Urteil
8 U 92/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Affiliate‑Partnerprogrammen begründet der Vertrag für den Affiliate nicht ohne weiteres eine vertragliche Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Provisionszahlungen offenzulegen.
• Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus vertraglichen Nebenpflichten besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Auskunft zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich und dem Schuldner ohne weiteres möglich ist.
• Steuerliche Mitwirkungspflichten der zahlenden Partei (z. B. § 160 Abs. 1 AO, § 90 AO) begründen keine zivilrechtliche Auskunftspflicht des Leistungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen.
• Wurden vertragliche oder nebenvertragliche Auskunftspflichten nicht bei Vertragsschluss vereinbart und ist dem Zahlungspflichtigen das Risiko erkennbar, trägt dieser das Risiko fehlender steuerlicher Absetzbarkeit; ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB besteht deswegen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunftspflicht des Affiliates über wirtschaftlich Berechtigten; kein Zurückbehaltungsrecht • Bei Affiliate‑Partnerprogrammen begründet der Vertrag für den Affiliate nicht ohne weiteres eine vertragliche Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Provisionszahlungen offenzulegen. • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus vertraglichen Nebenpflichten besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Auskunft zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich und dem Schuldner ohne weiteres möglich ist. • Steuerliche Mitwirkungspflichten der zahlenden Partei (z. B. § 160 Abs. 1 AO, § 90 AO) begründen keine zivilrechtliche Auskunftspflicht des Leistungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen. • Wurden vertragliche oder nebenvertragliche Auskunftspflichten nicht bei Vertragsschluss vereinbart und ist dem Zahlungspflichtigen das Risiko erkennbar, trägt dieser das Risiko fehlender steuerlicher Absetzbarkeit; ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB besteht deswegen nicht. Die Klägerin mit Sitz auf den Seychellen war als Affiliate bei dem Amateur‑Erotikportal der Beklagten registriert und erwarb Provisionsansprüche für April 2014 bis März 2015 in Höhe von €6.569,66. Die Beklagte zahlte nicht und verlangte als Gegenleistung die Benennung des tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, da sie steuerliche Pflichten nach § 160 Abs.1 AO und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 AO) zu erfüllen habe. Die Klägerin hatte sich zunächst unvollständig angemeldet, ergänzte später Firmendaten und Bankverbindung und erteilte schließlich Auskünfte, wonach eine bestimmte Person als Hauptgesellschafter und wirtschaftlich Berechtigter fungiere; die Beklagte hielt dies für nicht ausreichend und sah die Gefahr einer Treuhandkonstruktion. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Provisionen; die Beklagte legte Berufung ein und machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Auskunftspflichten geltend. • Vertragliche AGB oder eine ausdrückliche Vereinbarung, die eine Pflicht des Affiliates zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten begründen würden, sind nicht dargetan; daher besteht kein vertraglicher Auskunftsanspruch. • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus vertraglichen Nebenpflichten i.V.m. § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Berechtigte entschuldbar über sein Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft ohne weiteres erteilen kann; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Auskunft nicht für die Abwicklung des Affiliate‑Programms erforderlich ist. • Steuerliche Pflichten der Beklagten nach § 160 Abs.1 AO und Mitwirkungspflichten nach § 90 AO binden die Klägerin nicht; die Klägerin ist keine Beteiligte im Sinne von § 90 Abs.1 AO bezüglich der Besteuerung der Beklagten. • Wirtschaftliche Erwägungen der Beklagten, etwa die Anerkennung von Provisionszahlungen als Betriebsausgaben, begründen keine zivilrechtliche Auskunftspflicht des Vertragspartners. • Die Beklagte hätte bei Vertragsschluss Schutzmaßnahmen (Identitätsprüfung, vertraglicher Auskunftsanspruch, Kündigung nach § 3 Nr.4 AGB) ergreifen können; sie trägt daher das Risiko fehlender steuerlicher Absetzbarkeit. • Selbst bei Annahme einer Auskunftspflicht wäre diese durch die von der Klägerin erteilte Erklärung erfüllt gewesen; ein Anspruch auf weitergehende Belege wurde nicht substantiiert dargetan. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs.1 BGB ist daher nicht gegeben; die Zahlungspflicht der Beklagten ist durchsetzbar. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Es wurde festgestellt, dass keine vertragliche oder nebenvertragliche Auskunftspflicht der Klägerin zur Benennung des wirtschaftlich Berechtigten besteht und deshalb kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs.1 BGB die Zahlungsansprüche der Klägerin beeinträchtigt. Soweit die Klägerin bereits Auskünfte und Unterlagen vorgelegt hat, reicht dies zur Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs aus; weitergehende Nachweise kann die Beklagte nicht wirksam verlangen. Die Revision wurde nicht zugelassen.