Beschluss
2 Rev 87/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO (a.F.) erfordert im Urteil hinreichende tatsächliche Feststellungen und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung, die dem Revisionsgericht Prüfung ermöglicht.
• Das die Berufung verwerfende Gericht hat von Amts wegen die zur Klärung des Entschuldigungsvorbringens erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, sofern das Vorbringen hinreichend konkret und schlüssig ist.
• Fehlt eine ausreichende Begründung oder Aufklärung über das Entschuldigungsvorbringen, ist die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO (a.F.) • Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO (a.F.) erfordert im Urteil hinreichende tatsächliche Feststellungen und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung, die dem Revisionsgericht Prüfung ermöglicht. • Das die Berufung verwerfende Gericht hat von Amts wegen die zur Klärung des Entschuldigungsvorbringens erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, sofern das Vorbringen hinreichend konkret und schlüssig ist. • Fehlt eine ausreichende Begründung oder Aufklärung über das Entschuldigungsvorbringen, ist die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben. Der Angeklagte war in mehreren Fällen wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Er legte Berufung ein; zur Berufungshauptverhandlung erschien er nicht und ließ durch seine Verteidigerin mitteilen, er leide an Schwindel und starken Bauchschmerzen. Das Landgericht verworf die Berufung ohne weitere Sachaufklärung mit der Begründung, die bloße Behauptung von Krankheit und das Fehlen eines Attests reichten nicht aus und der Angeklagte habe nach eigener Mitteilung nicht sofort ein Krankenhaus aufgesucht. Der Angeklagte rügte dies in der Revision als Verstoß gegen § 329 Abs. 1 StPO (a.F.). • Die Revision ist zulässig und begründet; die Rüge betrifft die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO (a.F.). • Zur Prüfung einer Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO (a.F.) muss das Urteil die vorgetragenen Entschuldigungsgründe, vorgelegte Bescheinigungen, gestellte Anträge und sonstige relevante Umstände darstellen, damit das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Verwerfung prüfen kann. • Die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Verwerfung liegt beim die Berufung verwerfenden Gericht; dieses hat von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen zu klären und im Urteil zu dokumentieren. • Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Entschuldigungsvortrags, sind freibeweisliche Ermittlungen vorzunehmen, sofern das Vorbringen konkret und schlüssig ist; der Angeklagte trägt grundsätzlich nicht die Pflicht, sein Vorbringen zu beweisen. • Bei Krankheit genügt bereits, dass dem Angeklagten das Erscheinen unzumutbar ist; es ist nicht erforderlich, dass die Erkrankung die Verhandlungsfähigkeit ausschließt. • Das Landgericht hat im vorliegenden Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen: es blieb unklar, auf welche tatsächlichen Anknüpfungspunkte die Verwerfung gestützt wurde und es unterblieb eine Gesamtwürdigung der Gründe für das Ausbleiben und der Verfahrensbedeutung. • Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe nicht sofort ein Krankenhaus aufgesucht, rechtfertigt ohne weitere Aufklärung keine Schlussfolgerungen über die Schwere der Erkrankung; das Entschuldigungsvorbringen war nicht derart unsubstantiiert, dass auf Aufklärung verzichtet werden konnte. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich, weil die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO (a.F.) nicht hinreichend festgestellt und begründet wurden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit bleibt offen, ob die Berufung in der Sache begründet ist; das Berufungsgericht hat die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Aufklärung und eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen.