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Beschluss

8 W 123/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verweisung eines vor dem Arbeitsgericht erhobenen Rechtsstreits an ein Landgericht kann die von der Beklagten weiter beauftragte auswärtige Prozessbevollmächtigte Reisekosten ersetzt verlangen, wenn ein Anwaltswechsel unzumutbar wäre. • Die Beklagte darf aus Kostengründen an bereits beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten festhalten, insbesondere wenn die Reisekosten deutlich unter den Kosten eines neuen ortsansässigen Prozessbevollmächtigten liegen. • Ein Anwaltswechsel ist insbesondere dann nicht geboten, wenn der Rechtsstreit nicht einfach gelagert ist und vor dem Landgericht weiterhin substanzielle Arbeit anfällt. • Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO ist hier gerechtfertigt; der Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung wird auf seine Kosten nach niedrigem Streitwert zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Reisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter nach Verweisung an Landgericht • Bei Verweisung eines vor dem Arbeitsgericht erhobenen Rechtsstreits an ein Landgericht kann die von der Beklagten weiter beauftragte auswärtige Prozessbevollmächtigte Reisekosten ersetzt verlangen, wenn ein Anwaltswechsel unzumutbar wäre. • Die Beklagte darf aus Kostengründen an bereits beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten festhalten, insbesondere wenn die Reisekosten deutlich unter den Kosten eines neuen ortsansässigen Prozessbevollmächtigten liegen. • Ein Anwaltswechsel ist insbesondere dann nicht geboten, wenn der Rechtsstreit nicht einfach gelagert ist und vor dem Landgericht weiterhin substanzielle Arbeit anfällt. • Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO ist hier gerechtfertigt; der Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung wird auf seine Kosten nach niedrigem Streitwert zurückgewiesen. Der Kläger klagte gegen die in Hamburg ansässige Beklagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Die Beklagte beauftragte Frankfurter Prozessbevollmächtigte, ließ sich auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg von diesen vertreten und nahm an der mündlichen Verhandlung in Hamburg teil. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Kostentragung. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien insbesondere um die Erstattung der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes der Frankfurter Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Verhandlungstermin in Hamburg. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein. Das OLG befasste sich mit der Zulässigkeit der Erstattung auswärtiger Anwaltskosten nach Verweisung und mit der Frage, ob ein Anwaltswechsel geboten gewesen wäre. • Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und sieht Erstattungsanspruch der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes der Beklagten gegenüber dem Kläger. • Nach Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht war es der Beklagten nicht zu verwehren, zur Kostenersparnis die bereits beauftragten Frankfurter Prozessbevollmächtigten beizubehalten. Ein Anwaltswechsel wäre im Hinblick auf § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erforderlich gewesen, zumal es hier nicht um die Erstattungsfähigkeit von vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten geht, sondern um die Zumutbarkeit eines Wechsels nach Verweisung an ein Zivilgericht. • Bei Fortbestand der Beauftragung wäre keine erneute Verfahrensgebühr nach § 20 Abs. 1 S. 1 RVG angefallen; demgegenüber hätten bei Beauftragung Hamburger Prozessbevollmächtigter deutlich höhere Kosten als die angefallenen Reisekosten der Frankfurter Kollegen entstehen können. • Ein Anwaltswechsel wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn der Rechtsstreit einfach gelagert gewesen oder so vorbereitet gewesen wäre, dass die Hamburger Kollegen die Übernahme ausschließlich anhand der Handakte hätten vornehmen können; dies war jedoch nicht der Fall, da vor dem Landgericht noch mehrere Schriftsätze ausgetauscht wurden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO und ist daher rechtlich begründet. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 220,75 zurückgewiesen. Der Kläger hat die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld der Frankfurter Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstatten, da die Beklagte die Beibehaltung ihrer bisherigen Vertreter zur Kostenersparnis nicht verwehrt werden konnte und ein Anwaltswechsel nach Verweisung nicht zumutbar war. Ein Wechsel wäre nur bei einfachen oder bereits so vorbereiteten Fällen geboten gewesen, was hier nicht zutraf. Die Kostenentscheidung erfolgt gestützt auf § 97 Abs. 1 ZPO.