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Beschluss

2 Rev 62/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch sind formell und materiell wirksam, wenn der Beschränkungswille eindeutig ist und die angegriffenen Rechtsfolgen ohne Prüfung des nicht angegriffenen Schuldspruchs rechtlich beurteilt werden können. • Eine Beschränkung ist unwirksam, wenn auf den Feststellungen keinerlei Strafbarkeit besteht oder Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. • Bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verlangt die Versagung einer Strafrahmenherabsetzung (§ 49 Abs.1 StGB) eine hinreichende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; bloße Verweise oder floskelhafte Formulierungen genügen nicht. • Treffen Berufungs- oder Revisionsgerichte Feststellungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit, so sind bei Zweifeln an Schuld- bzw. Rechtsfolgenrelevanz die Beschränkungen unbeachtlich und die Frage der Schuldfähigkeit ggf. neu zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch wirksam; Strafzumessung bei alkoholbedingter Verminderung rechtsfehlerhaft • Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch sind formell und materiell wirksam, wenn der Beschränkungswille eindeutig ist und die angegriffenen Rechtsfolgen ohne Prüfung des nicht angegriffenen Schuldspruchs rechtlich beurteilt werden können. • Eine Beschränkung ist unwirksam, wenn auf den Feststellungen keinerlei Strafbarkeit besteht oder Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. • Bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verlangt die Versagung einer Strafrahmenherabsetzung (§ 49 Abs.1 StGB) eine hinreichende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; bloße Verweise oder floskelhafte Formulierungen genügen nicht. • Treffen Berufungs- oder Revisionsgerichte Feststellungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit, so sind bei Zweifeln an Schuld- bzw. Rechtsfolgenrelevanz die Beschränkungen unbeachtlich und die Frage der Schuldfähigkeit ggf. neu zu prüfen. Der Angeklagte wurde wegen Trunkenheit im Verkehr (Fahrt am 3.11.2013) zunächst durch Strafbefehl und im Hauptverfahren des Amtsgerichts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Seiten legten beschränkt Berufung ein; die Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch und verhängte sechs Monate Freiheitsstrafe sowie eine zeitweilige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte materielle Rechtsfehler, insbesondere dass das Landgericht eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB nicht geprüft habe und die Erwägungen zur Verneinung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB fehlerhaft seien. Die Blutalkoholkonzentration wurde in den Feststellungen mit mindestens 2,6–2,65 bis höchstens 3,4 Promille angegeben. • Zulässigkeit: Die Revision ist nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zulässig und hat vorläufigen Erfolg. • Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen: Formell lagen eindeutige Beschränkungserklärungen vor; die nachträgliche Ermächtigung des Verteidigers zur Beschränkung des Rechtsmittels konnte im Revisionsverfahren ausreichend nachgewiesen werden (§ 302 Abs.2 StPO). Materiell ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zulässig, sofern die angegriffenen Rechtsfolgen ohne Prüfung des unbeanstandeten Teils beurteilbar sind. • Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenfragen: Nach der Trennbarkeitsformel kann das Berufungsgericht die Rechtsfolgen entscheiden, ohne den Schuldspruch neu aufzurollen; eine Beschränkung ist jedoch unwirksam, wenn auf den Feststellungen keinerlei Strafbarkeit bestünde oder Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. • Rechtliche Behandlung der verminderten Schuldfähigkeit: Die Entscheidung, ob § 21 StGB (erhebliche Verminderung) oder § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) vorliegt, ist für die Rechtsfolgen zugeordnet und im Berufungsverfahren eigenständig zu prüfen. Ergibt die Prüfung des Berufungsgerichts, dass tatsächlich Schuldunfähigkeit vorliegt, ist die Beschränkung unbeachtlich. • Fehler in der Strafzumessung: Das Landgericht hat die Versagung einer Strafrahmenherabsetzung nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB nicht ausreichend begründet. Es fehlt an einer konkreten Gesamtwürdigung schuldrelevanter Umstände, an Feststellungen zur Frage einer Alkoholabhängigkeit und an detaillierten Feststellungen zum Umstand des Fahrtantritts und zur Vorhersehbarkeit der Tat. • Revisionsfolgen: Wegen dieser Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe auf der fehlerhaften Beurteilung beruht (§ 337 StPO). Daher ist das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat hebt das landgerichtliche Urteil vom 17.03.2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Berufungsbeschränkungen der Beteiligten auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam waren, das Landgericht aber bei der Strafzumessung und insbesondere bei der Versagung einer Strafrahmenherabsetzung nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB rechtliche Fehler begangen hat. Es fehlen eine hinreichende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände, ausreichende Feststellungen zur möglichen Alkoholabhängigkeit und zur Frage, unter welchen Umständen die Fahrt angetreten wurde, sodass eine andere Strafbemessung nicht ausgeschlossen werden kann. Das neue Tatgericht hat bei der Fortführung des Verfahrens insbesondere die dargestellten Feststellungen nachzuholen, die Frage einer Strafrahmenherabsetzung sowie die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen und die Erwägungen zur Sperre der Fahrerlaubnis erneut zu untersuchen.