OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 2/16

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Darlehensgewährung an Unternehmer unterliegt eine vereinbarte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr der AGB‑Kontrolle nach § 307 BGB. • Die vom BGH für Verbraucherdarlehen entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von Bearbeitungsgebühren sind auf Unternehmerdarlehen übertragbar, jedoch ist die Interessenabwägung anders zu treffen. • Bei einem erfahrenen Unternehmer kann die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr gerechtfertigte steuerliche und wirtschaftliche Vorteile bieten, sodass keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vorliegt. • Die Voraussetzungen einer Individualabrede i.S.v. § 305b BGB sind von der Bank darzulegen; bloße Behauptung genügt nicht. • Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr.
Entscheidungsgründe
Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen unterliegt AGB‑Kontrolle, hier wirksam • Bei Darlehensgewährung an Unternehmer unterliegt eine vereinbarte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr der AGB‑Kontrolle nach § 307 BGB. • Die vom BGH für Verbraucherdarlehen entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von Bearbeitungsgebühren sind auf Unternehmerdarlehen übertragbar, jedoch ist die Interessenabwägung anders zu treffen. • Bei einem erfahrenen Unternehmer kann die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr gerechtfertigte steuerliche und wirtschaftliche Vorteile bieten, sodass keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vorliegt. • Die Voraussetzungen einer Individualabrede i.S.v. § 305b BGB sind von der Bank darzulegen; bloße Behauptung genügt nicht. • Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr. Der Kläger, als langjährig im Immobilienbereich tätiger Unternehmer, verlangt Erstattung einer von der Beklagten bankseits vereinnahmten nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% der Nettodarlehensvaluta aus einem Darlehensvertrag von 2005. Die Beklagte hatte in mehreren vergleichbaren Fällen Bearbeitungsentgelte vereinbart, deren Höhe zwischen etwa 0,5% und 2% schwankte. Der Kläger rügt die Klausel als wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam und beruft sich auf die vom BGH für Verbraucherdarlehen entwickelten Grundsätze. Die Bank verteidigt die Vereinbarung als wirksame Individual- oder zumindest branchenübliche Regelung und verweist auf steuerliche Abzugsfähigkeit und Verhandlungsstärke des Unternehmers. Das Landgericht hatte zugunsten der Bank entschieden; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG Hamburg zurückweist. • Anwendbarkeit der BGH‑Leitlinien: Die vom BGH für Verbraucherdarlehen entwickelten Maßstäbe zur Einordnung einer Bearbeitungsgebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede sind auch auf Darlehensverhältnisse mit Unternehmern übertragbar; die Klausel unterfällt der AGB‑Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). • Individualabrede (§ 305b BGB): Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass es zu ernsthaften Verhandlungen über die konkrete Gebühr gekommen sei; daher liegt keine Individualabrede vor und die Klausel ist als AGB zu prüfen. • Abweichung von dispositivem Recht und § 307 BGB: Die Klausel stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung dar, sodass die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Tragen kommt, diese Vermutung aber zu prüfen ist. • Interessenabwägung nach § 307 BGB: Bei der Abwägung ist auf den durchschnittlichen Typus des erfahrenen Unternehmers abzustellen. Hier überwiegen die Interessen der Bank nicht: Gleichwohl sind bei dem konkret erfahrenen Unternehmer auch Vorteile zu berücksichtigen, namentlich die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gebühr nach § 9 EStG, die Liquiditätsvorteile und mögliche Progressionsminderung. Diese Vorteile führen dazu, dass die Klausel den Kläger nicht unangemessen benachteiligt. • Konsequenz: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB vor; ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Hamburg bleibt in der Sache bestätigt. Der Kläger erhält die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet, weil die Klausel über die nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr zwar der AGB‑Kontrolle unterliegt, jedoch im Ergebnis bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Erfahrung des Unternehmers und der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Gebühr, keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. Die Bank hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr.