Urteil
3 U 119/13
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für ein wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben sind unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig (§§677,683,670 BGB).
• Ein Abschlussschreiben ist erforderlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist keine hinreichende Gelegenheit zur freiwilligen Abschlusserklärung gegeben hat.
• Als angemessene Wartefrist gelten regelmäßig etwa zwei Wochen ab der entscheidungserläuterten Widerspruchsverhandlung oder ab Zustellung des Widerspruchsurteils; die Antwortfrist kann kürzer sein und im Einzelfall angemessen bleiben.
• Die Gebührenhöhe bemisst sich in der Regel nach Nr. 2300 VV RVG; für Abschlussschreiben ist üblicherweise eine 0,8-fache Geschäftsgebühr angemessen, nur in Ausnahmefällen ist Nr. 2302 (0,3) anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Gebührenbemessung für wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben • Kosten für ein wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben sind unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig (§§677,683,670 BGB). • Ein Abschlussschreiben ist erforderlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist keine hinreichende Gelegenheit zur freiwilligen Abschlusserklärung gegeben hat. • Als angemessene Wartefrist gelten regelmäßig etwa zwei Wochen ab der entscheidungserläuterten Widerspruchsverhandlung oder ab Zustellung des Widerspruchsurteils; die Antwortfrist kann kürzer sein und im Einzelfall angemessen bleiben. • Die Gebührenhöhe bemisst sich in der Regel nach Nr. 2300 VV RVG; für Abschlussschreiben ist üblicherweise eine 0,8-fache Geschäftsgebühr angemessen, nur in Ausnahmefällen ist Nr. 2302 (0,3) anzuwenden. Die Klägerin forderte die Beklagte nach Bestätigung einer einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und sandte am 28. Januar 2013 ein Abschlussschreiben mit Antwortfrist bis 7. Februar 2013. Die Beklagte erkannte fünf von sieben Unterlassungsansprüchen an, legte aber für zwei Ansprüche Berufung ein und verweigerte die Zahlung der geltend gemachten Kosten in Höhe von €2.841,00. Die Klägerin klagte auf Ersatz dieser Kosten; das Landgericht sprach im ersten Urteil €1.756,00 zu. Beide Parteien legten Berufung ein. Streitgegenstand war, ob das Abschlussschreiben erforderlich war, ob die gesetzten Warte- und Antwortfristen angemessen waren und welche Geschäftsgebühr (0,3; 0,8 oder 1,3) anzusetzen ist. • Anspruchsgrundlage und Erforderlichkeit: Der Erstattungsanspruch beruht auf den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677,683 BGB) i.V.m. §670 BGB, wonach nur solche Kosten ersetzt werden, die der Gläubiger den Umständen nach für erforderlich halten durfte. • Wartefrist (Bedenkfrist): Der Gläubiger muss dem Schuldner vor Versendung eines kostenträchtigen Abschlussschreibens eine angemessene Wartefrist einräumen, damit dieser von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben kann. Der Senat hält im Regelfall zwei Wochen für ausreichend; hier lagen mindestens 17 Tage nach Zustellung des landgerichtlichen Widerspruchsurteils vor, was unter den gegebenen Umständen angemessen war. • Antwortfrist (Reaktionsfrist): Die vom Gläubiger gesetzte Antwortfrist muss angemessen sein. Obwohl die Klägerin eine Antwortfrist von 10 Tagen setzte, war diese im konkreten Fall nicht zu kurz, weil die Beklagte auf Grundlage der bereits erörterten Sach- und Rechtslage nicht mehr Zeit benötigt hätte. • Zeitpunkt der Fristberechnung: Es genügt nicht, die Wartefrist bis zum Ablauf der Berufungsfrist zu erstrecken. Das Interesse der Gläubigerin an rascher Rechtssicherheit und Vermeidung von Verjährungsrisiken (z.B. §204 BGB, §11 UWG, §945 ZPO) rechtfertigt eine frühere Anfrage. • Gebührenbemessung: Für Abschlussschreiben ist regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG maßgeblich. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ist eine 0,8-fache Gebühr angemessen. Ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG liegt nur bei fehlendem Bedarf an weiterer rechtlicher Prüfung vor; das war hier nicht der Fall. • Anwendung der Rechtsprechung: Der Senat folgt der BGH-Rechtsprechung und der überwiegenden Instanzrechtsprechung, wonach zumeist eine 0,8-fache Gebühr anzusetzen ist; die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Rechtsprechung des BGH als auch divergierende Instanzentscheidungen. • Kosten- und Zinsentscheidung: Die Beklagte ist zur Erstattung der nach §670 BGB ersatzfähigen Kosten in Höhe von €1.756,00 sowie der Zinsen nach §§288 Abs.1,291 BGB verpflichtet; die höheren geltend gemachten Kosten sind nicht begründet. • Verfahrensrechtliches: Die Berufungen waren zulässig, aber unbegründet; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§543 ZPO). Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von €1.756,00 zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu ersetzen, weil das Schreiben nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist erforderlich war und einer weiteren rechtlichen Prüfung nicht enthob. Eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist für das vorgelegte Abschlussschreiben angemessen; eine 1,3-fache Gebühr ist nicht gerechtfertigt und die Annahme eines Schreibens einfacher Art (0,3) ist hier nicht gegeben. Die Kosten der Berufung werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen.