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Urteil

6 U 193/10

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinbarungen über die Zahlung von Bestechungsgeldern sind nach § 138 und § 134 BGB nichtig und machen auch den dadurch zustande gekommenen Hauptvertrag nichtig, wenn das Schmiergeld zu einer nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat. • Eine Verantwortungszurechnung nach § 54 HGB steht zurück, wenn der vertretene Geschäftsherr die zugrunde liegende Schmiergeldabrede zu vertreten hat; die Nichtigkeit der Abrede macht eine Zurechnung entbehrlich. • Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 679 BGB setzen voraus, dass die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse lag und durch den Geschäftsführer geboten war; bloße technische Regelwerke eines Verbandes begründen dies nicht zwingend. • Leistungen sind nur dann ersatzfähig nach Leistungskondiktion, wenn der Empfänger dadurch bereichert wurde; fehlende Dokumentation und verdeckte Abrechnung können einen Nutzen und damit eine Bereicherung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Schmiergeldgeschäften führt zur Abweisung von Werklohnansprüchen • Vereinbarungen über die Zahlung von Bestechungsgeldern sind nach § 138 und § 134 BGB nichtig und machen auch den dadurch zustande gekommenen Hauptvertrag nichtig, wenn das Schmiergeld zu einer nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat. • Eine Verantwortungszurechnung nach § 54 HGB steht zurück, wenn der vertretene Geschäftsherr die zugrunde liegende Schmiergeldabrede zu vertreten hat; die Nichtigkeit der Abrede macht eine Zurechnung entbehrlich. • Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 679 BGB setzen voraus, dass die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse lag und durch den Geschäftsführer geboten war; bloße technische Regelwerke eines Verbandes begründen dies nicht zwingend. • Leistungen sind nur dann ersatzfähig nach Leistungskondiktion, wenn der Empfänger dadurch bereichert wurde; fehlende Dokumentation und verdeckte Abrechnung können einen Nutzen und damit eine Bereicherung ausschließen. Der Kläger, ein Gerüstbauer, führte in 2008/2009 Hängegerüste an sieben Brücken auf Weisung eines Projektleiters der Beklagten auf und stellte hierfür Rechnungen über insgesamt € 246.460,90. Die Rechnungen wurden auf Anweisung des Projektleiters gegenüber der Nebenintervenientin gestellt; die Nebenintervenientin zahlte bereits für andere Brücken erhebliche Beträge. Die Beklagte bestreitet, den Kläger beauftragt zu haben, und macht geltend, die zuständige Abteilung TNS sei für Brückenprüfungen verantwortlich. Strafgerichte verurteilten den Projektleiter und den Kläger später wegen Untreue bzw. Beihilfe und Bestechung; das Strafurteil stellte Schmiergeldvereinbarungen in Höhe von 5 % der Rechnungssumme fest. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG prüfte zivilrechtlich Vertrags-, aufwendungs- und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie die Folgen der strafrechtlich festgestellten Schmiergeldabrede. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist unbegründet. • Werklohnansprüche scheiden aus, weil die mit dem Projektleiter geschlossenen Abreden nichtig sind. Die Strafkammer hat rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger und der Projektleiter Schmiergeldzahlungen vereinbart haben; solche Abreden verstoßen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit der Schmiergeldabrede erstreckt sich auf die damit verbundenen Hauptverträge, weil die Bestechung zu einer nachteiligen Vertragsgestaltung führte und der Vertreter ohne Kenntnis des Geschäftsherrn gehandelt hat. • Die Frage einer Zurechnung nach § 54 HGB kann dahinstehen, weil die Nichtigkeit der Verträge bereits die vertragliche Grundlage beseitigt. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679 BGB) sind ausgeschlossen. Es fehlt an der erforderlichen öffentlichen Dringlichkeit der Geschäftsführung; technische Regelwerke des DVGW sind keine zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eine derartige Pflicht begründen würden. Außerdem fehlte beim Kläger der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille und die Nebenintervenientin verfügte nicht über die nach DVGW erforderliche Zulassung. • Leistungskondiktion ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht bereichert wurde. Die Arbeiten der Nebenintervenientin sind in der Brückendatenbank nicht dokumentiert und wurden in der Buchhaltung der Beklagten bewusst als Kleinbauvorhaben bzw. Sonderleistungen verschleiert; dadurch ergab sich kein verwertbarer Nutzen für die Beklagte. • Mangels Bereicherung ist nicht zu prüfen, ob ein Leistender sich wegen eines beiderseitigen Gesetzesverstoßes nach § 817 S.2 BGB die Herausgabe versagen lassen müsste; selbst eine teilweise Einschränkung (Schmiergeldanteil) ändert nichts an der fehlenden Bereicherung für die Beklagte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die mit dem Projektleiter getroffenen Abreden wegen Bestechungsvereinbarungen nichtig sind (§§ 134, 138 BGB) und deshalb kein vertraglicher Vergütungsanspruch besteht. Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern, weil es an einer gebotenen öffentlichen Geschäftsführung und am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen fehlt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung entfallen, weil die Beklagte durch die verdeckte Abrechnung und fehlende Dokumentation in der Brückendatenbank nicht bereichert wurde. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung.