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Beschluss

2 Ws 88/16

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gerichtliche Anordnung zur Art der Akteneinsichtsgewährung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO ist nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO nicht statthaft. • § 147 Abs. 4 S. 2 StPO enthält einen allgemeinen Anfechtungsausschluss, der auch die Staatsanwaltschaft umfasst. • Die Entscheidung über die Herausgabe von Kopien von Audiodateien an den Verteidiger fällt unter die nicht anfechtbaren Entscheidungen nach § 147 Abs. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsverbot von Entscheidungen zur Art der Akteneinsichtsgewährung (§147 Abs.4 StPO) • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gerichtliche Anordnung zur Art der Akteneinsichtsgewährung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO ist nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO nicht statthaft. • § 147 Abs. 4 S. 2 StPO enthält einen allgemeinen Anfechtungsausschluss, der auch die Staatsanwaltschaft umfasst. • Die Entscheidung über die Herausgabe von Kopien von Audiodateien an den Verteidiger fällt unter die nicht anfechtbaren Entscheidungen nach § 147 Abs. 4 StPO. Gegen den Angeklagten lief ein Ermittlungsverfahren mit abgehörten und aufgezeichneten Telefonaten; Teile dieser Aufzeichnungen waren in den Sonderbänden I und III schriftlich zusammengefasst. Der Verteidiger beantragte Einsicht in die Audiodateien und verlangte Kopien zur Überprüfung der Verschriftlichungen in seinen Kanzleiräumen. Der Kammervorsitzende ordnete zunächst nur das Anhören im Gericht an, änderte dies jedoch und verfügte am 6. Mai 2016 die Herausgabe von Kopien der betreffenden Audiodateien an den Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Anordnung ein und begehrte ihre Aufhebung; dem wurde vor dem Senat nicht abgeholfen. • Rechtliche Grundlage ist § 147 StPO, insbesondere Abs. 4 S. 1 (Art und Weise der Einsichtsgewährung) und S. 2 (Anfechtungsausschluss). • Wortlaut und Systematik: Satz 2 des § 147 Abs. 4 StPO stellt die Entscheidung über die Art der Einsichtsgewährung generell unter den Anfechtungsausschluss; eine Beschränkung auf die antragstellende Seite ergibt sich nicht aus Wortlaut oder Stellung der Norm. • Gesetzgebungsgeschichte: Der historische Gesetzgeber hat den allgemeinen Anfechtungsausschluss bewusst und ohne Ausnahme formuliert; die Materialien zeigen, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht explizit ausgenommen werden sollte. • Vergleich zu ähnlichen Vorschriften (§ 406e StPO) stützt die Auslegung, da dort der Anfechtungsausschluss ebenfalls allgemein gehalten ist und mit Verfahrensökonomie begründet wurde. • Teleologische Erwägung: Zweck der Regelung ist Verfahrensökonomie und Vermeidung von Belastungen durch häufige Rechtsbehelfe bei Entscheidungen über die Art der Einsichtsgewährung; dieser Zweck rechtfertigt den Anfechtungsausschluss auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. • Rechtsfolgen: Da die streitige Anordnung des Kammervorsitzenden eine Entscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO war, ist sie nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO nicht anfechtbar; die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher unstatthaft und zu verwerfen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Kammervorsitzenden vom 6. Mai 2016, Kopien der Audiodateien an den Verteidiger herauszugeben, wurde als unzulässig verworfen, weil § 147 Abs. 4 S. 2 StPO einen allgemeinen Anfechtungsausschluss enthält, der auch die Staatsanwaltschaft erfasst. Die Entscheidung des Vorsitzenden, die Kopien herauszugeben, fällt unter die nicht anfechtbaren Entscheidungen über die Art der Einsichtsgewährung. Deshalb war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft von Anfang an nicht statthaft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.