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Beschluss

9 U 10/16

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berufungserhebung sind nur Rechtsverletzungen oder neue tatsachenrechtliche Grundlagen nach § 513 ZPO erheblich; beides liegt hier nicht vor. • Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen nach VHB 2002-Baustein "Sicherheit" setzt ein verschlossenes Fahrzeug und Einbruchspuren voraus. • Fehlende Einbruchspuren und nicht nachgewiesenes Verschließen oder Jamming schließen den Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls aus. • Außenversicherungsschutz ist gebäudegebunden; Einbruchdiebstahl aus einem außerhalb eines Gebäudes stehenden Kraftfahrzeug bleibt deshalb unversichert.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsanspruch bei fehlendem Nachweis eines Einbruchdiebstahls aus verschlossenem Kfz • Zur Berufungserhebung sind nur Rechtsverletzungen oder neue tatsachenrechtliche Grundlagen nach § 513 ZPO erheblich; beides liegt hier nicht vor. • Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen nach VHB 2002-Baustein "Sicherheit" setzt ein verschlossenes Fahrzeug und Einbruchspuren voraus. • Fehlende Einbruchspuren und nicht nachgewiesenes Verschließen oder Jamming schließen den Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls aus. • Außenversicherungsschutz ist gebäudegebunden; Einbruchdiebstahl aus einem außerhalb eines Gebäudes stehenden Kraftfahrzeug bleibt deshalb unversichert. Der Kläger begehrte Entschädigung aus einem Hausratversicherungsvertrag mit erweitertem Baustein "Sicherheit" für den Diebstahl von Gegenständen aus seinem Kraftfahrzeug. Der Versicherungsvertrag schloss einfachen Diebstahl aus Kfz nur insoweit ein, wie „Einbruchdiebstahl“ in ein verschlossenes Fahrzeug vorlag; die Erweiterung begrenzte die Deckung auf 1% der Versicherungssumme mit 50 EUR Selbstbeteiligung. Der Kläger behauptete, während eines kurzen Einkaufs sei es zu einem Einbruch in das verschlossene Fahrzeug gekommen, wobei Ausweisdokumente, Karten und Schlüsselbund entwendet wurden. Später wurden einzelne Gegenstände wieder aufgefunden. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines verschlossenen Fahrzeugs und fehlender Einbruchspuren ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. • Anwendung der VHB 2002 und der Besonderen Bedingungen für den Hausrat-Baustein "Sicherheit": Versicherungsschutz besteht nur bei Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Fahrzeugen (Ziffer 3.1 i.V.m. §§ 3, 5 VHB 2002). • Beweismaßstab: Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls; hierzu gehören Vorhandensein der Sachen vorab, ihr Fehlen danach und Einbruchspuren, sofern kein Nachschlüsseldiebstahl geltend gemacht wird. Der Kläger hat keinen Nachweis für Einbruchspuren erbracht. • Fehlende Einbruchspuren sind gegen die Annahme eines Einbruchs in ein verschlossenes Fahrzeug; ohne Einbruchspuren bleibt offen, ob das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde oder eine Manipulation (Jamming) vorlag. Selbst bei der Annahme von Jamming fehlt der Nachweis, dass tatsächlich eine Funkstörung stattgefunden hat; zudem würde Jamming das Verschließen verhindern, sodass das Fahrzeug nicht als "verschlossen" im Sinn der Bedingungen gilt. • Zur Reichweite der Außenversicherung: Diese ist gebäudegebunden; Entwendungen aus einem außerhalb eines Gebäudes befindlichen Kraftfahrzeugs fallen nicht unter den Außenversicherungsschutz. Selbst bei anerkanntem Einbruchdiebstahl wäre hier nur 1% der Versicherungssumme abzüglich 50 EUR versichert. • Verfahrensrechtlich ist die Berufung nach § 513 ZPO nur mit Verfahrensrügen oder neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen begründet; beides liegt nicht vor, sodass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls verschlossen war und dass ein Einbruch mit erkennbarem Aufbruch stattgefunden hat. Ohne Einbruchspuren und ohne Nachweis eines Verschlusses oder einer nachgewiesenen Funkstörung (Jamming) fehlt der versicherte Einbruchdiebstahl nach den VHB 2002 und den Besonderen Bedingungen; daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Selbst bei einem Einbruchdiebstahl wäre die Deckung auf 1% der Versicherungssumme abzüglich 50 EUR begrenzt, was den geltend gemachten Betrag nicht deckt. Die Berufung ist daher unbegründet und wird voraussichtlich zurückgewiesen.