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Beschluss

3 W 74/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einseitiger Erledigung der Hauptsache sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. • Vor Erwirkung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter wiederholter Rechtsverletzung ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich, sofern nicht unzweifelhaft feststeht, dass eine Abmahnung erfolglos wäre. • Bei erneuter Werbung mit einer beanstandeten Angabe ist prüfbar, ob die Werbung inhaltlich identisch ist, ob sie versehentlich erfolgte oder ob die Antragsgegnerin die Werbeaussage anders verstanden hat; dadurch kann eine Abmahnung Erfolg versprechen. • Der Streitwert reduziert sich durch eine Erledigungserklärung der Klägerin bereits auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Kostenlast bei einseitiger Erledigung und Abmahnungspflicht vor einstweiliger Verfügung • Bei einseitiger Erledigung der Hauptsache sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. • Vor Erwirkung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter wiederholter Rechtsverletzung ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich, sofern nicht unzweifelhaft feststeht, dass eine Abmahnung erfolglos wäre. • Bei erneuter Werbung mit einer beanstandeten Angabe ist prüfbar, ob die Werbung inhaltlich identisch ist, ob sie versehentlich erfolgte oder ob die Antragsgegnerin die Werbeaussage anders verstanden hat; dadurch kann eine Abmahnung Erfolg versprechen. • Der Streitwert reduziert sich durch eine Erledigungserklärung der Klägerin bereits auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits. Die Antragstellerin rügte gegenüber der Antragsgegnerin erneut Werbung mit der Angabe "Made in Germany" und beantragte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung. Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragsgegnerin bereits ein Anerkenntnis abgegeben, das irreführende Werbung mit "Made in Germany" betraf. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Antragstellerin veranlasste jedoch ein Verfügungsverfahren wegen eines Werbeschreibens vom 05.05.2015. Das Landgericht legte der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits auf; hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Antragstellerin vor Antragstellung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen und wer die Kosten zu tragen hat. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 91a Abs.2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO; das OLG hebt die Entscheidung des Landgerichts teilweise auf und entscheidet über Kostenverteilung. • Nach § 91a ZPO in Verbindung mit § 93 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie keine vorherige Abmahnung geschrieben hat und der Antragsgegnerin kein Anlass zu einem Verfügungsantrag gegeben wurde. • Eine Abmahnung war nicht entbehrlich: Die Antragstellerin konnte nicht sicher feststellen, ob die Antragsgegnerin die Werbeangabe bewusst oder versehentlich verwendete, ob Lieferantenwechsel oder inhaltliche Einschränkungen vorlagen oder ob die Antragsgegnerin die Aussage anders verstand. • Die Aussage der Werbung vom 05.05.2015 hätte zunächst geprüft und die Antragsgegnerin angehört werden müssen; eine Abmahnung hätte daher zum Erfolg führen können und führte letztlich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs.1 ZPO; wegen der einseitigen Erledigung der Hauptsache reduziert sich der Streitwert ab dem Zeitpunkt der Erledigung auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet; die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das OLG hat klargestellt, dass bei einseitiger Erledigung der Hauptsache der Streitwert bereits ab dem Zeitpunkt der Erledigung auf die bis dahin angefallenen Kosten zu reduzieren ist. Eine vorherige Abmahnung war vor Erlass der einstweiligen Verfügung geboten, weil die Antragstellerin nicht ohne vorherige Prüfung und Anhörung davon ausgehen konnte, dass eine Abmahnung offensichtlich erfolglos wäre. Insgesamt gewinnt die Antragsgegnerin, da die Kostenlast zu ihren Gunsten korrigiert wurde und der Streitwert entsprechend reduziert wurde.