargelegt, dass der Einsatz standardkonformer Geräteinfrastruktur für die Ausgabe und Kontrolle elektronischer Fahrscheine von grundlegender Bedeutung sei und dass durch die Bestätigung des Geräteherstellers sichergestellt werden solle, dass die Vorgaben des EFM durch den künftigen Auftraggeber auch tatsächlich erfüllt werden. Dies ist zur Rechtfertigung der Anforderung ohne weiteres ausreichend. Bei der verlangten Ausstattung handelt es sich um ein besonderes elektronisches Gerät, dessen Funktionsweise nicht in die Kernkompetenz der meisten potentiellen Bieter fällt. Eine Eigenerklärung hätte daher keinerlei fachliche Grundlage. Das zeigt sich gerade am Beispiel der Antragstellerin, die einerseits eine entsprechende Eigenerklärung abgegeben hat, andererseits aber im Verfahren ausdrücklich vorträgt, die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen zu können bzwzu wollen. Im Hinblick auf die im Vergabevermerk dargestellte Bedeutung des EFM ist es daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Funktion des Busdruckers von vorneherein über die Hersteller rückversichern wollten und nicht lediglich auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den bezugschlagten Bieter im Falle nicht ausreichender Funktionalität zurückgreifen wollten. cc) Die Forderung einer Herstellerbescheinigung ist auch nach § 7 Abs. 3 VOL/A EG zulässig. Zwar geht die h. M. im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 10.5.2012, C- 368/10, wonach die Punkte, auf deren Grundlage der öffentliche Auftraggeber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter bewerten und überprüfen kann, in Art. 48 der Richtlinie 2004/18/EG abschließend aufgeführt sind (zitiert nach juris, Rdnr. 105,), davon aus, dass - entgegen der Auffassung der Vergabekammer - hinsichtlich der fachlichen und technischen Eignung des Bieters lediglich die in § 7 Abs. 3 VOL/A EG aufgelisteten Nachweise gefordert werden dürfen, allenfalls ergänzt um die weiter in Art 48 der Richtlinie 2004/18 aufgeführten Punkte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2014 - VII-Verg 28/13,-, juris Rdnr. 28; Hausmann/v. Hoff in: Kulartz/Marx/Portz/ Prieß, Kommentar zur VOL/A, 3. Aufl., § 7 EG Rdnr. 44f; Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl., § 7 EG Rdnr. 54; Mutschler-Siebert in: Heiermann/Zeiss, jurisPK.Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 7 EG VOL/A 2009 Rdnr. 18). Allerdings kann nach § 7 Abs. 3 lit. b VOL/A EG ein Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung gefordert werden. Auch wenn hier nur von einer "Beschreibung" die Rede ist, so betrifft dieser Absatz insgesamt die technische Leistungsfähigkeit des Bieters, also das Vorhandensein der für die Durchführung des konkreten Auftrags erforderlichen Maschinen, Werkzeuge etc. Benötigt der Bieter für die Herrichtung oder den Betrieb seiner technischen Ausrüstung beispielsweise eine behördliche Genehmigung, so ist er nur bei Vorliegen dieser Genehmigung leistungsfähig, so dass auch die Vorlage einer solchen Genehmigung gefordert werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2003, VII-Verg 26/03 -zitiert nach juris Rdnr. 13; dem folgend Hausmann/v.Hoff aaO Rdnr. 54; Mutschler-Siebert aaO Rdnr. 27). Auch die Frage, ob der Bieter tatsächlich über ein Einstiegskontrollgerät / Busdrucker verfügt, welches sämtliche als Leistungsgegenstand geforderten Funktionalitäten aufweist, betrifft den Kernbereich der tatsächlichen technischen Leistungsfähigkeit, so dass über die bloße "Beschreibung" hinaus ein Nachweis für das tatsächliche Vorhandensein gefordert werden kann. Dass eine solche über den (insoweit mit Art. 48 Abs. 2 lit c) der Richtlinie 2004/18 übereinstimmenden) Wortlaut von § 7 Abs. 3 lit b VOL/A EG hinausgehende Auslegung auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/18 grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C - 368/10, worin der EuGH ausdrücklich geprüft hat, ob der dort verlangte Eignungsnachweis einer der in der Richtlinie ausdrücklich erwähnten Anforderungen gleichgestellt werden könne (a.a.O. Rn. 107). dd) Soweit die Antragstellerin rügt, die antragsgegnerseits in Anlage 24 gestellten Anforderungen gingen weit über den Auftragsgegenstand hinaus, ist zu bemerken, dass es grundsätzlich Sache des Auftraggebers ist, seinen Beschaffungsbedarf zu definieren. