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Beschluss

11 W 17/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die fehlende Kostenentscheidung des Registergerichts ist unbegründet, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Kostentragung der Staatskasse besteht. • Untätigkeit des Registergerichts begründet nicht ohne weiteres eine Ablehnung im Sinne eines Beschwerderechts; eine Untätigkeitsbeschwerde ist seit dem RGÜG nicht mehr statthaft. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG; die Wertfestsetzung nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Entscheidungsgründe
Kostenablehnung bei Amtslöschung: Keine Kostenerstattung durch die Staatskasse • Eine Beschwerde gegen die fehlende Kostenentscheidung des Registergerichts ist unbegründet, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Kostentragung der Staatskasse besteht. • Untätigkeit des Registergerichts begründet nicht ohne weiteres eine Ablehnung im Sinne eines Beschwerderechts; eine Untätigkeitsbeschwerde ist seit dem RGÜG nicht mehr statthaft. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG; die Wertfestsetzung nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2014 im Handelsregister amtsgelöscht, obwohl ein Widerspruch der Geschäftsführerin bereits am 28.10.2013 eingegangen war. Sie legte am 09.03.2014 Beschwerde gegen die Eintragung der Amtslöschung ein. Nachdem das Registergericht zunächst nicht tätig wurde, reichte sie am 18.07.2014 eine weitere Eingabe mit Bezug auf die nicht erfolgte Amtslöschung ein. Das Registergericht leitete daraufhin ein Amtslöschungsverfahren ein und löschte die Amtslöschung am 04.09.2014. Mit Schreiben vom 17.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin schließlich eine Kostenentscheidung; das Registergericht lehnte dies mit Beschluss vom 19.03.2015 ab. Dagegen richtete sich die am 27.03.2015 eingelegte Beschwerde. Streitpunkt ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten oder eine Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse hat. • Die Beschwerde ist unbegründet; es kann offenbleiben, ob sie statthaft ist. • Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse fehlt mangels gesetzlicher Grundlage; die Staatskasse ist nicht als Dritter i.S. des § 81 Abs. 4 FamFG anzusehen, sodass auch bei Obsiegen der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten nicht von der Staatskasse übernommen worden wären. • Die erste Eingabe vom 09.03.2014 war unstatthaft, da sie sich gegen eine bereits eingetragene Amtslöschung richtete und somit nur die Anregung zur Einleitung eines Verfahrens darstellte. • Die Eingabe vom 18.07.2014 begründet kein Beschwerderecht, weil Untätigkeit des Registergerichts nicht einer Ablehnung gleichzustehen hat; insoweit fehlt eine ablehnende Entscheidung. • Eine Untätigkeitsbeschwerde kommt seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht mehr in Betracht, weshalb auch ein Erfolg der Eingabe nicht zu erwarten gewesen wäre. • Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts stützt sich auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens erfolgte nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.03.2015 wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Eine Kostentragung durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und die Staatskasse nicht als Dritter im Sinne des Verfahrens gilt. Zudem war die vorgebrachte Beschwerde in den wesentlichen Teilen unstatthaft oder erfolglos, sodass selbst bei materiellrechtlichem Erfolg kein Anspruch auf Übernahme außergerichtlicher Kosten bestanden hätte. Daher trägt die Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten.