Beschluss
8 W 131/14
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorvertragliche Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigtem sind nicht nach Vorbem. 3 Abs.4 S.1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenbar.
• Wenn der Beklagte im Erkenntnisverfahren die Klage in voller Höhe anerkennt, verzichtet er materiell auf die durch Anrechnung erreichbare Minderung seiner Erstattungspflicht.
• Das Vorliegen einer solchen Vergütungsvereinbarung ist vom Kläger vorzutragen; ist sie vom Beklagten nicht bestritten, bedarf es keiner weiteren Glaubhaftmachung.
• Eine Vergütungsvereinbarung kann nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Abschluss zur Umgehung der Anrechnung bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung vereinbarter vorgerichtlicher Kosten auf Verfahrensgebühr • Vorvertragliche Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigtem sind nicht nach Vorbem. 3 Abs.4 S.1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenbar. • Wenn der Beklagte im Erkenntnisverfahren die Klage in voller Höhe anerkennt, verzichtet er materiell auf die durch Anrechnung erreichbare Minderung seiner Erstattungspflicht. • Das Vorliegen einer solchen Vergütungsvereinbarung ist vom Kläger vorzutragen; ist sie vom Beklagten nicht bestritten, bedarf es keiner weiteren Glaubhaftmachung. • Eine Vergütungsvereinbarung kann nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Abschluss zur Umgehung der Anrechnung bestehen. Die Klägerin nahm den Beklagten wegen Internetäußerungen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von €857 in Anspruch. In der Klage legte die Klägerin dar, sie habe mit ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtlichen Kosten getroffen und fordere diese zumindest in Höhe einer gesetzlichen Geschäftsgebühr. Der Beklagte erkannte die Klage einschließlich der vorgerichtlichen Kosten an; das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr; die Rechtspflegerin kürzte diese durch teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr und berief sich dabei auf §15a Abs.2 RVG. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Teilanrechnung ein und berief sich auf die zwischen ihr und ihrem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung. • Anwendbares Recht und Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind vorgerichtliche Kosten, die aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt geschuldet werden, nicht als Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs.4 S.1 VV RVG anzurechnen; ein Dritter kann sich daher nicht auf §15a Abs.2 RVG berufen, soweit eine solche Vereinbarung besteht. • Vorliegen der Vereinbarung: Die Klage enthält hinreichende und verständliche Darlegungen, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten bestand; der Beklagte hat dies im Erkenntnis- und Kostenfestsetzungsverfahren nicht bestritten, sodass das Bestehen der Vereinbarung als unstreitig gilt. • Auslegung der Klage: Die Klägerin hat die vereinbarten vorgerichtlichen Kosten lediglich in Höhe der gesetzlichen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten begrenzt, weil nur erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind; dies stellt keine konkrete Geltendmachung einer Geschäftsgebühr als titulierten Anspruch dar. • Folgen der Anerkenntnis: Durch das Anerkenntnis des Beklagten verzichtet dieser "sehenden Auges" auf die Minderung, die sich aus einer Anrechnung ergeben hätte; eine nachträgliche Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn der Beklagte den vollen Anspruch anerkannt hat. • Missbrauchsvorbehalt: Eine Berücksichtigung der Vereinbarung scheidet nur aus, wenn Hinweise auf missbräuchliche Vereinbarungen zur Umgehung der Anrechnung vorliegen; solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenauslegung folgt aus §91 ZPO; die Anrechnungsvorschriften des RVG und §15a RVG sind subsidiär zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde dahin geändert, dass der Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von €1656 nebst Verzugszinsen zu erstatten hat; die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf €418,50 festgesetzt. Hintergrund ist, dass die Klägerin im Erkenntnisverfahren offenlegte, mit ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung über vorgerichtliche Kosten getroffen zu haben und der Beklagte die Klage voll anerkannt hat; daraus folgt, dass die vereinbarten vorgerichtlichen Kosten nicht nach Vorbem. 3 Abs.4 S.1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, sodass der Beklagte zur Erstattung der in der Vereinbarung bzw. im Titel festgestellten Gebühren verpflichtet bleibt. Eine Korrektur des Ergebnisses kommt nur bei Nachweis eines missbräuchlichen Vereinbarungszwecks in Betracht, was hier nicht vorliegt.