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann ein Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft. Er darf sich dabei nur nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt. Der öffentliche Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012, VII-Verg 10/12, NZBau 2012, 785, zitiert nach juris, Rn. 41 ff; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 Verg 2/14 -, Rn. 47, juris). Dass die Antragsgegnerinnen die technischen Voraussetzungen dafür verlangen, um innerhalb des Verkehrsverbundes der Antragsgegnerin zu 1) einen einheitlichen, jederzeit weiter ausbaufähigen Standard für das e.ticketing zu schaffen, der dem Standard des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen VDV und damit demjenigen anderer deutscher Verkehrsverbünde entspricht, ist ohne weiteres nachvollziehbar; sachfremde oder gar willkürliche Erwägungen sind nicht erkennbar. Abweichende Angebote, die möglicherweise günstigere Alternativprodukte vorsehen, könnten nur - soweit zulässig - als Nebenangebote Berücksichtigung finden. Solche sind vorliegend jedoch ausdrücklich nicht zugelassen. ee) Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Anforderungen der Antragsgegnerinnen die Antragstellerin diskriminiert und damit das Wettbewerbsgebot des § 97 GWB verletzt wird. (1) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine Bevorzugung von Bietern, die bereits über entsprechend ausgestattete Busdrucker verfügen. Dass einzelne Bieter unterschiedliche Eignung und Leistungsfähigkeit besitzen, die sich auch in unterschiedlichem Know How oder unterschiedlicher technischer Ausstattung äußert, führt noch nicht zu einer wettbewerbswidrigen Diskriminierung von schlechter ausgestatteten Wettbewerbern (vgl. Kus in Kulartz/Kus/Portz aaO § 97 Rdnr. 36). Es ist nicht dargetan und auch aus den vorliegenden Vergabeakten nicht ersichtlich, dass die Ausschreibung seitens der Antragsgegnerinnen in einer Weise ausgestaltet worden wäre, dass dadurch gezielt bestimmte Wettbewerber bevorzugt werden. (2) Ob eine wettbewerbswidrige Diskriminierung dann vorliegen würde, wenn die Antragstellerin - und andere, noch nicht über solche Geräte verfügende Unternehmen - tatsächlich, wie die Antragstellerin geltend macht, bereits für die Erstellung eines Angebotes für einen alle gewünschten Funktionalitäten erfüllenden Busdrucker einen Betrag von 40.000 Euro hätte aufwenden müssen und es im Übrigen unmöglich wäre, innerhalb der zwischen einer möglichen Zuschlagserteilung und dem Vertragsbeginn zur Verfügung stehenden Zeit einen entsprechenden Busdrucker zu beschaffen, kann offen bleiben, da aus dem Vortrag der Antragstellerin und der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, dass diese - von den Antragsgegnerinnen bestrittenen - Behauptungen den Tatsachen entsprechen. Die Antragsgegnerinnen haben vor der Vergabekammer unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechende Geräte im Tarifgebiet der Antragsgegnerin zu 1) bereits aktuell im Einsatz sind, und dass es mindestens vier - namentlich benannte - Hersteller gebe, die in der Lage seien, diese Geräte herzustellen - sei es separat oder im Wege der Nachrüstung zu bereits vorhandenen Busdruckern. Auch aus der als Anlage Ast 12.14 (Bl. 263ff der Vergabekammerakten) vorgelegten (im Laufe des Nachprüfungsverfahren getätigten) E.Mail.Korrespondenz der Antragstellerin mit drei potentiellen Busdrucker.Herstellern ergibt sich nicht, dass die Beschaffung der konkret geforderten Geräte zwangsläufig mindestens acht Monate in Anspruch nehmen würde. Die Anfragen sind allgemein und abstrakt gehalten und lassen nicht erkennen, dass den Druckerherstellern konkret die Anlage Ast 24 vorgelegt worden war. Soweit in einem Schreiben davon die Rede ist, allein die Erstellung eines Pflichtenheftes dauere 8.12 Wochen, hat bereits die Vergabekammer in ihrem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerinnen angeboten hatten, den Bietern abrufbare Rahmen.Lastenhefte zur Verfügung zu stellen (S. 21 der Leistungsbeschreibung). Weshalb sich aus dem mit dem Nachprüfungsantrag als Anlage Ast 10 vorgelegten "Richtpreisangebot" an die Muttergesellschaft der Antragstellerin (Bl. 49 der Vergabekammerakten) ergeben soll, dass allein die Einholung eines Angebotes einen Kostenaufwand von rund 40.000 Euro erfordere, erschließt sich dem Senat nicht. Dieser Betrag wird für "Projektleistungen" in Ansatz gebracht, ist also Teil der Vergütung für die von dem Unternehmen im Beauftragungsfall zu erbringenden Leistungen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Antragstellerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der Ausschreibungsfrist von gut sechs Wochen die zu ihrer eigenen Kalkulation erforderlichen Angebote von Busdruckerherstellern - zumindest in Form eines Richtpreisangebotes - einzuholen und eine Konformitätserklärung gem. Anlage 27 vorzulegen. Dass sie ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters C (Bl. 23 d.A.) erst wenige Tage vor Ablauf der Abgabefrist die Tragweite der gestellten Anforderungen erkannt hatte, führt nicht dazu, dass die Anforderungen selbst als unbillig oder diskriminierend angesehen werden können. 2) Im Rahmen der nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gebotenen Interessenabwägung war neben der geringen Erfolgsaussicht der Beschwerde weiter zu berücksichtigen, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer sofortigen Auftragserteilung besteht, um die gegenständlichen Verkehrsleistungen nach dem Fahrplanwechsel Mitte Dezember sicher stellen zu können, und dass angesichts des Umstandes, dass zwei Bieter günstigere Gebote abgegeben haben, die Aussicht der Antragstellerin, bei Wertung ihres Angebotes - auch im Falle einer Neuwertung aller Angebote - den Zuschlag zu erhalten, eher gering erscheinen.