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Beschluss

7 UF 124/14

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. • Die Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil nach § 1628 BGB ist auch im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. • Ein echtes Wechselmodell mit gleichlangen und gleichgewichtigen Betreuungsphasen schließt die Anwendung von § 1629 Abs.2 S.2 BGB aus; bei nur geringfügig unterschiedlicher Betreuung bleibt § 1629 anwendbar. • Derjenige Elternteil, der die Geltendmachung von Unterhalt durch den anderen verhindern will, kann zwischen Bestellung eines Pflegers und Antrag nach § 1628 BGB wählen.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Unterhaltsvertretung bei geteilter Sorge und Wechselmodell • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. • Die Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil nach § 1628 BGB ist auch im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. • Ein echtes Wechselmodell mit gleichlangen und gleichgewichtigen Betreuungsphasen schließt die Anwendung von § 1629 Abs.2 S.2 BGB aus; bei nur geringfügig unterschiedlicher Betreuung bleibt § 1629 anwendbar. • Derjenige Elternteil, der die Geltendmachung von Unterhalt durch den anderen verhindern will, kann zwischen Bestellung eines Pflegers und Antrag nach § 1628 BGB wählen. Die Parteien sind gemeinsam sorgeberechtigt und leben getrennt. Sie praktizieren ein echtes Wechselmodell, das Kind wechselt wöchentlich zwischen den Eltern. Die Mutter beantragte per einstweiliger Anordnung, die Entscheidung über die Geltendmachung des Kindesunterhalts gegen den Vater und die Vertretung des Kindes allein auf sie zu übertragen. Der Vater war damit nicht einverstanden und beschwerte sich gegen die aufrechterhaltene einstweilige Anordnung. Streitgegenstand ist, ob die Mutter befugt ist, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater gerichtlich geltend zu machen und hierzu alleinige Vertretung zu erhalten. Die Vorinstanz hatte die Übertragung bewilligt; der Vater focht dies an. Beide Parteien berufen sich auf die Verteilung der tatsächlichen Betreuung und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge und Vertretung. • Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 57 Abs.2 Nr.1 FamFG, da es sich um ein Verfahren über elterliche Sorge handelt. • Der Senat folgt den Erwägungen des Amtsgerichts und der Rechtsprechung des BGH: § 1629 Abs.2 S.2 BGB ermöglicht dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. • Wenn ein Elternteil im Umfang der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung den Schwerpunkt trägt, befindet sich das Kind rechtlich in dessen Obhut; § 1629 greift daher auch bei geteilter Betreuung mit überwiegendem Betreuungsanteil. • Die gesetzliche Ausnahmesituation, in der § 1629 nicht anwendbar ist, liegt nur bei einem echten Wechselmodell mit gleichlangen, gleichgewichtigen Betreuungsphasen vor. • Bei praktisch gleichmäßiger Betreuung führt aber nur ein völliges Gleichgewicht zur Versagung des § 1629-Rechts; ansonsten besteht kein Bedarf, zusätzliche Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 1628 BGB zu verlangen. • Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen, weil andernfalls doppelte Prüfungen in getrennten Verfahren drohen würden und auch Unterhaltsansprüche selbst einstweilen geltend gemacht werden könnten. • Der Antragsteller hat das Wahlrecht, ob er einen Pfleger bestellen lässt oder nach § 1628 BGB die Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil beantragt. Die Beschwerde des Kindesvaters wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die angefochtenen Beschlüsse bestätigt. Die Entscheidung beruht darauf, dass bei der vorliegenden Betreuungsverteilung die Mutter alsjenige gilt, in deren Obhut das Kind im Rechtssinne steht, sodass sie berechtigt ist, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater geltend zu machen. Die Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhalt auf die Mutter ist auch im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.