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Beschluss

7 W 31/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde führt nach § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend angewendet zur Kostentragung durch den Antragsteller. • Für die Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Beschwerde ist die tatsächliche Entstehung oder Notwendigkeit von Kosten im Beschwerdeverfahren in der Kostenermittlungssache zu prüfen; dies betrifft etwa Legitimation der Prozessbevollmächtigten.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Zurücknahme der sofortigen Beschwerde • Die Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde führt nach § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend angewendet zur Kostentragung durch den Antragsteller. • Für die Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Beschwerde ist die tatsächliche Entstehung oder Notwendigkeit von Kosten im Beschwerdeverfahren in der Kostenermittlungssache zu prüfen; dies betrifft etwa Legitimation der Prozessbevollmächtigten. Der Antragsteller legte gegen einen Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein, soweit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden war. Nach einem Hinweis des Senats nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In den Akten findet sich kein Nachweis, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren legitimiert waren. Strittig war insbesondere, ob und inwieweit der Antragsgegnerin Kosten entstanden und ob diese erstattungsfähig sind. • Die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO regeln nicht die Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde; deshalb ist § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem zurücknehmenden Antragsteller aufzuerlegen sind. • Die Frage, ob der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob diese notwendig waren, ist in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und beeinflusst die Kostengrundentscheidung nicht. • Auch wenn die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin offenbar nicht für das Beschwerdeverfahren legitimiert sind, hindert dies die Anordnung der Kostentragung durch Beschluss nicht; die materielle Prüfung der Erstattungsfähigkeit erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 10.000,00 festgesetzt. Die Kostengrundentscheidung trifft keine Feststellung über das Vorliegen oder die Notwendigkeit konkreter Kosten bei der Antragsgegnerin; dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Damit trägt der zurücknehmende Antragsteller das Risiko der Kostenfolge der Zurücknahme, während die tatsächliche Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Posten gesondert zu prüfen ist.