Beschluss
7 UF 150/13
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei anonymer Kindesabgabe besteht ein konkreter Interessenkonflikt zwischen Betreiberin der Abgabestelle und dem Kind, der die Bestellung einer unabhängigen, berufsmäßigen Vormünderin rechtfertigen kann.
• Eine vorläufige Bestellung als Vormund mittels einstweiliger Anordnung begründet noch keine abschließende Auswahl; die endgültige Auswahl ist nach Anhörung des Jugendamtes zu treffen (§ 1779 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
• Die Beschwerdeberechtigung des zunächst bestellten Vormunds ist nur gegeben, soweit durch den angefochtenen Beschluss in seine rechtliche Stellung eingegriffen wird.
• Die ehrenamtliche Vormundschaft hat Vorrang vor der Amtsvormundschaft nur, wenn die betreffende Person als geeignet erscheint (§ 1791b BGB).
Entscheidungsgründe
Unabhängige Vormundbestellung bei anonymer Kindesabgabe (Babyklappe) • Bei anonymer Kindesabgabe besteht ein konkreter Interessenkonflikt zwischen Betreiberin der Abgabestelle und dem Kind, der die Bestellung einer unabhängigen, berufsmäßigen Vormünderin rechtfertigen kann. • Eine vorläufige Bestellung als Vormund mittels einstweiliger Anordnung begründet noch keine abschließende Auswahl; die endgültige Auswahl ist nach Anhörung des Jugendamtes zu treffen (§ 1779 Abs. 1, Abs. 2 BGB). • Die Beschwerdeberechtigung des zunächst bestellten Vormunds ist nur gegeben, soweit durch den angefochtenen Beschluss in seine rechtliche Stellung eingegriffen wird. • Die ehrenamtliche Vormundschaft hat Vorrang vor der Amtsvormundschaft nur, wenn die betreffende Person als geeignet erscheint (§ 1791b BGB). Am 12.11.2013 wurde das Neugeborene A. anonym in einer von der X GmbH betriebenen Babyklappe abgegeben. Die Geschäftsführerin der X GmbH, die Beschwerdeführerin, beantragte am 18.11.2013 ihre Bestellung zur Vormünderin; das Familiengericht setzte sie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ein. Im Hauptsacheverfahren hob das Gericht die einstweilige Bestellung auf und bestellte eine berufsmäßige, unabhängige Vormünderin. Das Jugendamt hatte Bedenken gegen die Einsetzung der Beschwerdeführerin geäußert. Seit 25.12.2013 lebt A. bei einer Bereitschaftspflegemutter. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Absetzung, teilt ergänzend mit, dass als Hilfsantrag ein Rechtsanwalt Y. eingesetzt werden solle; dies wurde als unzulässig angesehen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie die Wiederinsetzung der Beschwerdeführerin verlangt; der Hilfsantrag zugunsten eines Dritten ist unzulässig, weil dieser nicht zu den gemäß § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden Personen zählt. • Vorläufigkeit der einstweiligen Bestellung: Die Erstbestellung der Beschwerdeführerin erfolgte einstweilen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung; eine endgültige Auswahl war noch nicht abgeschlossen, da das Jugendamt vor Erlass der einstweiligen Anordnung nicht angehört worden war (§ 1779 Abs. 1 BGB). • Geeignetheit und Interessenkonflikt: Ein Betreiber einer Babyklappe und dessen Geschäftsführerin stehen in einem konkreten Interessenkonflikt zum Kind, weil die Einrichtung gegenüber der abgebenden Mutter Anonymität zusichert, während das Kind ein berechtigtes Interesse an Deanonymisierung, Unterhaltsermittlung und Kenntnis der Herkunft hat; dies rechtfertigt die Bestellung eines von der Einrichtung unabhängigen, berufsmäßigen Vormunds. • Berücksichtigung von Vorrangregeln: Selbst wenn die ehrenamtliche Einzelvormundschaft grundsätzlich Vorrang vor Amtsvormundschaft hat (§ 1791b BGB), setzt dieser Vorrang die Eignung des Ehrenamtlichen voraus; die Beschwerdeführerin ist hierfür nicht geeignet. • Verfahrenskosten und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung wurde nach § 84 FamFG getroffen, der Wert des Beschwerdeverfahrens nach § 45 Abs. 1 FamGKG festgesetzt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen; die Bestellung der berufsmäßigen, unabhängigen Vormünderin bleibt bestehen. Die Kammer gelangte zu Recht zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Geschäftsführerverhältnisses zu der Betreiberin der Babyklappe in einem konkreten Interessenkonflikt mit dem Kindeswohl steht und deshalb nicht geeignet ist, die Vormundschaft zu führen. Die einstweilige Vormundbestellung war nur vorläufig und konnte nach Anhörung des Jugendamtes im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.